Ein Dieb hat seine Beute bereits auf den Anhänger geladen, als ihn der Eigentümer stellt – und fährt los, den Mann verletzend. Ob das ein räuberischer Diebstahl oder ein Raub ist, entscheidet eine scheinbar feinsinnige, in Wahrheit aber grundlegende Frage: War der Diebstahl in diesem Moment schon vollendet? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 7. April 2026 (4 StR 20/26) klargestellt, dass bei großen und schweren Sachen das bloße Aufladen innerhalb des fremden Herrschaftsbereichs noch keinen Gewahrsamsbruch begründet – mit der Folge, dass nicht § 252, sondern § 249 StGB greift.
(mehr …)Schlagwort: gefährliches werkzeug
Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) ist ein Gegenstand, der nach Art und konkretem Verwendungszusammenhang geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Gefährlich ist ein Werkzeug dann, wenn es aufgrund seiner Konstruktion, seiner stofflichen Beschaffenheit oder seiner Zweckbestimmung eine erhöhte Gefährlichkeit aufweist.
Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs spielt vor allem bei der Beurteilung von Delikten gegen Leib und Leben eine Rolle, wie z.B. bei der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB).
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Wann sexuelle Gewalt juristisch zur Vergewaltigung wird
Wenn ein Jugendlicher seinem Mitbewohner einen Gegenstand gegen dessen Willen in den Körper einführt, um ihn zu demütigen, mag das auf den ersten Blick wie eine – wenn auch brutale – Quälerei wirken. Strafrechtlich kann es sich um eine besonders schwere Vergewaltigung handeln, und zwar unabhängig davon, ob der Täter dabei sexuelle Lust empfindet. Diese Klarstellung trifft der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 4. März 2026 (6 StR 448/25), das die Grenzen des Sexualstrafrechts dort schärft, wo Erniedrigung und nicht Begehren das Motiv ist.
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Vergewaltigungsvorwurf, § 177 StGB: Wenn jede Stunde zählt
Wer morgens aufwacht und erfährt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Vergewaltigung eingeleitet wurde, steht schlagartig vor einer Situation, die das Leben in Sekunden auf den Kopf stellen kann. Beruf, Familie, Freiheit – alles steht auf dem Spiel, noch bevor auch nur ein Richter den Namen des Beschuldigten gelesen hat.
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 13.300 Fälle von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und schwerem sexuellem Übergriff polizeilich erfasst – ein Höchststand seit Jahren und das sechste Jahr in Folge mit steigenden Zahlen. Das Bundeskriminalamt führt den Anstieg unter anderem auf eine höhere Anzeigebereitschaft zurück. Was diese Zahl nicht sagt: Wie viele dieser Verfahren mit Einstellung oder Freispruch enden. Denn die polizeiliche Kriminalstatistik bildet das Hellfeld der Ermittlungen ab, nicht den Ausgang des Strafverfahrens. Wir verteidigen seit Jahrzehnten ebenso soezialisiert wie erfahren in unserer Kanzlei beim Vorwurf Vergewaltigung und wissen nicht nur, was zu tun ist, sondern auch, wie aufgelöst Betroffene sind.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel
Strafverschärfung bei K.-o.-Tropfen 2026
Am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen beschlossen. Das gesamte Vorhaben reagiert auf eine Rechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofs, die K.-o.-Tropfen und vergleichbare Substanzen aus dem Anwendungsbereich des Qualifikationstatbestands der „gefährlichen Werkzeuge“ in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgeschlossen hat. Bereits jetzt regt sich erhebliche Kritik – insbesondere von BRAK und DAV –, die den Entwurf als Symbolpolitik ohne erkennbaren Anwendungsbereich bewerten.
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Vergewaltigung: Fentanylpflaster als „gefährliches Werkzeug“?
Die Abgrenzung zwischen einer gefährlichen Substanz und einem gefährlichen Werkzeug mag auf den ersten Blick wie übetrieben kleinteiliges Denken wirken. Doch im Strafrecht entscheidet diese Unterscheidung darüber, ob ein Täter wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs verurteilt wird oder nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. Mai 2025 (6 StR 360/24) klargestellt, dass ein Fentanylpflaster – selbst in hoher Dosierung – kein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 177 Abs. 8 StGB darstellt.
Man sieht hier, wie präzise die Rechtsprechung zwischen Tatmitteln und Tatwerkzeugen differenziert und welche Konsequenzen dies für die Strafbarkeit hat. Besonders brisant wird dies in Fällen, in denen Täter gezielt Medikamente einsetzen, um ihre Opfer wehrlos zu machen. Doch wo liegt die Grenze zwischen einer gefährlichen Substanz und einem Werkzeug? Und warum scheitert hier die Annahme einer Qualifikation, obwohl die Tat objektiv lebensbedrohlich war?
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Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge
Reichweite des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei nicht indizierten Heileingriffen: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2023 (4 StR 325/23) wirft ein scharfes Licht auf ein bislang strafrechtlich nur selten beleuchtetes Phänomen: ärztlich durchgeführte Eingriffe ohne medizinische Indikation, initiiert durch Täuschung der Sorgeberechtigten.
Der Fall selbst ist von einer extremen menschlichen Tragik geprägt: Eine Mutter mit einem Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom veranlasste mehrere schwerwiegende medizinische Prozeduren an ihren gesunden Kindern – einzig, um sich selbst als fürsorglich und leidtragend zu inszenieren. Der BGH hatte nun die Frage zu klären, ob die bei diesen Eingriffen verwendeten chirurgischen Instrumente als „gefährliche Werkzeuge“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten können. Die Entscheidung markiert eine dogmatisch bedeutsame Abkehr von früherer Rechtsprechung und hat weitreichende Konsequenzen für das ärztliche Strafrecht.
