Faktische Probleme der Strafverteidigung in Verfahren mit politischen Hintergründen: Die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines im September 2022 bleibt einer der rätselhaftesten Akte hybrider Kriegsführung der jüngeren Geschichte. Mehr als drei Jahre später steht ein Verdächtiger vor deutschen Gerichten, während die Debatte über Täterschaft und Motive ungebrochen ist. Doch je tiefer die Ermittlungen voranschreiten, desto drängender wird die Frage, ob ein klassischer Strafprozess überhaupt geeignet ist, die Wahrheit in einem Fall zu finden, der von gezielten Täuschungen, geopolitischen Interessen und der Unberechenbarkeit moderner Geheimdienstoperationen geprägt ist.
Die jüngste Kritik an der einseitigen Ausrichtung der Bundesanwaltschaft auf ukrainische Verdächtige, aktuell bei der FAZ zusammengefasst, wirft grundsätzliche Zweifel auf: Kann ein Gerichtssaal der richtige Ort sein, um einen Sachverhalt zu klären, der möglicherweise Teil einer russischen Desinformationsstrategie ist? Und was bedeutet das für die Fairness eines Verfahrens, in dem die Angeklagten am Ende nur Bausteine in einem größeren, undurchsichtigen Spiel sein könnten?
Update, Januar 2026: Der BGH hat sich im Rahmen einer Haftentscheidung erstmals mit dem Thema beschäftigt. Die Entscheidung wurde in einer inhaltlichen Analyse hier aufgenommen. Der Beitrag erschien erstmals am 28. November 2025. Die Deutsche Welle berichtet dazu auch und hat sich dazu mit mir unterhalten.
Warum die Ukraine im Fokus steht
Die deutschen Ermittler konzentrieren sich seit Langem auf eine ukrainische Tätergruppe, gestützt auf Indizien wie DNA-Spuren, Handydaten und die Rekonstruktion einer Segelbootfahrt. Die Bundesanwaltschaft betont, es gebe „keine Erkenntnisse“ für einen staatlichen Auftrag aus Russland, während sie gleichzeitig „eine Beteiligung ukrainischer staatlicher Stellen“ für denkbar hält. Diese Haltung ist verständlich: Ermittlungen brauchen klare Ansatzpunkte, und die vorliegenden Beweise – so lückenhaft sie sein mögen – deuten in eine Richtung. Doch genau hier liegt das Problem. Wenn die Justiz sich auf eine Spur verengt, während andere Möglichkeiten nur am Rande geprüft werden, entsteht ein blinder Fleck. Besonders brisant wird dies, wenn – wie berichtet – selbst Abgeordnete aus Regierungsparteien öffentlich einfordern, auch russische Verbindungen ernsthaft zu verfolgen.
Die Kritik ist nicht unbegründet. Mehrere unabhängige Quellen, darunter ein ehemaliger Chefanalytiker des dänischen Nachrichtendienstes und eine Studie der University of Pennsylvania, verweisen auf die Präsenz russischer Marineschiffe – darunter die SS-750 mit ihrem Mini-U-Boot – in unmittelbarer Nähe der Explosionsorte, nur Tage vor dem Anschlag. Die SS-750 ist kein gewöhnliches Schiff: Sie ist für komplexe Unterwasseroperationen ausgelegt, genau die Art von Fähigkeiten, die für präzise Sprengungen in 80 Meter Tiefe erforderlich wären.
Dass ein kleines Segelboot, beladen mit Amateurfehlern wie zurückgelassenen DNA-Spuren und einem auffälligen ukrainischen Wimpel, plötzlich als Haupttatwerkzeug gilt, wirkt vor diesem Hintergrund wie ein allzu bequemes Narrativ. Selbst wenn die „Andromeda“ tatsächlich von Ukrainern gemietet wurde: War sie wirklich das zentrale Instrument der Tat – oder nur ein Ablenkungsmanöver?
Plumpe Fehler treffen auf professionelle Täuschung
Die Ermittlungen stützen sich stark auf Fehler, die den Tätern unterlaufen sein sollen: ungesicherte Sprengladungen, nutzbare Handydaten, eine offenkundige Symbolik. Für Geheimdienstexperten wie den dänischen Analysten Jacob Kaarsbo sind solche Patzer jedoch untypisch für eine professionell geplante Operation. Sie passen besser in das Muster einer „False-Flag“-Aktion, bei der absichtlich falsche Fährten gelegt werden, um die Schuld auf andere zu lenken. Kaarsbo spricht von einer „extrem gut vorbereiteten Operation unter falscher Flagge“ – ein Szenario, das im Kontext russischer Hybridkriegführung nicht abwegig ist. Moskau hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, wie geschickt es Desinformation und gezielte Irreführung einsetzt, um eigene Spuren zu verwischen.
