Urlaubsabgeltung und die Grenzen des Verzichts: Die Frage, ob Arbeitnehmer auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können, beschäftigt die Arbeitsgerichte seit Jahren. Mit einer aktuellen Entscheidung vom 3. Juni 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun erneut betont, dass selbst ein gerichtlicher Vergleich keine Ausnahme von diesem Grundsatz zulässt – selbst dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis kurz vor dem Ende steht und der Urlaub wegen Krankheit ohnehin nicht mehr genommen werden kann. Der Fall zeigt, wie streng die Rechtsprechung den Schutz des Erholungsurlaubs auslegt und welche Konsequenzen das für die Praxis hat.
(mehr …)Schlagwort: Anerkenntnis
Ein Anerkenntnis im Zivilprozess ist die Erklärung einer Partei, mit der sie die Ansprüche oder Forderungen der Gegenpartei anerkennt. Mit dem Anerkenntnis erkennt die Partei an, dass die gegen sie erhobenen Ansprüche berechtigt sind und verzichtet auf das Recht, den Sachverhalt im Prozess weiter zu bestreiten.
Ein Anerkenntnis kann sowohl vor als auch während des Prozesses abgegeben werden und kann zu einer schnellen Beilegung des Rechtsstreits führen, da ein Urteil vermieden werden kann. Ein Anerkenntnis kann auch im Rahmen eines Vergleichs abgegeben werden, wenn sich die Parteien gütlich einigen wollen.
Das Anerkenntnis hat im Zivilprozess verschiedene Wirkungen. Zum einen führt es dazu, dass der Gegner in seinem Anspruch bestätigt wird und dieser damit als rechtskräftig gilt. Zum anderen kann ein Anerkenntnis auch zu einer Kostenersparnis führen, da die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Darüber hinaus kann ein Anerkenntnis in bestimmten Fällen auch Auswirkungen auf die Beweislast haben.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Anerkenntnis in der Regel unwiderruflich ist und daher wohl überlegt sein sollte. Es kann auch taktisch eingesetzt werden, um z.B. eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden oder Zeit und Kosten zu sparen.
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Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht
Spielregeln zwischen Abmahnung und einstweiliger Verfügung: Wer als Unternehmen kreative Leistungen, Marken oder geschäftliche Alleinstellungsmerkmale schützen will, kommt um den gewerblichen Rechtsschutz nicht herum. Doch was geschieht, wenn diese Rechte verletzt werden?
Und wie kann sich ein Unternehmen gegen eine möglicherweise unberechtigte Inanspruchnahme effektiv zur Wehr setzen? Der rechtliche Werkzeugkasten reicht von der klassischen Abmahnung über einstweilige Verfügungen bis zur Klage – flankiert von prozessualen Besonderheiten, die sich deutlich vom allgemeinen Zivilprozessrecht unterscheiden.
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Ablehnung einer Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr fortbestehen
Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az. I ZR 144/21 – „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr bei Markenverletzungen präzisiert und fortentwickelt. Zentrale Aussage: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung führt nur dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn sie vom Gläubiger angenommen wird – oder zumindest bis zur Annahme bindend bleibt. Lehnt der Gläubiger die Erklärung ab, bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes und die Abwehr künftiger Unterlassungsansprüche.
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Selbstständiges Beweisverfahren: Wenn die Kostenlast zur Falle wird
Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.11.2024 (Az. 10 U 94/24) ist eine lehrreiche Entscheidung zur verfahrensrechtlichen Sprengkraft des selbstständigen Beweisverfahrens. Es mahnt zur Sorgfalt bei der strategischen Verknüpfung von Beweisverfahren und Hauptsacheklage – insbesondere, wenn es um die Kostenlast und deren Anfechtbarkeit geht. Die Entscheidung offenbart nicht nur, was prozessual schiefgehen kann, sondern auch, warum der Versuch, die Kostenfrage durch ein Feststellungsbegehren neu aufzurollen, in sich zusammenfiel.
