Wer im Baugewerbe einen Subunternehmer beauftragt, ihm Unterkünfte vermietet und einen Steuerberater empfiehlt, tut zunächst nichts anderes als sein Tagesgeschäft – auch dann, wenn er ahnt, dass der Geschäftspartner es mit den Sozialabgaben nicht genau nimmt. Wann aber kippt dieses berufsübliche Verhalten in strafbare Beihilfe um? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage in seinem Beschluss vom 16. Juli 2025 (4 StR 482/24, Vorinstanz LG Münster) für ein System aus wechselnden Subunternehmer-Gesellschaften präzisiert und dabei die Grenzlinie zwischen neutraler Alltagshandlung und Solidarisierung mit dem Täter nachgezeichnet.
(mehr …)Schlagwort: Steuerberater
Als Steuerberater können Sie oder Ihre Mandanten unerwartet mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werden. In solchen Fällen kann ein erfahrener Strafverteidiger helfen, Ihre Rechte zu wahren und Ihre Interessen zu vertreten. Ein qualifizierter Strafverteidiger kann Ihnen oder Ihrem Mandanten helfen, mit Ermittlungen oder Anklagen wegen Steuerhinterziehung, Betrug oder anderen strafrechtlichen Vorwürfen umzugehen. Er kann Ihnen helfen, das Ausmaß der Anschuldigungen zu verstehen, eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln und Ihnen bei der Aushandlung von Vergleichen oder bei der Vertretung vor Gericht behilflich sein. Steuerberater, die eher auf einen Konsens mit den Behörden ausgerichtet sind, profitieren in dieser Hinsicht von der Prozesserfahrung eines Fachanwalts für Strafrecht.
Steuerberater können auch selbst strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sein, und zwar aus verschiedenen Gründen, die je nach den in ihrem Land oder Staat geltenden Gesetzen und Vorschriften unterschiedlich sein können. Nachfolgend sind einige typische Szenarien aufgeführt, in denen Steuerberater strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sein können:
Steuerhinterziehung: Wenn ein Steuerberater vorsätzlich falsche Angaben im Namen seines Mandanten macht oder falsche Dokumente erstellt, um Steuern zu sparen oder ganz zu vermeiden, kann er wegen Steuerhinterziehung angeklagt werden.
Falsche Angaben: Wenn ein Steuerberater falsche oder irreführende Angaben im Namen seines Klienten macht, um eine Steuerermäßigung oder einen anderen Vorteil zu erlangen, kann er wegen Falschangaben angeklagt werden.
Fahrlässige Falschangaben: Wenn ein Steuerberater fahrlässig falsche Angaben im Namen seines Mandanten macht oder falsche Dokumente erstellt, kann er wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung oder anderer Straftaten angeklagt werden.
Verstöße gegen die Berufsethik: Verstößt ein Steuerberater gegen die Berufsethik oder andere berufsständische Normen, kann er disziplinarisch oder strafrechtlich belangt werden.
Es ist wichtig zu betonen, dass Steuerberater generell die berufliche Verantwortung haben, im besten Interesse ihrer Mandanten zu handeln und dabei alle geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Verstößt ein Steuerberater gegen seine berufliche Verantwortung oder handelt er rechtswidrig, kann er strafrechtlich verfolgt werden. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig!
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird
Es beginnt selten dramatisch. Ein Schreiben der Steuerfahndung, ein unangekündigter Besuch in den Geschäftsräumen, ein Anruf des Steuerberaters, der nicht mehr nur über Nachzahlungen sprechen will – und plötzlich steht nicht mehr nur Geld im Raum, sondern die Frage nach Vorsatz, Haftstrafe und gepfändetem Vermögen. Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Vermögensinhaber in dieses Verfahren gerät, erlebt einen Bruch: Aus dem Verhältnis zwischen Bürger und Finanzamt wird ein Strafverfahren, in dem die Fahndung mit den Befugnissen der Polizei ermittelt.
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit Jahren in Steuerstrafverfahren – von der Durchsuchung über den Vermögensarrest bis zur Hauptverhandlung und ihren wirtschaftlichen Folgen – und konnte dabei für meine Mandanten regelmäßig Einstellungen, Verfahrensbeendigungen und maßvolle Ergebnisse erreichen. Zugleich bin ich als Autor tätig und habe unter anderem Aufsätze zur Einziehung im Steuerstrafverfahren und zur Frage verfasst, wann die verkürzte Steuer überhaupt als „erlangtes Etwas” abgeschöpft werden kann. Weitere Themen meiner Publikationen sind die strafbare Beihilfe durch neutrale berufstypische Tätigkeiten von Steuerberatern und Buchhaltern sowie die Haftung des Steuerberaters für eine im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage.
