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Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Haftbefehl: Ein Haftbefehl ist ein gerichtlicher Beschluss, der eine Person in Haft nehmen soll.

In unserer Kanzlei werden Sie umfassend bei einem Haftbefehl verteidigt und beraten!

Ein Haftbefehl wird im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen, wenn ein dringender Tatverdacht gegen die betreffende Person besteht und Gründe vorliegen, die die Flucht- oder Verdunkelungsgefahr belegen.

Der Haftbefehl ist eine besondere Form der Untersuchungshaft, die angeordnet werden kann, um eine Person während des laufenden Strafverfahrens in Haft zu nehmen. Ein Haftbefehl darf nur von einem Richter erlassen werden und muss begründet sein. Natürlich haben Sie gegen einen existierenden Haftbefehl auch Rechtsmittel, speziell Haftprüfung und Haftbeschwerde. Wir erklären Ihnen hier die Besonderheiten zu Rechtsmitteln bei einem Haftbefehl. Beachten Sie unsere Hinweise zur Flucht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Funkzellenabfragen immer häufiger im Einsatz

    Funkzellenabfragen werden gerne und häufig genutzt, um Ermittlungsansätze bei Straftaten zu erhalten. In aktuellen Beispielen, in denen ich verteidige, sehe ich das auch wieder:

    • Bei einer Serie von Raubüberfällen in einem Stadtgebiet griff die Polizei darauf zurück, über Funkzellenabfragen Anschussinhaber zu ermitteln, die sich zu den Tatzeitpunkten in der Nähe der Tatorte befunden haben. Ein Abgleich der Nummern ergab dann ein betroffenes Handy, dass sich tatsächlich in der Nähe der Überfälle befunden hat.
    • Es gab eine Serie von Wohnungseinbrüchen, über zwei Landkreise verteilt. Auch hier glich man Tatzeiten und eingeloggte Rufnummern ab, am Ende fanden sich Rufnummern, die bei vielen – nicht allen – Taten in der Nähe waren.

    Beides genügte dann für einen Haftbefehl. Ich habe bewusst Taten „aus dem Alltag“ gewählt um kurz aufzuzeigen, dass man immer mit der Möglichkeit rechnen sollte, dass eine Funkzellenabfrage stattfindet. Gerade im Innenstadtbereich darf man nicht unterschätzen, möglicherweise selber zum Gegenstand von Ermittlungen zu werden. Vielleicht ein Grund, doch nicht immer das geliebte Handy bei sich zu haben, vor allem wenn bald die Vorratsdatenspeicherung wieder in Kraft tritt in Deutschland, bevor man sich plötzlich rechtfertigen muss.

  • Europäischer Haftbefehl: Erhöhte Darstellungspflicht bei konkurrierender Gerichtsbarkeit

    Europäischer Haftbefehl: Erhöhte Darstellungspflicht bei konkurrierender Gerichtsbarkeit

    In einem Beschluß des OLG Karlsruhe (1 AK 64/15) habe ich etwas sehr interessantes zu den erhöhten Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl gefunden. Diese sind mit dem OLG dann zu stellen, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängt, insbesondere bei konkurrierender Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens des Auslieferungshindernisses der Verjährung. Die Entscheidung ist ein erster zaghafter Fortschritt bei der noch sehr zurückhaltenden Prüfung des EU-Haftbefehls, was gerade beim OLG Köln durchaus Probleme bereitet.
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  • Auswirkung von Fristenablauf beim europäischen Haftbefehl

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu entscheiden ist, entbindet das zuständige Gericht nicht von einer Entscheidung hierüber und schließt es für sich genommen nicht aus, die gesuchte Person in Haft zu behalten: Bei einer übermäßig langen Haftdauer ist jedoch eine Freilassung geboten, die mit den zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person erforderlichen Maßnahmen zu verbinden ist.

