Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 18. August 2025 (Aktenzeichen 2 ORs 43/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Gerichte eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis anordnen dürfen. Die Entscheidung zeigt, dass selbst bei typischen Verkehrsdelikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine pauschale Anordnung der Sperre nicht ausreicht. Stattdessen ist eine individuelle Prüfung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände unerlässlich. Dabei zeigt sich: Wer eine solche Maßregel verhängt, muss im Urteil nachvollziehbar darlegen, warum der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen einzustufen ist.
(mehr …)Schlagwort: Entzug der Fahrerlaubnis
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Fahrerflucht: Wann liegt bedeutender Schaden vor?
Wann führt ein Unfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis: Ein leichter Auffahrunfall, eine hastige Flucht – und plötzlich steht nicht nur eine Geldstrafe im Raum, sondern auch der Verlust des Führerscheins. Das Oberlandesgericht Celle hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 3 ORs 2/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Schaden nach einer Fahrerflucht so gravierend ist, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die Grenze zwischen einem bloßen Fahrverbot und der drastischeren Maßregel der Fahrerlaubnisentziehung ziehen – und warum die Preissteigerung bei Autoreparaturen dabei eine entscheidende Rolle spielt.
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Kein Freifahrtschein für Trunkenheitsfahrten mit dem E-Scooter
BayObLG zu den Anforderungen an das Absehen vom Regelfahrverbot nach § 24a Abs. 1 StVG bei alkoholisiertem Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs: Mit dem Aufkommen von E-Scootern im Straßenverkehr stellen sich zunehmend neue Fragen an die dogmatische Einordnung und Sanktionierung verkehrsrechtlichen Fehlverhaltens.
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, 201 ObOWi 405/25) vom 30. Juni 2025 bringt nun mehr Klarheit in einen besonders praxisrelevanten Aspekt: Kann bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter von einem Fahrverbot nach § 25 StVG abgesehen werden – etwa mit Blick auf die vermeintlich geringere Gefährlichkeit des Fahrzeugs? Das Gericht verneint dies in erfreulicher Deutlichkeit und setzt zugleich klare Maßstäbe für die Begründung eines Ausnahmefalls.
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Fahrerlaubnisentzug wegen altem Cannabisrecht
VG Ansbach gibt Eilantrag wegen Treu und Glauben statt: Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 (Az. AN 10 S 24.2731) hat das Verwaltungsgericht Ansbach einer Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht gegeben, der im März 2024 entzogenen Fahrerlaubnis wurde die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wieder zuerkannt.
Der Fall illustriert die Brisanz von Übergangsfragen im Fahrerlaubnisrecht nach der zum 1. April 2024 erfolgten Neufassung der Anlage 4 zur FeV, insbesondere im Hinblick auf regelmäßigen Cannabiskonsum. Das Gericht wertete die Weiterverfolgung eines nach altem Recht formell rechtmäßigen Fahrerlaubnisentzugs als treuwidrig, da unter der neuen Rechtslage eine sofortige Neuerteilung geboten wäre.
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Keine isolierte Anfechtung der MPU-Anordnung: VG Würzburg bekräftigt Grenzen des Rechtsschutzes im Fahrerlaubnisrecht
Mit Beschluss vom 6. März 2025 (Az. W 6 E 25.283) hat das Verwaltungsgericht Würzburg klargestellt, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) grundsätzlich nicht isoliert mit einstweiligem Rechtsschutz angegriffen werden kann. Der Fall betraf eine Fahrerlaubnisinhaberin, die nach einem verwirrten Verhalten bei einem Unfall und einer bekannten psychiatrischen Erkrankung ein ärztliches Gutachten vorlegte. Die Behörde hielt dennoch an der MPU-Anordnung fest. Das Gericht lehnte den Antrag ab – und formulierte zugleich eine klare Absage an die Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Vorfeld eines Entziehungsbescheids.
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Keine Fahrerlaubnis ohne Eignungsnachweis: VG Bremen zur medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Trunkenheitsfahrt
Mit Beschluss vom 2. April 2025 (Az. 5 V 245/25) hat das Verwaltungsgericht Bremen einen Eilantrag auf vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt. Der Antragsteller war wegen einer Trunkenheitsfahrt strafrechtlich verurteilt worden, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Trotz Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist verweigerte die Fahrerlaubnisbehörde eine Neuerteilung, solange kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorliegt.
