Schlagwort: europäischer haftbefehl

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für europäischer Haftbefehl: Rechtsanwalt Ferner, der Profi im Strafrecht, hilft bei Haft, europäischem Haftbefehl („EU-Haftbefehl“) und internationalem Haftbefehl. Internationaler Haftbefehl? Hier finden Sie Informationen bei uns!

Wir beraten und verteidigen in unserer Strafverteidiger-Kanzlei im europäischen Strafrecht!

Der Europäische Haftbefehl ist ein Rechtsinstrument innerhalb der Europäischen Union (EU), das die Auslieferung von Personen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden, erleichtern soll. Er wurde eingeführt, um die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Der Europäische Haftbefehl beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. Das bedeutet, dass ein Europäischer Haftbefehl, der von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, von allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden muss, ohne dass es einer doppelten strafrechtlichen Prüfung bedarf (d.h. einer Prüfung, ob die Tat auch im Vollstreckungsstaat strafbar ist).

Der Haftbefehl kann gegen Personen ausgestellt werden, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten bedroht ist, oder gegen Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, die im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten bedroht ist.

Wichtig ist, dass der Europäische Haftbefehl bestimmten Verfahrensgarantien unterliegt, um die Rechte der gesuchten Person zu schützen. Dazu gehören das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf einen Dolmetscher und das Recht auf ein faires Verfahren.

  • Auf der Flucht und Haftbefehl – was tun?

    Auf der Flucht und Haftbefehl – was tun?

    Sie sind auf der Flucht – was tun? Wenn Sie im Ausland festsitzen und eine deutsche Staatsanwaltschaft nach Ihnen sucht, gehen Ihnen wahrscheinlich Begriffe wie internationaler Haftbefehl, europäischer Haftbefehl, Auslieferung, Interpol und Red Notice durch den Kopf. In diesem Moment sind Sie zumindest förmlich „auf der Flucht”, wobei wir wissen, dass sich diese Situation auch ergeben kann, ohne dass Sie sie bewusst herbeigeführt haben.

    In dieser Situation leben viele Betroffene in einer Mischung aus Angst, Schlaflosigkeit und ständiger Wachsamkeit: Jede Grenzkontrolle, jede Flugbuchung, ja sogar ein Hotel‑Check‑in kann zum Risiko werden, wenn ein europäischer Haftbefehl oder eine Interpol‑Ausschreibung im System steht. Genau an diesem Punkt geht es nicht mehr um „tapfer Durchhalten“, sondern um Strategie: Wer seine Lage nüchtern analysiert und professionell steuern lässt, hat deutlich bessere Chancen, wieder ein normales Leben führen zu können – ob mit Rückkehr, mit Verfahrensbeendigung oder mit einem sicheren neuen Lebensmittelpunkt.

    Es werden dann viele Nächte damit verbracht, im Internet zu suchen, und man lebt lange im Ungewissen, teilweise unter schlimmsten Bedingungen. Denn die Länder, die nicht ausliefern, haben selten angenehme Lebensbedingungen. Wir wissen, wovon wir reden: Unsere Mandanten kommen unter anderem aus dem Libanon, der Türkei, Nordafrika oder Syrien. Gerade unsere Tätigkeit im Bereich Cybercrime, BtMG und Encrochat ist eng mit den Fragen der Auslieferungshaft verbunden.

    Was Interpol wirklich ist – und was nicht: Interpol unterhält derzeit über 60.000 aktive Red Notices weltweit (Stand: Interpol-Jahresbericht 2024) – hinzu kommen zehntausende weitere Notices in anderen Farben, darunter Blue Notices zur stillen Informationsbeschaffung. Interpol hat dabei keine eigene Polizeigewalt: Die Organisation ist ein Kommunikationsnetzwerk, kein Vollzugsorgan. Ob aus einer Red Notice eine tatsächliche Festnahme folgt, hängt ausschließlich vom nationalen Recht des jeweiligen Aufenthaltslandes ab. Ein Land, das keine Auslieferungsverträge mit Deutschland unterhält oder politische Einwände hat, wird auf eine Red Notice schlicht nicht reagieren. Das macht die Lage nicht entspannt – aber es macht sie kalkulierbar, wenn man sie versteht.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Red Notice

