Schlagwort: Auslieferungshaft

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Auslieferungshaft: Die Auslieferungshaft (auch Auslieferungshaftvollzug genannt) ist eine Form der Untersuchungshaft, die im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens angeordnet wird. Sie dient dazu, den Beschuldigten oder Angeklagten bis zur Entscheidung über das Auslieferungsersuchen in Haft zu halten.

Unsere Kanzlei verteidigt bei Auslieferungshaft!

Wird ein Auslieferungsverfahren eingeleitet, kann der Beschuldigte oder Angeklagte in Untersuchungshaft genommen werden, um zu verhindern, dass er sich dem Auslieferungsverfahren entzieht. Für die Auslieferungshaft gelten ähnliche Regeln wie für die normale Untersuchungshaft, es gibt aber auch spezielle, auf das Auslieferungsverfahren zugeschnittene Regelungen.

Die Auslieferungshaft darf nur auf Anordnung eines Gerichts und nur für die Dauer des Auslieferungsverfahrens verhängt werden. Sie endet, wenn das Gericht über das Auslieferungsersuchen entschieden hat oder das Verfahren aus anderen Gründen beendet ist. Es gibt eine Checkliste zur Auslieferungshaft, die zu beachten ist.

Wichtig ist, dass die Auslieferungshaft nur dann angeordnet wird, wenn die Person einer Straftat beschuldigt wird, die sowohl im Land des Ersuchens als auch im Land des Verfolgten strafbar ist. Darüber hinaus muss das Auslieferungsersuchen den Bestimmungen der einschlägigen bilateralen oder multilateralen Abkommen und dem nationalen Recht entsprechen.

  • Auf der Flucht und Haftbefehl – was tun?

    Auf der Flucht und Haftbefehl – was tun?

    Sie sind auf der Flucht – was tun? Wenn Sie im Ausland festsitzen und eine deutsche Staatsanwaltschaft nach Ihnen sucht, gehen Ihnen wahrscheinlich Begriffe wie internationaler Haftbefehl, europäischer Haftbefehl, Auslieferung, Interpol und Red Notice durch den Kopf. In diesem Moment sind Sie zumindest förmlich „auf der Flucht”, wobei wir wissen, dass sich diese Situation auch ergeben kann, ohne dass Sie sie bewusst herbeigeführt haben.

    In dieser Situation leben viele Betroffene in einer Mischung aus Angst, Schlaflosigkeit und ständiger Wachsamkeit: Jede Grenzkontrolle, jede Flugbuchung, ja sogar ein Hotel‑Check‑in kann zum Risiko werden, wenn ein europäischer Haftbefehl oder eine Interpol‑Ausschreibung im System steht. Genau an diesem Punkt geht es nicht mehr um „tapfer Durchhalten“, sondern um Strategie: Wer seine Lage nüchtern analysiert und professionell steuern lässt, hat deutlich bessere Chancen, wieder ein normales Leben führen zu können – ob mit Rückkehr, mit Verfahrensbeendigung oder mit einem sicheren neuen Lebensmittelpunkt.

    Es werden dann viele Nächte damit verbracht, im Internet zu suchen, und man lebt lange im Ungewissen, teilweise unter schlimmsten Bedingungen. Denn die Länder, die nicht ausliefern, haben selten angenehme Lebensbedingungen. Wir wissen, wovon wir reden: Unsere Mandanten kommen unter anderem aus dem Libanon, der Türkei, Nordafrika oder Syrien. Gerade unsere Tätigkeit im Bereich Cybercrime, BtMG und Encrochat ist eng mit den Fragen der Auslieferungshaft verbunden.

