Rechtsprechung des BGH zu Bewertungsportalen

Bewertungsportale werden im Internet genutzt, um Dienstleister scheinbar objektiv zu bewerten – zugleich sind sie Einladungen an Missbrauch und „Rachebewertungen“ nach Streit. Ein kurzer Überblick zur BGH-Rechtsprechung.

Weiterhin beliebt sind „Bewertungsportale“ auf denen Dienstleister bewertet werden können, dabei ist es der Regelfall, dass unfaire oder gar erlogene Bewertungen platziert werden, während die Diensteanbieter sich gerne aus der Verantwortung stehlen und den Betroffenen alleine stehen lassen. Der konnte sich bereits einige Male zur Thematik äußern, hier soll ein ganz kurzer Überblick über wichtige BGH-Entscheidungen geboten werden.

Rechtsprechung des BGH

Ich sehe folgende wichtige Entscheidungen:

  • BGH, VI ZR 196/08, „Spickmich“: Die öffentliche Anonyme „Bewertung“ in Form von Meinungsäußerungen über natürliche Personen (hier: Lehrer) ist zulässig und insbesondere Datenschutzrechtlich hinzunehmen.
  • BGH, I ZR 94/13, „Hotelbewertungsportal“: Es gibt keine grundsätzliche Pflicht für Portalbetreiber Bewertungen eingehend vorab zu prüfen, ab Inkenntnissetzung von rechtswidrigen Inhalten droht aber eine Haftung sowie dann, wenn sich die Inhalte zu Eigen gemacht werden. Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich allerdings erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht zu Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft.
  • BGH, VI ZR 358/13, „Jameda I“: Dienstleister wie Ärzte haben eine öffentliche Bewertung Ihrer Leistung hinzunehmen, soweit ein Schutzsystem gegen falsche Behauptungen existiert. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, vielmehr ist zu sehen, dass es sogar ein öffentliches Interesse an solchen Bewertungen gibt. Die Grundsätze die in der „Spickmich“-Entscheidung entwickelt wurden werden hier also aufgegriffen und verstärkt.
  • BGH, VI ZR 345/13, „: Kein gegen Bewertungsplattform, dafür aber unter Umständen direkter gegenüber der Plattform.
  • BGH, VI ZR 34/15, „Jameda II“: Streit insbesondere erneut um die Frage ob der Name des Bewerters offen gelegt werden muss und wie sich der Bewertete schützen kann. In der Entscheidung vom 01.03.2016 hat der BGH weiterhin keine grundsätzliche Ablehnung anonymer Bewertungen geäußert, aber erhebliche Pflichten dem Portalbetrieber auferlegt, die zumindest in die Richtung gehen, dass der Kundenkontakt sicherszustellen ist:

    Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen.

Zusammenfassung der Rechtsprechung des BGH zu Bewertungsportalen

Es zeigt sich insgesamt, dass der BGH grundsätzlich keine Probleme mit einer öffentlichen Bewertung von Dienstleistungen hat. Dabei ist aber zu sehen, dass die bisherigen Fälle vorwiegend Bereiche betrafen, an denen entweder ein hohes öffentliches Interesse zu erkennen ist (Ärzte, Lehrer) oder wo es um juristische Personen ging (Hotelbewertungsportal). Die Frage der Auskunftspflicht ist jedoch derzeit unzureichend gelöst und der BGH liess hier Bewertete früher alleine „im Regen“ stehen.

Seit der Entscheidung Jameda II allerdings hat sich dies durchaus geändert: Wenn man sich substantiiert wehrt, hat der Portalbetreiber zumindest zu prüfen, ob überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden hat und muss eine seriöse Prüfung vornehmen. Das erschwert zwar den Betrieb solcher Plattformen, allerdings nicht über Gebühr und durchaus zumutbar – während es auf der anderen Seite durchaus um existenzielle Fragen für betroffene Unternehmen oder Selbstständige geht.

Es folgt noch eine detaillierte Besprechung der Entscheidung „Jameda II“ nachdem sie im Volltext vorliegt.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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