Schlagwort: Heilmittelwerberecht

Das Heilmittelwerberecht umfasst die gesetzlichen Regelungen zur Werbung für Heilmittel wie Arzneimittel, Medizinprodukte oder auch homöopathische Mittel. Es soll sicherstellen, dass die Werbung für Heilmittel gesetzeskonform ist und den Anforderungen an eine seriöse, sachliche und wahrheitsgemäße Werbung entspricht.

Das Heilmittelwerberecht umfasst sowohl die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als auch die speziellen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes. Besonders betroffen von diesem Rechtsgebiet sind vor allem Unternehmen der Pharma- und Medizinprodukteindustrie sowie Apotheken und Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln. Sie müssen sich an die Vorschriften halten, um ihre Produkte bewerben zu können und keine rechtlichen Konsequenzen zu riskieren. Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht können empfindliche Bußgelder und sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Vorher-Nachher-Werbung für Hyaluronbehandlungen unzulässig

    Vorher-Nachher-Werbung für Hyaluronbehandlungen unzulässig

    Schönheitsmedizin, Werbung und Verbraucherschutz stehen in einem zunehmend regulierten Spannungsverhältnis. Mit Urteil vom 31. Juli 2025 bestätigt der Bundesgerichtshof (I ZR 170/24) die Reichweite des Werbeverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG für medizinisch nicht indizierte, ästhetische Eingriffe. Er konkretisiert dabei, dass auch minimalinvasive Behandlungen – wie die Unterspritzung mit Hyaluronsäure zur Nasenkorrektur – als „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes zu bewerten sind. Daraus folgt: Vorher-Nachher-Darstellungen in der Werbung sind unzulässig.

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  • Werbung für medizinisches Cannabis

    Werbung für medizinisches Cannabis

    OLG Frankfurt zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit arzneimittelbezogener Aussagen: Der therapeutische Einsatz von Cannabis ist seit der Gesetzesänderung 2017 zunehmend Teil medizinischer Praxis. Gleichzeitig werfen Werbung und Außendarstellung entsprechender Produkte komplexe lauterkeitsrechtliche Fragen auf.

    In seinem Urteil vom 25. Januar 2024 (Az. 6 U 74/24) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun mehrere Aussagen eines auf medizinisches Cannabis spezialisierten Unternehmens als wettbewerbswidrig eingestuft. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch im Umfeld verschreibungspflichtiger Arzneimittel das Heilmittelwerberecht (HWG) strenge Maßstäbe setzt – und dass Verstöße zugleich lauterkeitsrechtlich relevant sind.

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  • Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für Apotheken: Grenzen des Rezeptmakelverbots

    Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für Apotheken: Grenzen des Rezeptmakelverbots

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Februar 2025 (Az. I ZR 46/24) eine weitreichende Entscheidung zur Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für Apotheken getroffen. Im Zentrum stand die Frage, ob die Betreiber solcher Plattformen gegen das Verbot des Rezeptmakelns gemäß § 11 Abs. 1a ApoG verstoßen, wenn sie elektronische Rezepte übermitteln und dafür Gebühren verlangen.

    Die Entscheidung ist für die Digitalisierung des Gesundheitswesens von großer Bedeutung, da sie die rechtlichen Grenzen für Plattformmodelle absteckt, die sich auf den Handel mit verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln spezialisieren. Der BGH stellte klar, dass die bloße Erhebung einer monatlichen Nutzungsgebühr nicht gegen das Rezeptmakelverbot verstößt, solange kein direkter Zusammenhang zwischen der Gebühr und der Vermittlung von Rezepten besteht.

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  • Werberecht für plastisch-chirurgische Eingriffe

    Werberecht für plastisch-chirurgische Eingriffe

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2024 (4 UKl 2/24) beschäftigt sich mit der Werbung für minimalinvasive ästhetische Eingriffe wie Nasenkorrekturen oder Lippenformungen mittels Hyaluronsäure. Im Zentrum stand die Frage, ob die Nutzung von Vorher-Nachher-Darstellungen im Internet mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) vereinbar ist. Die Entscheidung gibt plastischen Chirurgen und ästhetischen Praxen wichtige Hinweise zur rechtlichen Bewertung ihrer Werbung.

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  • Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

    Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

    Im Bereich des Gesundheitswesens wird das Thema Abrechnungsbetrug zunehmend brisant. Ein aktuelles Urteil (3 StR 163/23) bietet Anlass, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Das Verfahren beleuchtet den Abrechnungsbetrug einer Apotheke und deren Zusammenarbeit mit einer Vertragsärztin, wobei illegale Rückvergütungen und Provisionen im Mittelpunkt stehen.

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  • Ausgabe von Arzneimitteln durch Automaten verboten

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9 S 527/20) hat entschieden: Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber einer niederländischen Versandapotheke ausgesprochene Verbot, in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, ist rechtmäßig.

    Die Berufung der niederländischen Versandapotheke gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurde damit zurückgewiesen. Die Revision hat der VGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt werden.

  • Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9.7.2020, 3 C 20.18.) hat entschieden, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in der Form von Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen.

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  • Bewerbung von Handwerksleistungen ohne Eintragung in Handwerksrolle

    Es besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, wenn eine Handwerksleistung beworben wird, ohne dass eine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt. Dass dabei die Regelungen der Handwerksordnung Marktverhaltensregeln sind sollte nichts neues sein.