Kurz: Der Antrag wurde abgelehnt. Ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens ist der Antragsteller nicht berechtigt, die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis zu verlangen. Eine rechtlich zulässige und formal ordnungsgemäß begründete MPU-Anordnung steht einer vorläufigen Fahrerlaubniserteilung entgegen. Die Entscheidung betont die Eigenständigkeit verwaltungsrechtlicher Eignungsprüfungen und die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Anordnung einer MPU bei wiederholten Verkehrsverstößen.
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Fahrerlaubnisentzug trotz beruflicher Härte: VGH München bestätigt Punktesystem und Sofortvollzug
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (Az. 11 CS 24.1933) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg bestätigt, die den sofortigen Vollzug der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zum Gegenstand hatte. Der Antragsteller, ein beruflich stark auf das Autofahren angewiesener Pharmareferent, hatte sich im Eilverfahren gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis nach Erreichen von acht Punkten zur Wehr gesetzt. Der VGH betonte die gesetzliche Zwangslage bei diesem Punktestand und wies auf die Grenzen der gerichtlichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz hin.
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Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer Führerscheine
Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland: Ein aktueller Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine, die keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, neu zu regeln. Diese Neuregelung ist notwendig geworden, um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umzusetzen. Das Gesetz soll am 14.06.2024 im Bundesrat beschlossen werden.
(mehr …)Keine Anordnung einer isolierten Sperrfrist neben einem Fahrverbot
Die Anordnung eines Fahrverbots und die Anordnung einer isolierten Sperrfrist schließen sich regelmäßig aus, so OLG Hamm, 5 ORs 46/23.
Aber: Ein Fahrverbot kommt neben der Anordnung einer isolierten Sperrfrist ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (§ 69a Abs. 2 StGB):
Der Senat hat gegen die – durch das angefochtene Berufungsurteil bestätigte – erstinstanzlich nebeneinander tenorierte Verhängung eines 6-monatigen Fahrverbots (§ 44 Abs. 1 S. 1 StGB) und der Anordnung einer (isolierten) 2-jährigen Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) durchgreifende rechtliche Bedenken. Denn die Anordnung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus (vgl. zu § 44 StGB a.F.: vgl. BGH Beschl. v. 7.8.2018 – 3 StR 104/18 = BeckRS 2018, 20463 Rn. 6, beck-online; MüKoStGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl. 2016, StGB § 44 Rn. 8, beck-online). Vorstehendes gilt auch nach der Neufassung des § 44 StGB durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (vgl. Fischer, 70. Auflage, § 44, Rn. 3).
Denn das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat (vgl. Fischer, a.a.O.). Aufgrund dessen kommt ein Fahrverbot neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (vgl. BGH a.a.O.). Das war hier den Urteilsgründen zufolge ersichtlich nicht der Fall. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß zur Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO. Die Kosen des Rechtsmittels waren nach § 473 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen.
Auch bei uns:
- Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
- Führerschein beschlagnahmt (§111a StPO) – was tun?
- Anordnung einer MPU
- Trunkenheitsfahrt auf eScooter
- Cannabis-Konsum und Entzug der Fahrerlaubnis
- Entzug der Fahrerlaubnis bei harten Drogen
- Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht
- Fahrerlaubnisentzug wegen Falschparkens
- Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis und Alkoholkonsum
- Kündigung wegen Alkohol am Steuer
Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter – Entzug der Fahrerlaubnis ist eine Frage des Einzelfalls
Die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hatte am 18.8.23 im Rahmen eines Berufungsverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, Aktenzeichen 5 NBs 59/23.
(mehr …)Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung, ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu sein. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch hier nur in Ausnahmefällen abgesehen werden – so nun (auch) das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.05.2023 (1 Ss 276/22).
(mehr …)Weitere Beiträge zum Thema Alkohol und eScooter bei uns:
- Landgericht Wuppertal, 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21) – mit Darstellung des Streits hinter der Problematik
- Bundesgerichtshof zu den Feststellungen zum eScooter bei Trunkenheitsfahrt
- Landgericht Osnabrück zu den Promillegrenzen auf einem eScooter
- Landgericht (LG) Halle und Amtsgericht (AG) München zu Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter
- OLG Frankfurt zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt auf eScooter
- Passend dazu: OLG Karlsruhe zu Alkohol auf Pedelecs
- Übersicht zu Promillegrenzen im allgemeinen
Verhängung eines Fahrverbots trotz Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde
Dass jemand wegen einer rechtskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr führen darf, steht der Verhängung eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren nicht entgegen – so das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 179/22.
