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Öffentlichkeitsfahndung: Rechtmäßigkeit digitaler „Online-Fahndung“ nach Tätern im Internet

Öffentlichkeitsfahndung im Internet – Online-Fahndung: Früher gab es ihn mal in der StPO, heute findet man das Wort nicht mehr: Den „Steckbrief“, der umgangssprachlich immer noch verwendet wird, in der modernen Sprache der Strafprozessordnung aber zur „Ausschreibung zur Fahndung“ wurde.

Zunehmend sieht sich die Polizei damit konfrontiert, dass derartige Fahndungsaufrufe immer weniger Menschen erreichen – während Zeitungen und Plakatwände um Beachtung kämpfen, nutzen wahre Menschenmassen dagegen soziale Netze im Internet. Es ist naheliegend, darüber nachzudenken, sogenannte „Steckbriefe“ über derartige soziale Netze zu verteilen, in Form einer „Online-Fahndung“. Nicht nur dass man mehr Menschen erreicht, es verbreitet sich auch noch gewissermaßen als Selbstläufer. Aber: Ist es zulässig?

Update 2026: §§ 131a, 131b StPO werden inzwischen ganz selbstverständlich auch für digitale Öffentlichkeitsfahndungen genutzt; eine Beschränkung auf bestimmte Online‑Plattformen sieht das Gesetz nicht vor. Zudem habe ich meine Gedanken zum Metaverse gekürzt, das aktuell bedeutungslos ist.

Begriffe: Fahndung und Öffentlichkeitsfahndung

Vorab ist zu unterscheiden: Hier geht es nun um die Fahndung nach Personen durch eine Ausschreibung, den sogenannten Steckbrief. Es geht nicht um die Fahndung durch Datenerhebung auf Facebook, etwa durch das Abfragen von Daten aus einem Account. Letzteres findet bereits seit einiger Zeit statt, selbst im Rahmen von Verkehrsdelikten werden Fotos von Fahrern bei Facebook gesucht! Ich selbst hatte schon berichtet, dass die Polizei in hier laufenden Sachen sehr aktiv Facebook nutzt, in einem Fall wurde bei einem Jugendlichen eine Identifizierung eines Tatverdächtigen durch die Facebook-Suche nach seinem Spitznamen vorgenommen. Daher: Vorsicht!

Online-Fahndung im Metaverse

Auch wenn das Thema wieder einmal eingefroren und durch das KI-Thema vollständig verdrängt wurde, gibt es doch einige Besonderheiten bei einer Fahndung im Metaverse. Eine polizeiliche Online-Fahndung im Metaverse könnte tatsächlich eine Reihe von Herausforderungen und Besonderheiten mit sich bringen. Im Metaverse könnten KI-basierte Avatare für kriminelle Aktivitäten eingesetzt werden, was die Frage nach der Verantwortlichkeit und Haftung für solche Verbrechen aufwirft. Die Leitfrage wäre dabei, wer oder welche Entität den KI-basierten Avatar kontrolliert. Dies würde einen zeitgemäßen Rechtsrahmen erfordern, um die Haftung für Straftaten zu regeln, die von KI-basierten Avataren begangen oder erleichtert werden.

Öffentlichkeitsfahndungen finden heute vor allem über klassische Plattformen wie die Webseiten von Polizei und Medien sowie über Social-Media-Dienste statt. Virtuelle „Metaverse“-Umgebungen werden hingegen bislang eher in Pilotprojekten und Überlegungen diskutiert. Rechtlich ändert sich dadurch wenig: Entscheidend bleibt, dass jede digitale Fahndung an den Voraussetzungen der §§ 131, 131a, 131b StPO und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen wird – unabhängig davon, ob das Fahndungsfoto auf einer Polizeiseite, in einer App oder in einer virtuellen Umgebung erscheint.