    Red Notice

    Was ist eine „Red Notice“: Die „Red Notice“ ist ein weltweites, über Interpol gesteuertes Ersuchen an die nationalen Strafverfolgungsbehörden, eine Person ausfindig zu machen und vorläufig festzunehmen, die sich in Erwartung einer Auslieferung, Übergabe oder eines ähnlichen Gerichtsverfahrens befindet. Kurz beschrieben: Eine „Red Notice“ ist eine internationale Fahndungsmeldung, aber kein Haftbefehl.

    Eine Red Notice bedeutet in der Praxis: Sie können an einer Grenze, auf einem Flughafen oder bei einer einfachen Polizeikontrolle plötzlich festgenommen werden – oft, ohne jemals offiziell informiert worden zu sein, dass Sie international gesucht werden.​ Viele Mandanten erfahren erst von der Ausschreibung, wenn sie bereits in Haft sitzen oder die Einreise verweigert wird; wer sich in dieser Situation befindet, benötigt eine klare Strategie, keine Panik und vor allem einen Verteidiger, der sowohl Auslieferungsrecht als auch Interpol‑Mechanismen versteht.

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  • Der Europäische Haftbefehl bei Serienstraftaten

    Der Europäische Haftbefehl bei Serienstraftaten

    Reichweite der Darlegungspflicht nach § 83a IRG: In einer aktuellen Entscheidung klärt der Bundesgerichtshof (3 StR 192/25), in welchem Umfang ein Europäischer Haftbefehl (EuHB) bei Serienstraftaten den zugrunde liegenden Sachverhalt darlegen muss. Die Entscheidung betrifft eine immer wieder praxisrelevante Schnittstelle zwischen dem deutschen Rechtshilferecht und dem unionsrechtlich harmonisierten Auslieferungsverfahren. Im Mittelpunkt steht die Auslegung von § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. e RbEuHb.

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  • Verfassungsfeindliche Sabotage: Nord-Stream-Ermittlungen

    Verfassungsfeindliche Sabotage: Nord-Stream-Ermittlungen

    Die Ostsee als Tatort, die „Andromeda“ als Vehikel, Fingerabdrücke und DNA als leise, aber beharrliche Erzähler einer Operation, die Europa im Herbst 2022 den Atem anhalten ließ: Die Ermittlungen zum Anschlag auf die Pipelines Nord Stream 1 und 2 sind im Sommer 2025 sichtbar in eine neue Phase getreten. Nach koordinierten Recherchen von ARD, Süddeutscher Zeitung und Zeit liegen mittlerweile Haftbefehle gegen sechs Ukrainer vor; einer der Beschuldigten, SK, wurde in Italien festgenommen.

    Die Ermittler stützen sich laut den Medienberichten auf ein dichtes Netz aus Spuren an Bord der gecharterten Segeljacht „Andromeda“, darunter Sprengstoffrückstände, Beschädigungen, Fingerabdrücke und DNA. Zugleich deuten Indizien auf Bezüge einzelner Beschuldigter zu ukrainischen Behörden; die Unschuldsvermutung gilt jedoch fort, und die Frage möglicher staatlicher Beteiligung bleibt umstritten. Stand Ende August 2025 ist keine Anklage erhoben; es handelt sich weiterhin um ein Ermittlungsverfahren.

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  • Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft

    Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft

    OLG Hamm zur Verhältnismäßigkeit von Haftanordnungen und rechtsstaatlichen Anforderungen im Auslieferungskontext: Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az. 5 Ws 490/24 und 40/25) hatte sich der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang eine im Ausland – konkret in Italien – vollzogene Auslieferungshaft auf die Untersuchungshaft in Deutschland anzurechnen ist.