    Der durch einen Rahmenbeschluss von 20021 eingeführte Europäische Haftbefehl dient zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren, die es ermöglichen, eine gesuchte Person einem anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in diesem Staat zu übergeben. (EUGH, C-237/15)
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  • Pflichtverteidiger: Kein Anspruch auf gewünschten Verteidiger bei Verfahrensverzögerung

    Pflichtverteidiger: Kein Anspruch auf gewünschten Verteidiger bei Verfahrensverzögerung

    Gewünschter Verteidiger vs. Beschleunigungsgebot: Immer wieder für Spannung sorgt das Verhältnis zwischen dem gewünschten Verteidiger einerseits und der Beschleunigung des Verfahrens andererseits. Spätestens wenn das Gericht, um ein zeitnahes Verfahren zu ermöglichen, dem Angeklagten plötzlich einen Pflichtverteidiger beiordnet, weil der eigene Rechtsanwalt keine Zeit hat in naher Zukunft, gibt es dann Streit. Dabei gilt allgemein:

    Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Vorsitzenden und die anschließende Durchführung des Termins in Abwesenheit des an der Terminswahrnehmung verhinderten Verteidigers kann einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 StR 415/17 -, juris Rn. 7 und 9; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 1 StR 474/06 -, juris Rn. 16 und 17; BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2000 – 1 StR 492/00 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1991 – 4 StR 515/91 -, juris Rn. 5 und 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 Ss (S) 5/04 -, juris Rn. 8; Arnoldi in MüKo-StPO, a.a.O., § 213 Rn. 18; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 9).

    OLG Zweibrücken, 1 Ws 36/19

    Das Gericht muss mit dem OLG Köln und dem Bundesgerichtshof dieses Spannungsverhältnis lösen: Weder darf sofort ein Pflichtverteidiger „vor die Nase gesetzt“ werden, noch darf unter Berücksichtigung des Terminkalenders des Wahlverteidigers das Verfahren zu stark verzögert werden. Dabei machte der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 deutlich, dass Gerichte auch nicht überbeschleunigten und vorschnell einen anderen Pflichtverteidiger beiordnen dürfen.

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  • Strafrecht: Zur voreiligen Annahme der Fluchtgefahr innerhalb der Europäischen Union

    Es gilt auch hin und wieder, einfach mal positive Beispiele hochzuhalten: Bekanntlich gibt es bei dringendem Tatverdacht und Annahme einer Fluchtgefahr einen Haftbefehl. Hier kommt dann die Floskel ins Spiel, dass der auf Grund der angedrohten Strafe im Raum stehende Strafanreiz so hoch ist, dass diesem keine hinreichenden Bindungen entgegenstehen und somit eine Fluchtgefahr anzunehmen ist. Diese „Formel“ kann durchaus berechtigt sein, wird aber mitunter auch schlicht vorschnell angenommen. Insbesondere bei EU-Ausländern, bei denen dann hinter vorgehaltener Hand schnell kommt „Der reist doch eh nicht für den Prozess an“.

    Einen solchen Fall hatte ich kürzlich mit einer vermeintlichen Einbrecherbande aus Lettland. Im ersten Anlauf scheiterte die Zustellung einer übersetzten Anklageschrift an zumindest einen der Angeklagten (der sich in der U-haft befand). Auf Grund weiterer Verzögerungen wurde dann nach 6 Monaten U-Haft erreicht, dass der Prozess ausgesetzt wird und die Haftbefehle aufgehoben werden. Zu den Haftbefehlen kam es auf Grund obiger Floskel/Formel, weil die Angeklagten aus Lettland stammten und hier die Flucht bei immerhin einem versuchten und vielleicht (!) zwei vollendeten Einbrüchen für das Gericht naheliegend war.

    Die Fortsetzung der Verhandlung fand nach Monaten statt; und wer war, noch vor Anwälten und Gericht schon um 8 Uhr morgens an der Pforte anzutreffen: Die auf eigene Kosten angereisten Angeklagten, denen vorher noch monatelang unterstellt wurde, sich einem solchen Verfahren nicht stellen zu wollen. Dabei war für mindestens zwei der Angeklagten klar, dass es spürbare Freiheitsstrafen geben wird (die es auch gab). Nachdem mein Mandant freigesprochen wurde erklärte das Gericht – das vorher noch Fluchtgefahr annahm! – allerdings allen Ernstes, dass es nicht besonderes sei, dass die Angeklagten erschienen sind. Schliesslich würde ja sonst ein Haftbefehl drohen. Da hätte man sich die U-Haft auch gleich schenken können.