Öffentlichkeitsfahndung: Online-Fahndung zulässig: Ja…

Die StPO wurde inzwischen modernisiert und sieht die Ausschreibung zur Fahndung bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung vor, wobei eine Begrenzung der Medien nicht vorgesehen ist: Die Behörde kann sich auf dem ihr geeignet erscheinenden Weg an die Bevölkerung wenden. Dies wenn ein gerichtlicher Beschluss vorliegt oder bei Gefahr im Verzug, wobei regelmäßig ein Haftbefehl notwendig sein muss bzw. die Vorraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls gegeben sind. (§131 I, III StPO). Notfalls geht dies auch zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten (§131a III StPO).

Der Betroffene ist dabei „möglichst genau“ zu beschreiben, eine Abbildung darf beigefügt werden (§131 IV StPO). Darüber hinaus dürfen Abbildungen zur Fahndung veröffentlich werden, wenn auch noch erst nach einem Verdächtigen oder einem Zeugen gesucht wird und es um eine Straftat von erheblicher Bedeutung geht (§131b StPO).

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Eine Gesamtschau zeigt, dass die StPO bereits jetzt öffentliche Fahndungen über Facebook & Co. zulässt. Es gibt klare gesetzliche Vorgaben, sodass nicht bei jeder x-beliebigen Straftat gefahndet werden kann. Vielmehr muss im Einzelfall abgewägt werden. Mit dem Gesetz ist dabei so genau wie möglich zu bezeichnen, was der Tatsache geschuldet ist, dass Verwechslungen zwingend zu vermeiden sind.

…aber, es gibt Bedenken bei der Öffentlichkeitsfahndung in Form der Online-Fahndung

Dennoch sind Bedenken anzumelden, die mindestens den Entscheidungsspielraum der Behörden erheblich einengen werden. Diese Bedenken haben Ihre Grundlage in den Unterschieden zwischen der herkömmlichen Öffentlichkeitsfahndung und der „Facebook-Fahndung“:

  1. Früher wurden Plakate verteilt und Zeitungsanzeigen geschaltet. Beides hatte eine gewisse Halbwertzeit, die Fahndung wurde automatisch irgendwann „vergessen„. Anders im Internet – einfach nur „löschen“ wird nicht reichen, wenn tausende den Aufruf geteilt haben. Wenn etwa Teil der Nachricht bereits das Foto bzw. die Abbildung ist und am Ende ein Unschuldiger betroffen war, haftet dem wer weiss wie lange die Fahndung an. Insofern ist man gut beraten, den Fahndungsaufruf zumindest ohne Bild einzustellen und das Bild etwa auf einer Webseite vorzuhalten die erst angeklickt werden muss. Die ursprünglich eingestellte Fahndungsmitteilung wird letztlich wohl auch zwingend nach Ende der Fahndung gelöscht werden müssen.
  2. Zunehmend problematisch sind daneben private digitale Fahndungen durch Betroffene oder Medienseiten, die Fotos oder Namen vermeintlicher Täter ohne Beschluss nach §§ 131 ff. StPO verbreiten; hier drohen erhebliche Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Schadensersatz, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt.
  3. Ein weiteres Problem ist die Kommentar-Funktion, und zwar in vielerlei Hinsicht: Einerseits kann über die Kommentare zur Lynchjustiz aufgerufen werden, andererseits können real existierende Personen diffamiert werden. Es wäre daher zu begrüßen, wenn ein Weg gefunden würde, behördliche Mitteilungen ohne Kommentarfunktion einzustellen. Wenn das nicht gelingt, ist zumindest eine laufende Kontrolle der Kommentare zwingend erforderlich. Eine Behörde, die einen Fahndungsaufruf schlicht einstellt und sich dann nicht um die Kommentare kümmert, würde grob fahrlässig mit der Aufhetzung der öffentlichen Meinung und der Diffamierung Unbeteiligter spielen. Der Aufwand dafür wäre durchaus beachtlich.

Fazit zur Öffentlichkeitsfahndung in Form der Online-Fahndung („Digitaler Steckbrief”)

Zu Beachten sind hier §§131a, 131b StPO, die eine Ausschreibung und auch öffentliche Bekanntgabe bei der Suche nach Zeugen erlaubt. Dabei ist auch die Veröffentlichung einer Abbildung erlaubt, sofern folgendes beachtet wird:

  1. Die Aufklärung hat eine Straftat von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand
  2. Die Feststellung der Identität des Zeugen ist auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert.
  3. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.

