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Schlagwort: Aussage-gegen-Aussage

Aussage gegen Aussage bezieht sich auf eine Situation in einem Gerichtsverfahren oder einer strafrechtlichen Ermittlung, in der es im Wesentlichen darum geht, wem das Gericht oder die Ermittler glauben sollen, wenn die Aussagen der beteiligten Parteien widersprüchlich sind.

In der Regel steht Aussage gegen Aussage, wenn es keine anderen Beweise oder Zeugen gibt, die die Behauptungen einer der Parteien bestätigen oder widerlegen können. In solchen Fällen muss das Gericht oder die Ermittlungsbehörde anhand der widersprüchlichen Aussagen entscheiden, wer die Wahrheit sagt. Wenn es auch nur Indizien gibt, die zum Geschehen irgendetwas sagen können, liegt bereits keine Aussage gegen Aussage Situation im juristischen Sinne vor!

Da in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation keine objektiven Beweise vorliegen, ist es schwieriger, eine Entscheidung zu treffen. In der Regel wird das Gericht oder die Ermittlungsbehörde versuchen, die Glaubwürdigkeit der Parteien zu beurteilen und ihre Aussagen im Kontext der Umstände des Falles zu prüfen. Es kann auch andere Faktoren berücksichtigen, wie das Vorhandensein von Motiven oder Glaubwürdigkeitsprobleme in der Vergangenheit.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) gilt, was bedeutet, dass das Gericht im Zweifel für den Angeklagten entscheiden sollte.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vergewaltigungsvorwurf, § 177 StGB: Wenn jede Stunde zählt

    Vergewaltigungsvorwurf, § 177 StGB: Wenn jede Stunde zählt

    Wer morgens aufwacht und erfährt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Vergewaltigung eingeleitet wurde, steht schlagartig vor einer Situation, die das Leben in Sekunden auf den Kopf stellen kann. Beruf, Familie, Freiheit – alles steht auf dem Spiel, noch bevor auch nur ein Richter den Namen des Beschuldigten gelesen hat.

    Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 13.300 Fälle von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und schwerem sexuellem Übergriff polizeilich erfasst – ein Höchststand seit Jahren und das sechste Jahr in Folge mit steigenden Zahlen. Das Bundeskriminalamt führt den Anstieg unter anderem auf eine höhere Anzeigebereitschaft zurück. Was diese Zahl nicht sagt: Wie viele dieser Verfahren mit Einstellung oder Freispruch enden. Denn die polizeiliche Kriminalstatistik bildet das Hellfeld der Ermittlungen ab, nicht den Ausgang des Strafverfahrens. Wir verteidigen seit Jahrzehnten ebenso soezialisiert wie erfahren in unserer Kanzlei beim Vorwurf Vergewaltigung und wissen nicht nur, was zu tun ist, sondern auch, wie aufgelöst Betroffene sind.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Drängeln, Drohen, Fahrverbot: OLG Hamm zur Nötigung im Straßenverkehr

    Drängeln, Drohen, Fahrverbot: OLG Hamm zur Nötigung im Straßenverkehr

    Mit Beschluss vom 26. März 2026 (2 ORs 13/26) hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Verurteilung wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung im Straßenverkehr teilweise aufgehoben und zugleich den Anforderungen an ein strafrechtliches Fahrverbot nach § 44 StGB präzise Konturen gegeben. Die Entscheidung verzahnt drei dogmatische Linien: die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Tatankündigung im Rahmen des § 241 StGB, die Voraussetzungen einer Nötigung durch dichtes Auffahren und die Wechselbeziehung zwischen Haupt- und Nebenstrafe bei der Anordnung eines Fahrverbots.

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  • Therapie wirkt sich nicht auf Aussagequalität aus

    Therapie wirkt sich nicht auf Aussagequalität aus

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 394/25) hat nun klar Stellung bezogen zur Frage, ob sich eine Therapie, in der ein Tatgeschehen aufgearbeitet wird, auf die Qualität einer Aussage auswirken kann. Der BGH sagt nun klar: „Weshalb in derartigen Fällen ein Zuwarten mit einer Therapie bis zur Hauptverhandlung geboten sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.”

