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Schlagwort: Cannabis und Führerschein

Rechtsanwalt für Führerschein & Fahrerlaubnis bei Cannabis-Konsum: Rechtsanwalt Ferner bei Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabis-Konsum. Bei Rechtsfragen rund um Cannabis und den Führerschein hilft Rechtsanwalt Ferner. Die Anwaltskanzlei Ferner bietet im Betäubungsmittelstrafrecht über 15 Jahre Erfahrung. Zum Thema Fahrerlaubnis auch bei uns:
Entziehung der Fahrerlaubnis |
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EU-Führerschein

  • Fahrerlaubnisentzug wegen altem Cannabisrecht

    Fahrerlaubnisentzug wegen altem Cannabisrecht

    VG Ansbach gibt Eilantrag wegen Treu und Glauben statt: Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 (Az. AN 10 S 24.2731) hat das Verwaltungsgericht Ansbach einer Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht gegeben, der im März 2024 entzogenen Fahrerlaubnis wurde die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wieder zuerkannt.

    Der Fall illustriert die Brisanz von Übergangsfragen im Fahrerlaubnisrecht nach der zum 1. April 2024 erfolgten Neufassung der Anlage 4 zur FeV, insbesondere im Hinblick auf regelmäßigen Cannabiskonsum. Das Gericht wertete die Weiterverfolgung eines nach altem Recht formell rechtmäßigen Fahrerlaubnisentzugs als treuwidrig, da unter der neuen Rechtslage eine sofortige Neuerteilung geboten wäre.

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  • Fahrerlaubnisentziehung im Zusammenhang mit regelmäßigem Cannabis-Konsum (2024)

    Fahrerlaubnisentziehung im Zusammenhang mit regelmäßigem Cannabis-Konsum (2024)

    Am 14. Juni 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine wichtige Entscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung im Zusammenhang mit regelmäßigem Cannabis-Konsum getroffen. Diese Entscheidung behandelt die Frage, ob eine Fahrerlaubnis bereits beim erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot entzogen werden darf, wenn Hinweise auf regelmäßigen Konsum vorliegen. Die Entscheidung beleuchtet insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Anwendung auf den konkreten Fall.

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  • BayObLG zu Cannabis am Steuer: Fortgeltung des bisherigen THC-Nachweisgrenzwerts bei Drogenfahrt

    BayObLG zu Cannabis am Steuer: Fortgeltung des bisherigen THC-Nachweisgrenzwerts bei Drogenfahrt

    In einer ganz aktuellen und wichtigen Entscheidung vom 2. Mai 2024 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss v. 02.05.2024 – 202 ObOWi 374/24) als erstes Obergericht die Fortgeltung des analytischen THC-Nachweisgrenzwerts bei Drogenfahrten bestätigt.

    Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung, da sie die aktuelle Rechtslage zur Anwendung des Nachweisgrenzwerts für THC im Blutserum von 1 ng/ml bekräftigt und aufzeigt, unter welchen Umständen dieser Wert weiterhin relevant bleibt, bis ein gesetzlicher THC-Wirkungsgrenzwert etabliert wird.

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  • AG Dortmund zum Autofahrten unter Cannabiseinfluss

    AG Dortmund zum Autofahrten unter Cannabiseinfluss

    Die rechtlichen Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auf Autofahrten unter Cannabiseinfluss betreffen insbesondere den relevanten Grenzwert von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut, der eine Ordnungswidrigkeit begründet. Das Amtsgericht Dortmund (729 OWi-251 Js 287/24 -27/24) konnte sich nun erstmals zu dem, unter Geltung des KCanG, relevanten Grenzwert äußern.

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  • Führerscheinentzug wegen E-Scooter-Fahrt nach Cannabiskonsum

    Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter fährt, muss unter Umständen mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

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  • VG Aachen: Einmalige Autofahrt unter Cannabis-Einfluss rechtfertigt Führerscheinentzug

    Das VG Aachen (3 L 457/11, 05.12.2011) hat – in Konkretisierung der gefestigten Rechtsprechung – festgestellt, dass derjenige, der regelmäßig Cannabis konsumiert und zwischen Konsum wie Autofahrt nicht mehr trennen kann, ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge im Strassenverkehr zu führen. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist also möglich, auch wenn dieser jemand erstmals „erwischt“ wurde. Dazu auch die Entscheidung des VG Gelsenkirchen (7 K 1212/11, hier vorgestellt) und des VG Mainz (3 L 655/10) beachten.

