Wenn ein Unternehmen unwissend oder wissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden wird, kann die Staatsanwaltschaft auf sein gesamtes Vermögen zugreifen, noch bevor überhaupt ein Urteil feststeht. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13. Januar 2026 (Az. 2 Ws 42/25) einen Vermögensarrest in Höhe von rund 3,8 Millionen Euro gegen eine als Drittbegünstigte in Anspruch genommene Gesellschaft bestätigt und damit gezeigt, wie weitreichend die Reichweite dieses strafprozessualen Sicherungsinstruments reicht.
(mehr …)Schlagwort: Umsatzsteuerkarussel
Umsatzsteuerkarusselle nutzen die Lücken im Mehrwertsteuersystem aus, indem Ware in kreisförmigen Lieferketten gehandelt wird, während die Steuer nur scheinbar abgeführt, tatsächlich aber einbehalten wird. Strafrechtlich drohen den Organisatoren und wissentlichen Beteiligten Freiheitsstrafen wegen Steuerhinterziehung oder Betrugs – selbst bei bloßer Mitwirkung an Scheingeschäften. Diese Übersicht zeigt, wie Finanzermittler verdächtige Transaktionen aufdecken, welche Rolle Banken und Strohmänner spielen und wie Unternehmen präventiv Compliance-Systeme gegen unbewusste Verstrickung aufbauen können. Besonders brisant wird dies bei internationalen Handelsgeschäften oder Branchen mit hohem Bargeldanteil.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
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- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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Umsatzsteuervoranmeldung statt Jahreserklärung: Wo das Schwergewicht der Tat liegt
Wer in der Krise schnell an Liquidität kommen will und dafür mit gefälschten Eingangsrechnungen die Vorsteuer aufbläht, sieht sich nicht nur dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt – er muss auch damit rechnen, dass der Staat das Erlangte wieder einziehen will. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Steuerstrafrecht und Vermögensabschöpfung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 4. März 2026 – 1 StR 388/25, Vorinstanz Landgericht Landshut) zwei Fragen sauber getrennt, die in der Praxis allzu oft vermengt werden: Was ist eigentlich der vollendete Steuerschaden bei einer Kette aus Voranmeldung und Jahreserklärung – und was darf demgegenüber als Tatertrag abgeschöpft werden.
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Steuerstrafrecht: Umsatzsteuerkarussell und Luxus PKW 2026
Aktuelle EPPO-Ermittlungen im Ermittlungsverfahren „Emily“ zeigen, wie anfällig der europäische Binnenmarkt für hochprofessionelle Umsatzsteuerkarusselle ist – und wie schnell aus scheinbar normalen Autogeschäften ein strafbares Organisationsdelikt mit existenzbedrohenden Einziehungsrisiken werden kann.
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Steuerstrafrecht: Umsatzsteuervoranmeldungen als eigenständige prozessuale Taten
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) eine grundlegende Kehrtwende in der strafrechtlichen Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen vollzogen. Bisher galt, dass beide Erklärungsarten eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bilden. Nunmehr stellt der 1. Strafsenat klar: Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die entsprechende Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten.
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BGH zur Steuerhinterziehung durch Umsatzsteuerbetrugsketten
Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (1 StR 482/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Bochum teilweise aufgehoben, das sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung von Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit sogenannten Umsatzsteuerbetrugsketten befasste. Die Entscheidung bietet aufschlussreiche Einblicke in die Anforderungen, die an die Feststellungen des Tatgerichts in Fällen der Steuerhinterziehung gestellt werden. Zugleich rückt sie ein strafrechtsdogmatisch und wirtschaftlich relevantes Phänomen in den Fokus: den organisierten Umsatzsteuerbetrug mittels Briefkastenfirmen.
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Keine erhöhten Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse bei Steuerstraftaten
BVerfG bekräftigt den Status quo: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in Steuerermittlungsverfahren – insbesondere bei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen – erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Durchsuchungsbeschlüssen zu stellen sind.
In seinem Beschluss vom 11. November 2024 (Az. 1 BvR 1085/24) hat das Gericht klargestellt: Nein, eine Sonderbehandlung für Steuerdelikte hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Durchsuchungsanordnungen existiert nicht. Die Entscheidung fügt sich ein in eine Linie restriktiver Annahmepraxis und ist zugleich ein Signal an die Praxis der Steuerfahndung.
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Umsatzsteuer-Karussellbetrug
Im Folgenden wird kurz erläutert, wie der grenzüberschreitende Umsatzsteuer-Karussellbetrug in der EU funktioniert:
- Mehrwertsteuersystem in der EU: In der EU wird auf Waren und Dienstleistungen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) erhoben. Wenn ein Unternehmen Produkte verkauft, muss es die Mehrwertsteuer erheben und an das Finanzamt abführen. Wenn es Produkte einkauft, kann es die dafür gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen und mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen.
- Grenzüberschreitende Transaktionen: Bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU werden die Waren in der Regel mehrwertsteuerfrei verkauft, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist. Dieses Unternehmen muss dann die Umsatzsteuer in seinem Land selbst anmelden und abführen.
