Im Rahmen der fortlaufenden „Operation Endgame“ haben Strafverfolgungsbehörden aus Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, Kanada, Großbritannien und den USA gemeinsam mit dem US-Konzern Microsoft innerhalb weniger Wochen 326 Server abgeschaltet, 142 Domains gesperrt und kriminelle Krypto-Werte im Gegenwert von rund 41 Millionen Euro gesichert. Im Mittelpunkt standen drei Schadprogramm-Familien, die im Cybercrime-Untergrund seit Jahren als Standard-Werkzeuge gelten: SocGholish, Amadey und StealC.
(mehr …)Schlagwort: Spionage
Spionage: Bezeichnet die geheime Beschaffung von Informationen durch fremde Nachrichtendienste, oft unter Verletzung nationaler Sicherheitsinteressen.
Als Anwalt ist Rechtsanwalt Jens Ferner auf die rechtliche Beratung und Verteidigung in Fällen klassischer Spionage sowie in den Bereichen Cybercrime und Wirtschaftsspionage ausgerichtet. Der Fokus liegt dabei auf dem Schutz vor Informationsdiebstahl und der rechtlichen Aufarbeitung von Spionagevorwürfen sowie Strafverteidigung beim Vorwurf von Spionagetätigkeit.
Achtung: Wir vertreten niemanden, der sich verfolgt, gestalkt oder überwacht fühlt!.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (Update 2026)
Am 8. August 2024 haben die Vereinten Nationen nach intensiven Verhandlungen den Text für ein neues, globales Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet. Dieses Abkommen markiert einen bedeutenden und damit auch durchaus kritischen Schritt in der internationalen Zusammenarbeit gegen kriminelle Aktivitäten im digitalen Raum.
Was nun im Jahr 2024 noch ein Verhandlungstext war, ist seit Herbst 2025 ein unterschriebener völkerrechtlicher Vertrag – und damit für Strafverteidigung und IT-Recht keine ferne Brüsseler oder New Yorker Angelegenheit mehr, sondern eine konkrete Perspektive grenzüberschreitender Datenherausgabe. Die UN-Generalversammlung verabschiedete das Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität am 24. Dezember 2024 mit der Resolution 79/243. Seither hat sich entscheidend etwas bewegt: Der Vertrag wurde am 25. und 26. Oktober 2025 in Hanoi zur Unterzeichnung aufgelegt, weshalb er heute meist schlicht „Hanoi-Konvention“ heißt. In Kraft ist er allerdings noch nicht – und genau in dieser Schwebephase entscheidet sich, wie scharf das Instrument am Ende wird.
Das Abkommen zielt darauf ab, Straftaten wie illegale Zugriffe auf IT-Systeme, Dateninterferenzen, die Verbreitung von schädlicher Software, Identitätsdiebstahl, Kinderpornografie, und andere Formen von Cyberkriminalität zu verhindern und zu bestrafen. Weiterhin – und hier liegen ganz besondere Gefahren – fördert es den Austausch von elektronischen Beweismitteln und stärkt die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen, einschließlich der gegenseitigen Rechtshilfe und Auslieferung. Das Übereinkommen legt großen Wert auf den Schutz von Opfern und auf Maßnahmen zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten, die durch Cyberkriminalität erlangt wurden.
Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Kommentar bei Beck-Aktuell. Ich habe den Beitrag im Juni 2026 zuletzt aktualisiert.
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Trojanische Pferde in Unternehmen
Unsichtbare Bedrohung durch nordkoreanische Hacker
Eine der gravierendsten modernen Cyberrisiken ist die Gefahr durch nordkoreanische IT-Arbeiter, die sich als trojanische Pferde in Unternehmen auf der ganzen Welt einschleichen. Derart hochqualifizierte Hacker agieren verdeckt, tarnen ihre wahre Identität und dringen so in die Netzwerke von Firmen ein, um enorme Summen zu generieren – Gelder, die letztlich das nordkoreanische Waffenprogramm finanzieren. Im Folgenden kurz dazu, wie diese Hacker vorgehen, welche Risiken sie darstellen und warum es unerlässlich ist, funktionierende Verifikationsprozesse für externe IT-Remote-Arbeiter zu etablieren.
Updates: Im Oktober 2024 hat auch das Bundesamt für Verfassungsschutz eine entsprechende Warnung herausgegeben, die hier aufgenommen wurde. Im Dezember 2025 wurden ein Erfahrungsbericht von Amazon sowie weitere aktuelle Daten in den Beitrag aufgenommen. Und im Juni 2026 habe ich nochmals um aktuelle Entwicklungen erweitert.
