Werbung mit Testergebnis: Wie wirbt man zulässig mit Testergebnis? Testurteile, etwa von der Stiftung Warentest oder Ökotest, sind äusserst beliebt in der Werbung – verständlich, da Verbraucher hier ein hohes Vertrauen haben und eine gute Note ein echtes „Verkaufsargument“ ist. Gleichwohl müssen Grundregeln bei der Werbung mit Testergebnissen beachtet werden, wenn man nicht in die „Abmahnfalle“ tappen will.
Es gibt inzwischen eine umfassende Rechtsprechung zur Frage, wie mit Testurteilen – sei es auf dem Produkt oder auch in einem Prospekt etc. – geworben werden darf. Im Folgenden eine kurze Darstellung der wichtigsten Grundregeln, die im Kern bei der Gestaltung nicht nur von Produktverpackungen, sondern vor allem auch Werbeflyern und Prospekten zu beachten sind.
Die Problematik ist recht weit gegriffen, gerade kleinere Unternehmer werben häufig in Prospekten, die sie z.B. von Dachverbänden erhalten, für Produkte unter der Angabe von Testergebnissen. Es handelt sich also keineswegs nur um ein Problem „der Großen“. Es gilt: Vorsicht, auch bei nur übernommenen Prospekten, in denen nur der Name des jeweiligen Unternehmens eingedruckt wird. Wer mit Testergebnissen wirbt, muss schlicht dafür Sorge tragen, dass ein Verbraucher weiß, wo das Ergebnis herkommt, um es ggfs. selber zu prüfen.
Wann ist die Werbung mit einem Testergebnis zulässig?
Es entspricht allgemeiner Rechtsprechung, dass Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest nicht dazu verwendet werden dürfen, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, welchen die jeweiligen Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen. Dabei sind Testergebnisse ein besonders beliebtes und wirksames Werbemittel, vor allem wenn das Ergebnis in einem objektiven und sachkundigen Testverfahren von einem anerkannten Testveranstalter wie etwa der Stiftung Warentest vergeben worden ist.
Der mit dem Testergebnis werbende muss allerdings Kriterien einhalten:
- Wahrheit,
- Sachlichkeit,
- Vollständigkeit, Aktualität und
- Transparenz.
Wenn das nicht eingehalten wird, liegt regelmäßig ein Fall der irreführenden Werbung vor. Eine Irreführung ist insbesondere dann gegegeben, wenn sich der Test nicht auf das beworbene Produkt, sondern ein anderes bezieht, auch wenn es technisch baugleich ist. Außerdem muss derjenige, der mit Testergebnissen wirbt, in der Werbung deutlich auf eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstelle hinweisen (dazu Oberlandesgericht Köln, 6 U 166/17).
Grundsätzliche Regel bei Werbung mit Testergebnissen: Angabe einer Fundstelle
Bei einer Werbung mit Testergebnissen ist die Fundstellenangabe mit der Rechtsprechung erforderlich, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Ein solcher Fundstellenhinweis kann bei einer Werbung im Internet durch einen Link ersetzt werden. Fehlt es an beidem, liegt ein Verstoß gegen § 5a UWG vor (OLG Frankfurt am Main, 24.03.2016 – 6 U 182/14). Das Landgericht Tübingen (20 O 86/10), LG Köln (31 O 205/11), KG in Berlin (5 W 17/11) LG Kiel (14 O 88/11) sowie OLG Celle (13 U 172/10) haben dabei übereinstimmend folgende Grundregeln erarbeitet:
- Wenn mit Testergebnissen geworben wird, muss die Fundstelle der Testergebnisse genannt werden (so auch auch der Bundesgerichtshof, I ZR 50/07)
- Die Nennung der Fundstelle hat so deutlich und auffindbar zu erfolgen, dass ein Verbraucher sie im Rahmen der Gesamtwerbung auch leicht finden kann. Mit dem OLG Celle (13 U 172/10) sowie OLG Koblenz (9 U 1248/11) ist an der Stelle eine mindestens 6 Punkt-Schriftgrösse für die Fundstelle zu fordern, wobei es hier auf die konkrete Lesbarkeit ankommt (LG Bonn, 11 O 60/11). Eine undeutliche Quellenangabe ist dabei am Ende wie eine nicht vorhandene zu werten (OLG Hamburg, 5 W 161/11; Kammergericht, 5 U 5035/93; Kammergericht, 13 U 172/10; OLG Stuttgart, 2 U 170/11; OLG Bamberg, 3 U 81/11)
- Ein Verstoß gegen die Regeln 1 & 2 ist ein abmahnfähiges wettbewerbswidriges Verhalten
Der BGH hat dann auch nochmals klargestellt, dass es für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel erforderlich ist, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen:
Das Berufungsgericht hat mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert, dass eine Fundstelle deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (…).
