Das wird für Diskussionen sorgen: Ein Polizeibeamter, der einem Beschuldigten mutmaßlich Marihuana unterschieben wollte, um eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels zu erreichen, wurde freigesprochen. Wie das möglich ist, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 10. Dezember 2025 (5 Ls 2090 Js 19522/24), das grundsätzliche Fragen über die Grenzen polizeilicher Ermittlungspraxis aufwirft. Der Fall illustriert dabei, wie komplex die Abgrenzung zwischen legitimer Ermittlungsarbeit und strafbarer Beweismanipulation sein kann. Und wie wenig gerichtliche Ergebnisse mit dem Gerechtigkeitsempfinden von Normalbürgern zu tun haben müssen.
Einsatz mit fatalen Folgen
Zum Verständnis stark eingekürzter Sachverhalt, der ideal im Urteil nochmals nachgelesen wird: Der Angeklagte, ein erfahrener Polizeibeamter, war im März 2024 als Einsatzleiter einer besonderen Aufbauorganisation zur Bekämpfung von Rauschgiftkriminalität in Mannheim tätig. Bei einer Kontrolle wurde ein Mann beobachtet, der mutmaßlich Marihuana an einen Abnehmer übergab. Bei der anschließenden Durchsuchung fanden die Beamten zwar 1.130 EUR in „dealertypischer Stückelung“, aber keine Drogen. Da gegen den Beschuldigten bereits ein Sicherungshaftbefehl wegen früherer Verurteilungen wegen Drogenhandels vorlag, wurde er vorläufig festgenommen.
Hier begann der problematische Teil des Einsatzes: Der Angeklagte war unzufrieden mit dem Ergebnis der Durchsuchung, da er befürchtete, dass ohne den Fund von Betäubungsmitteln eine Einziehung des Geldes und eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens schwierig werden würde. Nach den Feststellungen des Gerichts versuchte er, zwei Kollegen dazu zu bewegen, ihre Vermerke so zu ändern, dass der Fund von fünf Marihuana-Plomben dokumentiert würde. Als diese sich weigerten, platzierte er selbst die Drogen in den Asservatenumschlag. Die Kollegen entdeckten die Manipulation, konfrontierten ihn damit und verhinderten so die weitere Verwendung des gefälschten Beweismaterials.
Die entscheidende Frage war, ob der Angeklagte tatsächlich vorsätzlich handelte oder ob es sich um ein Missverständnis handelte. Er selbst bestritt wohl die Vorwürfe und scheint erklärt zu haben, die Drogen am Tatort gefunden und dem Beschuldigten lediglich zugeordnet zu haben. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass seine Aussagen nicht glaubwürdig waren.
Die rechtliche Bewertung: Warum kein Schuldspruch erfolgte
Trotz der nachgewiesenen Beweismanipulation sprach das Gericht den Angeklagten frei – allerdings nicht aus tatsächlichen, sondern aus rechtlichen Gründen. Der Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) scheiterte daran, dass der Beschuldigte möglicherweise doch gewerbsmäßig mit Drogen gehandelt hatte. Zwar war der Nachweis hierfür nicht zweifelsfrei erbracht, doch das Gericht konnte nicht ausschließen, dass der Beschuldigte schuldig war. Für eine Verurteilung nach § 344 StGB hätte der Angeklagte jedoch sicher wissen müssen, dass der Beschuldigte unschuldig war, wobei “unschuldig” bedeutet, tatsächlich keine Sraftat begangen zu haben:
Dabei ist nach h.M. unschuldig, wer nach materiellem Recht wegen der ihm zur Last gelegten Tat nicht strafbar ist. Nur wer wirklich unschuldig ist oder strafrechtlicher Verfolgung wegen einer Tat dauerhaft entzogen ist, gehört zum geschützten Personenkreis. Auch grobe Verfahrensverstöße zulasten des Beschuldigten, etwa Beweismanipulationen, sind nicht tatbestandsmäßig (…)
Innerhalb der konkreten Tat ist unschuldig im Sinne des § 344 StGB auch der Beschuldigte, der statt der ihm vorgeworfenen eine Tat wesentlich geringeren Schuld- oder Unrechtsgehalts begangen hat (…); Das ist beispielsweise gegeben bei Verfolgung wegen Raubes statt Diebstahls, Verfolgung wegen vorsätzlicher statt fahrlässiger Tötung, Verfolgung auch wegen tateinheitlicher Körperverletzung anstatt nur wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (so BGH MDR 1971, 896) oder Verfolgung wegen einer Straftat statt der begangenen Ordnungswidrigkeit (…).