    Die Tatsache, dass ein Opfer sexuellen Missbrauchs eine Therapie zur Linderung tatverursachter seelischer Schmerzen und Leiden durchführt, spreche laut BGH nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass gerade Opfer sexuellen Missbrauchs schnell therapeutische Hilfe benötigen können. Es wäre widersprüchlich, wenn die Inanspruchnahme solcher Hilfe als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von Geschädigten schwerer Straftaten gewertet würde.

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  • Aussage gegen Aussage – und dennoch Akteneinsicht?

    Aussage gegen Aussage – und dennoch Akteneinsicht?

    OLG Schleswig zur Akteneinsicht des Nebenklägervertreters trotz Widerspruch des Angeklagten: Im Strafprozess kommt es nicht selten zu Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht – etwa bei Sexualdelikten ohne objektive Beweismittel. Besonders sensibel wird es, wenn der Nebenkläger oder dessen Vertreter Akteneinsicht verlangt, bevor die belastende Aussage vor Gericht erfolgt.

    Führt die Kenntnis des Akteninhalts zu einer unzulässigen Beeinflussung der Aussage? Oder muss die effektive Rechtswahrnehmung des Opfers überwiegen? Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Beschluss vom 6. Mai 2025 – 1 Ws 56/25) hat sich in einem aktuellen Fall klar positioniert.

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  • Mindeststrafe bei besonders schwerer Vergewaltigung

    Mindeststrafe bei besonders schwerer Vergewaltigung

    BGH zur Tragweite strafschärfender Umstände und gerichtlicher Begründungspflichten bei Vergewaltigung: Der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB markiert einen besonders sensiblen Bereich des Sexualstrafrechts: Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Bandbreite, die bis zu fünfzehn Jahren reicht, konfrontiert er das Gericht mit der Herausforderung, Schuldangemessenheit und gesetzliche Vorgaben in ein nachvollziehbares Verhältnis zu setzen.

    Dass gerade bei der Verhängung der Mindeststrafe besondere Sorgfalt geboten ist, zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2025 (Az. 6 StR 508/24). Der 6. Strafsenat hob darin den Strafausspruch eines Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf, weil die Entscheidung zur Strafhöhe bei einer besonders schweren Vergewaltigung trotz erheblicher strafschärfender Umstände nicht tragfähig begründet war.

    Die Entscheidung bekräftigt, dass die richterliche Strafzumessung nicht nur Ergebnis, sondern auch Begründungskultur verlangt – insbesondere dann, wenn die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe trotz gravierender Tatumstände ausgesprochen wird.

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  • Bundesgerichtshof zur Begründungspflicht bei Freisprüchen in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

    Bundesgerichtshof zur Begründungspflicht bei Freisprüchen in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

    Wenn der Freispruch strenger geprüft wird: Freisprüche genießen zu Recht einen hohen Stellenwert im Strafverfahren: Sie schützen die Unschuldvermutung, begrenzen staatliche Macht und geben der richterlichen Skepsis gegenüber lückenhafter Beweislage institutionellen Ausdruck. Und doch ist der Freispruch nicht die einfache Lösung, für die er zuweilen gehalten wird. Im Gegenteil: In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, erfordert ein Freispruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine besonders stringente und nachvollziehbare Begründung. Dass dies keine bloße Förmelei ist, sondern eine substanzielle rechtliche Anforderung, zeigt der Beschluss des 1. Strafsenats vom 19. Februar 2025 (Az. 1 StR 193/24) in eindrucksvoller Deutlichkeit.

    Das Urteil hebt nicht nur die Entscheidung des Landgerichts Tübingen auf, sondern beleuchtet zugleich ein strukturelles Dilemma: In jenen Fällen, die faktisch wie rechtlich auf des Messers Schneide stehen, wird ein Freispruch – anders als gemeinhin vermutet – zur besonders anspruchsvollen Herausforderung für die Tatgerichte.

