Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: WhatsApp

WhatsApp ist ein Instant-Messaging-Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Textnachrichten, Sprachnachrichten, Bilder, Videos und Dokumente über das Internet an andere WhatsApp-Nutzer zu versenden. Der Dienst wurde 2009 gegründet und gehört seit 2014 zu Facebook.

WhatsApp spielt auch im Bereich des Strafrechts und der Internetkriminalität eine besondere Rolle. So können über den Dienst Straftaten begangen werden, etwa durch das Versenden von Drohungen, Beleidigungen oder belästigenden Nachrichten. Auch die Verbreitung von Kinderpornografie oder die Planung von Straftaten kann über WhatsApp erfolgen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verfolgung von Straftaten, die über WhatsApp begangen werden, sind jedoch komplex. Zum einen ist es schwierig, die Täter zu identifizieren, da WhatsApp keine Informationen über die Identität der Nutzer preisgibt. Zum anderen muss bei der Überwachung von WhatsApp-Nachrichten auch der Datenschutz berücksichtigt werden.

Ein weiteres Thema im Zusammenhang mit WhatsApp und Cybercrime ist die Verschlüsselung der Nachrichten. WhatsApp verwendet eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die dafür sorgt, dass die Nachrichten nur vom Sender und Empfänger gelesen werden können. Dies erschwert den Ermittlungsbehörden die Aufklärung von Straftaten und die Identifizierung von Tätern.

Insgesamt ist WhatsApp ein wichtiger Bestandteil der digitalen Kommunikation und hat auch im Bereich des Strafrechts und der Internetkriminalität eine besondere Bedeutung. Es ist daher wichtig, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung im Zusammenhang mit WhatsApp und anderen digitalen Kommunikationsdiensten regelmäßig überprüft und angepasst werden, um eine effektive Strafverfolgung unter Wahrung des Datenschutzes zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Gewerbsmäßiger Betrug: Wann liegt ein gewerbsmäßiger Betrug vor?

    Gewerbsmäßiger Betrug: Wann liegt ein gewerbsmäßiger Betrug vor?

    Gewerbsmäßiger Betrug: Gerade in Zeiten des Internets ist der gewerbsmäßige Betrug keine Seltenheit mehr. Verkaufsplattformen ermöglichen zu leicht das massenhafte Verkaufen nicht vorhandener Ware. Ebenso im wirtschaftsstrafrechtlichen Umfeld, wo wirtschaftlich standardisierte Prozesse zu einem wiederholten Vorgehen bei betrügerischen Handlungen einladen. Ich bin im Schwerpunkt als Strafverteidiger tätig und verteidige zielführend beim Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges.

    Im Folgenden einige kurze Hinweise zur Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Betruges, wobei der Artikel im Juli 2026 zuletzt aktualisiert wurde. Aktuelle Zahlen belegen die Relevanz des Themas: Im Jahr 2024 wurden in Deutschland insgesamt 387.396 Straftaten mit dem „Tatmittel Internet“ polizeilich registriert – der mit Abstand größte Anteil entfiel dabei auf Vermögens- und Fälschungsdelikte. Allein im Bereich Computerbetrug im engeren Sinne verzeichnete das BKA für 2024 rund 107.957 Straftaten. Die Dunkelziffer dürfte erheblich höher liegen, da gerade Online-Betrug strukturell unterangezeigt bleibt.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

    (mehr …)
  • Verhältnismäßigkeit der Vernichtung markenverletzender Gegenstände

    Verhältnismäßigkeit der Vernichtung markenverletzender Gegenstände

    Wenn der Nachbau zum Verlustgeschäft wird: Wer Oldtimer aus Brasilien importiert und dabei auch nur den Anschein erweckt, es handle sich um Porsche-Fahrzeuge, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern den vollständigen Verlust der Ware. Genau das musste ein Händler von Porsche-Nachbauten erfahren, dessen Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main das OLG Frankfurt mit Urteil vom 19.02.2026 (Az. 6 U 14/25) zurückgewiesen hat.

    (mehr …)
  • Digitale Beweismittel

    Digitale Beweismittel

    Digitale Beweismittel sind im modernen Strafprozess der Regelfall. Dazu zählen unter anderem Chatverläufe, Smartphone-Daten, Cloud-Logs und Fahrzeugdaten aus der „Blackbox“ von Pkws. Digitale Beweise entscheiden heute über den Ausgang von Strafverfahren im allgemeinen Strafrecht ebenso wie im Wirtschafts- und Cybercrime-Bereich. Im Folgenden zeige ich, was darunter zu verstehen ist, wie ihr Beweiswert im Strafprozess zu beurteilen ist und welche forensischen Mindeststandards aus Sicht der Strafverteidigung gelten müssen. Der Schwerpunkt liegt auf der praktischen Arbeit mit digitalen Beweismitteln – von der IT-Forensik über Screenshots und E-Mails bis hin zur Car-Forensik und der seit 2026 anwendbaren E-Evidence-Verordnung der EU.

