In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 (6 StR 315/24) findet sich eine Vertiefung der Rechtsprechung zur Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Geschäftsführer privatrechtlich organisierter Unternehmen als Amtsträger gelten können, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Der Fall illustriert, wie der BGH die Grenzen zwischen privater Wirtschaftstätigkeit und öffentlicher Verantwortung zieht – eine Abgrenzung, die für die Praxis der Korruptionsbekämpfung von zentraler Bedeutung ist.
Das Landgericht Essen hat in einem Urteil vom 20. Mai 2025 (Az.: 21 KLs 10/24) einen Fall von beispielloser Korruptions-Dimension im akademischen System verhandelt: Eine Sachbearbeiterin der Prüfungsverwaltung einer Universität und ein ehemaliger Student organisierten über Jahre hinweg ein lukratives System der Notenmanipulation. Gegen Zahlung von bis zu 1.250 EUR pro Prüfung wurden Klausurergebnisse gefälscht, Nichtbestehen in Bestehen umgewandelt und Noten aufgewertet – alles mit dem Ziel, Studierenden zu unrechtmäßigen akademischen Erfolgen zu verhelfen.
Das Gericht verurteilte die Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Bestechung in insgesamt 117 Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten bzw. drei Jahren. Zudem wurden Taterträge in Höhe von fast 100.000 EUR eingezogen. Die Entscheidung wirft nicht nur rechtliche, sondern auch gesellschaftliche Fragen auf: Wie konnte ein solches System über Jahre unentdeckt bleiben? Welche strukturellen Schwächen im Kontrollsystem der Universität wurden ausgenutzt?
Verstrickungen zwischen Justiz und organisierter Kriminalität: In Baden-Württemberg erschüttert ein ungewöhnlicher Korruptionsfall die Justiz: Sieben Mitarbeiter der Stuttgarter Staatsanwaltschaft stehen unter dem Verdacht, Dienstgeheimnisse weitergegeben und sich bestechen lassen zu haben. Die Ermittlungen, die ursprünglich von einem gewaltsamen Konflikt zwischen rivalisierenden Security-Unternehmen ausgingen, haben sich zu einem handfesten Skandal ausgeweitet, der bis in die Strukturen der Staatsanwaltschaft reicht.
WIrtschaftsrechtliche Dimension der Korruption: Korruption ist nicht nur ein moralisches, sondern vor allem ein wirtschaftliches Problem. Sie untergräbt das Vertrauen in staatliche Institutionen, verzerrt den Wettbewerb und verursacht erhebliche finanzielle Schäden. Doch wie lässt sich sicherstellen, dass die Täter nicht von ihren Straftaten profitieren? Diese Frage stand im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die die Einziehung von Taterträgen in einem Bestechungsfall betrifft. Das Urteil vom 9. Juli 2025 (1 StR 475/23) zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen legalem und illegalem Vermögenszuwachs sein kann – und wie die Rechtsprechung versucht, die Abschöpfung von Tatgewinnen präzise zu gestalten.
Reichweite der strafprozessualen Unterbrechungshandlungen: Die strafrechtliche Aufarbeitung von Wirtschaftskriminalität steht nicht selten unter dem Druck verjährungsbedingter Einstellung. Gerade bei komplexen Tatserien, die sich über mehrere Jahre erstrecken, wird die genaue Bestimmung des Verjährungsbeginns und die Wirkung von Unterbrechungshandlungen zur Schlüsselfrage.
In seinem Beschluss vom 23. April 2025 (5 StR 422/24) hat der Bundesgerichtshof eine vielschichtige Entscheidung zur Untreue, zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug und insbesondere zur Verjährung von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich der Beginn und die Hemmung der Verfolgungsverjährung bei § 299 StGB a.F. bestimmen lassen – und welche Anforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs in Unterbrechungsakten zu stellen sind.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München, 16a D 23.1042) konnte sich mit Urteil vom 22. Januar 2025 zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen außerdienstlich begangener Untreue äußern: Es ging um einen Kämmerer einer Stadt (Besoldungsgruppe A 14), der sich als Geschäftsleiter eines Zweckverbands über Jahre hinweg private Kredite aus dem Verbandsvermögen verschafft hatte.
