Wenn ein Unternehmen unwissend oder wissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden wird, kann die Staatsanwaltschaft auf sein gesamtes Vermögen zugreifen, noch bevor überhaupt ein Urteil feststeht. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13. Januar 2026 (Az. 2 Ws 42/25) einen Vermögensarrest in Höhe von rund 3,8 Millionen Euro gegen eine als Drittbegünstigte in Anspruch genommene Gesellschaft bestätigt und damit gezeigt, wie weitreichend die Reichweite dieses strafprozessualen Sicherungsinstruments reicht.
(mehr …)Schlagwort: umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) ist eine Verbrauchsteuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sie betrifft alle Unternehmen, die Umsätze tätigen. Typische Szenarien strafrechtlicher Relevanz im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer sind
Umsatzsteuerhinterziehung: Ein Unternehmen gibt falsche Umsatzsteuervoranmeldungen ab oder hinterzieht Umsatzsteuer, indem es Umsätze nicht erklärt oder zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurückfordert. Dies kann strafrechtlich verfolgt werden und zu hohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen führen.
Umsatzsteuerbetrug: Hier wird die Umsatzsteuer durch Vortäuschung von Umsätzen oder durch Ausstellung falscher Rechnungen erschlichen. Auch dies kann strafrechtlich verfolgt werden und empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Hier unterlässt ein Unternehmer die Abführung der Umsatzsteuer oder gibt zu niedrige Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Auch dies kann strafrechtliche Folgen haben.
Vorsteuerabzug zu Unrecht: Hier wird Vorsteuer abgezogen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Auch dies kann strafrechtlich verfolgt werden und zu hohen Strafen führen.
Für Unternehmen ist es wichtig, die umsatzsteuerlichen Vorschriften einzuhalten und sicherzustellen, dass alle Umsätze und Vorsteuerbeträge korrekt angegeben und verbucht werden. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
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- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
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- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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- Im Notfall, bei Hausdurchsuchung oder Haft: 0175 1075646


Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird
Es beginnt selten dramatisch. Ein Schreiben der Steuerfahndung, ein unangekündigter Besuch in den Geschäftsräumen, ein Anruf des Steuerberaters, der nicht mehr nur über Nachzahlungen sprechen will – und plötzlich steht nicht mehr nur Geld im Raum, sondern die Frage nach Vorsatz, Haftstrafe und gepfändetem Vermögen. Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Vermögensinhaber in dieses Verfahren gerät, erlebt einen Bruch: Aus dem Verhältnis zwischen Bürger und Finanzamt wird ein Strafverfahren, in dem die Fahndung mit den Befugnissen der Polizei ermittelt.
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit Jahren in Steuerstrafverfahren – von der Durchsuchung über den Vermögensarrest bis zur Hauptverhandlung und ihren wirtschaftlichen Folgen – und konnte dabei für meine Mandanten regelmäßig Einstellungen, Verfahrensbeendigungen und maßvolle Ergebnisse erreichen. Zugleich bin ich als Autor tätig und habe unter anderem Aufsätze zur Einziehung im Steuerstrafverfahren und zur Frage verfasst, wann die verkürzte Steuer überhaupt als „erlangtes Etwas” abgeschöpft werden kann. Weitere Themen meiner Publikationen sind die strafbare Beihilfe durch neutrale berufstypische Tätigkeiten von Steuerberatern und Buchhaltern sowie die Haftung des Steuerberaters für eine im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage.
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Schätzung, Berechnungsdarstellung: Warum eine Million Euro Steuerschaden vor dem BGH zerfällt
Eine Restaurantbetreiberin manipuliert über Jahre ihre Kasse, lässt mehr als 800.000 Euro an Umsätzen verschwinden, und das Landgericht verurteilt sie wegen Steuerhinterziehung bei einem festgestellten Schaden von über einer Million Euro zu dreieinhalb Jahren Haft. Trotzdem hält die Verurteilung wegen der Steuerdelikte vor dem Bundesgerichtshof nicht stand – nicht, weil die Tat nicht begangen wurde, sondern weil das Urteil nicht nachvollziehbar darlegt, wie sich der Schaden errechnet. Der Beschluss des 1. Strafsenats vom 5. Februar 2026 (1 StR 510/25) führt vor Augen, woran Steuerstrafurteile in der Revision regelmäßig scheitern: an der Berechnungsdarstellung.
