Schlagwort: Bewertungsportal

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Bewertungsportal muss Nutzerdaten preisgeben

    Bewertungsportal muss Nutzerdaten preisgeben

    Wer auf einem Arbeitgeberbewertungsportal einen vermeintlichen Gesetzesverstoß behauptet, statt bloß seine Meinung kundzutun, verliert den Schutz der Anonymität. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 31. März 2026 (Az. 4 W 4/26) entschieden, dass eine Bewertungsplattform die Bestandsdaten eines Nutzers herausgeben muss, der einem Arbeitgeber vorgeworfen hatte, unter dem gesetzlichen Mindestlohn zu bezahlen.

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  • Online-Coaching und FernUSG: Was der BGH Anfang 2026 geklärt hat – und was nicht

    Online-Coaching und FernUSG: Was der BGH Anfang 2026 geklärt hat – und was nicht

    Innerhalb weniger Wochen hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwischen Januar und Februar 2026 gleich vier Entscheidungen zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verkündet, die den Markt für Online-Coachings neu vermessen. Die Urteile vom 15. Januar 2026 (III ZR 80/25), vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25 und III ZR 74/25) sowie das Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026 (III ZR 73/25) fügen sich zu einem zusammenhängenden Regelwerk, an dem Anbieter und Berater künftig nicht mehr vorbeikommen werden, und das die bisherige Rechtsprechung ergänzt.

    Die Entscheidungen setzen nach meiner Lesart die mit den Urteilen vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24, hier im Blog) und 2. Oktober 2025 (III ZR 173/24) eingeschlagene Linie konsequent fort und verfeinern sie. Für die Praxis bedeutet das: Die Abgrenzung verläuft nicht mehr entlang der Frage, ob ein Angebot „Coaching“, „Mentoring“ oder „Ausbildung“ heißt, sondern entlang des konkreten Leistungsspektrums, der Kommunikationsform und der Möglichkeit individueller Rückfragen. Der Senat hat damit die Rechtssicherheit schon irgendwie erhöht – allerdings zulasten eines berechtigten, modernen Geschäftsmodells, das (zu Recht) jahrelang darauf gebaut hatte, mit einem Gesetz von 1976 nichts zu tun zu haben.

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  • Fake-Profile und Auskunftsansprüche

    Fake-Profile und Auskunftsansprüche

    In einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 25. August 2025 (2 O 1/25) werden Fragen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bei der Verletzung absolut geschützter Rechte durch Fake-Profile in sozialen Medien thematisiert: Im Mittelpunkt steht die Auslegung des § 21 Abs. 2 TDDDG, der die Voraussetzungen für Auskunftsansprüche gegen Diensteanbieter regelt. Das Gericht verneint einen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn es sich nicht um audiovisuelle Inhalte im engeren Sinne handelt. Die Entscheidung zeigt die Lücken im aktuellen Rechtsschutz auf und unterstreicht die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Anpassung.

    Hinweis: Ich kommentiere Teil des TDDDG im BeckOK-StPO und bespreche ausgewählte Aspekte des §21 TDDDG im Rahmen meiner Kommentierung des §22 TDDDG bei BeckOK StPO/Ferner TDDDG § 22 Rn. 5-12

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  • Meinungsfreiheit kontra Persönlichkeitsrecht: Der BGH zur Auskunftspflicht über Nutzerdaten nach dem TDDDG

    Meinungsfreiheit kontra Persönlichkeitsrecht: Der BGH zur Auskunftspflicht über Nutzerdaten nach dem TDDDG

    Mit Beschluss vom 11. März 2025 (Az. VI ZB 79/23) hat der Bundesgerichtshof eine richtungsweisende Entscheidung zur Reichweite des § 21 Abs. 2 TDDDG gefällt – einer Vorschrift, die das Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsrechtsschutz und Meinungsfreiheit im digitalen Raum neu ausbalanciert. Im Zentrum stand die Frage, ob die Betreiberin eines Arbeitgeberbewertungsportals zur Auskunft über die Identität eines Nutzers verpflichtet ist, der eine scharfe Kritik am Verhalten der Geschäftsführung eines Unternehmens äußerte. Die Entscheidung ist nicht nur juristisch bedeutsam, sondern stellt auch ein markantes Bekenntnis zum grundrechtlichen Schutz der freien Meinungsäußerung dar.

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  • LG München I bejaht Auskunftsanspruch gegen E-Mail-Anbieter

    LG München I bejaht Auskunftsanspruch gegen E-Mail-Anbieter

    Arbeitgeber sehen sich zunehmend anonymen Bewertungen auf Portalen wie Kununu oder Glassdoor ausgesetzt, deren Inhalte mitunter nicht nur kritisch, sondern potenziell rufschädigend sind. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage an Bedeutung, ob und wie Unternehmen gegen rechtswidrige Bewertungen vorgehen können. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az. 25 O 9210/24) einen Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG gegen einen E-Mail-Anbieter bejaht – auch dann, wenn die betreffende Bewertung nicht direkt über dessen Dienst verbreitet wurde.

    Update: Die Entscheidung wurde vom OLG München aufgehoben, die die Sache anders gesehen haben und allein das TKG anwendbar finden!

