Kaufvertrag und Mangelhaftigkeit bei einem Geschwindigkeitsmessgerät

Einen besonderen Fall hatte das OLG Celle (5 U 114/22) vorliegen, hier ging es um den Kauf eines Geschwindigkeitsmessgerätes und die Frage, ob diese mangelhaft sei. Hintergrund waren seltsame Testergebnisse mit präparierten Pkw, was zu der Annahme eines Mangels führte:

Amtliche und gerichtsverwertbare Geschwindigkeitsmessungen setzen zur Entlastung der Gerichte ein standardisiertes Messverfahren voraus. Denn der Tatrichter ist nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen.

Ob solche Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sind, kann unter anderem auch von den technischen Besonderheiten des angewandten Messverfahrens abhängen und daraus resultieren, dass unter bestimmten Bedingungen – etwa schlechte Sichtverhältnisse und/oder hohe Verkehrsdichte – die Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug besonderer Überprüfung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997, Az: 4 StR 24/97, Rn. 26, zit. nach juris). Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2009, Az: 1 SsRs 71/09, Rn. 2, zit. nach juris).

Die P. hat auf ihrer Homepage in einem Zwischenbericht veröffentlicht, dass es im Rahmen einer umfangreichen Versuchsreihe mit präparierten Testfahrzeugen zu unzulässigen Messwertabweichungen kam (Anlage K3, Bl. 18 d.A.). Nach den Untersuchungen der P. liegt demnach jedenfalls derzeit bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät L. kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Juni 2021, Az: 2 Ss (Owi) 69/21, Rn. 24, zit. nach juris). Dies führt dazu, dass dieser Gerätetyp mangels Zuverlässigkeit nicht mehr den Anforderungen eines standardisierten Messverfahrens entspricht (Helle in: Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 3 StVO (Stand: 21. März 2022), Rn. 88, zit. nach juris).

Das Gericht führte weiter aus, dass der Annahme eines Mangels nicht entgegenstehe, dass die Messungenauigkeiten vermutlich nur bei manipulierten Fahrzeugen außerhalb des Straßenverkehrs aufgetreten seien. Denn zum einen sei nicht dargelegt, dass es ausgeschlossen sei, dass entsprechend manipulierte Fahrzeuge auch am realen Straßenverkehr teilnehmen.

Darüber hinaus verweist das OLG auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2021 (Az: 2Ss (OWi) 67/21), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. August 2021 (Az: 202 ObOWi 880/21), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2021 (Az: 6 Rb 26 Ss 133/21) und des Oberlandesgerichts Celle (Az: 2 Ss (OWi) 69/21; jeweils zitiert nach beck-online), in denen festgestellt wurde, dass bei dem Messverfahren des streitgegenständlichen Messgeräts jedenfalls derzeit nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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