Mit Urteil vom 31. März 2026 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (Az. 18 U 3853/25 Pre) die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I aufgehoben und der Berufung des verklagten Presseverlags stattgegeben: Ein gegen die Betroffene erlassener und vollstreckter Haftbefehl genügt – flankiert durch eine privilegierte Pressemitteilung der Ermittlungsbehörden – dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Mindestbestand an Beweistatsachen und kann eine identifizierende Verdachtsberichterstattung tragen, selbst wenn das Verfahren formal noch im Ermittlungsstadium steht.
Die Entscheidung ist die unmittelbare Reaktion auf die beiden Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November und 9. Dezember 2025 (1 BvR 573/25 und 1 BvR 584/25), die der bisherigen Linie des Senats zur Verdachtsberichterstattung in einem Parallelverfahren der hiesigen Verfügungsklägerin verfassungsrechtlich Grenzen aufgezeigt hatten.
Hinweis: Ich kommentiere Grundsätze der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft im BeckOK-StPO unter BeckOK StPO/Ferner RiStBV 242b Rn. 5-8
Sachverhalt
Die Verfügungsklägerin, Executive Vice President eines inzwischen insolventen DAX-Konzerns und zusätzlich Geschäftsführerin zweier mit dem Konzern verbundener GmbHs, wendete sich gegen einen Presseartikel vom 6. November 2025, in dem sie unter voller Namensnennung als Beschuldigte in einem internationalen Kreditkartenbetrugs- und Geldwäschekomplex genannt wurde, in dem die Ermittlungsbehörden 4,3 Millionen geschädigte Karteninhaber aus 193 Ländern und mehr als 19 Millionen fingierte Online-Abonnements festgestellt haben wollen.
Grundlage des Verfahrens war ein Haftbefehl des Amtsgerichts vom 2. Juni 2025, aufgrund dessen die Klägerin im Ausland festgenommen, in Auslieferungshaft genommen und am 30. März 2026 nach Deutschland überstellt wurde. Das Landgericht hatte der Klägerin Recht gegeben und namentlich auf das frühe Verfahrensstadium und ihre fehlende zeitgeschichtliche Stellung abgestellt.
Haftbefehl als „weiterer Umstand“
Die Entscheidung lebt von einer feinen, aber für die Praxis entscheidenden dogmatischen Differenzierung. Der Senat hält ausdrücklich an dem Grundsatz fest, dass die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens keinen Mindestbestand an Beweistatsachen begründet, weil die staatsanwaltschaftliche Schwelle des Anfangsverdachts zu niedrig liegt.
Diese Linie hatte das Bundesverfassungsgericht in den genannten Kammerbeschlüssen mit der Einschränkung für den „Regelfall“ ausdrücklich gebilligt – aber gleichzeitig hervorgehoben, dass eine Bestimmung des Mindestbestands „allein auf der Grundlage von Verdachtsstufen“ den Anforderungen der Pressefreiheit nicht standhält.
Aus dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe zieht der Senat die methodisch richtige Konsequenz: Der Mindestbestand ist nicht abstrakt-stufenmechanisch zu prüfen, sondern fallbezogen aus der Gesamtschau der zugänglichen Erkenntnisquellen. Der Haftbefehl tritt als „weiterer hinzutretender Umstand“ zur formalen Verdachtsstufe und indiziert eine erhärtete Beweislage – nicht weil § 112 Abs. 1 StPO eine Verurteilungsprognose verlangte (was er gerade nicht tut), sondern weil seine Erlassvoraussetzungen einen über den Anfangsverdacht hinausgehenden Ermittlungsfortschritt belegen. Verstärkend tritt die gemeinsame Pressemitteilung von Generalstaatsanwaltschaft, BKA, FIU und BaFin als privilegierte Quelle hinzu, ergänzt um einzelne tatbezogene E-Mails und ein Gesprächsprotokoll, die der Senat als zusätzliche Stützen anführt.