Doch auch die russische These ist nicht ohne Widersprüche. Warum sollte der Kreml so offensichtliche Hinweise wie die Social-Media-Aktivitäten einer Verdächtigen mit russischem Pass und Wohnsitz auf der annektierten Krim hinterlassen? Solche Ungereimtheiten gibt es auf beiden Seiten. Doch sie unterstreichen vor allem eines: Dieser Fall ist kein klassischer Kriminalfall, sondern ein Puzzle, bei dem selbst die vermeintlichen Beweise Teil einer Inszenierung sein könnten. Wenn die Bundesanwaltschaft diese Möglichkeit nicht konsequent prüft, läuft sie Gefahr, sich in einer vorfabrizierten Realität zu verlieren.
Hat Russland ein Interesse an der Zerstörung?
Die Frage nach dem „Cui bono?“ führt direkt in die geopolitische Dimension des Falls. Auf den ersten Blick scheint Russland der letzte Akteur zu sein, der von der Sprengung seiner eigenen Pipelines profitiert. Doch der Schein trügt: Im Sommer 2022 drosselte der Kreml die Gaslieferungen nach Europa, um politischen Druck aufzubauen. Die Folge waren milliardenschwere Schadenersatzforderungen westlicher Konzerne wie Uniper, die vor Schiedsgerichten gegen Gazprom klagten. Die Zerstörung der Pipelines bot Moskau einen Ausweg: Plötzlich lag eine „höhere Gewalt“ vor, die weitere Klagen abwehren konnte. Tatsächlich hat Uniper vor einem Stockholmer Schiedsgericht bereits 13 Milliarden Euro Erstattung erstritten – ein Betrag, der bei intakten Leitungen noch deutlich höher ausgefallen wäre.
Hier zeigt sich dann auch das Dilemma der Ermittler … ein Strafprozess ist darauf ausgelegt, individuelle Schuld nachzuweisen, nicht geostrategische Motive zu entschlüsseln. Doch wenn der eigentliche Täter ein Staat ist, der seine Spuren systematisch verwischt, reichen forensische Beweise und Zeugenaussagen nicht aus. Die Justiz steht dann vor der Aufgabe, nicht nur eine Tat aufzuklären, sondern eine Inszenierung zu durchschauen. Kann ein Gericht, begrenzt auf den Gerichtssaal und Akten, ohne Zugriff auf ungefilterte Geheimdienstinformationen das leisten, wenn es sich auf die Analyse von Fingerabdrücken und Handydaten beschränkt, während die entscheidenden Beweggründe in den Schatten der Geheimdiplomatie liegen?

Gefahr der Instrumentalisierung
Die vielleicht unangenehmste Frage lautet: Was, wenn die festgenommenen Ukrainer tatsächlich nur Werkzeuge in einem größeren Plan waren – sei es als unwissende Komplizen oder als gezielt getäuschte Sündenböcke? In einem solchen Szenario würden sie im Prozess zu Schachfiguren, deren Schuld oder Unschuld sich nicht klar bestimmen lässt, weil die wahren Drahtzieher im Verborgenen bleiben. Für die Verteidigung wirft dieser Blickwinkel fundamentale Probleme auf. Wie kann ein Angeklagter seine Unschuld beweisen, wenn die Beweislage von einer Macht manipuliert wurde, die selbst nicht auf der Anklagebank sitzt?
Und wie soll ein Gericht mit lebensnaher Analyse argumentieren, wenn sich der Angeklagte verteidigt, als Marionette genutzt worden zu sein, und man naturgemäß noch nie mit solchen Fällen und Verstrickungen zu tun hatte? Die Fairness eines Verfahrens hängt davon ab, dass alle relevanten Spuren verfolgt werden. Wenn die Bundesanwaltschaft russische Verbindungen nur am Rande prüft, weil sie sich auf die vorliegenden Indizien konzentriert, riskiert sie, ein Narrativ zu erstellen, das auf einer unvollständigen Grundlage beruht – und das richterlich nicht ernsthaft geprüft, sondern nur verifiziert werden kann. Das wäre nicht nur ein Justizirrtum, sondern auch ein politisches Signal, dass Deutschland nicht bereit oder in der Lage ist, sich der vollen Komplexität hybrider Bedrohungen zu stellen, und somit in seiner Gesamtheit gesteuert werden kann.