    Natürlich ist es immer schwer bei der Frage, ob eine Fluchtgefahr anzunehmen ist. Gleichwohl muss die Sorge geäußert werden, dass die Europäische Union bei Strafgerichten nur sehr langsam Einzug hält. Es muss dringend darauf hingearbeitet werden, Vorurteile abzubauen, das hier geschilderte Positivbeispiel soll einen kleinen Beitrag dazu beisteuern.

  • EUGH zum Verbot der Doppelbestrafung – §54 SDÜ vs. Grundrechtecharta

    EUGH zum Verbot der Doppelbestrafung – §54 SDÜ vs. Grundrechtecharta

    „Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das Verbot der Doppelbestrafung nur zur Anwendung kommt, wenn die in einem Mitgliedstaat verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird“ – so hat der EUGH (C-129/14, „Zoran Spasic“) entschieden.
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  • Strafbefehl muss übersetzt werden

    Ein Strafbefehl muss bei einem nicht-deutschsprachigen Empfänger zwingend übersetzt werden, damit eine wirksame Zustellung vorliegt. Sollte dies nicht geschehen, beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen. Die hierzu grundlegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erging auf Basis der Vorlage durch das Landgericht Aachen.

    So stellte der EUGH (C‑278/16) fest, dass Art. 3 der Richtlinie über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren so zu verstehen ist, dass ein Strafbefehl, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, gemäß den aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten muss, um zu gewährleisten, dass Empfänger imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen und ein faires Verfahren zu gewährleisten. Ausgangspunkt war eine Vorlage des Landgericht Aachen, 66 Qs 10/16, das im Nachgang dann entschieden hat, dass eine wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Niederländer die Beifügung einer Übersetzung in die niederländische Sprache voraussetzt:

    Eine wirksame Zustellung des Strafbefehls vom 02.11.2015 an den in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten setzt gemäß § 37 Abs. 3 StPO die Beifügung dessen Übersetzung in die niederländische Sprache voraus. Denn der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO ist im Licht des Europäischen Rechts dahin auszulegen, dass hiermit auch Strafbefehle gemeint sind. Dies ergibt sich aus dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Éuropäischen Gerichtshofs vom 12.10.2017 – C-278 / 16 = NZV 2017, 530 mit Anmerkung von Sandherr.

    Dazu auch: Übersetzung von nicht rechtskräftigem Urteil für Angeklagten

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe bei gut 41 Gramm Heroin

    Der Mandant wurde angeklagt wegen Einfuhr, Besitz und Handeltreiben von 41,9 Gramm Heroin (Wirkstoffanteil 9,08 Gramm Heroinhydrochlorid, HHC). Dabei lag – wie so oft im BTM-Strafrecht – die Besonderheit im Einzelschicksal, der Blick auf die Strafe allein wäre insofern verfehlt.
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  • Internationales Strafrecht: Begrifflichkeiten und internationaler Haftbefehl

    Internationales Strafrecht: Begrifflichkeiten und internationaler Haftbefehl

    Nur kurz, angesichts einer aktuellen internationalen Festnahme, ein paar Zeilen zu häufigen Fehlvorstellungen, die beim internationalen Strafrecht leider weit verbreitet sind:

    1. Einen so genannten „internationalen Haftbefehl“ kann es natürlich im eigentlichen Sinne nicht geben, auch wenn die Bezeichnung verbreitet und so auch durchaus vertretbar ist. Tatsächlich ist jeder Staat natürlich autonom und entscheidet durch eigene Gesetze, was in seinem Bereich strafbar ist und welche seiner Besucher und/oder Bürger an andere Staaten ausgeliefert werden. Wer den „Internationalen Haftbefehl“ so versteht, dass jemand der damit gesucht wird überall auf der Welt zwingend festgenommen wird, liegt erst einmal falsch, auch wenn es darauf in der Praxis regelmäßig hinausläuft.
    2. Die „InterPol“ ist, ebenso wie die etwas weniger bekannte „EuroPol„, keine autonome Polizei im üblichen Sinne. Auch das ist der Staaten-Souveränität geschuldet – jeder Staat entscheidet selbst, wie er die ihm (im Idealfall vom Volk) verliehene Gewalt nutzt. Derzeit steht nicht zu erwarten, dass Staaten Behörden unmittelbare Polizeigewalt in ihrem Staatsgebiet zuteilen,die nicht dem eigenen Staatsapparat angehören. Stellen wie „InterPol“ sind insofern nicht mit tatsächlicher Polizeigewalt ausgestattet, können also grundsätzlich weder selbstständig mit Grundrechtseingriffen verbundene Ermittlungsmaßnahmen durchführen, noch selber Festnahmen durchführen. Anders darstellende Filme („The Bank“) sind zwar nett anzusehen, aber unrealistisch. Bei solchen Stellen geht es vielmehr um Koordinationsstellen: Es werden Informationen gesammelt (was bereits ein Grundrechtseingriff ist, das nur am Rande) ausgewertet und an Staaten weitergegeben, Strategien entworfen und natürlich auch Beratungsaufgaben bei Polizeistellen wahr genommen.
    3. Sofern also letztlich ein „internationaler Haftbefehl“ in Rede steht, geht es um die Informationsweitergabe an nationale Polizeistellen, dass jemand in einem Staat per Haftbefehl gesucht wird. Ob der in dem jeweiligen Staat letztlich auch festgenommen wird ist nicht zwingend, wenn auch zu erwarten: Dies ist abhängig vor allem von der Frage, ob die vorgeworfene Tat in diesem Staat ebenfalls eine Straftatdarstellt, ob es um einen eigenen Staatsbürger geht und wie man sich international verpflichtet hat.
    4. Danach ist dann zu fragen, ob nach der eventuellen Festnahme auch an den Staat übergeben wird, in dem er per Haftbefehl gesucht wird. Ausschlaggebend sind hierbei dann die einzelnen vertraglichen Regelungen, denen sich der jeweilige Staat unterworfen hat. Innerhalb der EU gilt etwa mit dem so genannten „EU-Haftbefehl“ („europäischer Haftbefehl„) ein einheitliches „Werkzeug“ das eine grundsätzliche Festnahme und Auslieferung vorsieht (Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI). In Deutschland ist bei solchen Fragen immer das „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ (IRG) zu Rate zu ziehen. Weiterhin ist Artikel 16 GG zu beachten, dort speziell Absatz 2.
  • AG München zu überhöhten Honorarforderungen eines Rechtsanwalts

    Ein Streitpunkt zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist hin und wieder, speziell bei getroffenen Honorarvereinbarungen, die Höhe der zu zahlenden Vergütung – die Suche bei Jurablogs offenbart hier auch manche Anekdote und auch unglückliches Ende von Mandanten-Beziehungen. Beim Amtsgericht München (AZ 222 C 23309/08) hatte man sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Rechtsanwalt für die folgenden Tätigkeiten 3000 Euro einbehalten wollte:

    Er fuhr in die 191 Kilometer entfernte Justizvollzugsanstalt, um das weiter Vorgehen zu besprechen. Dafür brauchte er insgesamt 6 Stunden. Zuvor hatte er nach einer telefonischen Vorbesprechung von 20 Minuten einen Besuchsschein für zwei Bekannte des Mandanten beantragt. Er nahm Akteneinsicht, für die er 2 Stunden benötigte und teilte den Inhalt schriftlich dem Mandanten mit. Ende Februar 2008 beantragte er 2 Dauerbesuchsscheine, was mit 15 Minuten zu Buche schlug. Er beantwortete Fragen der Polizei und 3 Schreiben seines Mandanten. Abschließend beantragte er die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außervollzugsetzung, wofür er 1,5 Stunden benötigte. Mitte März wurde das Mandatsverhältnis aufgelöst.