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  • Vorwurf Vergewaltigung: Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

    Vorwurf Vergewaltigung: Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

    Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Zeugenangaben beim Vorwurf der Vergewaltigung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 28. August 2024 (Az. 4 StR 197/24) eine Entscheidung getroffen, die die Anforderungen an die Beweiswürdigung in Fällen von Aussage gegen Aussage präzisiert. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis, insbesondere bei Vorwürfen schwerwiegender Straftaten wie Vergewaltigung, bei denen häufig keine objektiven Beweise vorliegen.

    Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Verurteilung eines Angeklagten wegen Vergewaltigung allein auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt werden durfte, obwohl diese widersprüchlich war und das Verfahren hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe eingestellt worden war. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Aachen teilweise auf und verwies die Sache zurück. Die Entscheidung hebt hervor, dass die Gerichte in solchen Fällen besonders strenge Maßstäbe an die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen anlegen müssen.

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  • Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Strafprozess

    Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Strafprozess

    Der BGH-Beschluss vom 18. Juni 2024 (2 StR 205/24) beleuchtet die besondere Sorgfalt, die Gerichte in Fällen von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen walten lassen müssen. In der Entscheidung wurde ein Urteil aufgehoben, weil das Landgericht Meiningen wesentliche Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht erfüllt hatte. Dieses Urteil gibt Anlass, die Problematik und Anforderungen in solchen Konstellationen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung zu analysieren.

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  • BGH zur Beweisproblematik beim Vorwurf der Vergewaltigung

    BGH zur Beweisproblematik beim Vorwurf der Vergewaltigung

    Am 11. September 2024 entschied der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, 2 StR 498/23) über die Revisionen der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren wegen Vergewaltigung. Das Urteil des Landgerichts Gera, das die Angeklagten freisprach, wurde teilweise aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Fall wirft tiefgreifende Fragen zur rechtlichen Bewertung sexueller Handlungen unter Alkoholeinfluss und zur Beweiswürdigung auf.

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  • BGH: Anforderungen an ein Urteil in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation

    BGH: Anforderungen an ein Urteil in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 26. Juni 2024 (Az. 1 StR 176/24) ein Urteil des Landgerichts Ingolstadt aufgehoben, das einen Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte. Der BGH bemängelte dabei die unzureichende Beweiswürdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation, die besondere Anforderungen an die Urteilsbegründung stellt. Diese Entscheidung verdeutlicht, welche hohen Anforderungen an die Darlegung und Würdigung der Beweise gestellt werden müssen, wenn es keine weiteren Zeugen oder Beweise gibt, die den Tathergang stützen.

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  • BGH zu fehlender Konnexität bei Beweisantrag

    BGH zu fehlender Konnexität bei Beweisantrag

    In seiner Entscheidung vom 22. Mai 2024 (Aktenzeichen: 2 StR 348/23) befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Anforderungen an die Behandlung von Beweisanträgen im Strafverfahren.

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  • Zur Bedeutungslosigkeit eines Beweisantrags in einer Aussage gegen Aussage Situation

    Zur Bedeutungslosigkeit eines Beweisantrags in einer Aussage gegen Aussage Situation

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Aussagewürdigung (Aktenzeichen: 2 StR 284/23) behandelt die komplexen Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Bedeutung von Beweisanträgen im strafrechtlichen Kontext.

    Der Fall illustriert besonders die Herausforderungen, die sich ergeben, wenn das Gericht mit einer „Aussage gegen Aussage“-Konstellation konfrontiert wird und wie solche Situationen rechtlich zu bewerten sind.

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  • KG: Aussage gegen Aussage und weitere Beweise

    Das Kammergericht ((2) 121 Ss 100/21 (24/21)) hat sich – aus meiner Sicht streitbar – zur in Sexualstrafsachen als Regelfall anzutreffenden „Aussage gegen Aussage“-Konstellation geäußert und dabei ausgeführt:

    Werden die Angaben des Belastungszeugen durch andere unmittelbar tatbezogene Beweisergebnisse (hier: Lichtbilder der Verletzungen und ärztliches Attest) bestätigt, sind die für die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ entwickelten strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht anwendbar [Leitsatz laut Rechtsprechungsdatenbank Berlin]

    (…) Gegen die von dem Angeklagten mit seiner Revision ebenfalls angegriffene Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bestehen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1997 – 5 StR 178/97 –, juris) keine durchgreifenden Bedenken.

