Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18) hat klargestellt, dass die vorher von Fachgerichten für zulässig erachtete Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise der Strafvollstreckung die hier Betroffenen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzt, denn: Die Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite des hier maßgeblichen…
Europäischer Haftbefehl: Keine Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung
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