    Ich widme einen wesentlichen Teil meines Alltags technischen und rechtlichen Fragen von IT-Forensik und digitalen Beweismitteln: Ich halte seit Jahren Fortbildungen und publiziere zum Thema digitale Beweismittel, so in:

    • Kommentierung zur Car-Forensik – Ferner, in: BeckOK StPO, § 2 TTDSG Rn. 18.1 ff.
    • Transparenz als rechtsstaatlicher Grundsatz digitaler Beweismittel“ in: „Überzeugung und Zweifel“, Festschrift für Ralf Neuhaus, 2025
    • Digitale Beweismittel in der Ermittler-Praxis – Die Polizei, 5/2025, S. 159-164
    • Strafprozessuale Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung – jurisPR-StrafR 15/2025
    • Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren – jurisPR-ITR 16/2024
    • DNA im Strafprozess – jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1
    • IT-Forensik, rechtliche Grundlagen – AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3
    • IT-Sachverständige im Strafverfahren – AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2

    Den Beitrag aktualisiere ich fortlaufend, zuletzt im Juni 2026.

    (mehr …)
  • Angebot und Annahme bei WhatsApp

    Angebot und Annahme bei WhatsApp

    Das OLG Frankfurt (9. Zivilsenat, Urteil vom 05.05.2026 – 9 U 27/25) hatte zu klären, ob eine via WhatsApp geführte Kommunikation über einen Rückkauf von Aktien zu einem bindenden Wiederverkaufsrecht führt – und dabei zentrale Fragen zu Vertragsschlüssen per Messenger geklärt. Im Kern verneint der Senat das Zustandekommen eines Wiederverkaufsvertrags und betont: WhatsApp-Nachrichten sind im Regelfall Erklärungen unter Abwesenden, sodass die Annahmefristen des § 147 Abs. 2 BGB den Ausschlag geben.

    (mehr …)
  • KI-Agenten als Innentäter: Wie OpenClaw & Co. zum Haftungs- & Sicherheitsrisiko werden

    KI-Agenten als Innentäter: Wie OpenClaw & Co. zum Haftungs- & Sicherheitsrisiko werden

    KI steht aktuell vorwiegend für Chatbots, die Texte schreiben oder Präsentationen vorbereiten, doch die wirklich brisante Entwicklung spielt sich an anderer Stelle ab: bei agentischen KI‑Systemen, die nicht nur antworten, sondern handeln – E‑Mails verschicken, Software installieren, Konfigurationen ändern, Kalender pflegen und eigenständig im Unternehmensnetzwerk operieren. Die neue Frage im Umgang mit KI sollte daher nicht mehr zentral sein, ob eine KI halluziniert, sondern was passiert, wenn ein solcher Agent mit weitreichenden Rechten Fehler macht, manipuliert wird oder schlicht „kreative“ Wege zur Zielerreichung wählt.

    (mehr …)
  • Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ

    Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ

    Bei einer nächtlichen Aktion schalteten sich BKA-Ermittler heimlich auf den Telegram-Account eines Dopinghändlers auf und sicherten dabei monatelange Chatverläufe, darunter Nachrichten, die bis zu vier Monate vor dem richterlichen Beschluss lagen. Das Landgericht Aurich verurteilt den Händler, doch die Revision hat Erfolg.

    Der BGH (3 StR 495/25) stellt nun jedoch auf Basis der neueren Rechtsprechung des BVerfG überraschend klar, dass die Account-Infiltration Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ist und keine klassische TKÜ. Die Quellen-TKÜ erfasst jedoch ausschließlich Kommunikation ab dem Anordnungszeitpunkt. Für den Zugriff auf ältere Nachrichten wäre eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erforderlich gewesen, die jedoch niemand beantragt hatte. Die retrograden Chats unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Die Entscheidung wird unmittelbare praktische Relevanz haben. In der Ermittlungspraxis ist die Sicherung historischer Messenger-Verläufe über Account-Zugriffe weit verbreitet. Der BGH zeigt, dass dies ohne eine Anordnung gemäß § 100b rechtswidrig ist und die Beweise unverwertbar bleiben.

