Schlagwort: Rohmessdaten

  • OLG Karlsruhe zum Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen

    OLG Karlsruhe zum Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 2 ORbs 35 Ss 425/23) vom 31. Oktober 2023 beschäftigt sich mit dem Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens.

    Diese Entscheidung ist besonders relevant für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Rechte von Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Im Folgenden wird die Entscheidung detailliert analysiert und ihre Bedeutung im Kontext des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und des Rechts auf ein faires Verfahren erörtert.

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  • Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessung

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessung

    Mit am 20.6.23 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1167/20) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung wendet.

    Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs Leivtec XV3 durchgeführt. Der Beschwerdeführer sieht sich insbesondere in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) folgenden Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil das eingesetzte Messgerät keine sogenannten „Rohmessdaten“ speichere und damit im Bußgeldverfahren ein nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis verwertet worden sei.

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert darlegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang auch zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen. Der Beschwerdeführer meint jedoch, der aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierende Gedanke der Waffengleichheit gebiete es darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden nur Geräte einsetzen, die sogenannte „Rohmessdaten“ erheben. Er legt insofern aber nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen.

    Kurze Anmerkung: Aus meiner Sicht gingen Antrag des Beschwerdeführers und die Ausführungen des BVerfG an dem Kernproblem vorbei. Hier geht es nicht zum Zugang zu Beweismitteln, dies schon da diese ja gar nicht vorhanden sind. Vielmehr ging es hier um das kritische Problem des Zwangs zur Erhebung von Beweisen – wofür es gute Gründe gab.

    Zum einen sind die Beweise in Form der Rohdaten zum Abschluss des Messverfahrens vorhanden und werden bewusst verworfen, es geht also um leicht verfügbare und bewusst vereitelte Beweismittel. Zum anderen gilt bei Ordnungswidrigkeiten wie im Strafprozess der Amtsermittlungsgrundsatz samt Anspruch des Bürgers auf Erhebung entlastender Umstände, was hier in der Wurzel bereits vereitelt wird. Ein modernes staatliches Verfahren, das Sanktionen für Bürger bereithält, hat sich an diesem Maßstab zu orientieren. Der Beschwerdeführer hätte darauf verweisen müssen – das BVerfG dagegen hätte in seinem obiter dictum den begrenzten Horizont gleichwohl verlassen müssen. Die Entscheidung ist ein weiterer trauriger Meilenstein in der Verkrustung unserer seit 150 Jahren (!) unveränderten Art Prozesse zu führen – und das BVerfG muss sich fragen lassen, welche unrühmliche Rolle es hierbei spielt.

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  • OLG Köln: Kein Anspruch auf Rohmessdaten

    Das Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 371/22, hat entschieden, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegt, wenn Messungen mit Geräten vorliegen, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, da diese verwertbar sind.

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  • Kein Beweisverwertungsverbot bei mangelnden Rohmessdaten

    Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 155/22, hebt hervor, dass es nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wenn Messdaten bei standardisierten Messverfahren nicht gespeichert werden:

    Der Senat und andere Oberlandesgerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass der Messvorgang nicht rekonstruierbar sein muss und die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt (vgl. Senat BeckRS 2020, 4049; NStZ-RR 2022, 220 = BeckRS 2022, 2799; OLG Köln BeckRS 2019, 23786; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 20646; OLG Schleswig BeckRS 2019, 33009; BayObLG NZV 2020, 322 = BeckRS 2019, 31165; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 29; OLG Hamm BeckRS 2020, 550; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 1077; BeckRS 2020, 3291; BeckRS 2020, 4369; BeckRS 2020, 4376; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104; OLG Bremen BeckRS 2020, 5935; NStZ 2021, 114 = BeckRS 2020, 5965; OLG Jena BeckRS 2020, 24234; KG Berlin BeckRS 2019, 41508; BeckRS 2020, 6521; BeckRS 2020, 18283; OLG Dresden NJW 2021, 176; a. A. VerfGH Saarland NJW 2019, 2456 = NZV 2019, 414).