Kernfrage war, ob ein solches Fehlverhalten trotz der außerdienstlichen Begehung das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten derart erschüttert, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt ist. Der VGH München bejahte dies mit Verweis auf den engen Zusammenhang zwischen der Untreuehandlung und den dienstlichen Aufgaben des Beamten.
Die Europäische Kommission hat schon im letzten Jahr einen Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt, der nicht nur den bestehenden rechtlichen Rahmen stärken, sondern auch weitreichende Änderungen in nationalen Rechtssystemen anstoßen soll. Der Entwurf stößt jedoch auf gemischte Reaktionen: Während das Ziel der Harmonisierung breite Zustimmung findet, gibt es erhebliche Kritik an Umfang und Details der vorgeschlagenen Maßnahmen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 31. Juli 2018 (Az. 3 StR 620/17) wesentliche Fragen zur Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB und den Anforderungen an die Tatbestandsmerkmale geklärt. Im Zentrum des Falles stand ein Angestellter einer kommunalen Verkehrsgesellschaft, der durch ein komplexes Geflecht von Geschäftsbeziehungen und Interessenkonflikten unrechtmäßige Vorteile erlangte. Der Fall vertieft die Bedeutung der Abgrenzung von Vorteilsannahme und Untreue sowie die Kriterien zur Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte.
Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 5 StR 447/22) befasst sich mit der Vorteilsannahme und den damit verbundenen strafrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit einem Konzert im Hamburger Stadtpark. Die Angeklagten, darunter leitende Angestellte eines Bezirksamts und Verantwortliche einer Konzertveranstalterfirma, wurden teilweise wegen Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung und Beihilfe verurteilt, während in anderen Punkten Freisprüche erfolgten. Die Urteilsaufhebung durch den BGH erfolgte aufgrund von Mängeln in der Beweiswürdigung und unzureichender Feststellungen zu den entscheidenden Tatbestandsmerkmalen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2024 (Az. 2 StR 453/23) die Rechtslage zur Untreue und dem Umgang mit Schmiergeldzahlungen im geschäftlichen Verkehr präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob die Zahlung von Schmiergeldern im Rahmen von Geschäftsbeziehungen auch eine strafbare Untreue nach § 266 StGB darstellt.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, konkret zur „Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung“, wurde von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebracht und ist am 18. Juni 2024 in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist es, die Lücken in der bestehenden Regelung zu schließen, die es Mandatsträgern ermöglichen, ihre Position für persönliche Vorteile auszunutzen, ohne dabei gesetzlich belangt werden zu können. Hierzu wurde ein neuer §108f StGB geschaffen.
Generative Künstliche Intelligenz (GenAI) hat das Potenzial, den Kampf gegen Korruption zu revolutionieren und die Integrität in der Regierung zu stärken. Der OECD-Bericht „Generative AI for Anti-Corruption and Integrity in Government“ beleuchtet die Chancen und Herausforderungen der Nutzung von GenAI und großen Sprachmodellen (LLMs) durch Regierungsakteure, die sich der Integrität und Korruptionsbekämpfung widmen. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Erkenntnisse des Berichts vorgestellt.
Grundsätzlich gilt bei der von einer objektiven Betrachtungsweise geprägten Abschöpfung, dass das bewusst in das Verbotene Investierte – speziell bei Umsatzsteueraufwendungen zur Aufrechterhaltung eines Verschleierungssystems – unwiederbringlich verloren ist (BT-Drucks. 18/11640, S. 79). Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gebietet es nicht, die dem Angeklagten entgangenen Umsatzsteuerbeträge in Abzug zu bringen.