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Keine Werkzeugqualität von Pipette mit K.O.-Tropfen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Beschluss vom 8. Oktober 2024 (Az. 5 StR 382/24) mit einer zentralen Frage des Sexualstrafrechts befasst: Können K.O.-Tropfen, die mittels einer Pipette verabreicht werden, als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB qualifiziert werden? Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die strafrechtliche Bewertung von besonders schweren sexuellen Übergriffen und klärt die systematische Einordnung gefährlicher Mittel im Strafrecht.
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Explosion von Sprengkörpern und Einsatz einer Brechstange als gefährliches Werkzeug
Der BGH beschäftigte sich in seinem Urteil vom 14. März 2024 (Az. 4 StR 354/23) mit einem Fall, in dem zwei Angeklagte durch die Explosion von Sprengkörpern erhebliche Sachschäden verursachten und eine Brechstange als potenziell gefährliches Werkzeug einsetzten.
Die zentrale Frage des Verfahrens betraf die rechtliche Bewertung des Einsatzes der Brechstange und der Sprengkörper sowie die daraus resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich des Diebstahls mit Waffen und des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion.
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Gefährliche Körperverletzung
Die gefährliche Körperverletzung ist in §224 StGB normiert und ein erheblicher Vorwurf, mit dem im Regelfall eine Freiheitsstrafe verbunden ist. Das Tückische an der gefährlichen Körperverletzung ist, dass man sie viel schneller verwirklicht, als viele glauben.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale BeweismittelVergewaltigung unter Verwendung von Liquid Ecstasy
Das Landgericht Saarbrücken (3 KLs 35/22) hat entschieden, dass die Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen (hier: Gamma-Butyrolacton (GBL), „Liquid Ecstasy“) in ein Getränk, um den hierdurch herbeigeführten Zustand der Widerstandsunfähigkeit des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen an diesem auszunutzen, den Tatbestand des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllt. Damit kommt in diesem Fall die Mindeststrafe von 5 Jahren in Betracht.
(mehr …)Körperverletzung: Schuh als gefährliches Werkzeug
Es gibt Dinge, die überraschen immer wieder – besonders beliebt ist z.B. der Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf eines anderen. Wenn man in diesem Fall den Schuh als gefährliches Werkzeug einstuft, landet man beim §224 I Nr.2 StGB – der gefährlichen Körperverletzung, also mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe. Nun ist es nicht fernliegen, zu überlegen, dass nicht jeder Schuh ein solches Werkzeug sein kann, sondern nur bestimmtes Schuhwerk. Die berühmten, mit Stahlplatten verstärkten Schuhe etwa. Aber: Weit gefehlt.
Schon 1988 hat das OLG Düsseldorf (2 Ss 329/88) festgestellt, dass selbst ein normaler Turnschuh ein gefährliches Werkzeug sein kann. 1999 hat der BGH (3 StR 94–99) dann diese Sichtweise bestätigt – und da wundert es nicht, dass im Jahr 2010 der BGH (2 StR 395/10) bei einem normalen Straßenschuh („fester Turnschuh“) ebenfalls keine Probleme hat, ein gefährliches Werkzeug zu erkennen.
Ob der Schuh am Fuß des Täters als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Beschaffenheit des Schuhs sowie davon, mit welcher Wucht und gegen welchen Körperteil getreten wird. Ein handelsüblicher Straßenschuh stellt regelmäßig ein gefährliches Werkzeug dar, wenn mit ihm gegen den Kopf eines Menschen getreten wird. Dies gilt jedenfalls für Tritte gegen das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter Turnschuhe der heute üblichen Art trägt (BGH, 2 StR 395/10, 2 StR 488/14, 5 StR 298/19 und 6 StR 298/22).
Verteidigung setzt hier also am Einzelfall an, man muss herausarbeiten, wie die konkrete Verwendung ausgesehen hat und wie tatsächlich der Schuh ausgestaltet war.
Zuschlagen mit Mobiltelefon ist keine gefährliche Körperverletzung
Dass bei der Frage, ob eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, differenziert zu prüfen ist, macht das OLG Brandenburg deutlich:
Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetztes Mobiltelefon grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen, reicht für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung aber nicht aus (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 27.11.2019 – 1 Ss 44/19; KG Berlin, Beschluss vom 5. 11.2021 – (2) 121 Ss 100/21 (24/21)-, jeweils zit. nach juris).
Ein Gegenstand ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann ein gefährliches Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 2007, 95 m.w.N.). Ein Mobiltelefon kann dann als gefährliches Werkzeug gewertet werden, wenn ein kräftiger Schlag mit einer Kante oder Ecke des Telefons ausgeführt wurde.
Ein Schlag mit einem nur in der flachen Hand gehaltenen Mobiltelefon in das Gesicht des Opfers stellt z.B. grundsätzlich keine Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da hier nach Beschaffenheit und Art seiner Benutzung eine Eignung eines Mobiltelefons zur Herbeiführung einer erheblichen Körperverletzung, die über den Schlag mit der flachen Hand selbst hinausginge, nicht festzustellen ist (vgl. OLG Bremen, a.a.O.).
OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss 59/22Gefährliche Körperverletzung: Tätowiergerät als gefährliches Werkzeug
Beim Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 84/21, ging es um die durchaus spannende Frage, ob ein zum Tätowieren genutztes Tätowiergerät als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einzustufen ist.
(mehr …)Taschenmesser als gefährliches Werkzeug
Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat. (BGH, AZ: 3 StR 246/07)
Schwerer Raub: Waffe als Drohmittel
Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs als Drohmittel (reines beisichführen genügt nicht)
BGH, Beschluss vom 01.09.2004, 2 StR 313/04 (mehr …)