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Schätzung, Berechnungsdarstellung: Warum eine Million Euro Steuerschaden vor dem BGH zerfällt
Eine Restaurantbetreiberin manipuliert über Jahre ihre Kasse, lässt mehr als 800.000 Euro an Umsätzen verschwinden, und das Landgericht verurteilt sie wegen Steuerhinterziehung bei einem festgestellten Schaden von über einer Million Euro zu dreieinhalb Jahren Haft. Trotzdem hält die Verurteilung wegen der Steuerdelikte vor dem Bundesgerichtshof nicht stand – nicht, weil die Tat nicht begangen wurde, sondern weil das Urteil nicht nachvollziehbar darlegt, wie sich der Schaden errechnet. Der Beschluss des 1. Strafsenats vom 5. Februar 2026 (1 StR 510/25) führt vor Augen, woran Steuerstrafurteile in der Revision regelmäßig scheitern: an der Berechnungsdarstellung.
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Subventionsbetrug: Abgrenzung von Sozialleistung zu Subvention beim Kurzarbeitergeld
Wer in der Pandemie Kurzarbeitergeld erschlichen hat, sah sich bislang dem Vorwurf des Subventionsbetrugs ausgesetzt – und mancher Verteidiger hat darauf gesetzt, dass dieser Tatbestand auf das bloße Schaffen unrichtiger Voraussetzungen zugeschnitten ist. Der Bundesgerichtshof hat dieser Einordnung mit Urteil vom 19. Februar 2026 (3 StR 397/25, vorausgehend LG Osnabrück) ein Ende gesetzt und entschieden, dass Kurzarbeitergeld keine Subvention im Sinne des § 264 StGB ist. Was auf den ersten Blick wie ein Erfolg für die Verteidigung wirkt, entpuppt sich als Wechsel auf den schärferen Boden des allgemeinen Betrugs.
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Privacy by Design und Mangelhaftung: Wenn nicht-datenschutzkonforme Software den Käufer trifft
Stellen Sie sich vor, ein mittelständisches Unternehmen kauft für teures Geld eine Personalverwaltungssoftware – modern, funktional, vom etablierten Anbieter. Zwei Jahre später steht die Aufsichtsbehörde im Haus, weil sich Bewerberdaten nicht löschen lassen, jeder Sachbearbeiter sämtliche Personalakten einsehen kann und im Hintergrund Datenbestände schlummern, von denen niemand wusste. Das Bußgeld trifft nicht den Hersteller, sondern den Käufer. Genau hier liegt der wunde Punkt, an dem datenschutzfreundliche Technikgestaltung von einer abstrakten Programmieridee zum handfesten wirtschaftlichen Risiko wird – und an dem sich entscheidet, wer am Ende für die Versäumnisse haftet.
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Neutrale Alltagshandlung oder strafbare Solidarisierung: Der Gehilfe im Schwarzarbeitssystem
Wer auf einer Baustelle Quartiere organisiert, Transporter beschafft und an Besprechungen teilnimmt, hält sich womöglich für einen bloßen Dienstleister – bis ihm die Strafkammer erklärt, dass er Teil eines Systems der Schwarzarbeit war und für mehr als 600.000 Euro vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge mithaftet. Genau dieser Konflikt zwischen dem äußerlich Unverdächtigen und dem strafrechtlich Vorwerfbaren steht im Zentrum eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2026 (1 StR 618/25), mit dem der 1. Strafsenat die Revision eines Gehilfen im Wesentlichen verworfen und zugleich eine bemerkenswerte Distanzierung von der Rechtsprechung des 4. Strafsenats vorgenommen hat.
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Widerruf der Gewerbeerlaubnis bei Steuerrückständen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2026 (22 ZB 25.515) verdeutlicht die strengen Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit von Unternehmern, insbesondere wenn Steuerrückstände und Verstöße gegen steuerliche Pflichten vorliegen. Der Fall einer Immobilienmaklerin, deren Erlaubnis nach § 34c GewO widerrufen wurde, wirft grundsätzliche Fragen zur Abwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit und öffentlichem Interesse auf. Besonders relevant ist die Klärung, wann Steuerverfehlungen eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen und welche Rolle nachträgliche Tilgungen oder Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Steuerforderungen spielen.