Karlsruher Parallelverfahren
Bemerkenswert ist die offene Selbstkorrektur des Senats. Er räumt ein, dass das Bundesverfassungsgericht in 1 BvR 584/25 eine frühere Entscheidung desselben Senats aufgehoben hatte, weil dieser den Mindestbestand allein verdachtsstufenbasiert verneint hatte. Die Konsequenz daraus zieht der Senat nun für den vorliegenden Tatkomplex „Chargeback“: Wenn schon im sogenannten …-Skandal eine identifizierende Berichterstattung über die Verfügungsklägerin verfassungsrechtlich zulässig war, gilt dies erst recht für das hiesige Verfahren, in dem mit dem vollstreckten Haftbefehl ein zusätzlicher, objektiv beweiserhebender Umstand vorliegt. Diese Argumentation ist nicht nur prozessual klug, sondern auch dogmatisch konsistent: Sie nutzt das Karlsruher Verdikt zur Beweistatsachen-Methodik, ohne den eigenen Ausgangspunkt – die Untauglichkeit der bloßen Verdachtsstufe – preiszugeben.
Informationsinteresse und kontextuelle Prominenz
In der Gesamtabwägung verschiebt der Senat den Schwerpunkt weg von der klassischen „Person der Zeitgeschichte“ hin zu einer kontextabhängigen Bestimmung des öffentlichen Blickfeldes. Tragend ist der vom Bundesverfassungsgericht in 1 BvR 584/25 formulierte Satz, dass beim Verdacht allgemeinschädlicher Wirtschaftsstraftaten in besonderer Weise derjenige im Blickfeld der Öffentlichkeit steht, dessen objektive Nähe zu den fraglichen Ereignissen sich gerade aus einer beruflich hervorgehobenen Position und der damit verbundenen wirtschaftlichen Verantwortung ergibt.
Die Verfügungsklägerin, im Haftbefehl als „rechte Hand“ des flüchtigen Hauptbeschuldigten beschrieben und an einer „wichtigen Schaltstelle“ des Konzerns tätig, fällt selbst dann in dieses Blickfeld, wenn sie keine allgemeine Prominenz besitzt. Die Berichterstattung betrifft sie damit lediglich in ihrer Sozialsphäre – ein Aspekt, der die Gewichtung des Persönlichkeitsschutzes zusätzlich relativiert.
Bewertung und Praxisfolgen

Mit dem Urteil ist die seit Jahren offene Frage, wie der Mindestbestand an Beweistatsachen jenseits formaler Verdachtsstufen zu konturieren ist, ein gutes Stück weiter geklärt. Der Haftbefehl wird dabei zum dogmatisch eigenständigen „Türöffner“: Er ersetzt nicht den fehlenden Verdachtsstufenkonsens zwischen Anfangs- und dringendem Tatverdacht, fügt aber den von BGH und BVerfG geforderten „weiteren Umstand“ hinzu, der die mediale Identifizierung des Beschuldigten verfassungsrechtlich rechtfertigt. Für die Verteidigung bedeutet das eine Verschiebung der Schlachtordnung: Solange ein vollstreckter Haftbefehl und eine privilegierte behördliche Quelle vorliegen, ist die identifizierende Verdachtsberichterstattung kaum mehr zu unterbinden; verteidigerseitige Argumente müssen sich auf die Pranger- und Stigmatisierungsdimension, die fehlende Tatnähe oder eine vorverurteilende Darstellung konzentrieren.
Zugleich enthält das Urteil eine Warnung an die Tatgerichte: Die schematische Berufung auf das „frühe Verfahrensstadium“ trägt nicht, wenn der Haftbefehl prozessrechtlich eine höhere Verdachtsstufe als die Anklageerhebung markiert und die Ermittlungen seit Jahren intensiv geführt werden. Wer den Mindestbestand verneinen will, muss konkret darlegen, warum der Haftbefehl und die ergänzenden Beweistatsachen die erhärtete Beweislage nicht stützen – eine Argumentationslast, die in Wirtschaftsstrafverfahren der hier vorliegenden Dimension nur in Ausnahmefällen zu tragen sein wird.
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