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Claude Mythos und die NSA: Neue hybride Kriegsführung?
Cyberwar mittels Claude Mythos? Anfang Juni 2026 berichtete die Financial Times (dazu bei TheDecoder und bei Heise), dass das US-amerikanische Unternehmen Anthropic rund sechs eigene Ingenieure – sogenannte „Forward-Deployed Engineers“ – direkt bei der NSA stationiert haben soll, um sein bislang nicht öffentlich zugängliches KI-Modell Claude Mythos für offensive Cyberoperationen gegen China und Iran einzusetzen.
Was auf den ersten Blick wie eine technologische Kuriosität aus dem US-Geheimdienstumfeld wirkt, ist bei näherer Betrachtung eine Zäsur: Zum ersten Mal betreibt ein privates Unternehmen hochfähige KI-Systeme aktiv als verlängerter Arm eines staatlichen Nachrichtendienstes – im Rahmen hybrider Konfliktführung, versteht sich ohne förmliche Kriegserklärung, unterhalb der Schwelle des bewaffneten Angriffs. Das verdient eine genauere juristische und konzeptionelle Einordnung.
Ich befasse mich als Fachanwalt für Strafrecht und für IT-Recht seit Jahren publizistisch mit den rechtlichen Dimensionen des Cyberraums – von der strafrechtlichen Einordnung staatlich gesteuerter Cyberangriffe über die Phänomenologie moderner Cyberkriminalität bis hin zu konkreten Angriffsvektoren wie GPS-Jamming. Zuletzt erschienen sind meine Beiträge „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“ (AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2), „Neuentwicklungen der Cybercrime-Phänomenologie“ (AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2) sowie „Rechtsfragen des GPS-Jammings“ (AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3), auf die ich im Folgenden an geeigneter Stelle Bezug nehme.
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Cyberangriff auf Unternehmen
Was in den ersten Stunden nach einem Cyberangriff über Schaden und Haftung entscheidet
Am Stuttgarter Staatstheater stand Anfang 2026 plötzlich ein Mann am Telefon, den niemand bestellt hatte: ein Verhandler, der zwischen einem öffentlichen Kulturbetrieb und einer Erpressergruppe vermitteln sollte. Die ZEIT hat den Fall im Januar nachgezeichnet – verschlüsselte Systeme, eine Lösegeldforderung in Kryptowährung, ein Prozess vor dem Landgericht, und am Ende die nüchterne Erkenntnis, dass die Täter sich verhalten wie scheue Wildtiere, die beim kleinsten Fehler verschwinden. Was sich liest wie ein Krimi, ist für die deutsche Wirtschaft längst Alltag. Und es trifft nicht mehr nur die Konzerne, sondern mit voller Wucht den Mittelstand.
Der Bitkom beziffert den jährlichen Schaden durch Datendiebstahl, Spionage und Sabotage für 2025 auf 289,2 Milliarden Euro, davon über 200 Milliarden allein durch Cyberattacken. 87 Prozent der Unternehmen waren betroffen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik registrierte zuletzt täglich 119 neue Schwachstellen – ein Zuwachs von fast einem Viertel binnen eines Jahres. Wer in dieser Lage glaubt, ein gut gemeinter Notfallplan im Aktenordner reiche aus, hat die eigentliche Dynamik eines Angriffs nicht verstanden.
Ich selbst habe umfangreich fachlich zu dem Thema publiziert: zur Haftung der Geschäftsleitung, Haftungsverteilung im Schadensfall beim CEO-Fraud, dem Recht der Cyberversicherungen – aber auch zu Erscheinungsformen modernen Cybercrimes.
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Hessendata, Palantir und der digitale Ermittlungsstaat (Update)
Mit Palantir zwischen Effizienzversprechen und Grundrechtsgrenzen: Die Digitalisierung macht vor der Strafverfolgung nicht halt. Mit Systemen wie „Hessendata“, einer auf der Plattform „Gotham“ von Palantir Technologies basierenden Software, sind polizeiliche Ermittlungsbehörden in der Lage, Daten aus verschiedensten Quellen in Sekunden zu durchleuchten, zu verknüpfen und visuell aufzubereiten.
Was früher Tage oder Wochen manueller Recherche erforderte, ist nun mit wenigen Klicks erledigt. Und doch – oder gerade deshalb – stellt sich die Frage: Wie viel algorithmengestützte Ermittlungsarbeit verträgt ein Rechtsstaat? Und wo wird aus Ermittlungsintelligenz Überwachung?