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Zwischen Selbstbelastung und Vollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs bei strafrechtlichem Risiko
Mit seinem Beschluss vom 23. Januar 2025 (Az. I ZB 42/24) hat der Bundesgerichtshof eine besonders heikle Schnittstelle zwischen zivilprozessualer Streitbeilegung im Schiedsverfahren und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Strafverfahrens vermessen. Der Fall wirft die Frage auf, ob die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der eine Mitwirkungspflicht zur Buchprüfung enthält, auch dann zulässig ist, wenn gegen den Verpflichteten ein Ermittlungsverfahren läuft – und sich dieser auf das Verbot der Selbstbelastung beruft. Der BGH bejaht dies und erteilt einer zu weiten Auslegung des nemo-tenetur-Grundsatzes im zivilrechtlichen Kontext eine deutliche Absage.
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Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 25. April 2024 (Aktenzeichen: 20 UKI 1/24) ein Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil gefällt, welches wichtige Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern behandelt. Diese Entscheidung klärt insbesondere, welche Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge gestellt werden und wie Informationspflichten korrekt erfüllt werden müssen.
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OLG Hamm zur Übernahme der Kosten des Strafverteidigers durch D&O-Versicherung
Ein bedeutsames Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2023 (Aktenzeichen 20 U 64/22) behandelt die Frage der Übernahme der Kosten eines Strafverteidigers durch eine D&O-Versicherung im Kontext eines Steuerstrafverfahrens.
(mehr …)Rückzahlung von Lizenzgebühren
In Lizenzabrechnungen kann ein kausales Schuldanerkenntnis gesehen werden, so das LG München I (7 O 23064/16). Hier wurde in der handschriftlich unterzeichneten Bestätigung der Wahrheit und Richtigkeit der geleisteten Zahlungen in den Lizenzabrechnungen ein kausales Anerkenntnis der entsprechenden Lizenzschuld für die verkauften Produkte gesehen. Hintergrund war ein Verfahren, in dem die Klägerin die Rückzahlung von nach ihrer Auffassung zu Unrecht an die Beklagte gezahlten Patentlizenzgebühren verlangte.
(mehr …)Neue Tatsachen in der Revisionsinstanz?
Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ergibt. Neue Tatsachen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies zeigt schon die Zäsur des § 767 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13948 S. 35).
(mehr …)Formfreiheit bei Unterlassungserklärung eines Kaufmanns
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgibt, formfrei ist (§ 343 Abs. 1, § 350 HGB):
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung keinem gesetzlichen Formzwang im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB unterliegt. Zwar ist die Vereinbarung, auf die die Unterlassungsverpflichtungserklärung abzielt, ein abstraktes Schuldanerkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 – I ZR 176/93, BGHZ 130, 288 [juris Rn. 17] – Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 – I ZR 202/95, GRUR 1998, 953 [juris Rn. 24] = WRP 1998, 743 – Altunterwerfung III), so dass sie grundsätzlich dem Schriftformerfordernis unterliegt (§ 780 Satz 1, § 781 Satz 1 BGB, vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 13 Rn. 144). Das Schriftformerfordernis besteht allerdings gemäß § 343 Abs. 1, § 350 HGB nicht, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung – wie im Streitfall – von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegeben wird (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 13 Rn. 145).
BGH, I ZR 49/22Die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung fehlt im Regelfall nicht, wenn der Unterlassungsschuldner der Aufforderung des Unterlassungsgläubigers, innerhalb der gesetzten Frist eine unterzeichnete Unterlassungsverpflichtungserklärung im Original zu übersenden, nicht nachkommt, sondern stattdessen fristgerecht eine unterzeichnete Erklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet.
Sofortiges Anerkenntnis: Veranlassung zur Klage bei Zahlungsverzug
Das sofortige Anerkenntnis ist eine wichtige Reaktionsmöglichkeit bei einer berechtigten Klage: Nach § 93 ZPO sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt.
Schriftliches Vorverfahren?
