Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 152/16, hat entschieden, dass
wenn der Inhaber eines Schutzrechts auf dessen monetäre Verwertung verzichtet, diesem durch die rechtswidrige Nutzung des Schutzrechtes kein Schaden entsteht.
Denn gleich welche der unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten man anwendet (konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns), so setzt ein Schadensersatzanspruch immer eine Vermögenseinbuße beim Verletzten voraus. Die lässt sich aber nicht feststellen, wenn es die Möglichkeit unentgeltlicher Lizenzierung gibt.
So hebt das OLG hervor, dass wenn für alle denkbaren Nutzungen eine unentgeltliche Lizenzierung angeboten wird, damit in der Sache auf eine monetäre Verwertung des Ausschließlichkeitsrechts vollständig verzichtet wird. Es wird unter Bezugnahme auf das OLG Hamm klargestellt, dass hier unabhängig von der Berechnungsmethode kein Schaden entstehen kann. Dann kann sich aber nach keiner Berechnungsmethode ein Schadensersatzanspruch ergeben, denn bei diesen handelt es sich lediglich um unterschiedliche Methoden zur Berechnung des gleichen Schadens, also zur Bezifferung der Vermögenseinbuße des Verletzten.
Verzichtet der Verletzte auf jegliche kommerzielle Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts, kann der objektive Wert der Nutzung nur mit Null angesetzt werden. Eine Lizenz liefe darauf hinaus, dass sich der Lizenznehmer von den – letztlich ausschließlich eine lauterkeitsrechtlich einwandfreie Nutzung des Zeichens absichernden – Lizenzbedingungen befreien wollte. Der objektive Wert einer solchen Befreiung ist aber für den Lizenznehmer regelmäßig ebenfalls Null, weil er zum Beispiel im vorliegenden Fall schon lauterkeitsrechtlich verpflichtet ist, die Werbung unter Hinweis auf das überholte Testergebnis zu unterlassen mit der Folge, dass ihm die vertragliche Befreiung nicht nützt:
Aber auch die Lizenzanalogie vermag eine solche Vermögenseinbuße nicht zu begründen. Diese beruht gerade auf dem Grundgedanken, dass redliche Parteien für die Nutzung eine Lizenzgebühr vereinbart hätten, so dass das Vermögen des Verletzten um die entgangenen Lizenzgebühren gemindert ist.
Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraumes vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (OLG Köln, GRUR 2015, 167, 173 – Creative-Commons-Lizenz, m.w.N.). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei gem. § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen.
Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechtes zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören insbesondere ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (OLG Köln, a.a.O., vgl. auch BGH GRUR 2020, 990 Rn. 12 ff – Nachlizenzierung).
Interessant ist, wie das OLG ausführt, dass die Berechnung unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns nicht in Betracht kommt. Zwar dürfte sich durchaus ein Gewinn ermitteln lassen, den die Beklagte gerade durch die Zeichennutzung erzielt hat. Die Berechnungsmethode beruht aber auf dem Gedanken, dass dann, wenn es nicht zur Verletzung gekommen wäre, der Verletzte diesen Gewinn realisiert hätte. Davon kann bei einem Rechteinhaber, der auf die kommerzielle Verwertung verzichtet hat, eben nicht ausgegangen werden.
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