Ein Waffenhändler verkauft einem langjährigen Sportschützen-Kunden eine Pistole, obwohl dieser die Erlaubnis noch nicht in Händen hält – ein Routinevorgang im Vertrauen auf die ohnehin erwartete Genehmigung. Monate später erschießt der Käufer auf einer Auslandsreise seine Partnerin. Haftet der Händler nun für eine fahrlässige Tötung, nur weil er die Waffe verbotswidrig überlassen hat? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (4 StR 331/25) diese Zurechnungsfrage verneint und damit die Grenze zwischen waffenrechtlichem Unrecht und strafrechtlicher Erfolgshaftung geschärft.
(mehr …)Schlagwort: fahrlässige Tötung
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
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Medizinstrafrecht: Fahrlässige Tötung im Arztstrafrecht
Eine Verurteilung zweier Ärzte wegen fahrlässiger Tötung stellt grundsätzliche Fragen zur strafrechtlichen Haftung medizinischer Fachkräfte in den Fokus: Das Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az: 16 Ds 326 Js 130982/23) zeigt, wie eng der Spielraum zwischen leitliniengerechtem Handeln und strafrechtlicher Verantwortung sein kann – insbesondere in akuten Notfallsituationen, in denen Zeitdruck und komplexe Entscheidungsprozesse zusammenfallen. Der Fall illustriert exemplarisch, unter welchen Umständen ein Unterlassen ärztlicher Maßnahmen nicht nur zivilrechtliche, sondern eben auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
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Manipuliertes Beweismaterial: Keine Verfolgung Unschuldiger (?)
Das wird für Diskussionen sorgen: Ein Polizeibeamter, der einem Beschuldigten mutmaßlich Marihuana unterschieben wollte, um eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels zu erreichen, wurde freigesprochen. Wie das möglich ist, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 10. Dezember 2025 (5 Ls 2090 Js 19522/24), das grundsätzliche Fragen über die Grenzen polizeilicher Ermittlungspraxis aufwirft. Der Fall illustriert dabei, wie komplex die Abgrenzung zwischen legitimer Ermittlungsarbeit und strafbarer Beweismanipulation sein kann. Und wie wenig gerichtliche Ergebnisse mit dem Gerechtigkeitsempfinden von Normalbürgern zu tun haben müssen.
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Strafverteidigungen 2025
Ich möchte auf das Jahr 2025 zurückblicken, konkret auf ausgewählte Erfahrungen im letzten Jahr. Nach über einem Jahrzehnt als Strafverteidiger ist es dann doch immer wieder überraschend, was man alles erlebt – und was sich alles wiederholt –, trotz oder gerade angesichts der mitgebrachten Erfahrung.
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Tötungsdelikt im Straßenverkehr durch Unfallflucht?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. August 2025 (4 StR 476/24) eine grundsätzliche Frage des Straßenverkehrsstrafrechts entschieden: Kann ein Fahrer, der durch rücksichtsloses Fahren einen tödlichen Unfall verursacht und anschließend keine Hilfe leistet, sich nicht nur wegen fahrlässiger Tötung, sondern auch wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen strafbar machen?
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Verteidigung bei Tötungsdelikten
Wenn ein Tötungsdelikt vorgeworfen wird, steht die gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel – dabei gibt es eine Vielzahl von Szenarien, in denen auch normale Menschen in Ihrem Alltag plötzlich mit der Verantwortlichkeit für den Tod eines Menschen konfrontiert sein können.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel
Medizinstrafrecht: Compliance und Strafbarkeitsrisiken in Kliniken
Vorstandshaftung und Strafbarkeitsrisiken in Krankenhäusern: Die laut Presse nun laufenden Ermittlungen gegen mehrere Beschäftigte eines lokalen Klinikums sind mehr als ein lokaler Skandal. Sie offenbaren die Frage danach, ob ein strukturelles Problem vorliegt, das weit über den Einzelfall hinausgeht: Wird Compliance in deutschen Kliniken sträflich vernachlässigt? Der Fall eines Pflegers, dem inzwischen neun Morde und 34 Mordversuche vorgeworfen werden, zeigt auf erschreckende Weise, was passiert, wenn Kontrollen versagen und Warnsignale ignoriert werden.
