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Kategorie: Internationales Strafrecht

Rechtsanwalt Jens Ferner schreibt rund um das internationale Strafrecht, EU-Strafrecht und die EMRK. Rechtsanwalt Ferner berät im Strafrecht

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  • Rechtsfragen des GPS-Jamming (Update)

    Rechtsfragen des GPS-Jamming (Update)

    GPS-Jamming und Spoofing sind Themen, die man leicht für technische Spielerei halten könnte – in meinem aktuellen juristischen Aufsatz (Ferner, AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3) zeige ich aber, wie gefährlich diese Funkstörung für unsere Sicherheit sind und welche rechtlichen Fragen daran hängen. Ausgangspunkt meiner Überlegungen war ein allseits bekannter Vorfall: Das Flugzeug der EU‑Kommissionspräsidentin muss Ende 2025 mitten in Europa auf klassische Navigationsmethoden ausweichen, weil GPS offenbar gezielt gestört wird – ein Ereignis, das ich mit der dokumentierten Zunahme von Störungen im Ostseeraum verbinde und so als Symptom einer neuen Normalität hybrider Bedrohungen aufgreife.

    Doch inzwischen ist die Lage noch klarer: Eine im Juni 2026 veröffentlichte Studie hat erstmals nachgewiesen, dass die GPS-Störungen über Europa nicht allein von bodengebundenen Sendeanlagen in Kaliningrad oder Murmansk ausgehen, sondern von einer Konstellation russischer Frühwarnsatelliten in hochelliptischen Molnija-Umlaufbahnen. Was bislang Gegenstand vorsichtiger Verdachtsmomente war, ist damit technisch erhärtet: Russland betreibt eine raumgestützte GNSS-Interferenzquelle mit kontinentweiter Reichweite – ein qualitativer Sprung gegenüber allen bisher bekannten Störinfrastrukturen.

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  • Verbot der Doppelbestrafung: Wann zwei Länder denselben Betrüger zweimal strafen dürfen

    Verbot der Doppelbestrafung: Wann zwei Länder denselben Betrüger zweimal strafen dürfen

    Wer in einem Mitgliedstaat verurteilt wurde und seine Strafe verbüßt, vertraut darauf, dieselbe Sache nicht ein zweites Mal verantworten zu müssen – ein Versprechen, das die Freizügigkeit innerhalb Europas erst lebbar macht. Doch dieses Vertrauen hat scharfe Grenzen, wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2026 (6 StR 245/25, vorausgehend LG Saarbrücken) am Beispiel eines grenzüberschreitenden Callcenter-Betrugs zeigt. Die entscheidende Frage lautet: Wann betrifft ein deutsches Strafverfahren noch „dieselbe Tat“ wie ein bereits ergangenes ausländisches Urteil im Sinne des Art. 54 SDÜ?

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  • Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 IRG

    Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 IRG

    Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 (4 ARs 7/25) über eine Vorlagefrage zur örtlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 14 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverkehr zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die Zuständigkeit des zuerst mit der Sache befassten Oberlandesgerichts auch dann fortbesteht, wenn das ursprüngliche Auslieferungsverfahren bereits endgültig abgeschlossen ist, bevor gegen weitere Beschuldigte wegen derselben Tat Auslieferungsersuchen eingehen. Der 4. Strafsenat beantwortet diese Frage bejahend und stärkt damit die Zuständigkeitskonzentration in sachlich zusammenhängenden Auslieferungsverfahren.

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  • Verbot der Doppelbestrafung: BGH zum autonomen Tatbegriff des Art. 54 SDÜ

    Verbot der Doppelbestrafung: BGH zum autonomen Tatbegriff des Art. 54 SDÜ

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2026 (6 StR 245/25) fokussiert die Herausforderungen des internationalen Strafrechts, wenn grenzüberschreitende Kriminalität auf nationale Justizsysteme trifft: Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Tat im Sinne des Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) als identisch anzusehen ist und damit das Verbot der Doppelbestrafung greift. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte mit seriellen Straftaten umgehen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten begangen werden, aber einem einheitlichen kriminellen Konzept entspringen.

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  • Nord Stream und Grenzen des Strafprozesses (Update 2026)

    Nord Stream und Grenzen des Strafprozesses (Update 2026)

    Faktische Probleme der Strafverteidigung in Verfahren mit politischen Hintergründen: Die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines im September 2022 bleibt einer der rätselhaftesten Akte hybrider Kriegsführung der jüngeren Geschichte. Mehr als drei Jahre später steht ein Verdächtiger vor deutschen Gerichten, während die Debatte über Täterschaft und Motive ungebrochen ist. Doch je tiefer die Ermittlungen voranschreiten, desto drängender wird die Frage, ob ein klassischer Strafprozess überhaupt geeignet ist, die Wahrheit in einem Fall zu finden, der von gezielten Täuschungen, geopolitischen Interessen und der Unberechenbarkeit moderner Geheimdienstoperationen geprägt ist.