    An den in diesen Entscheidungen dargelegten Argumenten wird festgehalten. So besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung anhand gespeicherter Messdaten etwa auch nicht bei der als standardisiertes Messverfahren anerkannten Geschwindigkeitsmessung mit dem nicht dokumentierenden Lasermessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“). Auch kennen andere Messmethoden wie etwa die Verwendung von digitalen Waagen, Entfernungsmessern, Thermometern und Geräten zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration in der Regel keine Speicherung von Messdaten, ohne dass Gerichte oder der Gesetzgeber (vgl. § 24a Abs. 1 StVG für die Atemalkoholkonzentration) deshalb zur Annahme eines rechtsstaatlichen Defizits gelangt wären.

    Angesichts dessen hat das Amtsgericht auch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der – ohnehin allgemeinkundigen – Tatsache, dass das verwendete Messgerät die Rohmessdaten nicht speichert, rechtsfehlerfrei abgelehnt.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 155/22

    Inzwischen darf als gefestigte OLG-Rechtsprechung konstatiert werden, dass eine Verwertbarkeit des Messergebnisses in OWI-Verfahren nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten abhängt.

  • Encrochat: BGH verweigert sich weiterhin der Auseinandersetzung

    Encrochat: BGH verweigert sich weiterhin der Auseinandersetzung

    Die Streitfragen rund um Encrochat setzen sich weiter fort – aktuell konnte der 5. Senat zumindest ein wenig zu den Rohdaten sagen und verwundert den Laien mit Ausführungen, die man im modernen Strafprozess wohl kaum erwarten dürfte:

    Die Ablehnung der Beiziehung der „Originaldaten“ begegnet auf der Grundlage des Revisionsvortrags keinen rechtlichen Bedenken. Denn ausweislich der Ablehnungsbegründung lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einzelne für das Verfahren relevante Chats aus den „Originaldaten“ zurückgehalten oder inhaltlich verändert worden seien.

    BGH, 5 StR 191/22

    Zur Erinnerung: Dem Gericht werden Daten vorgelegt aus dem Ausland, die das Gericht selber nicht prüfen kann. Auf dieser ebenso unvollständigen wie unbrauchbaren Datenbasis dann ist es schlichtweg unmöglich, irgendetwas zur Datenintegrität zu erklären. Daraus wird dann im deutschen Strafprozess, dass es ja gar keine Anhaltspunkte für Probleme mit dem „Beweismittel“ der Textdateien gibt, die da unkontrolliert vorgelegt werden.

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  • AG St. Ingbert: Kein Anspruch auf Herausgabe von Token

    AG St. Ingbert: Kein Anspruch auf Herausgabe von Token

    Das Amtsgericht St. Ingbert (23 OWi 65 Js 667/22 (1278/22)) hat hervorgehoben, dass es keinen Anspruch auf Herausgabe des sog. Token zur verifizierung von Messprotokollen gibt.

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  • OWIG: Überlassung von Rohmessdaten

    Dass in der Versagung der Überlassung (entstandener und vorhandener) Rohmessdaten eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren liegen kann, hat das OLG Hamm 5 RBs 148/22, hervorgehoben. Dabei betont dieses, dass dies auch der Fall sein kann, wenn die Rohmessdaten nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind:

    Soweit das Amtsgericht auf S. 5 der Urteilsgründe bzgl. des Rechts auf ein faires Verfahren nach zutreffendem Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – ausführt, dass dieses nicht verletzt sei, wenn die von der Verteidigung verlangten Informationen „tatsächlich nicht erteilt werden können“ und dann bezogen auf den vorliegenden Fall ausführt, dass dieser so liege, weil alle Daten, die der Bußgeldstelle als Anwender zur Verfügung gestanden hätten auch der Verteidigung zur Verfügung gestanden haben, kann dahinstehen, ob sich aus der Zusammenschau mit der Begründung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs der Betroffenen ergibt, dass es um eine die Wiederholungsgefahr begründende Fehlentscheidung oder eine solche im Einzelfall handelt. Die Urteilsbegründung ergibt nicht ganz eindeutig, ob das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass die „verlangten Informationen“ (wobei es sich in der Gesamtschau mit der Rügebe-gründung nur um die Rohmessdaten gehandelt haben kann) der Bußgeldbehörde nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht vorhanden (weil nicht gespeichert) waren, oder ob es davon ausgegangen ist, dass Rohmessdaten gespeichert aber von der Bußgeldbehörde aus technischen Gründen nicht ausgelesen werden können.