Demgegenüber scheidet eine Verfolgung Unschuldiger aus, wenn zwar die Verfolgung auf nicht vorliegende Tatsachen gestützt wird, derjenige Tatbestand, wegen dessen der Beschuldigte verfolgt werden soll, aber gegeben ist, da es nicht darauf ankommt, ob gerade die Tatsachen vorliegen, die zur Subsumtion unter die Rechtsnorm behauptet werden, solange nur andere Tatsachen gegeben sind, die an ihre Stelle treten und die Norm ausfüllen (…)
Da er selbst von dessen Schuld überzeugt war, fehlte es im Übrigen am erforderlichen Vorsatz, das Gericht führt im Rahmen der Versuchsprüfung die herrschende Meinung an (dazu nur MüKoStGB/Voßen-MacCormaic StGB § 344 Rn. 26-28):
Wissentlichkeit setzt voraus, dass der Angeklagte sicher weiß, dass der Beschuldigte in Bezug auf die konkrete Tat, deretwegen er verfolgt werden soll, unschuldig ist (…). Das heißt, der Angeklagte müsste im hiesigen Fall sicher gewesen sein, dass sich der Beschuldigte A. sich durch die beobachtete Tat (…) keines gewerbsmäßigen Handeltreibens schuldig gemacht hat (…) Eine absichtliche Verfolgung Unschuldiger liegt vor, wenn es der Täter auf Wissensebene zumindest für möglich hält, dass der Beschuldigte unschuldig ist, und es ihm zugleich auf Willensebene gerade darauf ankommt, dass die Verfolgung eine bestimmte Person trifft, die aus Tätersicht möglicherweise nicht verfolgt werden darf bzw. unschuldig ist (…). Als Motive kommen hier z.B. Rachsucht, Ehrgeiz, Neid oder persönliche Feindschaft in Betracht (…)
Hier kann man nur den Gesetzgeber fragen, ob dieser Freifahrtschein für Beamte in der Strafverfolgung heute noch zeitgemäß ist – während man inzwischen schon fast quartalsweise zulasten des Bürgers an den §§113, 114 StGB herumschrauben will. Getreu dem Motto: Bürger ertrage alles und füge dich als Objekt, egal was wir mit dir machen … bis hin zum Unterschieben von Beweismitteln. Politik und Justiz sollten sich über den wachsenden Graben zur Gesellschaft dann halt nicht mehr wundern.
Auch eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) kamen nicht in Betracht, da der Beschuldigte tatsächlich im Verdacht stand, Drogen gehandelt zu haben. Die Manipulation betraf lediglich die Beweislage, nicht aber die grundsätzliche Frage der Täterschaft. Das Gericht betonte, dass es sich um eine übermäßige, aber nicht um eine grundlos initiierte Verfolgung handelte.

Schlicht schlecht begründet
Lassen wir an dieser Stelle mal außen vor, dass es straflos sein soll, Bürger und Justiz willkürlich unter Machtmissbrauch zu belügen: Die Entscheidung des Amtsgerichts leidet an Fehlern, die man bestenfalls bei Anfängern erwarten darf. Das fängt an mit dem Satz “Dabei ist zugunsten des Angeklagten der Zweifelssatz „in dubio pro reo“ also „im Zweifel für den Angeklagten“ zu beachten.” (Rn. 145) – das Gericht hat offenkundig nicht verstanden, dass es sich um keine Beweis- sondern um eine Entscheidungsregel handelt. Schon an dem Punkt ist die Entscheidung nicht mehr zu halten.
Weiter geht es mit dem Verweis auf die vermeintlich „dealertypische Stückelung“ eines Geldbetrages von gut 1100 EUR der unglaubhaft bei einem Automatenglücksspiel gewonnen zu haben. Auch dies ein Anfängerfehler, der BGH betont seit Jahren, dass es eine solche Stückelung nicht gibt. Losgelöst davon, dass ein solcher Gewinn weder in dieser “Stückelung” noch in dieser Höhe unrealistisch am Automaten gewonnen werden kann, die mangelnde Erfahrung des Gerichts mit solchen Gewinnen mag hier eine Ursache für die Vermutung gewesen sein.