    Die jüngste Kritik an der einseitigen Ausrichtung der Bundesanwaltschaft auf ukrainische Verdächtige, aktuell bei der FAZ zusammengefasst, wirft grundsätzliche Zweifel auf: Kann ein Gerichtssaal der richtige Ort sein, um einen Sachverhalt zu klären, der möglicherweise Teil einer russischen Desinformationsstrategie ist? Und was bedeutet das für die Fairness eines Verfahrens, in dem die Angeklagten am Ende nur Bausteine in einem größeren, undurchsichtigen Spiel sein könnten?

    Update, Januar 2026: Der BGH hat sich im Rahmen einer Haftentscheidung erstmals mit dem Thema beschäftigt. Die Entscheidung wurde in einer inhaltlichen Analyse hier aufgenommen. Der Beitrag erschien erstmals am 28. November 2025. Die Deutsche Welle berichtet dazu auch und hat sich dazu mit mir unterhalten.

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  • Auslieferungshaft und einstweiliger Rechtsschutz

    Auslieferungshaft und einstweiliger Rechtsschutz

    Die Auslieferungshaft wirft komplexe rechtliche Fragen auf, insbesondere wenn es um den Schutz der Rechte von Inhaftierten geht. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 (Az: III-2 OAus 199/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung im Rahmen der Auslieferungshaft zulässig ist. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit eines Hauptsacheantrags und präzisiert die Reichweite der Beistandsbestellung nach dem Internationalen Rechtshilfegesetz (IRG).

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  • Großrazzia der Europäischen Staatsanwaltschaft: 48 Millionen Euro Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen aufgedeckt

    Großrazzia der Europäischen Staatsanwaltschaft: 48 Millionen Euro Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen aufgedeckt

    Gestern, am 24. Oktober 2025, führte die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO oder auch EUSta) eine groß angelegte Razzia in sieben Ländern durch, um einen mutmaßlichen Steuerbetrug im Umfang von 48 Millionen Euro zu untersuchen. Im Fokus steht ein organisiertes Netzwerk, das seit 2018 mithilfe von Briefkastenfirmen in mehreren EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich systematisch Mehrwertsteuer hinterzogen haben soll.

    Beachten Sie: Ich kommentiere im BeckOK-StPO ausgewählte RISTBV-Normen zu Arbeitsweise und Kompetenz der europäischen Staatsanwaltschaft.

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  • Spionage: Grenzen diplomatischer Immunität

    Spionage: Grenzen diplomatischer Immunität

    Spionagevorwürfe, Geheimdienst und Immunitätsfragen: Am 21. August 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, StB 37/25) in einem brisanten Fall, der diplomatische Immunität, Spionagevorwürfe und die Grenzen völkerrechtlicher Privilegien berührt. Im Mittelpunkt stand eine türkische Staatsangehörige, die als Verwaltungsangestellte im Generalkonsulat der Republik Türkei in Hürth tätig war und der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 StGB beschuldigt wird.

    Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung und wies die Beschwerde der Frau gegen die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zurück. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf: Wer genießt diplomatische Immunität – und wo endet sie?

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  • Der europäische Grundsatz „ne bis in idem“: Wann handelt es sich um „dieselbe Tat“?

    Der europäische Grundsatz „ne bis in idem“: Wann handelt es sich um „dieselbe Tat“?

    Doppelbestrafung im grenzüberschreitenden Strafrecht: Der Grundsatz „ne bis in idem“ – das Verbot der Doppelbestrafung – ist ein zentrales Element des Rechtsstaatsprinzips. In der Europäischen Union ist er in Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) und Artikel 50 der Charta der Grundrechte verankert. Doch was bedeutet „dieselbe Tat“ in einem Raum ohne Binnengrenzen, in dem Straftaten oft grenzüberschreitende Bezüge aufweisen?

    Mit dieser Frage setzte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 11. September 2025 (C-802/23) auseinander. Der Fall betraf eine ehemalige Anführerin der terroristischen Organisation ETA, die in Frankreich wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden war und sich nun in Spanien wegen konkreter Terroranschläge verantworten musste. Die Entscheidung des EuGH präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Tatidentität im Sinne des europäischen Rechts anzunehmen ist – eine Frage, die nicht nur für Terrorismusverfahren, sondern für das gesamte EU-Strafrecht von Bedeutung ist.