(mehr …)Update Mai 2026: Der Beitrag aus dem Dezember 2025 wurde um die jüngsten Entwicklungen ergänzt – insbesondere die Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen Palantir und für die französische Software ChapsVision, den auslaufenden NRW-Vertrag samt Neuausschreibung, die Kritik der NRW-Datenschutzbeauftragten an der Verfassungskonformität von § 23 Abs. 6 PolG NRW sowie den Gesetzentwurf von Bundesinnenminister Dobrindt zur bundesweiten automatisierten Datenanalyse („Lex Palantir“).

Berichterstattung zum Überwachungsskandal um die Spionagesoftware Pegasus zulässig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2026 in zwei Parallelverfahren (VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23) entschieden, dass ausländische Staaten in Deutschland keinen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen private Medien geltend machen können, wenn sie durch eine Verdachtsberichterstattung in ihrem Ansehen betroffen sind. Kläger war in beiden Fällen das Königreich Marokko, das sich gegen Beiträge von ZEIT ONLINE und der Süddeutschen Zeitung zum Überwachungsskandal um die Spionagesoftware Pegasus gewandt hatte.
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Cyberfähigkeiten von Israel und Iran
Die Cyberfähigkeiten Israels und Irans haben sich über zwei Jahrzehnte in einer Art stillen Rüstungswettlauf entwickelt. Beide Staaten betrachten den digitalen Raum längst nicht mehr nur als Nebenbühne militärischer oder politischer Auseinandersetzungen, sondern als eigenständiges Operationsfeld mit unmittelbarem Einfluss auf nationale Sicherheit, wirtschaftliche Stabilität und geopolitische Handlungsfreiheit. Dabei spiegelt der Cyberkonflikt zentrale Merkmale ihrer Rivalität wider: hohe wechselseitige Bedrohungswahrnehmung, asymmetrische Taktiken und eine bewusste Nutzung von Ambiguität und Deniability.
Hinweis: In meiner fachlichen Publikation „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“, erschienen bei Juris im AnwZert ITR 3/2025, gehe ich aus juristischer Sicht den Fragen rund um Cyberwar auf den Grund. Der Beitrag wurde zuletzt im März 2026 aktualisiert.
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Wirtschaftsspionage und die Wirtschaft: Aufgaben für das Management
Die Wirtschaft steckt mitten in einer digitalen Umbruchphase. Wertvolle Informationen liegen heute nicht mehr in verschlossenen Archiven, sondern in vernetzten Systemen, auf mobilen Endgeräten und in der Cloud. Wer hier Daten verliert, verliert nicht nur Know-how, sondern oft auch Marktposition und Verhandlungsmacht. Wirtschaftsspionage – ob man sie klassisch oder als „eSpionage“ bezeichnet – ist damit kein fernes Szenario mehr, sondern ein sehr konkretes Risiko für jedes Unternehmen, das mit sensiblen Informationen arbeitet.
Die moderne Wirtschaftsspionage ist dabei längst nicht mehr ausschließlich das Werk konkurrierender Unternehmen. Immer häufiger sind staatliche Akteure involviert, die gezielt Informationen aus Unternehmen abziehen – sei es, um die eigene Wirtschaft zu stärken oder geopolitische Ziele zu verfolgen. In diesem Kontext verschwimmen die Grenzen zwischen Wirtschaftsspionage, Cyberwar und staatlich gesteuerten Hackerangriffen.
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Databroker Files & ADINT: Smartphones als frei verfügbares Spionagewerkzeug
Aktuelle Enthüllungen, die französische, deutsche und internationale Journalisten im Dezember 2025 unter dem Titel Databroker Files veröffentlicht haben, zeigen ein Sicherheitsproblem von historischer Dimension: Sie belegen in krasser Form, wie Werbe- und Standortdaten, eigentlich für „personalisiertes Marketing“ erhoben, eingesetzt werden könnten, um Geheimdienstmitarbeiter, Militärangehörige und selbst das unmittelbare Umfeld von Präsident Emmanuel Macron bis an die private Haustür zu verfolgen.
Es geht nicht mehr nur um die Gefährdung der Privatsphäre Einzelner, sondern um die nationale und europäische Sicherheit insgesamt. Speziell durch ADINT. werden immer mehr Überwachungen möglich. und fernab der Öffentlichkeit hat sich hier ein für Geheimdienste und Ermittler. lohnendes Grenzgebiet Überwachungsmarktplatz gebildet. etabliert. Darin kann man auch ein Musterbeispiel für den Irrtum über die vermeintlich „langweiligen Daten“ des Einzelnen erkennen. Der Beitrag wurde im Februar 2026 nochmals aktualisiert.