Psychologische Dimension: Warum Beamte Grenzen überschreiten
Besonders interessant ist die Motivation des Angeklagten. Das Gericht stellte fest, dass er nicht aus persönlicher Feindseligkeit oder Rachsucht handelte, sondern aus dem Glauben heraus, einen tatsächlich Schuldigen zu überführen. Sein Verhalten deutet auf ein gefährliches Selbstverständnis hin: die Überzeugung, dass der Zweck – die Bestrafung eines mutmaßlichen Dealers – die Mittel – die Fälschung von Beweisen – heiligt. Diese Haltung ist kein Einzelfall. Sie zeigt, wie schnell Ermittler in eine Grauzone geraten können, wenn sie sich als „Hüter der Gerechtigkeit“ verstehen und sich über formale Regeln hinwegsetzen.
Die Reaktion der Kollegen, die sich weigerten, an der Manipulation mitzuwirken, unterstreicht die Bedeutung einer intakten Rechtskultur innerhalb der Polizei. Ohne ihren Widerstand wäre der Fall möglicherweise nie aufgedeckt worden. Gleichzeitig wirft der Vorfall die Frage auf, wie verbreitet solche Praktiken sind und ob sie systematisch verhindert werden können – oder wie oft andere sich weigern bei sowas mitzumachen.
Vertrauensverlust und systemische Risiken

Offensichtlich muss man Strafjustiz und Politik immer wieder an Binsenweisheiten erinnern: Die Manipulation von Beweismaterial untergräbt das Vertrauen in die Integrität polizeilicher Ermittlungen, nicht zuletzt, weil Bürger sich wegen des Machtgefälles kaum bis gar nicht mehr hinterher wehren können. Wenn nun selbst Beamte in verantwortungsvollen Positionen dazu bereit sind, Beweise zu fälschen, wird zudem die Glaubwürdigkeit des gesamten Strafverfolgungssystems infrage gestellt. Dadurch wird ein Effekt verstärkt, der in Umfragen seit Jahren zu beobachten ist: wie Bürger Vertrauen und Verbindung zur Justiz insgesamt verlieren.
Die Entscheidung des AG Mannheim ist deswegen gefährlich, weil sie nicht nur ein absolut unvertretbares Verhalten straflosstellt, sondern auch eine Einladung an Ermittler ist. Schließlich wird betont, dass schon der eigene feste Glaube an die Strafbarkeit des Bürgers, der mit Fake-Beweismitteln belastet wurde, genügt, um wieder in die Straflosigkeit zu kommen. Dabei hat das Gericht nicht einmal die Grundlagen erfüllt.
Anstatt sich mit fragwürdigen Argumenten, aber im Ergebnis einer juristisch vertretbaren Würdigung, auf die Verfolgung Unschuldiger zu konzentrieren, frage ich mich, warum nicht das in den Blick genommen wurde, was sich aufdrängt: die Fälschung von Beweisen. Urkundenfälschung im Amt ist strafbar. Und auch wenn jemand nur Drogenpäckchen zu sichergestellten Dingen dazulegen würde, würde später ein Sicherstellungsverzeichnis angelegt werden. Diese „öffentliche Urkunde“ wäre inhaltlich unrichtig, sodass man sich im Dunstkreis des § 348 StGB bewegen würde. Sollte ein gutgläubiger Polizeibeamter das Verzeichnis ausfüllen, läge eine mittelbare Täterschaft vor. Wäre das Amtsgericht nicht so erpicht auf einen Freispruch gewesen, hätte man dieses naheliegende Delikt vielleicht auch mal geprüft, statt weiteres Vertrauen der Gesellschaft in die Strafjustiz unnötig zu zerstören.
Trauriges Beispiel für die Strafjustiz
Die Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim schmerzt: Sie zeigt, dass der Druck, Erfolge in der Kriminalitätsbekämpfung vorweisen zu müssen, zu Fehlentwicklungen führen kann. Und beweist, wie die Strafjustiz auf Biegen und Brechen ein solches Verhalten nicht nur nicht verfolgt, sondern auch noch verstärkt.
Für die Zukunft bleibt die Frage, wie solche Vorfälle aufgedeckt und verhindert werden können. Eine Möglichkeit wäre eine stärkere Betonung ethischer Schulungen in der (ohnehin drastisch verkürzten) Polizeiausbildung, die deutlich machen, dass der Schutz der Rechtsstaatlichkeit Vorrang vor Ermittlungserfolgen hat. Zudem könnte eine unabhängige Überprüfung von Ermittlungsverfahren helfen, Manipulationen frühzeitig zu erkennen. Die Justiz jedenfalls scheiterte als insoweit notwendige Einrichtung im ersten Anlauf an diesem Anspruch … dabei sollte gerade die Strafjustiz ein erhebliches eigenes Interesse daran haben, sich – gleich von wem – nicht hinters Licht führen zu lassen.
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