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Umsatzsteuervoranmeldung statt Jahreserklärung: Wo das Schwergewicht der Tat liegt
Wer in der Krise schnell an Liquidität kommen will und dafür mit gefälschten Eingangsrechnungen die Vorsteuer aufbläht, sieht sich nicht nur dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt – er muss auch damit rechnen, dass der Staat das Erlangte wieder einziehen will. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Steuerstrafrecht und Vermögensabschöpfung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 4. März 2026 – 1 StR 388/25, Vorinstanz Landgericht Landshut) zwei Fragen sauber getrennt, die in der Praxis allzu oft vermengt werden: Was ist eigentlich der vollendete Steuerschaden bei einer Kette aus Voranmeldung und Jahreserklärung – und was darf demgegenüber als Tatertrag abgeschöpft werden.
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Lizenz aus zweiter Hand, eigene Haftung: Der Händler in der Bilderkette
Ein Baustoffhändler lädt vier Parkettfotos auf seine Website, die er ganz selbstverständlich von seinem Lieferanten bekommen hat – und steht Jahre später vor Gericht, weil der Fotograf nie zugestimmt hat. Wer Werbebilder aus der Vertriebskette übernimmt, vertraut darauf, dass „der von oben“ schon die Rechte hatte. Genau dieses Vertrauen kann teuer werden, wie das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2026 (Az. 13 U 88/25) zeigt.
Neben zahlreichen Beiträgen hier auf der Webseite habe ich zu Schadensersatz und Abmahnkosten bei einer Urheberrechtsverletzung etwas publiziert unter Ferner, jurisPR-ITR 21/2023 Anm. 6
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Steuerstrafrecht: Umsatzsteuerkarussell und Luxus PKW 2026
Aktuelle EPPO-Ermittlungen im Ermittlungsverfahren „Emily“ zeigen, wie anfällig der europäische Binnenmarkt für hochprofessionelle Umsatzsteuerkarusselle ist – und wie schnell aus scheinbar normalen Autogeschäften ein strafbares Organisationsdelikt mit existenzbedrohenden Einziehungsrisiken werden kann.
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Razzien im Sicherheitsgewerbe 2026: Was hinter den Vorwürfen steckt – und welche strafrechtlichen Risiken drohen
Am 25. Februar 2026 haben Einsatzkräfte des Zolls und der Steuerfahndung in sieben Bundesländern Wohn- und Geschäftsräume von Sicherheitsunternehmen und Dienstleistern durchsucht. Hintergrund ist der Verdacht, dass über ein Geflecht aus Scheinrechnungen über Jahre Schwarzlöhne gezahlt, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und Steuern hinterzogen wurden. Nach Angaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wurden sechs Tatverdächtige im Alter zwischen 24 und 52 Jahren festgenommen, der vorläufig bezifferte Schaden liegt bei über 3,1 Millionen Euro.
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Steuerstrafrecht: Umsatzsteuervoranmeldungen als eigenständige prozessuale Taten
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) eine grundlegende Kehrtwende in der strafrechtlichen Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen vollzogen. Bisher galt, dass beide Erklärungsarten eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bilden. Nunmehr stellt der 1. Strafsenat klar: Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die entsprechende Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten.
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Steuerliche Einordnung von Erträgen aus Krypto-Lending
Die Frage, wie Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten – dem sogenannten Krypto-Lending – steuerlich zu behandeln sind, beschäftigt nun langsam die Gerichte und mit Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23) hat das Finanzgericht Köln eine klare Position bezogen: Erträge aus dem Verleihen von Bitcoin unterfallen nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.
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Widerruf der Gewerbeerlaubnis bei Steuerrückständen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2026 (22 ZB 25.515) verdeutlicht die strengen Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit von Unternehmern, insbesondere wenn Steuerrückstände und Verstöße gegen steuerliche Pflichten vorliegen. Der Fall einer Immobilienmaklerin, deren Erlaubnis nach § 34c GewO widerrufen wurde, wirft grundsätzliche Fragen zur Abwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit und öffentlichem Interesse auf. Besonders relevant ist die Klärung, wann Steuerverfehlungen eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen und welche Rolle nachträgliche Tilgungen oder Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Steuerforderungen spielen.