Wenn das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnet, muss das Anerkenntnis nicht schon in der Verteidigungsanzeige erklärt werden. Es kann vielmehr, jedenfalls wenn die Verteidigungsanzeige weder einen Sachantrag ankündigt noch das Klagevorbringen bestreitet, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung erklärt werden.
Sofortiges Anerkenntnis ist nicht sofortige Zahlung
Ein sofortiges Anerkenntnis erfordert bei einer Geldschuld nicht die rechtzeitige Erfüllung der Forderung:
Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die fehlende Erfüllung einer Geldschuld nicht daran hindert, ein Anerkenntnis als „sofort“ im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2022 – 9 W 12/22, BeckRS 2022, 12990 Rn. 18 f. mwN; OLG Hamburg Beschl. v. 25.03.2008 – 11 W 61/06, BeckRS 2009, 8978 mwN; a.A. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 93 Rn. 6.22).
Hier hat der Beklagte in der Bestellungsanzeige „gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO“ zwar nicht ausdrücklich einen Klageabweisungsantrag angekündigt, aber sich „etwaige Sachantrage und deren Begründung“ vorbehalten. Ob dies bereits einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO entgegensteht, kann hier jedoch offen bleiben, denn die weitere Voraussetzung einer fehlenden Klageveranlassung ist jedenfalls nicht erfüllt.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/22Veranlassung zur Klageerhebung?
Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Dieser Schluss ist durchaus gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt:
Ein in Verzug gesetzter Schuldner hat grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben (OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2021 – 5 W 37/21, juris Rn. 6; OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2018 – 24 W 1/18, BeckRS 2018, 8675 Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.05.2018 – 4 W 9/18, NJW-RR 2018, 1043 Rn. 10; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 93 Rn. 28; Zöller/Herget, a.a.O. Rn. 6.54; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 93 Rn. 2).
Dabei kann…auch dem Umstand indizielle Bedeutung zukommen, dass der Beklagte die Forderung nach dem Anerkenntnis nicht zeitnah erfüllt hat, weil dadurch die fortdauernde mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegt wird (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O. Rn. 113; Musielak/Voit/Flockenhaus, a.a.O.; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/N. Schneider, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 93 Rn. 4).
Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/22Auch das Oberlandesgericht Köln (10 W 19/18) hatte bereits entschieden, dass wenn sich der Beklagte im Zahlungsverzug bedient, dieser grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben im Sinne der ZPO gegeben hat, sodass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt:
Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urt. v. 27.06.1979 – VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; BGH, Beschl. v. 03.03.2004 – IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999; BGH, Beschl. v. 08.03.2005 – VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005 (1006)). Wer schon im Zahlungsverzug ist, hat bereits Anlass zur Klageerhebung gegeben, so dass die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 10.02.2011 – VII ZR 53/10, WM 2011, 541).
Oberlandesgericht Köln, 10 W 19/18Gesamtwertung ist Ausschlaggebend
Die Frage, ob der Beklagte durch sein vorgerichtliches Verhalten aus Sicht des Klägers Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, ist das Ergebnis wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles! So vermag der erfolglose Ablauf einer gesetzten Frist im Einzelfall nicht die Annahme einer Klageveranlassung zu rechtfertigen, wenn etwa der Beklagte redlicherweise davon ausgehen durfte, dass eine von ihm erbetene Fristverlängerung stillschweigend gewährt wurde (OLG Hamburg, 10 W 4/10). Auch kommt es bei der Frage der Veranlassung zur Klageerhebung auf Verschulden nicht an.
Der Umstand, dass ein Schuldner eine Forderung mangels Zahlungsfähigkeit nicht erfüllen kann, führt zudem nicht unmittelbar zur Klageveranlassung. Denn bei der Frage, ob ein Schuldner Anlass zur Klage gegeben hat, geht es nur um das Interesse des Gläubigers an der Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels und nicht um das davon zu unterscheidende Interesse an der Erfüllung seiner Forderung. Ein Titulierungsinteresse des Klägers besteht aber auch – und insbesondere – bei einem leistungsunfähigen Schuldner, wenn bereits die Verzugsvoraussetzungen vorliegen (Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/22).