Diese Anforderungen sieht das Berufungsgericht mit Recht als erfüllt an, wenn die konkrete Fundstelle des Tests – hier: Erscheinungsjahr und Ausgabe – deutlich erkennbar angegeben wird. Dem entspricht – entgegen der Auffassung der Revision – die Ausgestaltung des auf dem Farbeimer angebrachten Testsiegels der Stiftung Warentest, was sich aus der zu den Akten gereichten Vergrößerung des streitgegenständlichen Testsiegels ergibt, das über der Internetadresse „www.test.de“ den Hinweis auf die „Ausgabe 9/2017“ trägt. Eine derartige Information gewährleistet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit zumutbarem Aufwand, ohne größere Recherche (…), nähere Informationen über den Test auffinden und sich damit die Grundlage für eine informierte geschäftliche Entscheidung verschaffen können.
BGH, I ZR 134/20
Diese Grundregel gilt im Übrigen auch bei Zertifizierungen – wenn Sie etwa mit „TÜV geprüft“ werben wollen, müssen Sie klarstellen, inwieweit eine Zertifizierung durch den TÜV stattgefunden hat und die zu Grunde liegenden Unterlagen anbieten (dazu hier). Beachten Sie zur Angabe einer Fundstelle auch diesen Bericht aus einem unserer vor Gericht geführten Verfahren.
Insgesamt gilt daher, sobald eine wie auch immer geartete Auszeichnung auch nur suggeriert wird muss eine Nachprüfung durch Angabe einer Fundstelle ermöglicht werden, wie etwa das OLG Zweibrücken (4 U 168/16) auch nochmal hervorgehoben hat:
Das Erfordernis, dass der Verbraucher sich darüber informieren möchte, dass ein mit besonderen Test- oder Prüfergebnissen beworbenes Produkt anhand objektiver Kriterien überprüft worden ist und es bestimmte für die Güte und Brauchbarkeit der Ware von ihm als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist, gilt nicht nur für die Werbung mit Testergebnissen, Prüfzeichen oder Gütesiegeln, sondern auch für ähnliche Bezeichnungen, die sich auf Produktqualität- und Sicherheit beziehen
Testergebnis: Der Test muss Aussagekräftig sein
Dabei ist richtigerweise mit dem OLG Brandenburg (6 U 34/11 – Vorinstanz Landgericht Potsdam, 51 O 65/10) auch darauf zu achten, wer eigentlich den „Test“ durchführte: In diesem Fall hatte ein Möbelhaus damit geworben, aus einem Test als „Testsieger“ hervor gegangen zu sein. Man nannte sich daraufhin kurzerhand u.a. „… bestes Möbelhaus“. Allerdings war man bei Gericht damit eher unzufrieden, denn das Testergebnis wurde von einem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen (und keiner öffentlichen Stiftung) ermittelt. Insofern verlangte man, dass anzugeben sei, wer getestet habe (damit die Neutralität nachprüfbar ist). Auch die Aussage „beste Leistung“ ist irreführend, wenn man damit wirbt obwohl man nicht absoluter Testsieger war, sondern nur in einer Bewertungssparte die Führungsposition erlangt hat (LG Hamburg, 315 O 66/12).
Angabe der Platzierung im Testdurchlauf
Sie müssen darauf achten, dass mitunter von der Rechtsprechung verlangt wird, dass Sie Ihre Platzierung insgesamt darstellen – etwa indem Sie klar stellen, dass Sie „Testsieger“ waren oder die Rangfolge im Verhältnis zu den anderen Teilnehmern darstellen (dazu hier bei uns). Aber natürlich ist es unzulässig, sich als „Testsieger“ zu bezeichnen, wenn es gar keinen offiziellen Testsieger gab (etwa nur, weil man insgesamt die beste Note hatte), so das LG Düsseldorf, 38 O 1/10.