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Schadensersatz für Steuerberaterfehler auch nach Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO)
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28. März 2025 (Aktenzeichen 5 U 17/24) eine grundsätzliche Frage des Steuerberaterhaftungsrechts entschieden: Kann ein Mandant von seinem Steuerberater die Erstattung einer Zahlung verlangen, die er im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geleistet hat, um ein Steuerstrafverfahren zu beenden? Das Gericht bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen und setzt damit klare Maßstäbe für die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen, die zur Abwendung strafrechtlicher Risiken getätigt werden.
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Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Wenn wirklich alles schiefgelaufen ist, insbesondere in finanzieller Hinsicht, kann die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit im Raum stehen. Selbst wenn noch Potenzial zur Verhinderung einer Gewerbeuntersagung im Raum stünde, machen viele Betroffene frühzeitig (weitere) Fehler, mit denen die Unzuverlässigkeit und in Konsequenz dann die Gewerbeuntersagung, geradezu untermauert werden. Ein besonders kritischer Punkt ist dabei die Unzuverlässigkeit auf Grund von begangener Steuerhinterziehung(en).
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Strafrechtliche Haftung für berufsneutrale Handlungen
Wenn Rechtsgutachten zur Beihilfe werden: Rechtsanwälte und Steuerberater agieren als unabhängige Berater in einem komplexen rechtlichen Umfeld. Ihre Aufgabe besteht darin, Mandanten rechtlich zu begleiten und ihnen Wege aufzuzeigen, wie sie ihre Interessen im Rahmen der Legalität durchsetzen können. Doch was passiert, wenn ein Gutachten nicht nur rechtliche Unsicherheiten klären soll, sondern gezielt dazu dient, steuerliche Gestaltungsmodelle zu legitimieren, die auf Täuschung basieren?
Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Juli 2025 (1 StR 484/24) auseinander. Die Entscheidung beleuchtet die strafrechtliche Verantwortung von Beratern, die durch unrichtige oder unvollständige Rechtsgutachten Steuerhinterziehungen ermöglichen. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen vertretbaren Rechtsauffassungen und vorsätzlicher Irreführung – ein Thema, das in der Praxis oft kontrovers diskutiert wird.
Ich beschäftige mich im Rahmen der Managerhaftung regelmäßig mit Fragen der Haftung beratender Berufe. So habe ich auch einen Beitrag zur Beihilfe durch (neutrale) berufstypische Tätigkeit geschrieben, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4
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Steuerstrafrecht: Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten
Steuerhinterziehung ist ein klassisches Delikt des Wirtschaftsstrafrechts, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sondern auch erhebliche vermögensrechtliche Folgen haben kann. Eine dieser Folgen ist die Einziehung von Taterträgen, die das Gesetz als Abschöpfungsinstrument versteht. Doch wer genau haftet für die ersparten Steuern, wenn Ehegatten gemeinsam handeln, aber nur einer von ihnen formal als Steuerschuldner auftritt?
Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Juni 2025 (1 StR 493/24) auseinander. Die Entscheidung klärt nicht nur die konkurrenzrechtliche Bewertung bei mittelbarer Täterschaft, sondern vor allem die Voraussetzungen der Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten, die gemeinsam ein Unternehmen führen. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen formeller Steuerschuldnerschaft und tatsächlicher Vermögensbereicherung – ein Thema, das in der Praxis oft zu Unsicherheiten führt.
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Strafbarkeit von Gutachten im Kontext von Cum-/Ex-Geschäften
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2024 (Az. 5/24 KLs 7480 Js 208433/21) wirft grundsätzliche Fragen zur Strafbarkeit von Berufsträgern auf, die in steuerrechtlich umstrittenen Gestaltungsmodellen wie den Cum-/Ex-Geschäften mitwirken.
Im Mittelpunkt steht die Rolle des Angeklagten Y., eines Steuerberaters und Rechtsanwalts, der für die AAA-Bank Gutachten erstellte, die die steuerliche Zulässigkeit von Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften bestätigten. Die Entscheidung des Gerichts zeigt auf, unter welchen Umständen die Erstellung eines Gutachtens nicht mehr als bloße Berufsausübung, sondern als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet werden kann. Update: Der BGH hat die Entscheidung izwischen bestätigt!