    Darüber hinaus setzte sich das Gericht eingehend mit der Frage auseinander, ob etwaige Mängel im italienischen Auslieferungsverfahren oder Verzögerungen im deutschen Haftbeschwerdeverfahren die Aufrechterhaltung nationaler und europäischer Haftbefehle als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

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  • Strafverfolgung mit Grenzen: Der Spezialitätsgrundsatz im europäischen Auslieferungsrecht

    Strafverfolgung mit Grenzen: Der Spezialitätsgrundsatz im europäischen Auslieferungsrecht

    Mit seinem Beschluss vom 5. März 2025 (1 StR 25/25) konkretisiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Reichweite des sogenannten Spezialitätsgrundsatzes im Zusammenhang mit europäischen Auslieferungsverfahren.

    Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für Praktiker im Bereich des internationalen Strafrechts sowie für rechtsstaatlich sensibilisierte Beobachter, da sie einen feinen, aber entscheidenden Unterschied im Umgang mit europäischen und außereuropäischen Rechtshilfefällen offenlegt. Konkret geht es um die Frage, welche Konsequenzen sich aus einer nicht spezialitätskonformen Strafverfolgung eines aus einem EU-Mitgliedstaat überstellten Beschuldigten ergeben – und wo die Grenzen des staatlichen Strafanspruchs verlaufen, wenn dieser unter europarechtlichen Rahmenbedingungen steht.

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  • Notwendige Rechtsbeistandschaft im Auslieferungsverfahren

    Notwendige Rechtsbeistandschaft im Auslieferungsverfahren

    Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) Jena hat mit Beschluss vom 14. Februar 2025 (Az. 1 OAus 33/24) eine wegweisende Entscheidung zur Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen eine verfolgte Person im Auslieferungsverfahren einen zwingenden Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand hat.

    Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Auslegung von § 40 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Das Gericht stellte klar, dass eine notwendige Rechtsbeistandschaft nur dann gegeben ist, wenn die Festnahme der verfolgten Person unmittelbar aufgrund des Auslieferungsverfahrens erfolgt. Wird die Person jedoch wegen einer anderen Straftat inhaftiert und die Auslieferungshaft nur als „Überhaft“ notiert, besteht kein automatischer Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

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  • Europäischer Haftbefehl

    Europäischer Haftbefehl

    Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, ein rechtsstaatliches Fundament zu schaffen, das den reibungslosen Austausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten erleichtert.

    Ein herausragendes Beispiel für diesen Integrationsprozess ist der Europäische Haftbefehl (EuHB), der das Auslieferungsverfahren zwischen den EU-Staaten revolutioniert hat. Seit seiner Einführung im Jahr 2002 dient er als Schlüsselinstrument zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und zur Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung. Doch was genau ist der Europäische Haftbefehl, wie funktioniert er, und wie verteidigt man sich hier als Betroffener in Deutschland?

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  • EuGH: Unzulässige unbegrenzte Speicherung biometrischer Daten nach EU-Recht

    EuGH: Unzulässige unbegrenzte Speicherung biometrischer Daten nach EU-Recht

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-118/22) befasste sich mit der Frage der Speicherung personenbezogener Daten, einschließlich biometrischer und genetischer Daten, im Kontext der polizeilichen Registrierung (hier: in Bulgarien). Konkret ging es um die Vereinbarkeit nationaler Gesetzgebung mit der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 2016/680), insbesondere hinsichtlich der Speicherung dieser Daten bis zum Tod der betroffenen Person, auch im Fall einer Rehabilitation.

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  • Spezialitätsgrundsatz bei Europäischem Haftbefehl

    Spezialitätsgrundsatz bei Europäischem Haftbefehl

    Spezialitätsgrundsatz: Der Spezialitätsgrundsatz (Art. 14 EurAuslÜbk, § 83h Abs. 1 IRG) spielt im Rahmen des Europäischen Haftbefehls eine erhebliche Rolle. Denn ein Europäischer Haftbefehl erfasst lediglich die im jeweiligen Verfahren gegenständlichen Straftaten.

    Nur zur Verfolgung dieser Straftaten ist der Angeklagte, wenn er auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet hat, grundsätzlich ausgeliefert worden. Eine Ausnahme läge vor, wenn eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung anderer Strafen oder Taten vorläge.