Über Jahre hinweg sollen auf einer Palliativstation mit nur neun Betten auffällig hohe Mengen des Narkosemittels Midazolam verabreicht worden sein. Kollegen berichteten laut Presse von Patienten, die nach den Nachtdiensten des angeklagten Pflgers morgens kaum noch bei Bewusstsein gewesen sein sollen. Doch erst als eine nicht verordnete Midazolam-Spritze bei einem Patienten gefunden wurde, begann man, genauer hinzuschauen. Die Frage, die sich nun stellt, ist nicht nur, warum niemand früher eingriff, sondern auch, warum ein System, das solche Auffälligkeiten hätte erkennen müssen, offenkundig nicht funktionierte.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt mittlerweile wohl gegen mehrere Mitarbeiter des Klinikums – unter anderem wegen fahrlässiger Tötung, Unterlassung und Verstößen gegen die Betäubungsmittelvergabeverordnung. Intern gab es zwar Abmahnungen, doch das nicht ausreichen. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf und gibt Anlass für einige Erklärungen: Wer trägt die Verantwortung für solche Versäumnisse? Warum wurden offensichtliche Risiken nicht rechtzeitig erkannt? Und wie kann ein Krankenhaus, das der öffentlichen Daseinsvorsorge verpflichtet ist, derartige Mängel in der Überwachung zulassen?
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Strafrechtliche Risiken für Lehrkräfte bei schulischen Veranstaltungen
Lehrkräfte tragen eine immense Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schüler – nicht nur pädagogisch, sondern auch im Bereich der Aufsicht und Fürsorge. Doch was passiert, wenn bei einer schulischen Veranstaltung eine Tragödie geschieht? Zwei aktuelle Fälle verdeutlichen die strafrechtlichen Risiken für Lehrer:
- Der Tod einer Schülerin mit Diabetes auf einer London-Fahrt, der zur Verurteilung von zwei Lehrerinnen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen führte.
- Der Tod eines siebenjährigen Kindes während des Schwimmunterrichts, nach dem sowohl die Lehrerin als auch die Referendarin wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurden.
Diese Fälle werfen die Frage auf: Wann macht sich eine Lehrkraft strafbar, wenn etwas schiefgeht? Und wann ist ein Urteil möglicherweise überzogen?
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Tötungsvorsatz im Straßenverkehrsunfall
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH,
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4 StR 15/24) beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Tötungsvorsatz bei einem Verkehrsunfall vorliegt. Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Bewertung eines Verkehrsunfalls, bei dem der Fahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlich verletzt hat. Das Gericht musste klären, ob das Verhalten des Fahrers als fahrlässige Tötung oder als vorsätzliche Tat einzustufen ist.
Fahrlässige Tötung durch Ärzte: Überblick über Risiken und rechtliche Fallstricke
Die fahrlässige Tötung ist ein schwerwiegender Vorwurf, der nicht nur das Leben eines Patienten, sondern auch die berufliche und persönliche Existenz eines Arztes massiv beeinträchtigen kann. Im medizinischen Kontext bezieht sich dieser Vorwurf auf Situationen, in denen ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers verstirbt und dem behandelnden Arzt eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt wird. Dieser Beitrag beleuchtet – in aller Kürze – die juristischen Grundlagen und zeigt anhand von Beispielen, wie Ärzte sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen in die Haftung geraten können.
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Aktuelle Entwicklungen im Arztstrafrecht 2023/2024
Das Arztstrafrecht ist ein facettenreiches Rechtsgebiet, das sich stetig weiterentwickelt. Für Ärzte ist es von entscheidender Bedeutung, über die neuesten Entwicklungen und Entscheidungen informiert zu sein, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Im Jahr 2023 gab es zahlreiche relevante Urteile und gesetzliche Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben können. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Entwicklungen detailliert vorgestellt.
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Modernisierung des Strafgesetzbuchs 2023
Es ist so weit: Das Bundesjustizministerium hat im November 2023 seine „Eckpunkte zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs“ vorgestellt. Nach langer Ankündigung und immer wieder Betonung des Grundsatzes, dass Strafrecht nur „ultima Ratio“ sein darf, erweisen sich diese Eckpunkte bei näherem Hinsehen ebenso enttäuschend, wie sich der aktuelle Justizminister insgesamt präsentiert: Mutlos, langweilig, ohne die notwendige gesellschaftspolitische Diskussion zu suchen. Immerhin einen Lichtblick gibt es.