    Was Interpol wirklich ist – und was nicht: Interpol unterhält derzeit über 60.000 aktive Red Notices weltweit (Stand: Interpol-Jahresbericht 2024) – hinzu kommen zehntausende weitere Notices in anderen Farben, darunter Blue Notices zur stillen Informationsbeschaffung. Interpol hat dabei keine eigene Polizeigewalt: Die Organisation ist ein Kommunikationsnetzwerk, kein Vollzugsorgan. Ob aus einer Red Notice eine tatsächliche Festnahme folgt, hängt ausschließlich vom nationalen Recht des jeweiligen Aufenthaltslandes ab. Ein Land, das keine Auslieferungsverträge mit Deutschland unterhält oder politische Einwände hat, wird auf eine Red Notice schlicht nicht reagieren. Das macht die Lage nicht entspannt – aber es macht sie kalkulierbar, wenn man sie versteht.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Verdachtsberichtserstattung bei Haftbefehl

    Verdachtsberichtserstattung bei Haftbefehl

    Mit Urteil vom 31. März 2026 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (Az. 18 U 3853/25 Pre) die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I aufgehoben und der Berufung des verklagten Presseverlags stattgegeben: Ein gegen die Betroffene erlassener und vollstreckter Haftbefehl genügt – flankiert durch eine privilegierte Pressemitteilung der Ermittlungsbehörden – dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Mindestbestand an Beweistatsachen und kann eine identifizierende Verdachtsberichterstattung tragen, selbst wenn das Verfahren formal noch im Ermittlungsstadium steht.

    Die Entscheidung ist die unmittelbare Reaktion auf die beiden Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November und 9. Dezember 2025 (1 BvR 573/25 und 1 BvR 584/25), die der bisherigen Linie des Senats zur Verdachtsberichterstattung in einem Parallelverfahren der hiesigen Verfügungsklägerin verfassungsrechtlich Grenzen aufgezeigt hatten.

    Hinweis: Ich kommentiere Grundsätze der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft im BeckOK-StPO unter BeckOK StPO/Ferner RiStBV 242b Rn. 5-8

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  • Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 IRG

    Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 IRG

    Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 (4 ARs 7/25) über eine Vorlagefrage zur örtlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 14 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverkehr zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die Zuständigkeit des zuerst mit der Sache befassten Oberlandesgerichts auch dann fortbesteht, wenn das ursprüngliche Auslieferungsverfahren bereits endgültig abgeschlossen ist, bevor gegen weitere Beschuldigte wegen derselben Tat Auslieferungsersuchen eingehen. Der 4. Strafsenat beantwortet diese Frage bejahend und stärkt damit die Zuständigkeitskonzentration in sachlich zusammenhängenden Auslieferungsverfahren.

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  • Auslieferungshaft und einstweiliger Rechtsschutz

    Auslieferungshaft und einstweiliger Rechtsschutz

    Die Auslieferungshaft wirft komplexe rechtliche Fragen auf, insbesondere wenn es um den Schutz der Rechte von Inhaftierten geht. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 (Az: III-2 OAus 199/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung im Rahmen der Auslieferungshaft zulässig ist. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit eines Hauptsacheantrags und präzisiert die Reichweite der Beistandsbestellung nach dem Internationalen Rechtshilfegesetz (IRG).

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  • Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft

    Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft

    OLG Hamm zur Verhältnismäßigkeit von Haftanordnungen und rechtsstaatlichen Anforderungen im Auslieferungskontext: Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az. 5 Ws 490/24 und 40/25) hatte sich der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang eine im Ausland – konkret in Italien – vollzogene Auslieferungshaft auf die Untersuchungshaft in Deutschland anzurechnen ist.

    Darüber hinaus setzte sich das Gericht eingehend mit der Frage auseinander, ob etwaige Mängel im italienischen Auslieferungsverfahren oder Verzögerungen im deutschen Haftbeschwerdeverfahren die Aufrechterhaltung nationaler und europäischer Haftbefehle als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

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  • Strafbarkeit von Sozialbetrug in großem Ausmaß?

    Strafbarkeit von Sozialbetrug in großem Ausmaß?