    Die Rechtsprechung geht dabei bisher den Weg, auch bei einem erstmals „erwischten“ Autofahrer über die THC-Konzentration im Blut zu argumentieren. Wie beim Alkohol gibt es dabei eine absolute und eine relative Schwelle: So wird absolut vermutet, dass der Fahrer nicht mehr zwischen Konsum und Autofahren trennen kann, wenn sein Blut entweder eine THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml aufweist; oder relativ, wenn sein Blut über eine solche Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml verfügt und zusätzliche Auffälligkeiten gezeigt werden (also Schlangenlinien etc.). Diese Rechtsprechung geht zurück auf eine Entscheidung des BVerwG (3 C 1.08, hier vorgestellt).

    Somit ist im Ergebnis festzustellen, dass auch bei lediglich (vermeintlich) „gelegentlichem Konsum“ ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen kann!

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!

    Zum Thema:

  • Urteil im BTM-Strafrecht: Ist das Kiffen in niederländischen Coffeeshops strafbar?

    Der Konsum von Cannabis ist in den Niederlanden für Deutsche zunehmend schwieriger geworden, gerade in der für uns grenznahen Region (Zeeland/Brimburg) ist der Konsum für Touristen – jedenfalls theoretisch – eingeschränkt. Mitunter benötigt man einen „Wietpas“ (bei uns „Hasch-Pass“ genannt), der nur an Niederländer vergeben wird. Es überrascht aber nicht, dass man insbesondere aus Kerkrade sehr unterschiedliche Meldungen erhält, ab Eygelshoven soll es wieder recht problemlos sein. Die neu gewählte Regierung wollte den „Wietpas“ ohnehin wieder abschaffen.

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  • Auch bei Haschisch Führerschein weg

    Dass Alkohol am Steuer den Führerschein kosten kann, ist allgemein bekannt. Doch auch wer sich nach Konsum von Haschisch oder Marihuana hinter das Steuer setzt, muss sich eventuell auf ein längeres Fußgängerdasein einrichten. Werden bei ihm nämlich Ausfallerscheinungen festgestellt, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

    Keine Rolle spielt dabei, ob Fahrfehler begangen werden, befand das Landgericht Coburg. Ausreichend sind vielmehr auch andere Beweisanzeichen wie z. B. verwaschene Aussprache, Konzentrationsschwierigkeiten, Probleme mit der Koordination oder verzögerte Antworten auf Fragen.

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  • Regelmäßiger Konsum von Cannabis: Entzug der Fahrerlaubnis

    Das BVerfG (3 C 1.08) hat sich bereits 2009 zum Entzug des Führerscheins bei regelmäßigem Cannabis-Konsum geäußert:

    Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfällt nicht erst dann, wenn der Betreffende ununterbrochen unter Drogeneinfluss steht und deshalb überhaupt keine Zeiten möglicher Fahrtauglichkeit verbleiben. Die Grenze zu einer nicht mehr hinnehmbaren Gefahr für die Verkehrssicherheit ist vielmehr bereits dann überschritten, wenn die Häufigkeit des Konsums ein Maß erreicht, bei dem angesichts der dargestellten Unsicherheiten bei der Bestimmung des Drogeneinflusses und seiner Dauer trotz etwa noch verbleibender Phasen einer Fahrtüchtigkeit eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

    Das BVerwG sieht die Grenze jedenfalls dann erreicht, wenn täglich oder „nahezu täglich“ Cannabis konsumiert wird. Anders ist dies bei nur gelegentlichem oder gar nur einmaligem Konsum zu bewerten (so auch BVerfG, 1 BvR 2062/96).

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!

  • Autofahrt unter Cannabis-Einfluss: Entziehung der Fahrerlaubnis

    Das VG Gelsenkirchen (7 K 1212/11) hat nochmals festgehalten, dass jemandem der Führerschein entzogen werden kann, wenn er bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Dies ist bei THC-Werten von über 2,0 ng/ml. anzunehmen. Die üblichen Verteidigungsstrohhalme, hier speziell dass die Blutwerte durch Passivrauchen zu erklären seien, lehnt das Gericht ab, da rechtlich relevante Werte von über 1,0 ng/ml bei einem sog. Passivrauchen kaum erreicht werden.

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!

  • Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe für Entziehung der Fahrerlaubnis verwertbar

    Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat, ist die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

    Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, die ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

    Blutproben, welche ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien, könnten – anders als möglicherweise im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Denn beide Verfahren dienten unterschiedlichen Zwecken: Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet. Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhe.

    Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG (Quelle: PM)

  • Entzug der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum

    Cannabiskonsum und Entzug der Fahrerlaubnis: Entsprechend Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist jemand dann fahrungeeignet, wenn er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt. Wer mit einem solchen Vorwurf durch die Fahrerlaubnisbehörde konfrontiert ist, der konzentriert sich auf zwei Aspekte:

    1. Liegt überhaupt eine mangelnde Trennung vor
    2. oder ist er gar nicht gelegentlicher Konsument

    Grundsätzlich jedenfalls gilt: Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers liegen vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument erstmalig unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führt. In diesem Fall sind allerdings abklärungsbedürfte Zweifel an der Fahreignung gerechtfertigt, die Fahrungeeignetheit steht noch nicht fest. Insoweit ist an die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erinnern, mit der vorher ein Gutachten einzuholen ist.