Beweis für den Zugang einer E-Mail
Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln (4 Sa 315/21) am 11. Januar 2022 entschieden.
(mehr …)Zum Zugang von Schreiben auch bei uns:
- BGH zum Mailzugang (2022)
- Beiträge rund um die Beweislast zum Mail-Zugang
- Kein Zugang von Mail zur Unzeit
- SPAM-Ordner muss täglich gelesen werden
- Zum Zugang eines Anhangs per Mail bei Gericht
- Einspruch gegen Strafbefehl per Mail?
- Wann ist ein Brief zugegangen?
- Die Zugangsvereiteilung
- Wie oft muss man seinen Briefkasten leeren?
- Veröffentlichung fremder Mails erlaubt?
- TK-Überwachung beim Mail-Provider?
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!
Falsche Rentenauskunft: Schadenersatzanspruch statt Erfüllungsanspruch
Eine fehlerhafte, weil zu hohe Rentenauskunft einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes begründet keinen Erfüllungsanspruch des Versicherungsnehmers. Die Rentenauskunft ist weder ein Verwaltungsakt mit Bindungswirkung noch eine zivilrechtliche Willenserklärung im Sinne eines Anerkenntnisses. So sieht es das Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 30/18).
Das OLG wies aber auch darauf hin, dass eine falsche Rentenauskunft einer Zusatzversorgungskasse eine Pflichtverletzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist (§ 280 Abs. 1 BGB). Sie kann daher einen Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers auslösen, wenn die Auskunft ursächlich für eine wirtschaftlich nachteilige Entscheidung des Versicherungsnehmers ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Versicherungsnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft für ein Altersteilzeitmodell oder für eine vorgezogene Altersrente ab 63 entscheidet.
Aufhebungsvertrag: Faires Verhandeln in Drucksituation
Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Aufhebungsverträge unwirksam, die bei unfairem Verhandeln des Arbeitgebers zu Stande kommen. Das Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1124/20, konnte sich nun mit der üblichen Drucksituation nach einer Straftat des Arbeitnehmers beschäftigen und hervorheben, dass ein Arbeitgeber dann nicht gegen das Gebot fairen Verhandelns beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages verstösst, wenn
- dieser einen Rechtsanwalt zu den Vertragsverhandlungen hinzuzieht,
- ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, der nur sofort abgeschlossen werden kann und
- damit „gedroht“ wird, er werde eine fristlose Kündigung aussprechen und Strafanzeige erstatten (sofern dies nicht widerrechtlich sit im Einzelfall)
Markenrecht: Unternehmenskennzeichen begründet für Arztpraxis nur regionalen Schutz
Beim OLG Frankfurt (6 U 39/14) ging es um einen Klassiker: Die Kollision zwischen Domain und Unternehmenskennzeichen bei lokal agierenden Unternehmen (hier: Arztpraxen). Dabei musste das OLG an den alten Grundsatz erinnern:
Unterlassungsansprüche aus dem Unternehmenskennzeichen gem. §§ 15 Abs. 4, 5 MarkenG sind ebenfalls nicht gegeben. Bei Unternehmen, deren Geschäftszweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig sind, ist der Schutz auf ihr Wirkungsgebiet beschränkt (Ströbele-Hacker aaO., Rn 69 zu § 5 MarkenG m. w. N.). Zu diesen sog. „Platzgeschäften“ zählen auch Kliniken und Arztpraxen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Rn 14 zu § 5). Maßgeblich für den Umfang des Schutzbereichs ist der im Kollisionszeitpunkt durch die Benutzung des älteren Zeichens nach der Verkehrsauffassung abgedeckte Wirtschaftsraum (Ströbele-Hacker aaO.).
Dies wird auch nicht dadurch in Abrede gestellt, dass der Betroffene eine .com-Domain betrieben hat
Die Tatsache, dass der Beklagte im Internet unter der Domain www. ….com auftritt, begründet wegen seines des primär regionalen Wirkungskreises keinen überregionalen Schutz.