Diese spezielle Frage behandelte auch das LG Bielfeld (12 O 16/11), das sich mit den „Einzelnoten“ zu beschäftigen hatte: Hier hatte jemand sich eine Einzelnote herausgegriffen und auf Grund dieser Einzelnote als „Testsieger“ bezeichnet, obwohl er es in der Gesamtwertung nicht war. Das geht so nicht. Letztlich ist übrigens immer die Gesamtnote zu nennen, das herauspicken einzelner Noten ist nicht zulässig (so OLG Naumburg, 9 U 96/11). So gilt dann auch, dass man sich nicht „Testsieger“ nennen darf, wenn man sich diesen Platz mit anderen Teilnehmern teilt (OLG Hamburg, 3 U 142/12).
In diesem Sinne entschied auch das OLG Köln (6 U 60/09), das gleichsam festgestellt hat, dass die Werbung mit Testergebnissen sauber aufbereitet sein muss. So darf man sich bei verschiedenen Testergebnissen für sein Produkt aus verschiedenen Zeitungen nicht ein Teilergebnis heraus greifen (weil es einem gefällt) die relevanten Gesamtnoten dann aber außer Betracht lassen. Auch muss man aufpassen, wie man sich präsentiert: So ist es nicht erlaubt, eine verallgemeinerte Aussage der Warentests zu nutzen, um den falschen Eindruck damit zu erwecken, man selbst würde mit seinem Produkt zur Spitzengruppe gehören. Im Ergebnis gilt auch hier: Der Gesamteindruck ist ausschlaggebend und jede auch nur im Ansatz missverständliche Darstellung wird zum Problem.
Auch das OLG Frankfurt a.M. (6 W 177/10) beschäftigte sich mit der Anzeige von Testergebnissen nach einer Testreihe der Stiftung Warentest und stellte fest, dass man eine Note nicht nennen darf, ohne die Gesamtplatzierung zu nennen. Wer etwa den 6.Platz mit der Note „gut“ belegt, hat also auch beides zu benennen.
Keine Werbung für anderes Produkt
Ein Testveranstalter vergibt seine Bewertungen für bestimmte Produkte. Daher ist es unzulässig, mit einer positiven Bewertung für ein anderes als das getestete Produkt zu werben. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung zwischen getestetem und beworbenen Produkt nur in der Größe liegt, wie z.B. bei Matratzen (s. OLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2011, 9 U 255/11; Franz, Werbung mit Testergebnissen, WRP 2016, 439, 441).
Zur Angabe der Platzierung – „Testsieger“
Aber es kann zulässig sein, sich als einer der Testsieger zu benennen, wenn man selber nicht „der beste“ war sondern eben nur einer der Besten. Das OLG Köln (6 U 19/08) meint dazu, dass Verbraucher dies schon verstehen werden:
Denn der mit den Gepflogenheiten der Werbesprache vertraute Verbraucher wird annehmen, dass ein Unternehmen, das bei einem Testvergleich nicht nur einen der drei vorderen Plätze, sondern – absolut – den ersten Platz erreicht hat, dies in seiner Werbung auch klar zum Ausdruck bringen wird.
Vor diesem Verständnishintergrund lässt die gewählte Formulierung – nämlich die Verwendung der Pluralform „gehört damit zu den Testsiegern“ statt des Singulars „ist (der) Testsieger“ – bereits hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte bei differenzierter Betrachtung der einzelnen Testergebnisse in der Rangfolge allenfalls einen zweiten Platz erreicht haben kann. Zur weiteren Aufklärung über die erste Nachkommastelle der im Test jeweils erreichten Gesamtbewertungen und den danach von ihr erzielten Rang innerhalb des Testvergleichs war die Beklagte indessen nicht verpflichtet. Von dieser zutreffenden Auffassung des Landgerichts geht auch die Berufung aus.