BGH bestätigt deutsche Strafgewalt im Nord-Stream-Verfahren
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters verworfen und dabei erstmals grundlegende Rechtsfragen zum Nord-Stream-Komplex entschieden.
Territorialität durch funktionale Erfolgsortbestimmung
Die Sprengstoffanschläge erfolgten in den ausschließlichen Wirtschaftszonen Dänemarks und Schwedens – also außerhalb deutschen Hoheitsgebiets. Der BGH bejaht gleichwohl deutsche Strafgewalt nach § 9 Abs. 1 StGB, indem er den Taterfolg funktional an die räumliche Erstreckung der Pipelines koppelt: Die Leitungen reichen in deutsches Küstenmeer und innere Gewässer hinein; ihre Zerstörung bewirkte die Funktionsunfähigkeit auch dieser auf deutschem Staatsgebiet belegenen Abschnitte. Damit wird die Nord-Stream-Sprengung zum prototypischen Distanzdelikt, dessen territoriale Anknüpfung nicht an der physischen Tathandlung, sondern an der infrastrukturellen Einbindung des Tatobjekts in das Inland festgemacht wird.
Keine Funktionsträgerimmunität bei geheimdienstlichen Gewaltakten
Der Senat geht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Tat in fremdstaatlichem Auftrag begangen wurde. Dabei wird offengelassen, ob es im Auftrag der Ukraine war und dies ausdrücklich nur als Hypothese formuliert (siehe Rn. 45 bis 47).
Gleichwohl verneint der BGH das Verfahrenshindernis der allgemeinen Funktionsträgerimmunität. Nach gefestigter Staatenpraxis und herrschender Literaturmeinung erfährt diese völkergewohnheitsrechtliche Exemtion eine Ausnahme bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten, die Souveränitätsrechte eines anderen Staates verletzen.
Die Verletzung deutscher Souveränitätsrechte liegt nach Auffassung des Senats in zweierlei Hinsicht vor: Erstens resultieren aus dem Recht Deutschlands als „verlegender Staat“ nach Art. 79, 87, 112 SRÜ hoheitliche Rechte und Pflichten an den Leitungen. Zweitens trat der Taterfolg – die Funktionsunfähigkeit der Pipelines als Bauwerke – auch auf deutschem Staatsgebiet ein. Damit entkleidet sich der handelnde Staat seiner eigenen Immunitätslogik, sobald er auf fremdbezogenem Terrain operiert und dabei Souveränitätsrechte des betroffenen Staates missachtet.
Kein Kombattantenprivileg für verdeckte Operationen
Die Verteidigung hatte geltend gemacht, die Tat sei als zulässige Kriegshandlung im internationalen bewaffneten Konflikt zwischen der Ukraine und Russland gerechtfertigt. Der BGH weist diese Argumentation in zwei Schritten zurück: Erstens fehlt den Beteiligten der Kombattantenstatus. Wer ohne erkennbares Unterscheidungszeichen und ohne offenen Waffentrag operiert, erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 1 HLKO, Art. 4 GA III nicht – selbst als Angehöriger regulärer Streitkräfte. Die mutmaßliche Verwendung gefälschter Ausweispapiere und das Agieren unter Legende unterstreichen diese Einordnung.
Des Weiteren qualifiziert der Senat die Pipelines zweitens als zivile Objekte im Sinne von Art. 52 Abs. 1, 2 ZP I. Eine Anlage, die unmittelbar zivilen Zwecken dient, wird nicht allein dadurch zum legitimen militärischen Ziel, dass der Gegner durch ihre Nutzung Finanzmittel generiert, die er für militärische Aktivitäten verwendet. Die in der völkerrechtlichen Literatur vertretene Kategorie der „war-sustaining objects“ lehnt der BGH damit ausdrücklich ab.