Das Bundeskriminalamt hat das Bundeslagebild Korruption 2022 vorgelegt. Insgesamt ist in diesem Bericht festzustellen, dass die Fallzahlen im Jahr 2022 bei nahezu allen Korruptionstatbeständen des StGB und des IntBestG deutlich unter das Niveau des Vorjahres gesunken sind. Dies ist laut BKA insbesondere auf den statistischen Umstand zurückzuführen, dass mehrere Großverfahren, die im Jahr 2021 zu einem Anstieg der Deliktszahlen beigetragen hatten, im Berichtsjahr polizeilich bearbeitet bzw. abgeschlossen wurden.
Der EuGH (C-162/22) konnte klarstellen, dass eine Verwendung von Daten aus einer Vorratsdatenspeicherung zur Verfolgung von Straftaten (hier: Korruption) nicht in Betracht kommt.
Das europäische Recht steht insoweit der Verwendung von personenbezogenen Daten aus elektronischen Kommunikationsvorgängen, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert und anschließend den zuständigen Behörden zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, im Rahmen von Ermittlungen wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption entgegen:
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen diese Daten in einem Verwaltungsverfahren wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption genutzt werden dürfen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Zugang zu ihnen in Anwendung einer gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassenen Rechtsvorschrift nur gewährt werden darf, wenn sie von den Betreibern in einer mit dieser Bestimmung im Einklang stehenden Weise gespeichert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C‑746/18, EU:C:2021:152, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sodann ist eine spätere Nutzung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit solchen Kommunikationen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität nur möglich, wenn die Vorratsspeicherung dieser Daten durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs stand und wenn der den zuständigen Behörden gewährte Zugang zu ihnen ebenfalls mit dieser Bestimmung im Einklang stand.
Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen (Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C‑793/19 und C‑794/19, EU:C:2022:702, Rn. 74 und 131 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen steht Art. 15 Abs. 1 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta Rechtsvorschriften nicht entgegen, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit
auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen,
für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen,
eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen und
vorsehen, dass den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufgegeben werden kann, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern,
sofern diese Rechtsvorschriften durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Vorratsspeicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen (Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C‑793/19 und C‑794/19 …) ….
Zum Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten hat der Gerichtshof festgestellt, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit geeignet sind, die mit der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten verbundenen schweren Eingriffe in die Grundrechte, die in den Art. 7 und 8 der Charta verankert sind, zu rechtfertigen. Daher können nur Eingriffe in die genannten Grundrechte, die nicht schwer sind, durch das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung)…..
Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Zugang zu den von Betreibern in Anwendung einer gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassenen Rechtsvorschrift auf Vorrat gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten, der unter vollständiger Beachtung der sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung dieser Richtlinie ergebenden Voraussetzungen zu erfolgen hat, grundsätzlich nur mit dem dem Gemeinwohl dienenden Ziel gerechtfertigt werden kann, zu dem die Speicherung den Betreibern auferlegt wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bedeutung des mit dem Zugang verfolgten Ziels die Bedeutung des Ziels, das die Speicherung gerechtfertigt hat, übersteigt (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Erwägungen gelten entsprechend für eine spätere Nutzung der Verkehrs- und Standortdaten, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste in Anwendung einer nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 zur Bekämpfung schwerer Kriminalität erlassenen Rechtsvorschrift auf Vorrat gespeichert wurden. Solche Daten dürfen nämlich, nachdem sie gespeichert und den zuständigen Behörden zum Zweck der Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, nicht an andere Behörden übermittelt und genutzt werden, um Ziele wie im vorliegenden Fall die Bekämpfung von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption zu erreichen, die in der Hierarchie der dem Gemeinwohl dienenden Ziele von geringerer Bedeutung sind als die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit. Die Gewährung von Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten und ihre Nutzung würden in einer solchen Situation nämlich der oben in den Rn. 33, 35 bis 37 und 40 angesprochenen Hierarchie der dem Gemeinwohl dienenden Ziele zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 99).
Verteidigung bei Korruption
Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.