    (mehr …)
  • Kann die Polizei Whatsapp-Nachrichten lesen?

    Kann die Polizei Whatsapp-Nachrichten lesen?

    Hat die Polizei Zugriff auf Whatsapp-Nachrichten? In Cybercrime-Verfahren hat die digitale Kommunikation erhebliche Bedeutung für Ermittler – und so stellt sich immer wieder die Frage, wie sicher WhatsApp eigentlich ist. Oder ein anderer Messenger, mit dem man kommuniziert hat. Die Frage ist tatsächlich nicht so leicht zu beantworten.

    Update: Der Beitrag wurde im Februar 2026 um aktuelle Erkenntnisse zu potenziellen Zugriffen seitens META erweitert. Ich rate inzwischen sowohl aus Sicherheitsgründen aber auch mit Blick auf politische Verflechtungen bei META dringend davon ab, Whatsapp zu nutzen.

    (mehr …)
  • Lokale KI-Agenten wie OpenClaw als Haftungsrisiko begreifen

    Lokale KI-Agenten wie OpenClaw als Haftungsrisiko begreifen

    Haftungsrisiko KI-Agent: Der gerade im Hype stehende Moltbot OpenClaw steht exemplarisch für die nächste Welle „persönlicher KI‑Agenten“, die nicht mehr nur Texte beantworten, sondern unseren digitalen Alltag komfortabel steuern sollen: Sie lesen Mails, bewegen Dateien, führen Shell‑Befehle aus, steuern Browser und automatisieren Arbeitsabläufe quer durch Messaging‑Dienste – bevorzugt auf einem bezahlbaren Rechner wie einem durchlaufenden Mac mini im eigenen Heimnetz.

    Gleichzeitig aber zeigen Sicherheitsforschende bereits binnen weniger Wochen Hunderte offen im Netz stehende Instanzen, unsichere Protokolle und reale Angriffsversuche; die Euphorie über den „24/7‑Mitarbeiter im Wohnzimmer“ sollte daher als konkrete Risiko‑Debatte mit juristischem Einschlag gesehen werden.

    Hinweis: Im Rahmen meines Aufsatzes zum LLM-Hacking (erschienen in KIR 2025, 374ff.) habe ich herausgearbeitet, dass die unten thematisierten Prompt Injections strafbare Handlungen sind. Der Beitrag wurde aktualisiert mit Blick auf neue Entwicklungen in Punkte Sicherheit und natürlich den erneuten Namenswechsel.

    (mehr …)
  • US-Ermittler mit Zugriff auf  BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel?

    US-Ermittler mit Zugriff auf BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel?

    Microsoft hat in einem Strafverfahren US-Ermittlern BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel geliefert wie Golem unter Berufung auf Forbes berichtet – und damit sicherlich ungewollt ein anschauliches Beispiel dafür geliefert, warum kryptographische Kronjuwelen in der Cloud grundsätzlich ein Risiko sind. Der Fall fügt sich nahtlos ein in eine unterschiedliche Reihe von Vorfällen, in denen Microsofts Schlüsselmanagement und Kommunikationspolitik Zweifel daran aufkommen lassen, ob zentrale Cloud-Schlüssel mit den Sicherheitsansprüchen von Unternehmen und sensiblen Berufsgruppen vereinbar sind.

    (mehr …)
  • Drogenkauf im Internet oder Darknet

    Drogenkauf im Internet oder Darknet

    Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – welches Strafmaß droht und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden? Der Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – und inzwischen auch über Messenger-Dienste wie Telegram oder WhatsApp sowie über Social-Media-Plattformen – ist längst kein Randphänomen mehr.

    Was mit Plattformen wie „Shiny Flakes“ und klassischen Darknet-Marktplätzen begann, hat sich zu einem digitalen Drogenhandel über anonyme Chat-Gruppen, „Drogentaxis“ und offene Social-Media-Kanäle entwickelt. Dieser zieht regelmäßig umfangreiche Ermittlungsverfahren nach sich. Und während das Darknet weiterhin eine wichtige Bezugsquelle bleibt, verlagern sich Teile des Handels inzwischen in scheinbar niedrigschwellige Kanäle wie Telegram‑Gruppen, Instagram‑Konten oder TikTok‑Profile, über die primär jüngere Konsumenten angesprochen werden.

    Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

    Ich durfte – nicht zuletzt wegen der speziellen Tätigkeit im BTM-Strafrecht in unserer Kanzlei – in den vergangenen Jahren in einigen Fällen dieser Art die Strafverteidigung übernehmen und gebe einen kurzen Überblick. Über die Jahre hinweg gibt es weiterhin Betroffene, die von den Staatsanwaltschaften angeschrieben werden, weil ihre Daten in den Beständen von Anbietern wie Shiny Flakes aufgefunden wurden.

    (mehr …)
  • Keine Urkundeneigenschaft von E-Mail-Anhängen

    Keine Urkundeneigenschaft von E-Mail-Anhängen

    Die Frage, ob eine als E-Mail-Anhang versendete Bilddatei eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstellt, hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, 206 StRR 368/25) in einer aktuellen Entscheidung präzise beantwortet. Überraschend deutlich werden hier klare Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen bloßen Kopien und strafrechtlich relevanten Urkunden gesetzt. Besonders relevant ist die Entscheidung für den Rechtsverkehr, in dem digitale Dokumente zunehmend an Bedeutung gewinnen, zumal die Verwaltung bundesweit schon bald E-Mails als normales Kommunikationsmittel zulassen möchte. Doch nicht jede digitale Reproduktion erfüllt die strengen Anforderungen des Urkundenbegriffs, was sich auch weiter auswirkt.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

    (mehr …)
  • Cybercrime-as-a-Service: SIM-Farmen im Fokus der Ermittler

    Cybercrime-as-a-Service: SIM-Farmen im Fokus der Ermittler

    Am 10. Oktober 2025 schlugen europäische Ermittler in Lettland zu und beendeten damit eine wohl recht aufwendige Operation gegen organisierte Cyberkriminalität: Unter dem Codenamen „SIMCARTEL“ wurde ein hochprofessionelles Netzwerk zerschlagen, das Kriminellen weltweit die Infrastruktur für Betrug, Identitätsdiebstahl und andere schwere Straftaten bereitstellte. Die Dimensionen des Falls zeigen, wie sehr sich Cyberkriminalität industrialisiert hat – und warum internationale Zusammenarbeit heute unverzichtbar ist.

    (mehr …)
  • Tötungsdelikt im Straßenverkehr durch Unfallflucht?

    Tötungsdelikt im Straßenverkehr durch Unfallflucht?

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. August 2025 (4 StR 476/24) eine grundsätzliche Frage des Straßenverkehrsstrafrechts entschieden: Kann ein Fahrer, der durch rücksichtsloses Fahren einen tödlichen Unfall verursacht und anschließend keine Hilfe leistet, sich nicht nur wegen fahrlässiger Tötung, sondern auch wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen strafbar machen?

    (mehr …)
  • Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

    Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

    Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 10. Februar 2025 (Az. 10 O 109/23) klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht bereits durch den bloßen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften entsteht. Vielmehr bedarf es eines substantiierten Vortrags zu einem konkreten, kausal auf den Verstoß zurückzuführenden Schaden – sei er materiell oder immateriell. Die Entscheidung unterstreicht die Grenzen pauschaler Behauptungen und zeigt auf, wann die Geltendmachung von Ansprüchen sogar als rechtsmissbräuchlich einzustufen sein kann.

    (mehr …)
  • Impressumspflicht: Automatisierte ablehnende Antwort schadet Mailadresse

    Impressumspflicht: Automatisierte ablehnende Antwort schadet Mailadresse

    Unternehmen, die ihre Dienstleistungen online anbieten, müssen nicht nur klar und verständlich über ihre Identität informieren, sondern auch sicherstellen, dass Kunden und Interessenten sie tatsächlich erreichen können. Doch was passiert, wenn ein Impressum zwar eine E-Mail-Adresse angibt, diese jedoch nicht für eine echte Kommunikation genutzt wird? Mit dieser Frage setzte sich das LG München I (33 O 3721/24) in einer aktuellen Entscheidung auseinander, die nicht nur die Pflichten von Unternehmen im Rahmen der Impressumspflicht klärt, sondern auch die Grenzen automatisierter Kommunikation aufzeigt.

    Der Fall betraf ein Unternehmen, das in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse angab, auf Anfragen jedoch lediglich eine standardisierte Antwort verschickte, in der Nutzer auf ein Support-Portal verwiesen wurden. Das Gericht entschied, dass eine solche Praxis gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt und eine Irreführung der Verbraucher darstellt. Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Unternehmen nicht nur formale Pflichten erfüllen, sondern auch tatsächlich erreichbar sind – ein Prinzip, das im Zeitalter der Digitalisierung oft in den Hintergrund zu rücken droht. Das aber auch heute hinterfagt werden kann.

    (mehr …)