    OLG Köln zur Strafzumessung und zu Verteidigungsspielräumen bei § 263 StGB: Eine – durch unsere Revision entstandene – Entscheidung des OLG Köln vom 30. November 2023 (Az. III-1 ORs 145/23, 83 Ss 53/23) beleuchtet einen strafrechtlich wie sozialrechtlich hochbrisanten Themenkomplex: den Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB im Kontext von EU-Bürgern mit tatsächlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Dabei eröffnet der Beschluss nicht nur Einblicke in die Dogmatik des Betrugstatbestands, sondern weist auch Verteidigern juristisch relevante Angriffspunkte auf – insbesondere im Bereich der Strafzumessung.

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  • Notwendige Rechtsbeistandschaft im Auslieferungsverfahren

    Notwendige Rechtsbeistandschaft im Auslieferungsverfahren

    Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) Jena hat mit Beschluss vom 14. Februar 2025 (Az. 1 OAus 33/24) eine wegweisende Entscheidung zur Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen eine verfolgte Person im Auslieferungsverfahren einen zwingenden Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand hat.

    Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Auslegung von § 40 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Das Gericht stellte klar, dass eine notwendige Rechtsbeistandschaft nur dann gegeben ist, wenn die Festnahme der verfolgten Person unmittelbar aufgrund des Auslieferungsverfahrens erfolgt. Wird die Person jedoch wegen einer anderen Straftat inhaftiert und die Auslieferungshaft nur als „Überhaft“ notiert, besteht kein automatischer Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

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  • Europäischer Haftbefehl

    Europäischer Haftbefehl

    Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, ein rechtsstaatliches Fundament zu schaffen, das den reibungslosen Austausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten erleichtert.

    Ein herausragendes Beispiel für diesen Integrationsprozess ist der Europäische Haftbefehl (EuHB), der das Auslieferungsverfahren zwischen den EU-Staaten revolutioniert hat. Seit seiner Einführung im Jahr 2002 dient er als Schlüsselinstrument zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und zur Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung. Doch was genau ist der Europäische Haftbefehl, wie funktioniert er, und wie verteidigt man sich hier als Betroffener in Deutschland?

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  • Anlagebetrug: Call-Center stillgelegt

    Der Betrug mit dem Verkauf von Kryptowährungen ist ein Millionengeschäft – und viele kennen inzwischen die Anrufe, bei denen ein Fremder am Telefon ist und versucht, einem entweder schmackhaft zu machen, seine Zahlungsdaten herauszugeben – oder versucht einem beharrlich einzureden, man hätte sich längst registriert und müsse nun noch ein paar Daten bestätigen.

    Eurojust berichtet nun, dass man in einem „beispiellosen“ Vorgehen einen massiven Schlag führen konnte: Es soll um Hunderttausende von Anlegern gehen, die durch den Betrug geschädigt wurden, wobei der entstandene Schaden auf 50 Millionen Euro pro Quartal geschätzt wird. Man fing wohl im Jahr 2016 an, seit 2018 wurde ermittelt:

    Auf Ersuchen der spanischen, deutschen und finnischen Behörden haben Eurojust und Europol eine Aktion gegen einen massiven Anlagebetrug unter Verwendung von Kryptowährungen unterstützt. Die Zahl der Opfer dieses großen Online-Betrugs wird auf mehrere hunderttausend geschätzt. Bei Einsätzen am 8. und 9. November in Albanien, Bulgarien, Georgien, Nordmazedonien und der Ukraine wurden 15 Callcenter durchsucht und 5 Verdächtige verhaftet.

    Die Verdächtigen gehören mutmaßlich zu einer organisierten Verbrechergruppe (OCG), die an einem Anlagebetrug mit Kryptowährungen beteiligt sein soll. Das kriminelle Netzwerk nutzte Dutzende von Callcentern in mehreren Ländern und Hunderte von Online-Plattformen, um den Betrug zu begehen.

