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Schlagwort: alleinstellungsbehauptung

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Spitzenstellungsbehauptung bei Software

    Spitzenstellungsbehauptung bei Software

    Superlative in der Werbung: Wenn „einfachste und effizienteste“ zu weit geht – Werbeaussagen mit Superlativen wie „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ sind ein klassisches Mittel, um Kunden zu überzeugen. Doch was aus Marketingsicht verlockend klingt, kann wettbewerbsrechtlich problematisch sein.

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 9 U 443/25) klargestellt, dass solche Spitzenstellungsbehauptungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen zwei Anbietern von Lernmanagement-Systemen (LMS) und wirft grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit von Alleinstellungswerbung, zur Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz und zur Abgrenzung zwischen legitimer Werbung und irreführender Geschäftspraxis auf.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Überblick: unzulässige Werbeaussagen – irreführende Werbung

    Überblick: unzulässige Werbeaussagen – irreführende Werbung

    Unzulässige Werbung: Auf unserer Seite habe ich inzwischen eine Mehrzahl von Beiträgen zu unzulässigen Werbeaussagen eingestellt. Um einen Einstieg in das Thema zu ermöglichen, erstelle und pflege ich hier einen reinen Referenzartikel, also einen Beitrag, der auf wichtige Aspekte kurz hinweist und dann verlinkt.

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  • Wettbewerbsrecht: Zur Beweislast bei Klage gegen Spitzenstellungswerbung

    Der BGH (I ZR 84/13) hat entschieden, dass auch bei einer Spitzenstellungswerbung (Alleinstellungsbehauptung) für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass besteht, wenn er die für die Beurteilung der Spit- zenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann. So führt der BGH u.a. aus:

    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Irreführung liegen bei der Klägerin. Auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung ist keine allgemeine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast anzunehmen. Allerdings muss der Beklagte, der eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt, die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Kläger diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann. Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Klägers besteht dagegen kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 – I ZR 1/76, GRUR 1978, 249, 250 = WRP 1978, 210 – Kredit- vermittlung; Urteil vom 7. Juli 1983 – I ZR 119/81, GRUR 1983, 779, 781 = WRP 1983, 675 – Schuhmarkt; Urteil vom 22. Oktober 2009 – I ZR 73/07, GRUR 2010, 352 Rn. 22 = WRP 2010, 636 – Hier spiegelt sich Erfahrung).

  • Spitzenstellungsbehauptung im Werberecht: Zur Werbung mit einer Alleinstellungsbehauptung

    Beim OLG Frankfurt (6 U 64/13) ging es um die Werbeaussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“. Solche Aussagen werden gerne genutzt, etwa wenn man die „Nr.1 im Bereich X“ ist oder sich zum „Marktführer“ erklärt. Konkurrenten sehen das naturgemäß eher ungerne und bestreiten auch häufig eine solche Vormachtstellung – vor Gericht wird dann darum gestritten, ob eine solche Erklärung zu unterlassen ist.

    Das OLG hat im vorliegenden Fall nun festgestellt, dass in der betreffenden Äußerung eine irreführende Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung liegt, wenn der Werbende nicht der Anbieter mit den größten Umsätzen in diesem Bereich ist.

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  • Werberecht: Keine Werbung als „Testsieger“ wenn es mehrere „Sieger“ gab

    Das Oberlandesgericht Hamburg (3 U 142/12) hat erklärt, dass man sich nur dann als „Testsieger“ in der Werbung verkaufen darf, wenn man es auch eindeutig war. Dies ist nicht der Fall, wenn es mehrere Teilnehmer im Test gab, die alle das gleiche Ergebnis erhalten haben, wobei der Betreffende zwar an erster Stelle erwähnt wurde – aber nur, weil er im Alphabet an erster Stelle kam. Das OLG dazu korrekt:

    Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht dazu führen, dass über den Stand des Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte in die Irre geführt wird (Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 4.261 Harte/Henning/Weidert, 3. Aufl. 2013, § 5 Rn. 248). Entschieden hat der BGH dies für die Konstellation, in der ein Produkt ohne den Hinweis mit „gut“ beworben wurde, dass diese Note unter dem Durchschnittswert lag (BGH GRUR 1982, 436 -Test gut). Eine Irreführung über den Stand des Produkts im Kreis der getesteten Konkurrenzprodukte liegt aber auch in der Berühmung, „der Beste“ oder „das beste Produkt im Test“ gewesen zu sein, wenn sich das Produkt den ersten Rang mit einem Konkurrenzprodukt teilt: es handelt sich dann um eine nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptung (Koppe/Zagouras in WRP 2008, 1035, 1037).