    Die Annahme der Revision, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, trifft hier schon deshalb nicht zu, weil – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – in Gestalt der bei der Anzeigenaufnahme gefertigten Lichtbilder und des ärztliche Attests des Dr. med. P. vom 20. Januar 2020 weitere unmittelbar tatbezogene, sachliche Beweismittel vorlagen, die die Angaben der Zeugin stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 5 StR 451/19 – juris; Senat, NStZ 2019, 360). Der Anwendung der vom BGH (allein) für die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ entwickelten besonders strengen Beweiswürdigungsregeln (vgl. BGHSt 44, 153; 44, 257) bedurfte es somit nicht. (…)

    Kammergericht, (2) 121 Ss 100/21 (24/21)

    Ich sehe hier ein fehlerhaftes Verständnis der BGH-Rechtsprechung, schon der Blick in die zitierte BGH-Entscheidung zeigt, dass es hier um ein rechtsmedizinisches Gutachten ging, das im Regelfall nicht nur Verletzungen, sondern deren Entstehungsgeschichte thematisiert. Die Annahme Lichtbilder von Verletzungen seien „unmittelbar Tatbezogen“ ist insoweit trügerisch, da damit gerade noch nichts zum Tathergang gesagt ist.

    Die genaue Betrachtung der Lichtbilder in diesem Fall offenbart die Problematik: Die Lichtbilder der Verletzungen sagen für sich nichts aus, als dass zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Verletzungen an der Zeugin vorhanden waren. Den Rückschluss, dass diese Verletzungen auf Handlungen des Angeklagten beruhen, kann das Gericht nur ziehen, indem es die Aussage der Zeugin selber heranzieht, keineswegs aber aus den Fotos selbst! Um hier einen Zirkelschluss zu vermeiden (Fotos sind originäres Beweismittel für Tathandlung, weil sie dokumentieren, was die Zeugin sagt und was die Zeugin sagt muss stimmen, weil die Fotos ja die Verletzungen zeigen), sind diese abschließend nur bei der Würdigung der Aussage der Zeugin heran zu ziehen!

    Vielmehr dürften Lichtbilder, die Verletzungen dokumentieren, zusammen (!) mit dem Zeitpunkt Ihrer Dokumentation eher als Indiz bei der Würdigung der Aussage der Zeugin dienen. Dies gilt erst recht für einen allgemeinen Bericht eines Arztes, der regelmäßig nur die Erklärung des Patienten fixiert – auch hier mag ein Rückschluss auf die Aussage-Konstanz gezogen werden, dies aber gerade nicht als Argument gegen eine Aussage-/Aussage-Konstellation dienen.

  • Akteneinsicht des Nebenklägers in einer Aussage-gegen-Aussage Situation

    Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt in neuerer Entwicklung häufiger die bedenkliche Haltung ein, dass einem Nebenkläger auch in Aussage-gegen-Aussage-Situationen die Akteneinsicht nicht verwehrt werden darf, da das ihm zustehende Recht nicht unterlaufen werden darf (dazu etwa die, von mir deutlich kritisierte, Rechtsprechung des BGH).

    Jedenfalls derzeit gibt es einen recht offenen Streit zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten zur Frage, ob bei Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenkläger generell eine Gefährdung des Untersuchungszwecks i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 2 StPO zu besorgen ist oder ob eine solche erst nach Betrachtung der Umstände des Einzelfalls angenommen werden kann.

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  • Würdigung des Gerichts beim die Aussage verweigernden Zeugen

    In einer aktuellen Entscheidung hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass man als Gericht auch non-verbale Kommunikation, wie Mimik, in seiner Beweiswürdigung beachten kann und muss. Allerdings führt dies nun dazu, dass der Bundesgerichtshof hervorhebt, dass auch das äußere Erscheinungsbild des nach § 55 StPO die Aussage verweigernden Zeugen verwertet kann und zwar ohne den Angeklagten darauf hinzuweisen.

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