    Nach der o.g. Rechtsprechung des BVerfG, welche auch das Amtsgericht zu Grunde legt, kann in der Versagung der Überlassung (entstandener und vorhandener) Rohmessdaten eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren liegen, auch wenn diese nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Hingegen ist hierdurch der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig nicht verletzt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021 – 202 ObOWi 1532/20 = BeckRS 2021, 1).

    OLG Hamm 5 RBs 148/22
  • Berechtigung zum Auslesen verschlüsselter Rohdaten aus Geschwindigkeitsmessanlage.

    Das OLG Sachsen-Anhalt (6 U 3/14) hat sich – bereits im Jahr 2014 – dazu geäußert, das der Hersteller einer Geschwindigkeitsmessanlage hinsichtlich der bei einer Geschwindigkeitsmessung entstandenen Daten nicht Berechtigter im Sinne des § 202a StGB ist.

    Hintergrund war eine Unterlassungsklage gegen ein IT-Forensisch tätiges Unternehmen, dem der Zugriff auf die verschlüsselten Rohmessdaten untersagt werden sollte. Doch das OLG hielt fest, dass der Herstellerin der nach § 1004 Abs. 2 BGB analog i. m. V. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 202a, 202c StGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Das beklagte Unternehmen habe weder Daten der Klägerin ausgespäht (§ 202a StGB), noch ein solches Ausspähen vorbereitet (§ 202c StGB) und damit kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Dabei konnte dahinstehen, ob überhaupt Messrohdaten ausgewertet wurden oder dies im Raum stand, da es sich bei den streitgegenständlichen Daten jedenfalls um keine Daten der Klägerin handelte.

    Die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, steht der Polizeibehörde zu, die diese Daten erzeugt und abgespeichert hat und sie demzufolge auch sachverständig auswerten lassen kann:

    Die Zuordnung von Daten an einen Berechtigten wird im Bereich des Strafrechts grundsätzlich danach beurteilt, wer die Speicherung oder Übermittlung der Daten initiiert hat (BayObLG, Urt. v. 24. Juni 1993 – 5 St RR 5/93 – zitiert nach juris, Rn. 24). Welp hat dafür den Begriff des „Skripturakts“ geprägt (Jürgen Welp, jur 1988, 443, 447). Der Skripturakt besteht in der Eingabe der zu speichernden oder zu übermittelnden Daten in eine Datenverarbeitungsanlage. Dies kann unmittelbar über die Konsole des Geräts, automatisch durch programmierte Funktionen des Rechners oder durch die selbsttätige Einspeisung anderweitig erzeugter Messwerte oder sonstiger Daten erfolgen. Dateninhaber ist damit zunächst derjenige, der die Daten erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt hat, sei es durch Eingabe der Daten, sei es durch den Start eines selbsttätig speichernden Programms oder durch Bewirkung der Einspeisung externer Daten (Welp a.a.O.). Das gilt auch für profan-physische Akte, wie dem Betreiben einer Mikrowelle mit Datenspeicher oder dem Auslösen einer Digitalkamera (Thomas Hoeren, Dateneigentum, MMR 2013, S. 486, 488).

    Nach diesen Grundsätzen ist entgegen ihrer Ansicht nicht die Klägerin die Skribentin der Messrohdaten, sondern allein der Messbeamte bzw. dessen Auftraggeber, die entsprechende Polizeibehörde. Denn nicht die Klägerin hat die Messrohdaten erzeugt, sondern der Messbeamte, der das Geschwindigkeitsmessgerät bedient und dabei mittels der durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Programmautomatik die Messdaten abgespeichert hat. Diese Messdaten befanden sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Messanlage nicht auf dem Gerät, sondern sind erst durch die bestimmungsgemäße Verwendung dessen ohne weiteres Zutun der Klägerin erzeugt worden. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Gerät zur Datenerzeugung verkauft hat, kann nicht deren Berechtigung an den damit erzeugten Daten abgeleitet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das Geschwindigkeitsmessgerät so programmiert ist, dass die erzeugten Rohdaten sogleich verschlüsselt oder anderweitig gegen den Zugriff durch den Verwender des Geräts gesichert werden.

    Soweit die Klägerin einwendet, dass in Literatur und Rechtsprechung anerkannt sei, dass die Überlassung von Daten auf einem Datenträger zur Nutzung nicht automatisch die Berechtigung zum Auslesen oder gar Verändern beinhalte, ist dies zwar zutreffend, vorliegend aber irrelevant. Denn die Messrohdaten sind zum Zeitpunkt der Überlassung der Geschwindigkeitsmessanlage noch gar nicht erzeugt und können demnach der erwerbenden Stelle auch nicht überlassen worden sein. Auch der Hinweis auf das Zitat von Graf (Münchner Kommentar, StGB, 2. Auflage, Rn. 26 zu § 202a): „Verfügungsberechtigter Dateninhaber ist demzufolge zunächst derjenige, der die Daten in einem „Skripturakt“ erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt“ verhilft der Argumentation der Klägerin nicht zum Erfolg. Nicht die Klägerin, sondern der Messbeamte betätigt das Geschwindigkeitsmessgerät und bewirkt dadurch die Speicherung der bei der Geschwindigkeitsmessung erzeugten Daten. Dies geschieht auch nicht etwa in einem Auftragsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin steht in keiner Beziehung zu den erhobenen Daten, sie hat lediglich das zur Datenerzeugung erforderliche Gerät hergestellt und verkauft.

    Letzteres ist auch der entscheidende Unterschied zu den Daten auf Bank- oder ec-Karten, die die Klägerin ebenfalls als Argument dafür heranzieht, dass allein sie berechtigt sei, über die Messdaten zu verfügen. Soweit bei der Ausgabe von Geldkarten an den jeweiligen Kontoinhaber bereits Daten auf dem entsprechenden Magnetstreifen oder Chip vorhanden sind, wie beispielsweise die Kontonummer, steht außer Frage, dass die Bank die Skribentin und damit Verfügungsberechtigte dieser Daten ist, denn sie hat die Daten vor der Ausgabe der Karten darauf gespeichert. Insofern geht auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juni 1993 (a. a. O.) fehl. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Inhaber einer ec-Karte die auf dem Magnetstreifen gespeicherte Kontonummer durch eine andere ersetzt hatte. Mit der Begründung, dass verfügungsberechtigter Dateninhaber die Sparkasse gewesen sei, weil sie die Daten auf dem Magnetstreifen erzeugt habe, wurde der Angeklagte u. a. wegen Datenveränderung gemäß § 303a StGB verurteilt. Auch in diesem Falle waren somit die zu beurteilenden Daten bei der Übergabe des Speichermediums bereits erzeugt und abgespeichert. Die Problematik dieses Falles lag abweichend von hiesigem Fall darin, dass die Sparkasse das Speichermedium (ec-Karten) mitsamt der gespeicherten Daten an den Kontoinhaber weitergegeben hatte, so dass ab diesem Zeitpunkt der Inhaber der Daten nicht mehr mit dem Inhaber des Speichermediums identisch war. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat demzufolge diskutiert, wem die Verfügungsbefugnis über die Daten seit dem Zeitpunkt der Übergabe zusteht. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil die Messdaten im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht auf dem Messgerät vorhanden waren.

    Aber auch soweit Graf (a. a. O.) die Daten aus dem Fehlversuchsspeicher und Abhebungsdaten von ec-Karten, und damit auch nachträglich erzeugte Daten, der Bank zuordnet, ist dies nicht auf vorliegenden Fall übertragbar.

    ec- und Bankkarten bleiben nach den Vertragsbedingungen regelmäßig im Eigentum der entsprechenden Bank (vgl. z.B. Nr. A II.4 der Sonderbedingungen der BankCard ec und der SpardaBankCard, Nr. A II.3 der Bedingungen für die Sparkassen-Kundenkarte, Nr. A II.4 der Bedingungen für die Debitkarten der Deutschen Bank AG). Fallen die Vornahme des Skripturaktes (hier: Veranlassung der Speicherung von Fehleingaben durch den Benutzer der ec-Karte) und die Innehabung des Medieneigentums auseinander, ist zu unterscheiden, ob der Skripturakt mit oder ohne den Willen des Medieneigentümers erfolgt. Ist der Eigentümer – wie im Falle der ec-Karte – mit der Benutzung und Datenerzeugung einverstanden, so kommt es darauf an, wem die Verfügung über die Daten nach dem Sinn der getroffenen Vereinbarung zustehen soll (Welp a. a. O.). Nach den Vertragsbedingungen sind Banken und Sparkassen regelmäßig berechtigt, ec-Karten für den Fall des Verdachts eines nicht autorisierten oder betrügerischen Gebrauchs zu sperren (vgl. z.B. Nr. A II 5 (1) der BankCard ec und der SpardaBankCard, Nr. A II.4 (1) der Bedingungen der Sparkassen-Kundenkarte, Nr. A II.5 (1) der Bedingungen für die Debitkarten der Deutschen Bank AG). Somit steht die Verfügungsbefugnis für entsprechende Daten der Bank zu.