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  • OLG Bamberg zur Auskunft über Nutzer von Arbeitgeberbewertungsportalen

    OLG Bamberg zur Auskunft über Nutzer von Arbeitgeberbewertungsportalen

    Immer weiter wird um Bewertungen von Arbeitgebern auf Bewertungsplattformen gestritten: Nunmehr konnte sich mit dem Oberlandesgericht Bamberg (Az. 6 W 12/24 e) ein weiteres OLG zur Frage postieren, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen von Betreiberinnen und Betreibern von Arbeitgeberbewertungsportalen die Herausgabe von Nutzerdaten verlangen können.

    Das Gericht stellte klar, dass der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) nicht dazu dient, die Identität von Bewertenden ohne weiteres offenzulegen. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Bewertenden und den Persönlichkeitsrechten des bewerteten Unternehmens erforderlich.

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  • OLG Dresden zur Löschungspflicht von Arbeitgeberbewertungen

    OLG Dresden zur Löschungspflicht von Arbeitgeberbewertungen

    Mal wieder gibt es eine bemerkenswerte Entscheidung zur Löschungspflicht von Arbeitgeberbewertungen auf Bewertungsportalen: Im Kern ging es um die Frage, ob der Betreiber eines solchen Portals eine negative Bewertung entfernen muss, wenn der betroffene Arbeitgeber bestreitet, dass die bewertende Person tatsächlich bei ihm beschäftigt war.

    Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 744/24) stellte klar, dass Arbeitgeber eine Löschung verlangen können, wenn keine belastbaren Hinweise darauf vorliegen, dass die Bewertung auf einem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis beruht. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass eine vollständige Offenlegung der Identität des Rezensenten regelmäßig nicht verlangt werden kann.

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  • Unterlassungsgebot als Teil des Titels zur Löschung von Bewertungen

    Unterlassungsgebot als Teil des Titels zur Löschung von Bewertungen

    Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (15 W 40/24) vom 21. Mai 2024 befasst sich mit der Frage der Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung, die eine Löschungsverpflichtung bezüglich einer Online-Rezension zum Gegenstand hat.

    Das Gericht musste entscheiden, ob die Verpflichtung zur Löschung einer negativen Rezension auch das Gebot umfasst, künftig ähnliche Rezensionen zu unterlassen und ob ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

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  • OLG Hamburg zur Benennung von Bewertern auf Bewertungsplattformen

    OLG Hamburg zur Benennung von Bewertern auf Bewertungsplattformen

    Am 8. Februar 2024 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 7 W 11/24) über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerteter die Löschung von Bewertungen auf einem Arbeitgeber-Bewertungsportal verlangen kann. Diese Entscheidung hat beachtliche Implikationen für den Datenschutz und die Transparenz im Umgang mit Bewertungen – allerdings ist nicht garantiert, das andere Gerichte es genauso sehen.

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  • Schlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen können

    Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt. Den Verfasser einer schlechten Bewertung in einem Online-Portal hat die Kammer dazu verurteilt, eine in seiner Kritik enthaltene negative Behauptung zu löschen.

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  • Kein Gütesiegel ohne objektivierte Prüfung

    Kein Gütesiegel ohne objektivierte Prüfung

    Das Landgericht München I (4 HK O 14545/21) hatte Gelegenheit, sich zu Prüfsiegeln für Ärzte zu äußern. Es ging um ein Presseerzeugnis, das nach Auffassung des Gerichts durch die Vergabe von Siegeln, die nach eigenem Vortrag von Ärzten werblich verwendet werden sollen, gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG verstößt.

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  • Wenn ein Bewertungsportal ungefragt ein Basisprofil anlegt

    Ein Arzt, dessen Basisdaten ungefragt vom Bewertungsportal Jameda übernommen wurden, hat keinen Löschungsanspruch nach DS-GVO gegen den Anbieter. Der Bundesgerichtshof (VI ZR 692/20) hat nun klargestellt, dass für die Speicherung ein berechtigtes Interesse besteht.

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  • Werberecht: BVerfG erlaubt Bezeichnung „Zahnärztehaus“

    Es tut sich etwas: Schon wieder hat sich das BVerfG (1 BvR 407/11) mit den strikten Werbe-Einschränkungen für Zahnärzte beschäftigt und festgestellt, dass ein grundsätzliches Verbot, eine Gemeinschaftspraxis als „Zahnärztehaus“ zu bewerben, nicht hinnehmbar ist (ein solches Verbot existierte in der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein kennt eine solche Einschränkung nicht). Das BVerfG stellt dazu klar:

    Die Formulierung „Zahnärztehaus“ für eine Mehrzahl von Zahnärzten, die in der Art und Weise, wie dies bei den Beschwerdeführern der Fall ist, gemeinsam in einem Gebäude tätig sind, ist auch sachlich angemessen, insbesondere weder marktschreierisch noch übertrieben anpreisend. Dass die Verwendung des Ausdrucks sonstige Gemeinwohlbelange verletzten könnte, ist ebenfalls nicht zu sehen und wird in den berufsgerichtlichen Entscheidungen auch nicht nachvollziehbar behauptet.

    Es ist also weiterhin zu bemerken, dass Zahnärzte (so wie Rechtsanwälte und zunehmend auch Steuerberater) mehr und mehr auf „offene Ohren“ stoßen mit ihrem berechtigten Verlangen, sich ordentlich auf dem Markt zu präsentieren.

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