Rückzahlung von Lizenzgebühren

In Lizenzabrechnungen kann ein kausales Schuldanerkenntnis gesehen werden, so das LG München I (7 O 23064/16). Hier wurde in der handschriftlich unterzeichneten Bestätigung der Wahrheit und Richtigkeit der geleisteten Zahlungen in den Lizenzabrechnungen ein kausales der entsprechenden Lizenzschuld für die verkauften Produkte gesehen. Hintergrund war ein Verfahren, in dem die Klägerin die Rückzahlung von nach ihrer Auffassung zu Unrecht an die Beklagte gezahlten Patentlizenzgebühren verlangte.

Voraussetzung für die Annahme eines kausalen Schuldanerkenntnisses ist, dass zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte bestand. Erforderlich und ausreichend ist eine subjektive Unsicherheit der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Die konkrete Lizenzgebührenpflicht war im vorliegenden Fall abhängig von der Anzahl der hergestellten bzw. verkauften oder verwendeten „Licensed Products“. Die Höhe der konkreten Lizenzgebührenpflicht war daher bis zum Ablauf der jeweiligen Lizenzperiode objektiv ungewiss. Für die Beklagte blieb die Höhe der konkreten Lizenzgebühren auch danach ungewiss, weil sie insoweit auf Angaben der Klägerin über die Anzahl der hergestellten/verkauften/verwendeten „Licensed Products“ angewiesen war.

Durch die jeweilige Bestätigung der Richtigkeit der gezahlten Beträge hat die Klägerin die inhärente Ungewissheit über die Höhe ihrer stückzahlabhängigen, konkreten Lizenzgebührenzahlungspflicht beseitigt. Die Lizenzabrechnungen der Klägerin haben die Ungewissheit über die Höhe der konkreten Vergütungspflicht der Klägerin für die jeweilige Lizenzperiode beseitigt. Es handelt sich um Erklärungen der Klägerin über die konkrete Ausgestaltung ihrer bis dahin abstrakten, weil der Höhe nach unbestimmten Vergütungspflicht.

Eine Ungewissheit besteht jedenfalls auch hinsichtlich der abstrakten Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren, soweit sich aus dem Patentlizenzvertrag nicht ergibt, dass über ein bestimmtes Verständnis des Schutzbereichs eines lizenzierten Patents bei Vertragsschluss Konsens bestand, sondern der Schutzbereich im Rahmen vertretbarer Positionen streitig ist. Die Zahlung von Lizenzgebühren ist aus Sicht der Gerichte ein Umstand, der auf ein zur Zahlungspflicht führendes Schutzbereichsverständnis des Lizenznehmers schließen lässt. Gibt der Lizenznehmer mehrfach hintereinander zu erkennen, dass er die geleisteten Zahlungen nach bestem Wissen und Gewissen dem Grunde nach für gerechtfertigt hält, ist ein über das Bestehen eines Rechtsgrundes gerade nicht wahrscheinlich. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die Decoder-Produkte im streitgegenständlichen Zeitraum als lizenzgebührenpflichtige „Licensed Products“ behandelt.

Ein solches kausales Schuldanerkenntnis schließt aber alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art aus, mit denen der Anerkennende zumindest rechnen musste. Wie weit der Einwendungsverzicht im Einzelfall reicht, hängt davon ab, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten Interessenlage des Schuldners verstehen muss.

Ein objektiver Erklärungsempfänger verstand aus gerichtlicher Sicht die Erklärung der Klägerin, dass die Abrechnung der geschuldeten und gezahlten Lizenzgebühren „nach […] bestem Wissen wahr und richtig“ erfolgt sei, als kausale Bestätigung der konkreten Lizenzgebührenzahlungspflicht. Den Lizenzabrechnungen lag die prüfende Tätigkeit der Klägerin zugrunde, zu ermitteln, welche ihrer hergestellten, verkauften oder benutzten Produkte eine Lizenzgebührenzahlungspflicht gemäß dem Lizenzvertrag auslösen. Nach dieser Prüfung hat die Klägerin die Wahrheit und Richtigkeit ihrer Abrechnung schriftlich anerkannt. Die Klägerin ist selbst Inhaberin eines umfangreichen Portfolios an gewerblichen Schutzrechten. Sie hält und lizenziert Patente, die für unterschiedliche Technologiestandards essentiell sind. Ihre Versicherung, dass ihre Prüfung der Lizenzgebührenzahlungspflicht ihrer eigenen Produkte wahr und richtig ist, konnte die Beklagte nicht anders als ein verbindliches, feststellendes Anerkenntnis der konkreten Lizenzgebührenpflicht der genannten Decoder-Produkte verstehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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