    Eine solche Konstellation besteht vorliegend jedoch nicht. Die Klägerin verkauft Geschwindigkeitsmessgeräte und überträgt das Eigentum auf den entsprechenden Käufer. Eine Verfügungsbefugnis für später mit diesem Gerät erzeugte Daten kann sich folglich nicht aus dem Eigentum am Datenmedium ergeben. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über eine eingeschränkte Verfügungsbefugnis bestehen nicht. Schließlich kann die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit keine Rechte an den Messrohdaten herleiten, da die erhobenen Daten sich nicht auf sie beziehen und auch sonst nichts mit ihr zu tun haben.

    Es ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nichts anderes daraus, dass beispielsweise Hilgendorf (Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, Rn. 26 zu § 202a) die Bank als Skribentin für sämtliche Daten auf dem Magnetstreifen einer Bankkarte ansieht. Denn er stellt bei seiner Beurteilung der Urheberschaft darauf ab, in wessen Auftrag die Daten abgespeichert werden. Danach ist ohne Frage die Bank die Skribentin der Daten auf dem Magnetstreifen, nicht aber die Klägerin die der Messrohdaten. Die Speicherung dieser erfolgt nicht im Auftrag der Herstellerin des Geschwindigkeitsmessgerätes.

    Der Vergleich mit den Programmdaten eines gekauften Spielautomaten leuchtet ebenfalls nicht ein, da die Software bereits bei Eigentumsübergang auf dem Automaten abgespeichert war und daher ebenfalls kein vergleichbarer Fall vorliegt.

    Soweit die Klägerin argumentiert, dass auch der in den Messgeräten abgespeicherte Algorithmus zur Ermittlung der Geschwindigkeit und die im Programmablauf erzeugten und abgespeicherten Zwischendaten bei der Messwertbildung als Spiegel der Funktionsweise des Messgerätes in gleicher Weise als Betriebsgeheimnis geschützt sei, wie das Spielprogramm eines Geldautomaten, mag dies zutreffen. Vorliegend hat der Beklagte zu 3 jedoch nicht die Funktionsweise des Programms auf dem Messgerät analysiert, sondern lediglich die auf einen USB-Stick übertragenen Messrohdaten ausgewertet.

    Dass die Überprüfung der Messergebnisse anhand der gespeicherten Rohdaten nicht bereits deshalb jedem Dritten und insbesondere Gerichten verwehrt ist, weil das Messgerät das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden Gründe. Auch die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung beinhaltet kein Verbot der Auswertung von Messrohdaten.

  • Beiziehung von Messunterlagen

    Wenn in der Rechtsbeschwerde als Behinderung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beanstandet wird, dass Messunterlagen nicht beigezogen worden sind, bedarf es des ins Einzelne gehenden Vortrags dazu, welche Unterlagen bereits vorlagen und welche Unterlagen noch vermisst wurden, so das Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 97/22:

    Dem in offener Begründungsfrist zur Akte gelangten Vorbringen mangelt es aber jedenfalls an einer ausreichenden Klarstellung der Angriffsrichtung der Rechtsbeschwerde (dazu allg. Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 64. Auflage 2020, § 344 Rz. 20). Nach diesem hatte der Verteidiger bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde die streitgegenständliche Messung betreffende Unterlagen (…) angefordert. Weiter ergibt sich, dass dem Verteidiger bzw. dem von diesem beauftragten Sachverständigen Messunterlagen – namentlich die die Messung der Betroffenen betreffenden so genannten „Rohmessdaten“ – zur Verfügung gestellt worden sind.

    Vor diesem Hintergrund wäre die Rechtsbeschwerde gehalten gewesen, im Einzelnen darzulegen, welche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind und welche Unterlagen noch vermisst wurden und werden. Daran fehlt es. Vielmehr spricht die Rechtsbeschwerdebegründung nahezu durchgängig allgemein von „Unterlagen“, „Messunterlagen“, „Daten“ und „Auskünften“. Von den nunmehr – mit Schriftsatz vom 21. April 2022 – in den Fokus gerückten Rohmessdaten der gesamten Messreihe ist lediglich an einer Stelle der Rechtsbeschwerdebegründung, nämlich auf S. 7 2. Abs. und lediglich im Kontext mit angeblich nicht bestehenden datenschutzrechtlichen Bedenken im Falle von deren Herausgabe die Rede. Dass speziell die Vorlage dieser Daten vermisst wird, ergibt sich hieraus nicht.