Denn: Es erfolgt die Anordnung eines Fahrverbots auch dann, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Dauer der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 25 Abs. 6 StVG) bereits erledigt ist:
Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist (§ 25 Abs. 2a StVG), regelmäßig von Bedeutung sein (vgl. Senat a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O.; Krenberger NZV 2021, 26, 29). […]
Es handelt sich nicht um eine „Doppelbestrafung“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichteignung des Betroffenen ist eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr und dient nicht der Sanktionierung eines Verhaltens (vgl. statt vieler: OVG Hamburg NZV 2008, 262, 263; OVG Magdeburg Blutalkohol 47, 43 = BeckRS 2009, 41257; BayVGH SVR 2022, 117, 118).
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 179/22Entziehung der Fahrerlaubnis bei bedeutendem Schaden nach Fahrerflucht
Bekanntlich wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn ein Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorliegt, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch immer wieder streitbar ist die Frage, wann ein „bedeutender Schaden“ vorliegt.
Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 31/22, hat nun klargestellt, dass die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls nicht unter 1.500 Euro liegt – und dass Gerichte sich Mühe geben müssen mit der Darstellung im Urteil:
Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) –, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.). Da bei der Bemessung dieser Schadensgrenze nur diejenigen Schadenspositionen berücksichtigungsfähig sind, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind, muss das Tatgericht jedenfalls bei Unfallgeschehen, bei denen – wie hier – nicht bereits von vornherein ersichtlich ist, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) –, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.), nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind. Dies kann regelmäßig etwa durch (gedrängte) Wiedergabe eines entsprechenden schriftlichen Kfz-Sachverständigengutachtens geschehen (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) –, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.).
Den vorbeschriebenen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht teilt lediglich mit, dass sich das Fahrzeug des Angeklagten im Bereich des vorderen Stoßfängers mit dem Heck des geschädigten Fahrzeugs verhakte und hierdurch ein Sachschaden in Höhe von 1.768,85 € entstand. Diese Schadenssumme liegt nur geringfügig über der für den Schadensbetrag maßgeblichen Grenze, die im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung jedenfalls nicht unter 1.500 € anzusetzen ist (im Jahr 2014 noch für 1.300 €: OLG Hamm Beschluss vom 6.11.2014 – 5 RVs 98/14, BeckRS 2015, 921 Rn. 21, beck-online). Da sich bei einem derartigen Unfallgeschehen ein bedeutender Fremdschaden nicht aufdrängt, hätte es daher einer (gedrängten) Darstellung der in Ansatz gebrachten Kostenpositionen zumindest auf Basis eines aussagekräftigen Kostenvoranschlags bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, die Erstattungsfähigkeit der Kosten bzw. ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Bewertung des bedeutenden Schadens (also z.B. nicht: Mietwagenkosten, vgl. Fischer, 69. Aufl. 2022, § 69 StGB Rn.27) zu überprüfen.
Trunkenheitsfahrt auf eScooter: Entzug der Fahrerlaubnis
Um eine Trunkenheitsfahrt auf einem eScooter ging es beim Landgericht Wuppertal, 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21), das im Ergebnis dem Nutzer des eScooter die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat. Anders noch das Amtsgericht vorher.
(mehr …)Weitere Beiträge zum Thema Alkohol und eScooter bei uns:
- Landgericht Wuppertal, 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21) – mit Darstellung des Streits hinter der Problematik
- Bundesgerichtshof zu den Feststellungen zum eScooter bei Trunkenheitsfahrt
- Landgericht Osnabrück zu den Promillegrenzen auf einem eScooter
- Landgericht (LG) Halle und Amtsgericht (AG) München zu Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter
- OLG Frankfurt zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt auf eScooter
- Passend dazu: OLG Karlsruhe zu Alkohol auf Pedelecs
- Übersicht zu Promillegrenzen im allgemeinen

Kraftfahrzeugrennen – Strafbarkeit & Strafe bei illegalem Autorennen
Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§315d StGB): Illegale Autorennen sind strafbar und es drohen erhebliche Strafen – nicht ohne Grund finden Sie auf unserer Seite dazu eine Vielzahl von Beiträgen. Nachdem der Gesetzgeber reagiert hat, ist inzwischen die ausdrückliche Strafbarkeit von Fahrzeugrennen im Straßenverkehr normiert. Auch wenn die Norm immer noch relativ jung ist, gibt es bereits einige Entscheidungen und es zeigt sich, dass ein professionelles Verteidigungsverhalten, fernab des „Schema F“ notwendig ist.
Hinweis: Wir haben in mehreren Fällen illegaler Autorennen verteidigt und können nur betonen, diesen Themenkomplex nicht zu unterschätzen. Suchen Sie beim Vorwurf illegaler Autorennen sofort fachkundige Hilfe!
(mehr …)Zu typischen Delikten im Verkehrsstrafrecht bei uns:

