Haftprüfung und Haftbeschwerde

Haftprüfung und Haftbeschwerde: Der Laie spricht gemeinhin von der Haftprüfung, tatsächlich gibt es aber zwei Möglichkeiten:

  1. Haftprüfung, das ist ein mündlicher Prüfungstermin der grundsätzlich bei dem Gericht stattfindet, das den verkündet hat. Man sieht also hier normalerweise den bzw. die Richter wieder, die schon seinerzeit der Meinung waren, es wäre eine angezeigt. Wichtigste Ausnahme: Haftbefehlsverkündung durch den zuständigen Amtsrichter in einer Sache, die zum Landgericht gehört, wobei Haftprüfung nach Erhebung der beantragt wird – hier ist dann das Landgericht zuständig, man sieht also neue Richter.
  2. Haftbeschwerde, die nur Ausnahmsweise in einem mündlichen Termin stattfindet. Hier wird die Beschwerde zwar ebenfalls zum ursprünglichen Gericht eingelegt, geht dann aber eine Instanz weiter – man hat also garantiert neue Richter, die sich mit der Sache beschäftigen, zumal mit einer gewissen Distanz.

Welcher Weg der Richtige ist, sollte dem Rechtsanwalt überlassen bleiben. Jedenfalls ist ein übereiltes Beschreiten des jeweiligen Weges abzulehnen – zwar ist der Mandant immer der Auffassung, dass er nicht in U-Haft gehört und möchte umgehende rechtliche Prüfung, gleichwohl ist ihm aber nicht gedient, wenn hier vorschnell und ggfs. auf schlechtem Boden Rechtsmittel eingelegt werden. Eine sachliche Prüfung ist sinnvoller, auch wenn dies letztlich U-Haft bedeutet, damit zielgerichtet gegen die vielleicht tatsächlich bestehenden Haftgründe angegangen werden kann. Gerade bei den mitunter Vorschnell angenommenen Haftgründen der und Verdunkelungsgefahr kann mit etwas vorbereitender Arbeit der Weg für eine erfolgreiche Haftbeschwerde geebnet werden.

Gleichwohl ist dies kein Argument, bei offenkundig übereilt angeordneter Untersuchungshaft sofort zu agieren – hier gilt das Gegenteil: Es darf kein Tag zu lange vergehen! Die Bewertung aber sollte dem fachkundigen und erfahrenen Strafverteidiger überlassen bleiben.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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