    Das bedeutet dann auch, wenn als Behinderung der Verteidigung beanstandet wird, dass Messunterlagen nicht beigezogen worden sind, detaillierter Vortrag dazu notwendig ist, welche Unterlagen bereits vorlagen und welche Unterlagen noch vermisst wurden.

  • Bußgeldverfahren: Betroffene müssen Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen erhalten

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18, auch hier bei uns) hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen und prägt die weitere Rechtsprechung.

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  • BVerfG: Anspruch auf Rohmessdaten

    Mit Beschluss vom 15.12.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren.

    Dazu vorher bei uns: Kein Anspruch auf Rohmessdaten

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  • Kein anlassloser Anspruch auf Überlassung von Rohmessdaten

    Noch für einiges Aufsehen hatte eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes (Lv 7/17) gesorgt, demzufolge Rohmessdaten auch bei standardisierten Messverfahren zur Verfügung gestellt werden müssen.

    Das Verfassungsgericht stellte insoweit klar, dass ein Verteidiger die Grundlagen einer Geschwindigkeitsmessung eigenverantwortlich prüfen darf und dies auch können muss. Insbesondere, wenn er zunächst keine auf der Hand liegende Einwände – beispielsweise die mit dem Messergebnis unvereinbare bauartbedingte Geschwindigkeitsdrosselung oder sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen kann:

    Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört nicht nur, ein Gericht auf solche ihm ohnehin ins Auge fallenden Umstände aufmerksam zu machen, sondern nachforschen zu können, ob es bislang gerade nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit eines Vorwurfs gibt. Wenn zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines standardisierten Messverfahrens zählt, sich mit Einwänden gegen seine Ergebnisse wenden zu dürfen, so darf einem Betroffenen nicht von vornherein abgeschnitten werden, solche Einwände erst zu ermitteln.

    Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes, Lv 7/17

    Dem ist nunmehr zwar das OLG Köln ausdrücklich entgegengetreten. Aber: Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen klargestellt, dass ein Anspruch auf die Rohmessdaten und die weiteren nicht bei der Akte befindlichen Daten besteht!

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  • OLG Bamberg zu den Grenzen des rechtlichen Gehörs bei standardisierten Messverfahren

    OLG Bamberg zu den Grenzen des rechtlichen Gehörs bei standardisierten Messverfahren

    Die Durchsetzung des rechtlichen Gehörs im Ordnungswidrigkeitenrecht erfährt durch die digitalisierte Beweiserhebung zunehmende Herausforderungen. Im Fokus steht dabei die Frage, wie weit ein Betroffener Einsicht in technische Daten – insbesondere Rohmessdaten – verlangen kann, um die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung überprüfen zu lassen. Während das OLG Celle in einer vielbeachteten Entscheidung aus dem Jahr 2016 die verweigerte Herausgabe solcher Daten als Gehörsverstoß wertete, stellt sich das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 20. Januar 2016 (Az.: 2 Ss OWi 1145/15) auf einen fundamental anderen Standpunkt. Der Beschluss wirft damit ein kritisches Licht auf die Grenzen justizieller Kontrolle in standardisierten Messverfahren.

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  • OLG Celle: Rohmessdaten sind Teil des rechtlichen Gehörs

    OLG Celle: Rohmessdaten sind Teil des rechtlichen Gehörs

    OLG Celle erkennt Verteidigungsrecht durch Zugang zu Messdaten bei Verkehrsverstößen an : Wie weit reicht das rechtliche Gehör in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen? Diese scheinbar technische Frage war Gegenstand eines aufschlussreichen Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle (1 Ss (OWi) 96/16), der weit über das klassische Verkehrsrecht hinausweist. Im Zentrum der Entscheidung steht das fundamentale rechtsstaatliche Prinzip, dass jede Person das Recht auf eine effektive Verteidigung hat – und dazu gehört auch der Zugang zu den technischen Grundlagen des Tatvorwurfs, hier konkret den sogenannten „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessungen.

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