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  • Gesundheitsschädigung bei europäischem Haftbefehl

    Gesundheitsschädigung bei europäischem Haftbefehl

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtliche Gefahr
    Gesundheitsschädigung der gesuchten Person rechtfertigt die Aussetzung der Übergabe der gesuchten Person und verpflichtet die vollstreckende Behörde, die ausstellende Behörde um Mitteilung der Bedingungen zu ersuchen, unter denen die gesuchte Person der Strafverfolgung oder der Haft unterzogen wird.

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  • Unerreichbarer Zeuge bei internationalem Haftbefehl

    Zur Frage der Annahme der Unerreichbarkeit eines Zeugen bei mehrmonatiger erfolgloser Fahndung aufgrund eines (internationalen) Haftbefehls konnte der Bundesgerichtshof Stellung nehmen (BGH, 6 StR 219/22).

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  • Europäischer Haftbefehl: Auslieferung und Art. 4 der Grundrechtecharta der EU

    Europäischer Haftbefehl: Auslieferung und Art. 4 der Grundrechtecharta der EU

    Mit Art. 4 der Grundrechtecharta der EU folgt für ein mit einem Auslieferungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Schritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Überstellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (dazu BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21; BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 – 2 BvR 1285/20).

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  • ANOM-Ermittlungen schreiten voran

    ANOM-Ermittlungen schreiten voran

    Das Bundeskriminalamt teilt mit, dass der ANOM-Dienst ein voller Erfolg für die Ermittlungsbehörden war: So wurden laut BKA bei über 90 Verfahren polizeiliche Einsatzmaßnahmen wie Festnahmen, Sicherstellungen und Durchsuchungen durchgeführt und es wurden

    • knapp 140 Haftbefehle vollstreckt,
    • knapp 1.300 Kilogramm Cannabis, über 1.500 Kilogramm synthetische Drogen, vier Kilogramm Heroin, 20 Kilogramm Kokain sowie fünf Labore zur Herstellung von Rauschgift sichergestellt,
    • rund 55 Schusswaffen und über 2.400 Schuss Munition aus dem Verkehr gezogen sowie
    • Vermögen im Wert von über 1,8 Millionen Euro vorläufig gesichert.
    Weitere Details aus der Pressemitteilung

    Basis des Ermittlungskomplexes sind Daten zu rund 2.700 Nutzern mit Deutschlandbezug des Kryptohandy-Anbieters „ANOM“, die von US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden im Wege internationaler Rechtshilfeverfahren der ZIT übermittelt wurden. „ANOM“ wurde als Kommunikationskanal genutzt, um kriminelle Aktivitäten zu koordinieren – vom internationalen Drogen- und Waffenhandel bis hin zum Auftragsmord. In den Chats wurde offen über die Planung und Durchführung der Straftaten kommuniziert. So erhielten die Behörden Informationen über Lokalitäten, Preisabsprachen, Modi Operandi und zahlreiche Bilder der gehandelten Ware. Vor der Abschaltung waren rund 12.000 Endgeräte in über 90 Ländern in Asien, Südamerika und Europa aktiv.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

    Eine besondere Herausforderung bei den Ermittlungen war und ist die Auswertung und Aufbereitung der umfangreichen Daten. Das Bundeskriminalamt hat daher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer sogenannten „Besonderen Aufbauorganisation“ (BAO) zusammengezogen – neben Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamten auch Expertinnen und Experten für digitale Spuren und die Auswertung von Massendaten. Bisher wurden in intensiver Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Länder in Deutschland knapp 1.000 Nutzer identifiziert, über 280 Ermittlungsverfahren eingeleitet und über 130 bereits bestehende Ermittlungsverfahren mithilfe der aus „ANOM“ stammenden Informationen unterstützt.

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  • Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft

    Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft

    Seit dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG – vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) am 2. August 2006 richtet sich die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 4, 78 IRG nach den §§ 80 ff. IRG, mit denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABlEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. I – RbEuHb) umgesetzt worden ist.

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