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Nord Stream und Grenzen des Strafprozesses (Update 2026)
Faktische Probleme der Strafverteidigung in Verfahren mit politischen Hintergründen: Die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines im September 2022 bleibt einer der rätselhaftesten Akte hybrider Kriegsführung der jüngeren Geschichte. Mehr als drei Jahre später steht ein Verdächtiger vor deutschen Gerichten, während die Debatte über Täterschaft und Motive ungebrochen ist. Doch je tiefer die Ermittlungen voranschreiten, desto drängender wird die Frage, ob ein klassischer Strafprozess überhaupt geeignet ist, die Wahrheit in einem Fall zu finden, der von gezielten Täuschungen, geopolitischen Interessen und der Unberechenbarkeit moderner Geheimdienstoperationen geprägt ist.
Die jüngste Kritik an der einseitigen Ausrichtung der Bundesanwaltschaft auf ukrainische Verdächtige, aktuell bei der FAZ zusammengefasst, wirft grundsätzliche Zweifel auf: Kann ein Gerichtssaal der richtige Ort sein, um einen Sachverhalt zu klären, der möglicherweise Teil einer russischen Desinformationsstrategie ist? Und was bedeutet das für die Fairness eines Verfahrens, in dem die Angeklagten am Ende nur Bausteine in einem größeren, undurchsichtigen Spiel sein könnten?
Update, Januar 2026: Der BGH hat sich im Rahmen einer Haftentscheidung erstmals mit dem Thema beschäftigt. Die Entscheidung wurde in einer inhaltlichen Analyse hier aufgenommen. Der Beitrag erschien erstmals am 28. November 2025. Die Deutsche Welle berichtet dazu auch und hat sich dazu mit mir unterhalten.
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Verbot verkleideter Telekommunikationsanlagen und der „Smarte Futterautomat“
Eine immer noch weitgehend unbekannte Norm ist § 8 TDDSG wonach es verboten ist, Gegenstände herzustellen oder zu besitzen, die durch ihre äußere Verkleidung verschleiern, dass sie dazu dienen, andere auszuspionieren. Der Klassiker eines solch betroffenen Verhaltens sind Mikrofon oder Kamera verbaut in einem Kuli. In einem Verfahren, das einen Futterautomat mit integrierter Kamera und Mikrofon betraf, entschied nun das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 1 L 2838/25) über die hier notwendige Abgrenzung zwischen zulässiger technischer Innovation und verbotener Überwachungstechnik – den die Bundesnetzagentur als verbotene Telekommunikationsanlage einstufte.
In der Entscheidung werden grundlegende Fragen zur Auslegung des § 8 des Telekommunikations-Digitaldienstegesetzes (TDDDG) erörtert. Deutlich wird dabei, wie schwer sich Rechtsprechung und Verwaltung mit der Einordnung moderner „Smart Devices“ tun. Ich selbst kommentiere die Strafbarkeit nach § 8 TDDDG im BeckOK-StPO, wobei ich vom Verwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung auch als Fundstelle herangezogen werde. Die Norm wird auch bei sogenannten smarten Brillen noch eine deutliche Rolle spielen, was ich ebenfalls kommentiere. In der Literatur gehöre ich zu den Skeptikern, da ich der Auffassung bin, dass der Einbau einer einfachen, nicht generell wahrnehmbaren LED keinen Schutz vor einer Strafbarkeit bietet.
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Nationale Plattform für Forschungssicherheit: Ausforschung von Forschung
Der MAD beschreibt in seinem Jahresbericht 2024 eine Bedrohungslage, die „so präsent wie nie“ ist und die Bundeswehr zu einem priorisierten Ziel ausländischer Nachrichtendienste macht. Im Fokus stehen längst nicht nur Truppenstärken und Befehlsstrukturen, sondern auch Fähigkeiten, Waffensysteme und militärtechnische Forschung – also genau jene Schnittstelle, an der sicherheitsrelevante Forschung und wirtschaftlich auswertbares Know-how zusammenfallen.
Spionage wird ausdrücklich als Vorbereitungshandlung für mögliche militärische Auseinandersetzungen beschrieben und umfasst damit auch die vorgelagerte Ausforschung von Technologien, die später in der Industrie skaliert werden. China und Russland treten in den Dokumenten konsistent als Hauptakteure auf, die systematisch versuchen, durch Spionage Zeit und Ressourcen in der eigenen Forschung und Entwicklung zu sparen – insbesondere im Bereich Marine, Luftwaffe, Cyberfähigkeiten und Hochtechnologie.
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