Werbung mit Testergebnis: „Tester“ ist in der Werbung anzugeben

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 101/18, hat klargestellt, dass es einen Wettbewerbsverstoss darstellt, wenn mit einem geworben wird, wenn nicht leicht erkennbar Tester und Fundstelle des Tests angegeben werden. Besondere Beachtung sollte dabei erhalten, dass auch der Tester selber in der Werbung bereits anzugeben ist:

Die Angabe der Testorganisation ist für den Verbraucher wesentlich, § 5a UWG. Daraus kann der Verbraucher erkennen, ob es sich um einen unparteiischen Test einer als seriös anerkannten neutralen Organisation oder lediglich um einen „Auftragstest“ des Herstellers durch eine nahestehende Organisation handelt. Auch kann der Verbraucher aus der Testorganisation im Groben erkennen, unter welchen Gesichtspunkten der Test stattgefunden hat. Allerdings lässt es der (GRUR 2016, 1076 – LGA tested Rn. 35) unter Hinweis auf § 5a Abs. 5 UWG zu, dass gewisse, als wesentliche Information für den Verbraucher eingestufte Informationen im Hinblick auf den Platzbedarf der Informationen (dort: Kriterien des Tests) nur in der Fundstelle (dort: verlinkte Website) angegeben werden. Dafür besteht bei der Angabe der Testorganisation jedoch kein Anlass, da die Bezeichnung im Allgemeinen sehr kurz ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 101/18

Interessant ist des weiteren die Klarstellung des OLG Düsseldorf, dass ein Testdatum dagegen nicht zwingend anzugeben ist – dies wird erst ausgelöst, wenn eine zeitliche Überholung des zitierten Testergebnisses im Raum stehen könnte – der wettbewerbsrechtliche Abmahner muss daher substantiiert vortragen, dass der Test älter ist und warum dies schädlich ist:

Ein Anspruch hinsichtlich des „Testdatums“ besteht nicht. Unabhängig davon, dass das Testdatum vielfach aus der Fundstelle erschlossen werden kann, ist das Testdatum nur dann anzugeben, wenn es älter ist; in derartigen Fällen ist eine Werbung dann zulässig, wenn das Testdatum angegeben ist und die Testergebnisse nicht durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt sind (BGH WRP 2014, 67 Rn. 8 – Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads; Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 2.282).

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 101/18

Im Übrigen gilt, dass es keinen Anspruch dahingehend gibt, dass die „Anzahl der getesteten Geräte“ auch noch mitzuteilen ist. Eine nähere Angabe des Abschneidens anderer Geräte ist mit der Rechtsprechung (nur) dann notwendig, wenn infolge des mitgeteilten Testergebnisses des eigenen Geräts ein unzutreffender Eindruck über dessen Platzierung entsteht. Dazu im Übrigen bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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