Ich beschäftige mich im Rahmen der Managerhaftung regelmäßig mit Fragen der Haftung beratender Berufe. So habe ich auch einen Beitrag zur Beihilfe durch (neutrale) berufstypische Tätigkeit geschrieben, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4
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Bankrott, Buchführungspflichten und die Fallstricke der Insolvenz
Die Abgrenzung zwischen nachlässigem Wirtschaften und strafbarem Bankrott ist oft eine Frage der Details. Das zeigt ein aktueller Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2025 (4 StR 541/24), in dem das Gericht die Verurteilung eines faktischen Geschäftsführers wegen Bankrotts in mehreren Fällen aufhob und gleichzeitig grundsätzliche Klarstellungen zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit traf. Der Fall illustriert, wie schnell unternehmerisches Fehlverhalten in der Krise zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann – aber auch, wo die Grenzen der Strafbarkeit liegen.
Dabei ging es um einen Angeklagten, der als faktischer Geschäftsführer zweier GmbHs fungierte und wegen Bankrotts, Insolvenzverschleppung sowie Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht Hagen in zentralen Punkten die rechtlichen Anforderungen an die Tatbestände des Bankrotts verkannt hatte. Besonders aufschlussreich sind die Ausführungen des Gerichts zu den Voraussetzungen der Buchführungspflichten, der Feststellung von Zahlungsunfähigkeit und den Grenzen der Täuschungshandlungen im Insolvenzkontext.
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Grenzen der Vermögensabschöpfung bei Cum-Ex
BGH zur Einziehung von Tatlohn bei Drittbegünstigten: Die Aufarbeitung der Cum-Ex-Skandale beschäftigt weiterhin die Justiz . Mit Urteil vom 8. Juli 2025 (1 StR 58/24) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine grundsätzliche Entscheidung zur Einziehung von Vermögensvorteilen bei Drittbegünstigten getroffen – konkret zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auch solche Personen haftbar gemacht werden können, die selbst weder Täter noch Teilnehmer der Steuerhinterziehung waren, aber von den illegalen Geschäften profitierten.
Der Fall betrifft einen Einziehungsbeteiligten, der über komplexe Trust-Strukturen Anteile an den Erträgen aus Cum-Ex-Geschäften erhielt. Das Urteil präzisiert die Reichweite der §§ 73, 73b StGB und klärt, dass nicht nur die unmittelbare Tatbeute, sondern auch Tatlohnzahlungen an Dritte der Abschöpfung unterliegen können. Besonders bemerkenswert ist die Ergänzung der Einziehungsanordnung um eine gesamtschuldnerische Haftung – ein Detail, das in der Praxis weitreichende Konsequenzen haben dürfte.
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Steuerstrafrecht: Influencer im Visier der Steuerfahndung
In Nordrhein-Westfalen nimmt die Steuerfahndung zunehmend eine Berufsgruppe ins Visier, die bislang eher mit Produktplatzierungen als mit Paragrafen in Verbindung gebracht wurde: Influencerinnen und Influencer. Was sich zunächst nach vereinzelten Nachlässigkeiten in der Steuererklärung anhören mag, nimmt längst Züge organisierter Steuervermeidung an. Laut übereinstimmenden Medienberichten – etwa von Der Spiegel und Heise online – geht das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) mittlerweile von einem Steuerschaden von rund 300 Millionen Euro allein in NRW aus.
Das LBF hat eigens ein »Influencer-Team« mit spezialisierten Steuerfahndern gegründet. Dessen Fokus liegt wohl nicht auf gelegentlichen Produktempfehlungen kleinerer Accounts, sondern auf professionellen Akteuren mit erheblichen monatlichen Einnahmen, die nicht selten ohne Steuernummer agieren und teilweise ihren steuerlichen Verpflichtungen „mit hoher krimineller Energie“ ausweichen. Besonders schwierig: Die Beweisführung bei flüchtigen Formaten wie Storys sowie der häufige Wegzug ins Ausland, etwa nach Dubai, erschweren die Verfolgung. Dennoch laufen derzeit bereits rund 200 Ermittlungsverfahren gegen in NRW ansässige Influencer.
Update: Es gibt inzwischen Zweifel an den von den Finanzbehörden gemeldeten Zahlen. Möglicherweise wurde durch eine Gleichsetzung von Steuerschaden und Gesamtumsatz ein verzerrtes Bild erzeugt, berichtet das Manager-Magazin!
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