Cyberwar und hybride Kriegsführung
Aus juristischer Perspektive gibt es einige weitere Informationen zu dem Gesamtthemenkomplex im Blog bei uns, wobei wir auch als Strafverteidiger bei Cybercrime tätig sind und Unternehmen zu Cyberkriminalität und Wirtschaftsspionage beraten:
- Cyberspionage und Wirtschaftsspionage
- Hybrider Krieg
- Rechtliche Lage bei Hackbacks
- Nord Stream und Grenzen des Strafprozesses
- Unsichtbare Bedrohung durch nordkoreanische Hacker für Unternehmen
- Hybride Kriegsführung: Abwehr von Drohnen
- Strafbarkeit von Spionage
- Israel: Cyberspionage, Cyberkrieg und Cyberabwehr
- Russische Cyberangriffe auf westliche Logistik- und Technologieunternehmen 2025
- Hybride Kriegsführung 2.0: Russische Desinformation infiltriert Künstliche Intelligenz
- Cyberdiplomatie als strategische Notwendigkeit begreifen
- Cyberwar, Hackbacks und Desinformation: CyberRisken als Thema begreifen
- Spionage, Cyberangriffe und Desinformation durch fremde Nachrichtendienste
Zurückhaltung bei § 88 StGB
Der Senat bejaht den dringenden Tatverdacht wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB) in vier tateinheitlichen Fällen, Zerstörung von Bauwerken (§ 305 Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Auffällig ist die Zurückhaltung bei § 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB (verfassungsfeindliche Sabotage). Zwar tangierte die Tat die innere Sicherheit Deutschlands erheblich – der Ausfall der Gaslieferungen führte zu Versorgungsengpässen, Preissteigerungen und einer Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in den Schutz kritischer Infrastruktur. Gleichwohl sieht der Senat Zweifel, ob sich der Beschuldigte für „Bestrebungen“ eines Dritten gegen die Sicherheit der Bundesrepublik einsetzte: Negative Auswirkungen auf Deutschland könnten auch nur als Nebenfolge hingenommen worden sein, was für § 88 StGB nicht genüge. Diese Zurückhaltung verdeutlicht die Schwierigkeit, in geheimdienstlich überformten Konstellationen die subjektive Tatseite der Staatsschutzdelikte nachzuweisen.
Braucht es mehr als einen Strafprozess?

Die Aufklärung der Nord-Stream-Sprengung erfordert möglicherweise mehr als die Mittel des Strafrechts. Der BGH konnte sich hier noch helfen, indem er schlicht von der Hypothese ausging (andere lesen es so, er sei implizit von einer Verantwortung der Ukraine ausgegangen – das sehe ich nicht so!). Während der BGH sachliche Stärke zeigen möchte, hat er damit nur das überfordernde Dilemma der Strafjustiz aufgezeigt.
Solange die Ermittlungen möglicherweise einseitig bleiben, wird der Verdacht bestehen, dass die Justiz sich in einem Netz aus Täuschungen verfangen hat. Vielleicht bedarf es einer unabhängigen, internationalen Untersuchungskommission, die über die engen Grenzen eines Strafverfahrens hinausgeht – ähnlich wie bei anderen Fällen staatlicher Sabotage oder Terroranschlägen mit geopolitischem Hintergrund.
Die wahre Prüfung für den Rechtsstaat wird sein, ob er sich dieser kommunikativen Herausforderung stellt oder sich mit halben Wahrheiten zufriedengibt. Diese erste Entscheidung zeigt, wie die Strafjustiz ihre Funktionsfähigkeit in einem hochpolitischen, von Geheimdienstlogik geprägten Geschehen sichern möchte: durch das Ausklammern des für alle interessanten Aspekts als hypothetische Betrachtung, die im Falle einer Bejahung oder Verneinung bei gleichbleibendem Ergebnis nicht weiter geprüft werden muss. Anders ausgedrückt: Wenn es für die Strafbarkeit keinen Unterschied macht, ob die Ukraine, Russland, eine private Initiative oder ein dritter Staat hinter dem Anschlag stehen, muss sich die Justiz damit nicht beschäftigen.
Ich vermute, darauf läuft es am Ende hinaus. Denn ob die Annahme einer „hochwahrscheinlichen” staatlichen Steuerung auf belastbaren Erkenntnissen beruht oder selbst Teil einer vorfabrizierten Informationslage ist, wird der Strafprozess mit seinen üblichen Mitteln bei verschlossenen Geheimdiensten kaum klären können. Die epistemischen Grenzen des Verfahrens, die sich aus der Abhängigkeit von geheimdienstlich gefilterten Informationen ergeben, bleiben bestehen – sie werden durch die dogmatische Strukturierung des Falls lediglich in den Hintergrund gedrängt.
Am Ende geht es nicht nur um die Schuld oder Unschuld der Angeklagten. Es geht um die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats zu Zeiten, in dennen Kriege nicht mehr nur mit Panzern, sondern mit Daten, Desinformation und untergetauchten Mini-U-Booten geführt werden. Wenn die Justiz hier kommunikativ versagt, sendet das eine gefährliche Botschaft: dass selbst die gravierendsten Angriffe auf europäische Infrastruktur straflos bleiben, solange die Täter geschickt genug sind, die Spuren zu verwischen.
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