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Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze, Wege der Haftungsbegrenzung dargestellt – bis hin zur Frage, ob es nicht ein Haftungsgrund ist, wenn man als Unternehmen nicht vorsorglich Bitcoin kauft. Im Folgenden stelle ich wesentliche Teile des Vortrags zur Haftung des Vorstands bei IT-Sicherheitslücken vor.
Die IT-Sicherheit ist das Kernthema moderner Informationstechnologie und zunehmend im Fokus auch politischer Entwicklungen – gleichwohl fehlt es bis heute an einem differenzierten verbindlichen Regelwerk; zwar gibt es auf EU-Ebene Vorgaben und erste gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene. Doch gerade im Bereich originärer Probleme, speziell bei der Entwicklung und dem Einsatz von Software oder der Haftung eines Unternehmensvorstands, ergeben sich sofort unklare Haftungssituationen. In der rechtlichen Praxis scheint die IT-Sicherheit als solche zu verkümmern und auf die praktische Anwendung von Teilbereichen der DSGVO hinauszulaufen – tatsächlich aber gibt es unmittelbare Haftungs-Szenarien.
(mehr …)Waffenbesitzer aufgepasst: BGH sieht grundsätzliche Möglichkeit fahrlässiger Tötung?
Der Bundesgerichtshof (1 StR 359/11) hat sich mit der Verurteilung des Vaters beschäftigt, dessen Sohn in Winnenden mehrere Menschen getötet hat. Die Entscheidung (ein Beschluss) ist für Strafrechtler durchaus von hohem Interesse, da hier vordergründig der Umgang mit speziellen Zeugen behandelt wird, die ggfs. die Aussage verweigern können.
Daneben aber ist für Waffenbesitzer allgemein der Beschluss von sehr hohem Interesse. Der Bundesgerichtshof stellt nämlich fest:
Schon diese unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Beschluss schon einmal „vorsorglich“ (so die Wortwahl des BGH!) klar gestellt, dass alleine der Verstoß gegen die „waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten“ (also insbesondere die „erforderlichen Vorkehrungen“ nach §36 WaffG um unbefugte von dem Zugriff auszuschließen) ausreichen kann, um einen Vorwurf fahrlässiger Tötung/Körperverletzung an den Waffeninhaber zu richten – sofern die Taten, die mit den Waffen begangen wurden, vorhersehbar waren.
Diese „Vorhersehbarkeit“ bestimmt sich nicht ausschliesslich nach dem konkreten Dritten! Gerade im „Fall Winnenden“ geht es um jemanden, bei dem mehrfach von angeblichen psychischen Störungen und gar Therapien zu lesen ist, die evt. von seinem Umfeld ignoriert wurden. Diesbezüglich stellt der BGH klar:
[…] weist der Senat darauf hin, dass die Annahme […] der Angeklagte hätte voraussehen können, dass sein Sohn als Folge der unzulänglichen Sicherung […] auf Menschen schießen wird, nicht notwendig davon abhängig sein muss, wie präzise die Kenntnis des Angeklagten über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war.
Mit dem BGH kann z.B. schon ausreichen, dass im konkreten Fall auf eine nahe gelegte Weiterbehandlung in einer Klinik verzichtet wurde. Insgesamt muss betont werden, dass die „Vorhersehbarkeit“ im jeweiligen Einzelfall von sehr unterschiedlichen Faktoren abhängen wird und nach dem „Segen“ des BGH durchaus schwer zu kalkulieren ist. Waffenbesitzer müssen dieses Risiko sehen, richtig einstufen und ihre Handlung in Zukunft danach ausrichten.
BGHSt 11, 1 – Radfahrerfall
Der Radfahrerfall dreht sich um die Frage der Ursächlichkeit im Strassenverkehr. Das Problem: Jemand verhält sich nicht pflichtgemäß, aber selbst wenn man davon ausgeht, dass er es getan hätte, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Eintritt des Erfolges auszugehen. In diesem Fall ist die Ursaächlichkeit tatsächlich zu verneinen. Mit den Worten des BGH:
Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht entgegen; vielmehr muß sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, daß sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt.