    Die Verdächtigen gaben sich als Makler aus, die den Anlegern helfen sollten, mit kleinen Investitionen große Geldbeträge zu verdienen. In Wirklichkeit täuschte die OCG die Opfer, indem sie sich ihr Vertrauen sowohl online als auch über professionell eingerichtete Callcenter oder andere Formen des so genannten Social Engineering erschlichen. Auf diese Weise wurden die Opfer ermutigt, über von der kriminellen Organisation kontrollierte Webplattformen zu investieren, was dazu führte, dass sie große Geldsummen verloren.

    Das Vorgehen ist in der Tat beispiellos, aber nicht der erste Fahndungserfolg – ich weiß aus anderen meiner Verfahren, wie (selbst-)sicher sich die Betreiber bzw. Anrufer in den Call-Centern fühlen und auch am Telefon aufführen. Tatsächlich aber ist man keineswegs abgesichert, nur weil man sich hinter Grenzen „versteckt“; das vorliegende Verfahren zeigt auf, wie massiv man sich heute koordinieren kann; ich selber habe schon erlebt, dass selbst in der Türkei Call-Center letztlich hochgenommen wurde – zuletzt wurde ein Call-Center in Indien unter Vermittlung von Interpol still gelegt.

    Scam und Betrug mit Call-Centern: Strafverteidiger Ferner zu Ermittlungen

    Man muss ein ziemlicher Idiot sein, um in der heutigen Zeit zu glauben, dass man dauerhaft mit Call-Centern betrügen kann, ohne ermittelt zu werden – nur weil man sich hinter einer Grenze zu verstecken versucht. Im schlimmsten Fall sitzt man dann über Monate in Auslieferungshaft und kann nur hoffen, das gesundheitlich in brauchbarem Zustand durchzustehen.

    Wie kritisch das moderne Strafprozessrecht ist, zeigen dabei aktuelle Beispiele – es droht eben nicht nur die Haft und ein Verfahren, sondern durch zunehmend weltweit (und mindestens europaweit) harmonisierte Regeln der Vermögensabschöpfung sind sämtliche vorhandenen Werte weg. Ein aktuelles Beispiel bei Interpol zeigt, wo das hingehen kann – man hat kürzlich fast 130 Millionen Euro festgesetzt im Zuge von Ermittlungen gegen „Cyber-Financial-Crime“.

  • Beschleunigungsgebot und Vollzug der Auslieferungshaft

    Der Vollzug von Auslieferungshaft unterliegt dem Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung. Das bedeutet, dass ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen müssen, um die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen:

    Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Auslieferungshaft Grenzen (BVerfGE 61, 28, 34f.; NStZ-RR 2020, 386, 387; Hackner in Schomburg/Lagodny IRG 6. Aufl. § 24 Rn. 5) … Im Falle der vorläufigen Auslieferungshaft sieht Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 TUN-AuslRhV vor, dass die Unterlagen dem ersuchten Staat innerhalb von 20 Tagen vorliegen müssen und die vorläufige Auslieferungshaft keinesfalls 40 Tage überschreiten darf. Nach dieser von den Vertragsparteien zugrunde gelegten Wertung kann eine Dauer von mehr als 40 Tagen zur Abgabe einfacher Zusicherungen seitens des ersuchenden Staats die Fortdauer der Auslieferungshaft grundsätzlich nicht mehr rechtfertigen. Ausgehend von der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 2022 ist diese Frist bereits weit überschritten.

    OLG FFM, 1 AuslA 120/21 zu tunesischer Auslieferungshaft
  • Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft

    Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft

    Seit dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG – vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) am 2. August 2006 richtet sich die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 4, 78 IRG nach den §§ 80 ff. IRG, mit denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABlEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. I – RbEuHb) umgesetzt worden ist.

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  • Anrechnung von Auslieferungshaft

    Auslieferungshaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
    im Maßstab von 1 : 1 auf die Strafe anzurechnen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die einen anderen Maßstab erforderlich erscheinen lassen (BGH, 3 StR 277/19).

    Mit Blick auf die Überprüfbarkeit eines erhöhten Anrechnungsmaßstabs bedarf dieser regelmäßig einer Begründung anhand der Umstände des konkreten Falles (BGH, 2 StR 359/20).