Ebenfalls eine typische Konstellation ist, womit sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 24/15) beschäftigen durfte: Hier ging es darum, dass jemand objektiv Testsieger war und auch damit geworben hat. Hintergrund war, dass der Betreffende zwar die beste Note hatte, diese war aber nur ein „gut“ und zudem wurde er auch nicht direkt als Testsieger bezeichnet, wobei ein Konkurrenzprodukt genauso gut war (also gab es eigentlich ja zwei gleiche „Testsieger“). Gleichwohl geht das in Ordnung führt das OLG aus:
Der angesprochene Verkehr – oder auch nur ein erheblicher Teil davon – wird deshalb nicht irregeführt, weil er mit der Bezeichnung als Testsieger nicht die Vorstellung verbindet, das so beworbene Produkt habe im bezeichneten Test der Stiftung Warentest zwingend ausschließlich das beste Ergebnis erzielt. Vielmehr hält er es für möglich, dass es sich den Spitzenplatz mit einem anderen getesteten Produkt teilt. (…) Der Titel „Testsieger“ darf verwendet werden, auch wenn das testende Unternehmen diese Auszeichnung nicht verliehen oder das beworbene Produkt nicht ausdrücklich als Testsieger bezeichnet hat. Es genügt, dass das beworbene Produkt tatsächlich am besten bewertet worden ist. (…) Die Grundsätze der Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung sind in einem Fall, in dem ein Produkt objektiv zutreffend als Testsieger beworben wird, obwohl das testende Unternehmen ihm diese Auszeichnung nicht ausdrücklich verliehen hat, dementsprechend nicht anwendbar.
Vorgaben der Stiftung Warentest beachten!
Die Stiftung Warentest gibt zur Werbung mit dortigen Testergebnissen eigene Vorgaben, wie man mit den dortigen Testergebnissen zu werben hat. Dabei gibt es recht restriktive Vorgaben, wie man mit den Logos der Stiftung umzugehen hat – die Stiftung bietet auf Ihrer Webseite eine umfassende Sammlung von Vorlagen und Vorgaben, die zwingend zu beachten sind.
Keine Werbung mit veralteten Testergebnissen!
Eine Werbung mit veralteten Testergebnissen ist ebenfalls unzulässig, Details dazu hier bei uns. Hierbei gibt es in der Rechtsprechung im Wesentlichen zwei Varianten :
- Das Testurteil ist inhaltlich überholt: Einem früheren positiven Urteil folgte ein schlechte(re)s – und man wirbt nur mit dem früheren. Dies ist eine Irreführung und zu unterlassen.
- Das Testurteil ist schlicht zu alt und beispielsweise gar nicht mehr mit vertretbarem Aufwand aufzufinden. Das Landgericht Düsseldorf sieht hier etwa ein Irreführung pauschal bei einem Testurteil, das 15 Jahre alt ist.
Auch darf man Verbraucher nicht in die Irre führen, indem man ein das Testurteil eines Produktes nutzt, um damit ein „Nachfolgemodell“ zu bewerben (OLG Koblenz, 9 U 1097/12). Ebenso, wie es unzulässig ist, mit einem früheren Testergebnis zu werben, wenn in einem aktuelleren Test eine andere Note erzielt wurde (LG Nürnberg-Fürth, 4 HK O 2009/07 sowie OLG Zweibrücken, 4 U 17/10). Ebenfalls ist ein vollkommen veraltetes Testergebnis als Werbemittel unzulässig, etwa wenn es 15 Jahre alt ist (LG Düsseldorf, 37 O 33/13).
Diese instanzielle Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (I ZR 197/12) im Jahr 2013 nochmals bestätigt. Aber der BGH hat auch klargestellt, dass bei Produkten, die laufenden qualitativen Schwankungen unterliegen können – wie etwa Olivenöl, nicht aber Kaffeepads – die getestete Charge mit angegeben werden muss.
Ausnahme: Designpreis
Anders ist es übrigens, wenn mit einem Designpreis geworben wird und das Produkt abgebildet ist – da kann sich der Verbraucher nämlich einen eigenen Eindruck machen, so zu Recht das OLG Köln.
Fazit zur Werbung mit Testergebnissen
Bei der Werbung mit Testurteil kommt es am Ende darauf an, das richtige Gesamtbild zu vermitteln und dem Kunden die Möglichkeit zu bieten, den Testbericht hinter der Note zu finden bzw. auch tatsächlich finden zu können. Daher sollte man schlicht von Versuchen absehen, durch eine phantasievolle Gestaltung die Teil-Informationen hervorzuheben, die einem gerade gelegen sind. Die Richtlinien der Stiftung Warentest sind ein guter Anhaltspunkt.
Abmahnung wegen Werbung mit einem Testergebnis erhalten?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Werbung mit einem Testergebnis erhalten haben: In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschrieben. Da die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet.
Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.
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