Einen wichtigen Punkt konnte nochmals das Oberlandesgericht Köln (6 U 203/16) klarstellen: Anders als bei der Werbung mit Testergebnissen ist die Angabe einer Fundstelle bei einem reinen Designpreis nicht erforderlich, jedenfalls wenn das Produkt – wie üblich – abgebildet ist. Denn während sich ein Testergebnis oder sonstige qualitative Bewertung auf das Produkt in seiner Eigenschaft und seiner Qualität bezieht, geht es beim Designpreis alleine um die Bewertung des ästhetischen Eindrucks – den wiederum kann der Verbraucher gleich selber vornehmen, wenn er das Produkt sieht:
Bei der Werbung mit einem Designpreis stellt sich der Erwartungs- und Verständnishorizont dagegen grundlegend anders dar, jedenfalls dann, wenn das prämierte Produkt – wie im vorliegenden Fall – so abgebildet wird, dass sich der Verbraucher über das Design eine eigene Meinung bilden kann. Es geht vorliegend nicht um eine Bewertung der Qualität das Produkts als solches oder im Vergleich zur Qualität anderer Produkten anhand bestimmter objektiver technischer Kriterien, sondern um eine rein an der Gestaltung des Produkts ausgerichteten und mithin zwangsläufig auf subjektiven Ansichten beruhenden Auszeichnung. Der Verbraucher kann anhand der Abbildungen des Wagens nachvollziehen und für sich frei entscheiden, ob er das Design ebenfalls für preiswürdig hält oder nicht. Dies ist letztlich eine reine Geschmackssache und keine Tatsachenfrage. Selbst für die Werbung mit Testergebnissen wird eine Fundstellenangabe dann nicht für erforderlich gehalten, wenn es sich um einen Test handelt, der einen eindeutig subjektiven Einschlag hat oder erkennbar auf eine Befragung des Werbenden selbst zurückgeht (…)
Dazu bei uns:
Werbung mit Testergebnissen – Was ist zulässig?
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