    In dieser Aufstellung kommt man in der Summe auf etwa 10 Stunden, hat also schnell einen „Stundenlohn“ von 300 Euro ausgerechnet. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 (IX ZR 174/06) eine Faustregel aufgestellt: Bei einer Honorarvereinbarung, die über dem 5fachen der gesetzlichen Vergütung liegt, spricht eine Vermutung für eine Überhöhung und somit Verletzung des „Mäßigungsgebotes“ (§3a RVG).

    Da es sich hierbei um eine Vermutung handelt, kann diese durchaus widerlegt werden. Dies verlangt mit dem BGH einzelfallbezogene Umstände, der BGH stellte seinerzeit vor allem auf die Hauptverhandlungstage ab, betonte aber auch, dass bei schwierigen Verhandlungen und einer letztlichen aussergeichtlichen Einigung auch hier Gründe liegen können. Pauschale Betrachtungen verbieten sich letztlich.

    Das AG München sah im vorliegenden Fall keine konkreten Umstände, die eine Durchbrechung des Anscheins (es lag eine 5,3fache Höhe vor) rechtfertigen würden – und kürzte das Honorar kurzerhand auf 768,15 Euro.

    Anmerkung: Auf den ersten Blick mag dies vielen – insbesondere Laien – gerechtfertigt erscheinen, begegnet aber durchaus Bedenken. So wird (eine Selbstverständlichkeit) mit dem „Lohn“ letztlich die gesamte Dienstleistung des Rechtsanwaltes bezahlt und aufrecht erhalten, was auch Büro samt persönlicher Betreuung durch Personal umfasst. Gerade in Strafsachen existiert dabei verständlicherweise ein hohes Bedürfnis der Betroffenen nach einer möglichst umfassenden Betreuung, was manche Kanzleien auch mit Angeboten abdecken, die Notfall-Telefone und Ansprechpartner „rund um die Uhr“ umfassen. Eine solche umfassende Betreuung, die sich der Mandant ggfs. gezielt ausgesucht hat, muss zwingend berücksichtigt werden bei dieser Frage. Dass der BGH dies ausblendet und nur auf die Verhandlung blickt, mag zur Tätigkeit als Richter passen, der sich um die Kosten seiner Geschäftsstelle nicht zu kümmern braucht. Es lässt aber auch mit sehr kritischem Blick auf Entscheidungen und Kommentare von Richtern blicken, die sich mit Hand und Fuß sträuben, Nachtdienste einzurichten, um den Richtervorbehalt bei Blutabnahmen auch zu Unzeiten zu gewährleisten.

    Letztlich gilt: Die Justiz ist ein Dienstleister, sowohl Gericht, Staatsanwaltschaft als auch Rechtsanwälte haben Ausgaben und kosten somit Geld. Reglementierende Eingriffe sind nötig, um den Zugang zu dieser Dienstleistung sicher zu stellen – wer aber zu pauschal und nur mit Blick auf das Verfahren kürzt, schränkt die Dienstleistung genau dort ein, wo sie zunehmend gewollt ist – in der außergerichtlichen Betreuung und Beratung.

  • Amtspflichtverletzung: Ersatzanspruch bei fehlerhaften Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

    Wird jemand auf Grund fehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen zu Unrecht einer Straftat verdächtigt, hat er Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

    In einem Ort kam es zu einer Serie von Brandstiftungen. Besonders betroffen war ein Hof, in dem es fünfmal brannte. Nach dem letzten Brand konzentrierte sich der Verdacht auf den Sohn der Familie, deren Hof am stärksten betroffen war. Die Ermittlungsbehörden erwirkten einen Gerichtsbeschluss, nach dem die Wohnräume abgehört wurden. Der Sohn wurde schließlich in Untersuchungshaft genommen. Auf seine Beschwerde wurde der Haftbefehl sechs Wochen später wieder aufgehoben. Schließlich stellte sich heraus, dass der Sohn unschuldig war. (mehr …)