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  • Der Europäische Haftbefehl bei Serienstraftaten

    Der Europäische Haftbefehl bei Serienstraftaten

    Reichweite der Darlegungspflicht nach § 83a IRG: In einer aktuellen Entscheidung klärt der Bundesgerichtshof (3 StR 192/25), in welchem Umfang ein Europäischer Haftbefehl (EuHB) bei Serienstraftaten den zugrunde liegenden Sachverhalt darlegen muss. Die Entscheidung betrifft eine immer wieder praxisrelevante Schnittstelle zwischen dem deutschen Rechtshilferecht und dem unionsrechtlich harmonisierten Auslieferungsverfahren. Im Mittelpunkt steht die Auslegung von § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. e RbEuHb.

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  • Vorläufige Überstellungshaft eines mutmaßlichen Kriegsverbrechers

    Vorläufige Überstellungshaft eines mutmaßlichen Kriegsverbrechers

    OLG Brandenburg zur Zusammenarbeit mit dem IStGH: In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg (2 OAus 31/25) mit der Anordnung einer vorläufigen Überstellungshaft auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) befasst. Anlass war der Haftbefehl gegen einen ehemaligen Milizionär, dem schwerste Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt werden. Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen zum Zusammenspiel zwischen deutschem Recht, dem IStGH-Gesetz und dem Römischen Statut auf – insbesondere zur Rolle nationaler Gerichte bei der vorläufigen Vollstreckung internationaler Haftbefehle.

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  • OLG Bremen zur Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn

    OLG Bremen zur Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn

    Die Kooperation der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung ist auf Effizienz angelegt – der Europäische Haftbefehl bildet hierfür ein zentrales Instrument. Zugleich ist die Auslieferung einer Person ein Eingriff von erheblichem Gewicht, der sich an rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Maßstäben messen lassen muss. In diesem Spannungsverhältnis bewegt sich ein aktueller Beschluss des OLG Bremen (1 OAus 20/24).

    Das Gericht erklärt darin die Auslieferung eines in Deutschland festgenommenen Verfolgten an Ungarn für zulässig – und dies trotz fortbestehender Anhaltspunkte für systemische Mängel in ungarischen Haftanstalten. Die Entscheidung fügt sich in die fortlaufende rechtliche Auseinandersetzung um die Frage ein, wie weit Vertrauen in die Justizsysteme anderer EU-Staaten reichen darf, wenn zugleich menschenrechtliche Risiken im Raum stehen.

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  • Haftbefehl, Interpol, deutsches Strafverfahren – und ein Mann auf der Flucht

    Haftbefehl, Interpol, deutsches Strafverfahren – und ein Mann auf der Flucht

    Ein US-Unternehmer festgenommen in Paris. Zwei Jahre später: keine Anklage, kein Abschlussbericht, keine Einsicht in die Akten. Was wie ein kafkaeskes Märchen klingt, ist Realität über die das Handelsblatt berichtet – und symptomatisch für die Schwierigkeiten im Umgang mit der deutschen Staatsanwaltschaft, wenn es international wird.

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  • Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft

    Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft

    OLG Hamm zur Verhältnismäßigkeit von Haftanordnungen und rechtsstaatlichen Anforderungen im Auslieferungskontext: Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az. 5 Ws 490/24 und 40/25) hatte sich der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang eine im Ausland – konkret in Italien – vollzogene Auslieferungshaft auf die Untersuchungshaft in Deutschland anzurechnen ist.

    Darüber hinaus setzte sich das Gericht eingehend mit der Frage auseinander, ob etwaige Mängel im italienischen Auslieferungsverfahren oder Verzögerungen im deutschen Haftbeschwerdeverfahren die Aufrechterhaltung nationaler und europäischer Haftbefehle als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

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  • Organisierte Täuschung im transnationalen Raum: OLG Hamm zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei grenzüberschreitendem gewerbsmäßigem Betrug

    Organisierte Täuschung im transnationalen Raum: OLG Hamm zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei grenzüberschreitendem gewerbsmäßigem Betrug

    Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 (Az. 1 Ws 90/25) hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aufsehenerregenden Einziehungsverfahren entschieden, dass deutsches Strafrecht auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn ein Teil der betrügerischen Handlung im Ausland verübt wurde – vorausgesetzt, der Taterfolg tritt (teilweise) im Inland ein.

    Im konkreten Fall ging es um einen millionenschweren, grenzüberschreitenden Betrug im Zusammenhang mit sogenannten „Schulungspaketen“, die in Wahrheit dem Vertrieb einer nicht existenten Kryptowährung dienten. Die Entscheidung ist dogmatisch besonders bemerkenswert, weil sie die Kategorie des „uneigentlichen Organisationsdelikts“ heranzieht, um das gesamte Verhalten als eine einzige einheitliche Tat im Sinne des deutschen Strafrechts zu qualifizieren.

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