Wirtschaftsspionage bezeichnet den Prozess, bei dem vertrauliche Informationen, Technologien oder Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens oder einer Organisation illegal erlangt werden. Dies kann durch Hacking, Bestechung von Mitarbeitern, Unterwanderung oder andere unethische Methoden geschehen. Die Wirtschaftsspionage zielt darauf ab, einem Konkurrenten oder einem fremden Staat wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Doch was bedeutet das in der Praxis für…WeiterlesenWirtschaftsspionage
Schlagwort: Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht
Rechtsanwalt für Vorstandshaftung, Unternehmensstrafrecht und Haftung des Geschäftsführers – die Vorstandshaftung im Wirtschaftsstrafrecht bezieht sich auf die Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern für strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens begangen werden. Vorstände können für Straftaten wie Korruption oder Betrug haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder an der Tat beteiligt waren.
Rechtsanwalt Ferner zur Haftung von Vorstand und Geschäftsführer-Haftung: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Wirtschaftsstrafrecht tätig.
Das Unternehmensstrafrecht ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts und befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen für Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit begangen werden. Im Gegensatz zu anderen Ländern wie den USA ist die Unternehmensstrafbarkeit in Deutschland nicht explizit im Strafgesetzbuch geregelt, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung. Vorstände haben dafür Sorge zu tragen, dass durch geeignete Compliance-Maßnahmen strafbares Verhalten im Unternehmen verhindert und aufgedeckt wird. Ansonsten steht eine strafbare Untreue im Raum!
In Fällen der Vorstandshaftung oder des Unternehmensstrafrechts können auf Strafrecht oder Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwälte wie in unserer Kanzlei helfen, indem sie die Verteidigung des Vorstands oder des Unternehmens übernehmen und die richtigen Schritte zur Verteidigung einleiten.
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen allein Strafverteidigungen und sind daneben beratend für Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht & IT-Recht tätig.
- Erreichbarkeit: Mo-Do von 6.30h bis 10h und 16h bis 19h unter 02404-92100 oder kontakt@ferner-alsdorf.de
- Räumliche Tätigkeit: In sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig und beraten vorab, ob ein Auftrag sinnvoll ist
- Im Notfall: 0175 1075646 oder notfall@ferner-alsdorf.de
- Transparente Preise mit Ratenzahlungen aber keine kostenlose Erstberatung und keine Prozesskostenhilfe
Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 27.07.23 entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für GeldbuÃen eines Unternehmens haften.WeiterlesenVorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens
Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 199/22 und 8 AZR 120/22) hat klargestellt, dass Geschäftsführer einer Gesellschaft als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht persönlich für die Nichtzahlung des Mindestlohns – und auch nicht für ein entsprechendes BuÃgeld – haften.WeiterlesenKein Bußgeld für Geschäftsführer haftet bei nicht gezahltem Mindestlohn
Das OLG Zweibrücken (4 U 198/21) betont, dass die Beauftragung von Ãberweisungen aufgrund einer falschen Mitteilung einer geänderten Kontoverbindung keine Verletzung einer organspezifischen Pflicht des Geschäftsführers darstellt. Denn: Eine solche Tätigkeit wäre üblicherweise eine solche der Buchhaltung gewesen. Die dem Geschäftsführer obliegende Geschäftsführung als solche wird dadurch nicht berührt, auch nicht in Form einer Verletzung…WeiterlesenKeine Geschäftsführerhaftung bei Geldüberweisung aufgrund gefälschter Kontoverbindung
Das Landgericht Tübingen (4 O 193/21) konnte zur Eintrittspflicht einer Cyber-Versicherung feststellen, dass allein der Umstand, dass nicht alle Server mit aktuellen Sicherheitsupdates ausgestattet waren, einen Leistungsanspruch gegen den Versicherer unberührt lässt. Jedenfalls dann nicht, wenn der Cyber-Angriff unter Ausnutzung einer bekannten Windows-Schwachstelle (hier: „Pass-the-Hash„) erfolgte und dadurch die Erlangung von Microsoft-Administratorenrechten für alle Server…WeiterlesenCyberversicherung muss auch zahlen, wenn nicht alle Sicherheitsupdates installiert waren
Beim OLG Karlsruhe (1 (4) Ss 560/14) ging es um die Strafbarkeit eines Geschäftsführers einer GmbH, die an einem „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligt war. Das Amtsgericht hatte den Geschäftsführer noch freigesprochen, weil ihm der notwendige Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte. Er hatte sich damit verteidigt, dass die Steuererklärung über den Steuerberater erfolgte und dass er selber nicht…WeiterlesenUmsatzsteuerkarussel: Zur Strafbarkeit des Geschäftsführers
Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschlieÃend, in aller Kürze,…WeiterlesenHaftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
Hinsichtlich gerichtlicher Unterlassungsgebote hat der Bundesgerichtshof schon 1991 festgestellt, dass bei Unterlassungsgeboten zu unterscheiden ist: Wenn der Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschlieÃlich eine juristische Person ist, dann ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung einmal das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft sodann gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoÃen hat…WeiterlesenUnterlassungserklärung von juristischer Person und Geschäftsführer – trotzdem nur eine Vertragsstrafe
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.WeiterlesenAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz auch für GmbH-Geschäftsführer
Besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Geschäftsführer bei einer Markenrechtsverletzung durch die GmbH?WeiterlesenMarkenrechtsverletzung durch GmbH: Keine Unterlassungserklärung des Geschäftsführers?
Erneut hat ein Gericht bestätigt, dass das bald 98 Jahre alte Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) ein wirksames Instrument ist, mit dem sich Bauunternehmer von Geschäftsführern insolventer Auftraggeber ihr Geld holen können.WeiterlesenPersönliche Haftung des Geschäftsführers der insolventen GmbH
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 162/10) hat sich zur Haftung des Geschäftsführers im Designrecht geäuÃert und festgestellt, dass im Designrecht (wie im Urheberrecht und anders als im Wettbewerbsrecht) die grundsätzliche Haftung des Geschäftsführers über die Störerhaftung bei Verletzungshandlungen der GmbH im Raum steht: Es kann dahinstehen, ob die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine persönliche…WeiterlesenDesignrecht: Zur Haftung des Geschäftsführers
Mit dem Rücktritt vom Amt kann sich der Vorstand nicht aller Pflichten entledigen. Insbesondere befreit es ihn nicht von der Verpflichtung, für den Verein eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn der Verein die Zahlung eines Grundstücks schuldig bleibt, das er ersteigert hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach Ansicht des BGH liege ein Rechtsmissbrauch vor,…WeiterlesenVereinsrecht: Vorstand muss trotz Rücktritt Offenbarungseid ablegen