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Einziehung bei Gesellschaft und Geschäftsführer
In vielen Wirtschaftsstrafsachen wirken Taten nicht isoliert auf das Privatvermögen des Verantwortlichen, sondern zunächst auf die Gesellschaft, deren Organ der Beschuldigte ist. Das wirft die Frage auf, bei wem die Einziehung anzusetzen ist: beim Geschäftsführer oder bei der Gesellschaft. Die Rechtsprechung hat hierzu klare, aber fein abgestufte Grundsätze entwickelt, die für das Management von Bedeutung sind, weil sie über die praktische Reichweite der Vermögensabschöpfung entscheiden.
So ist bei einer Einziehung genau zu prüfen, in welches Vermögen der Vermögenszuwachs festzustellen ist – der Bundesgerichtshof (1 StR 13/21) macht insoweit deutlich, als eine Einziehung beim Geschäftsführer persönlich nicht in Betracht kommt, wenn dieser im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gehandelt hat und Zahlungen dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen sind. Denn der BGH hebt hervor, dass der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft trotz Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen darstellt. Es gilt: bei der Frage, ob ein Angeklagter für oder durch die Tat etwas erlangt hat, ist zwischen dessen Privatvermögen und dem Vermögen der Gesellschaft zu unterscheiden (BGH, 1 StR 275/20).
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Mandantenschutzklauseln im Arbeitsrecht
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Juli 2025 (Aktenzeichen: 6 Sa 484/24) wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Fallstricke bei der Gestaltung von Mandantenschutzklauseln in Arbeitsverträgen. Im Mittelpunkt des Streits stand eine Rechtsanwältin, die nach ihrem Ausscheiden aus einer Kanzlei ehemalige Mandanten weiterbetreute – und sich dabei auf eine vermeintlich klare vertragliche Regelung berief. Doch das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam, da sie als „verdeckte Mandantenschutzklausel“ eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Vorgaben darstelle.
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Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Wenn wirklich alles schiefgelaufen ist, insbesondere in finanzieller Hinsicht, kann die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit im Raum stehen. Selbst wenn noch Potenzial zur Verhinderung einer Gewerbeuntersagung im Raum stünde, machen viele Betroffene frühzeitig (weitere) Fehler, mit denen die Unzuverlässigkeit und in Konsequenz dann die Gewerbeuntersagung, geradezu untermauert werden. Ein besonders kritischer Punkt ist dabei die Unzuverlässigkeit auf Grund von begangener Steuerhinterziehung(en).
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Annahmeverzug bei Dienstleistungsverträgen
Um grundlegende Fragen zur Vertragsgestaltung, zum Annahmeverzug und zur Risikoverteilung bei Dienstleistungsverträgen geht es in einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (III ZR 14/25). Der Fokus liegt hier auf die Konstellation, wenn sozialversicherungsrechtliche Pflichten und vertragliche Konstrukte kollidieren. Der Fall betrifft einen Dienstleistungsvertrag zwischen einer maltesischen Gesellschaft und einem deutschen Krankenhaus, der durch die Person des geschäftsführenden Kardiologen Dr. L. erfüllt werden sollte. Man sieht hier eindrücklich, wie komplex die Abgrenzung zwischen vertraglicher Freiheit und gesetzlichen Vorgaben sein kann, wenn es um die Erbringung von Dienstleistungen in sozialversicherungspflichtigen Konstellationen geht.
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Sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit nach Steuerhinterziehung
Die Frage, unter welchen Umständen eine strafrechtliche Verurteilung die berufliche Zuverlässigkeit im Umgang mit gefährlichen Stoffen infrage stellt, ist rechtlich komplex. Besonders brisant wird es, wenn eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach sich zieht – selbst wenn die Tat in keinem direkten Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) hat in einem Beschluss vom 30. Oktober 2025 (Az. 24 CS 25.1307) entschieden, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zwar grundsätzlich die Vermutung fehlender Zuverlässigkeit auslöst, im Einzelfall jedoch Ausnahmen möglich sind. Die Entscheidung zeigt, wie streng die gesetzlichen Regelungen sind, aber auch, wo Spielräume für eine individuelle Betrachtung bleiben.
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