- Das Karussell beginnt: Der Betrug beginnt, wenn ein Unternehmen (der so genannte „Missing Trader“) eine Ware mehrwertsteuerfrei in einem anderen EU-Land kauft und sie in seinem Land mit Mehrwertsteuer weiterverkauft. Dieses Unternehmen kassiert die Mehrwertsteuer von seinen Kunden, führt sie aber nicht an den Fiskus ab und verschwindet häufig.
- Rückkauf der Ware: Ein anderes Unternehmen (oft als „Buffer“ bezeichnet) kauft die Ware vom Missing Trader, einschließlich der Mehrwertsteuer. Dieses Unternehmen kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen.
- Export der Ware: Die Ware wird nun wieder ins Ausland verkauft, diesmal mehrwertsteuerfrei, da es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt.
- Schließung des Kreislaufs: Die Ware landet oft wieder beim ursprünglichen Missing Trader oder einem ähnlichen Unternehmen und der Prozess beginnt von vorne.
- Gewinn durch Mehrwertsteuer: Der Gewinn für die Betrüger entsteht durch die nicht abgeführte Mehrwertsteuer. Da die Ware oft mehrmals die Grenze überquert und jedes Mal Mehrwertsteuer anfällt, kann der Betrag beträchtlich sein.
In der Praxis ist dieser Betrug sehr kompliziert und erfordert eine gute Organisation und Koordinierung zwischen den beteiligten Parteien. Diese Komplexität der Transaktionen und die Beteiligung mehrerer Unternehmen in verschiedenen Ländern machen es für die Behörden schwierig, den Betrug aufzudecken und zu verfolgen.
Steuerhinterziehung

Wir sind als Strafverteidiger speziell beim Vorwurf der Steuerhinterziehung tätig und bieten dazu viele Informationen in unserem Blog wobei wir im Steuerstrafrecht als Strafverteidiger tätig sind:
- Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach Steuerhinterziehung
- Wie funktionieren: Cum/Ex und Cum/Cum
- Kassennachschau
- Unversteuerte Zigaretten: Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern
- Umsatzsteuer-Karussellbetrug und Strafbarkeit des Geschäftsführer
- Einziehung bei Steuerhinterziehung I und Einziehung II
- Verkürzung besonderer Steuer: Kaffee und Zigaretten
- Durchsuchung durch den Zoll
- Minder schwerer Fall bei hohem Steuerschaden
- Hawala-System als kriminelle Vereinigung
- Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
- Durchsuchung durch die Steuerfahndung
- Schwarzarbeit: „Ohne-Rechnung-Abrede“ macht den Vertrag nichtig
- Verjährung von Steuerstraftaten (BGH 2025)
- Beweisverwertungsverbot und Datenankauf durch Steuerbehörden 2025?
- Verjährung im Steuerstrafrecht
Es handelt sich um ein strafbares Verhalten, das schwerwiegende Folgen hat – insbesondere die Beschlagnahme von Vermögenswerten durch die Behörden ist ruinös! Die EU und die nationalen Steuerbehörden arbeiten kontinuierlich an der Aufdeckung und Bekämpfung solcher Betrugsfälle.

Karussell-Mehrwertsteuerbetrug: Gemeinsame Aktion von Eurojust und Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO)
Eurojust teilt mit, erstmals eine von EPPO geleitete Operation gegen Karussell-Mehrwertsteuerbetrug unterstützt zu haben. Die Aktion verdeutlicht, wie sich zunehmend auf europäischer Ebene eine leitende Strafverfolgung entwickelt, auch wenn auf nationaler Ebene am Ende die „Behörden vor Ort“ tätig werden. Die Verzahnung von nationaler und europäishcer STaatsanwaltschaft ist dabei klar geregelt, u.a. in der RISTBV gibt es hierzu Orientierung.
Hinweis: Ich kommentiere die Ziffern 301 („Strafsachen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen“) und 302 („Amtshilfe bei Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft“) der RISTBV im BeckOK-StPO.
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Umsatzsteuerkarussel: Zur Strafbarkeit des Geschäftsführers
Beim OLG Karlsruhe (1 (4) Ss 560/14) ging es um die Strafbarkeit eines Geschäftsführers einer GmbH, die an einem „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligt war. Das Amtsgericht hatte den Geschäftsführer noch freigesprochen, weil ihm der notwendige Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.
Er hatte sich damit verteidigt, dass die Steuererklärung über den Steuerberater erfolgte und dass er selber nicht gemerkt habe, für das Umsatzsteuerkarussel instrumentalisiert worden zu sein. Das OLG führt hierzu aus
Wird die Umsatzsteuervoranmeldung durch einen Steuerberater beim Finanzamt eingereicht, bedarf es näherer Feststellungen zur Rollenverteilung zwischen Auftraggeber und Steuerberater und zu dessen Kenntnisstand, ohne die eine rechtliche Beurteilung der Beteiligung des Steuerpflichtigen bzw. der für ihn handelnden Organe (hier: Vorstand einer GmbH) nicht möglich ist.
und hob den Freispruch auf.
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