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  • Erstmalig mit Cannabis im Strassenverkehr: Cannabisabstinenz nicht maßgeblich

    Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 338/20, hat hervorgehoben, dass es bei einem Cannabiskonsumenten auf die Frage einer Cannabisabstinenz nicht zwingend ankommt: Wer erstmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, bei dem soll ein Gutachten lediglich klären, ob er auch künftig gegen das Trennungsgebot verstößt. Die Behörde muß den Abschluß eines Drogenabstinenzprogramms daher nicht abwarten:

    Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Anordnung als verhältnismäßig erscheint, da nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Fahrungeeignetheit des Antragstellers aufgrund des gelegentlichen Cannabiskonsums und des einmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nicht feststand. Auch ist der Erlass der Gutachtenanordnung ohne Ermessensfehler erfolgt. Denn in der Regel ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich, wenn ein gelegentlicher Cannnabiskonsum feststeht und einmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen wurde (…)

    Danach hat der Antragsgegner das Ermessen, ob er die medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet, fehlerfrei betätigt, indem er das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs mit der Belastung des Antragstellers mit der Gutachtenerstellung abgewogen hat und richtigerweise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nur durch die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens festgestellt werden kann, ob der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen wird. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsgegner vor Erlass der Ordnungsverfügung hätte verpflichtet sein sollen, dem Antragsteller die Gelegenheit zum Erbringen von Abstinenznachweisen einzuräumen (…)

    Dabei ist die Gutachtenfrage nur auf die Feststellung gerichtet, ob der Antragsteller künftig gegen das Trennungsgebot verstoßen wird. Der gelegentliche Cannabiskonsum ist fahrerlaubnisrechtlich unbedenklich, solange er vom Führen eines Kraftfahrzeuges getrennt wird, so dass die Cannabisabstinenz allein nicht zwingend nötig ist, um ein positives Gutachten erhalten zu können (…) Hat der Antragsteller indes ein negatives Gutachten vorgelegt, das – wie hier – schlüssig seine Fahrungeeignetheit belegt, so ist ein Zuwarten mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen bis zum Abschluss eines Drogenabstinenzprogramms regelmäßig aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr untunlich, da ein derartiges Vorgehen regelmäßig nicht mit dem übergeordneten Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu vereinbaren ist,

    Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 338/20
  • MPU-Gutachten bei Cannabis-Konsum: Fragestellung

    Nachdem das BVerwG klargestellt hat, dass die einmalige Fahrt nach Cannabiskonsum nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis reicht, wenn keine MPU angeordnet wurde, stellen sich zunehmend Fragen der Praxis. Insbesondere hochgradig kritisch ist bei Anordnung eines MPU-Gutachtens die maßgebliche Gutachtenfrage bei (nur) gelegentlichem Cannabis-Konsum. Das VG Oldenburg (7 B 392/20) hat sich in einem stilblütenreichen Beschluss recht genervt zur Frage geäußert.

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  • Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG (Betäubungsmittel): Wo liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht? Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen (so etwa BGH, 2 StR 311/20).

    Im Folgenden werden häufige Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“ aufgelistet, weiter unten finden Sie fachliche Ausführungen zur nicht geringen Menge sowie eine detaillierte Darstellung einzelner Betäubungsmittel mit Rechtsprechung-Hinweisen.

    Kurzübersicht nicht geringe Menge BtMG (Wirkstoffgehalt!)

    • Nicht geringe Menge Cannabis (Marihuana oder Haschisch): Nach alter Rechtslage (BtMG) 7,5 Gramm, nach neuer Rechtslage (KCanG) derzeit unklar
    • Nicht geringe Menge Amphetamin: 10 Gramm
    • Nicht geringe Menge Methamphetamin: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge MDMA: 30 Gramm
    • Nicht geringe Menge Kokain: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge Heroin: 1,5 Gramm
    • Nicht geringe Menge GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure): 200g
    • Nicht geringe Menge Opium: Abhängig von Konsumart und noch nicht abschliessend geklärt!

    Dabei gilt es zugleich, einen juristischen Mythos zur nicht geringen Menge aufzugreifen: Die angebliche Straflosigkeit des Besitzes geringer Mengen von Drogen, zusammengefasst häufig unter dem Schlagwort „Eigenverbrauch“ oder auch „Eigenbedarf“. Gerade in unserer grenznahen Region muss man leider häufig feststellen, dass besonders junge Menschen glauben, es wäre uneingeschränkt straflos, wenn man geringe Mengen von Drogen (etwa „eine Tüte“) in den Niederlanden kauft und dann mit nach Deutschland bringt.

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