Entsprechend §131a IV StPO gilt aber auch:

„Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen.“

Das heißt, es muss im konkreten Einzelfall immer geprüft werden, ob es besondere schutzwürdige Interessen des Zeugen gibt. Dennoch sind Bedenken anzumelden, die den Entscheidungsspielraum der Behörden zumindest erheblich einschränken werden und private „Selbstjustiz“ in Form eigener Online-Fahndungen rechtlich äußerst riskant machen:

  1. Natürlich das Persönlichkeitsrecht des Zeugen, der mitunter gegen seinen Willen in die Öffentlichkeit gezogen wird. Insbesondere wird man wohl eine Abstufung vornehmen müssen, in welchen Medien gesucht wird. Ggfs. wird man in einer ersten Stufe erst in lokalen Tageszeitungen und erst in einer späteren Stufe im Internet ausschreiben können – je nach Dringlichkeit im jeweiligen Fall.
  2. Dazu kommt aber ein weiterer Aspekt: Wer Öffentlich bekannt gibt, welcher Zeuge in Betracht kommt, zeigt dem potentiellen Täter natürlich auch, wer ihn belasten könnte wobei zugleich klar gestellt wird, dass man auf den Zeugen noch keinen Zugriff hat. Gerade bei Gewalttaten muss man als Behörde damit sehen, dass man den Zeugen einem gewissen Risiko durch den Täter aussetzt, das ebenfalls in die Abwägung aufzunehmen ist!

Zu fragen bleibt, welche Kontrolle die Behörde hier überhaupt hat – ob eine Fahndung nur „im Internet” oder „auch auf Facebook” stattfindet, lässt sich selten trennen. Ein Link zu einer Fahndung von der Webseite einer Tageszeitung kann schließlich auch auf Facebook samt „Fahndungsfoto” geteilt werden. Letztlich wäre eine Kontrolle der Fahndung ohnehin nur eine Illusion.

Im Ergebnis wäre eine Fahndung nach Zeugen grundsätzlich auch digital möglich, allerdings nur bei besonders schweren Straftaten. Dabei muss die Behörde stets prüfen, ob der Zeuge nicht letztlich gefährdet wird, wenn dem Täter präsentiert wird, wer ggf. unter Druck gesetzt werden muss, um einer Strafverfolgung zu entgehen.

Insofern ist nicht nur die Frage, ob ausgeschrieben wird, eine Abwägungsfrage, sondern auch die Frage, in welcher Form ausgeschrieben wird. Gerade bei Zeugen ist die Gestaltung solcher Anzeigen Feinarbeit, etwa um zu verhindern, dass der Täter direkt erfährt, dass dieser der einzige Belastungszeuge ist. Wer durch eine unachtsame Gestaltung oder eine rechtlich nicht gedeckte, private Online-Fahndung Nachteile erleidet, dem stehen nach den Grundsätzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Deliktsrechts regelmäßig Unterlassungs-, Löschungs- und Schadensersatzansprüche zu.

Die Entwicklung wird nicht aufzuhalten sein und muss als zeitgemäß bezeichnet werden. Das ändert aber nichts daran, dass hier äusserst sensibel gehandelt werden muss. Jedenfalls aktuell ist festzustellen, dass man seitens der Ermittlungsbehörden wohl noch mit Fingerspitzengefühl agiert und die Probleme nicht unterschätzen will. Es ist zu hoffen, dass es dabei bleibt und Schnellschüsse unterbleiben. In naher Zukunft ist nach meinem Empfinden jedenfalls mit öffentlichen Ausschreibungen verstärkt zu rechnen.

Stand: aktualisiert 2026 unter Berücksichtigung der aktuellen Praxis der Online‑Fahndung, der §§ 131 ff. StPO und der Rechtsprechung zu digitalen Pranger‑Effekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.