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  • Abgrenzung von Lebensmittel zu Arzneimittel

    Abgrenzung Arzneimittel zu Lebensmittel: Im Lebensmittelrecht spielt die Abgrenzung der Lebensmittel zu den Arzneimittel, speziell bei Nahrungsergänzungsmitteln, eine besondere Rolle. Dabei gilt mit §2 Abs.3 Nr.1 AMG scheinbar einfach:

    Arzneimittel sind nicht (…) Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (…)

    Doch wirklich hilft das auch nicht weiter, letztlich ist hier die Rechtsprechung im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften heran zu ziehen. Dabei kann sich ein Arzneimittel über zwei Wege ergeben: Als Präsentationsarzneimittel oder als Funktionsarzneimittel.

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  • Apotheke darf sich Tattoo Apotheke nennen

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 101/16) hat geklärt, dass eine Apotheke sich „Tattoo Apotheke“ nennen darf. Hintergrund war der Streit, ob der Verkehr bei dieser Bezeichnung erwartet, dass man die Leistungen eines Tätowierers in der Apotheke angeboten bekommt – oder nur Pflegeprodukte für Tätowierungen, wobei das OLG sich letzterem angeschlossen hat:

    Der Senat ist – wie das Landgericht – der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ nicht dahin verstehen werden, dass dort auch die Leistungen eines Tätowierers angeboten werden. (…)
    Dennoch wird der angesprochene Verkehr nicht erwarten, dass in einer Apotheke die Leistungen eines Tätowierers erbracht werden. Zwar haben zahlreiche Apotheken – was allgemeinbekannt ist – das Sortiment eines Reformhauses in ihr Sortiment aufgenommen und bieten auch kosmetische Leistungen an. Die Leistungen eines Tätowierers gehen jedoch weit über solche Leistungen hinaus. Diese erfordern eine entsprechende Ausstattung, die in einer Apotheke nicht erwartet wird. Dies ist bei den Leistungen, die der Kläger als üblich anführt (etwas Wimpernzupfen oder das Stechen von Schmuck (Piercing), anders zu beurteilen. Hierfür ist nur eine geringe zusätzliche Ausstattung erforderlich. Auch liegen die Leistungen des Tätowierens, bei denen der künstlerische Ausdruck im Vordergrund steht, weit von den üblichen Leistungen einer Apotheke entfernt, so dass der Verkehr eine solche nicht im Rahmen des Apothekenbetriebes erwarten wird. Es kommt hinzu, dass der angesprochene Verkehr gerade im Zusammenhang mit Tätowierungen die üblichen Leistungen einer Apotheke erwartet, nämlich das Zurverfügungstellen von Medikamenten oder Kosmetika, die im Zusammenhang mit der Pflege von (ggf. frisch gestochenen) Tätowierungen zusammenhängen. Eben diese Leistungen erbringt indes auch der Beklagte, so dass die Aussage insoweit objektiv richtig ist.

  • Heilmittelwerberecht: Zu den Voraussetzungen eines industriellen Verfahren gemäß § 3a HWG

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 130/13) konnte klären, dass das Werbeverbot des § 3a HWG nicht für ein Arzneimittel gilt, das gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird – in diesem Zusammenhang konnte er sich zu den Voraussetzungen der ANnahme eines industriellen Verfahren gemäß § 3a HWG äußern:

    Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG gilt diese Richtlinie für Humanarzneimittel, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden sollen und die entweder gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt. Im Hinblick auf das mit den Vorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet der Humanarzneimittel verfolgte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit dürfen die Wendungen „gewerblich zubereitet“ und „bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt“ nicht eng ausgelegt werden. Sie müssen zumindest jede Zubereitung oder Herstellung umfassen, bei der ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt (…) Ein industrielles Verfahren unterscheidet sich von einem handwerklichen Verfahren durch die eingesetzten Produktionsmittel und durch die hergestellten Mengen. Ein industrielles Verfahren ist im Allgemeinen durch eine Abfolge von Operationen gekennzeichnet, die insbesondere mechanisch oder chemisch sein können, um ein standardisiertes Erzeugnis in einer bedeutenden Menge zu erhalten. Für eine gewerbliche Zubereitung oder eine Zubereitung, bei der ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt, sind die standardisierte Herstellung bedeutender Mengen eines Arzneimittels auf Vorrat und der Verkauf im Großhandel ebenso wie die unbestellte Zubereitung von Chargen in großem Maßstab oder in Serienproduktionen kennzeichnend (EuGH, GRUR 2015, 1028 Rn. 51 – Abcur; EuGH, GRUR 2017, 206 Rn. 33 – Hecht-Pharma GmbH/Hohenzollern Apotheke). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, liegen die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dagegen nicht vor, wenn das in Rede stehende Arzneimittel im Rahmen der in Deutschland für Defekturarzneimittel gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG geltenden Regelungen von einer Apotheke durch ein handwerkliches Verfahren in einer Menge von höchstens hundert Packungen am Tag zubereitet wird. Diese Obergrenze schließt aus, dass die Herstellung offizinaler Zubereitungen einen Umfang erreicht, der als bedeutend eingestuft und unter den Begriff „industrielles Verfahren“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/83 gefasst werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2017, 206 Rn. 34 – Hecht-Pharma GmbH/Hohenzollern Apotheke).

  • Heilmittelwerberecht: Zuzahlung gesetzlich Versicherter bei Hilfsmitteln ist keine Marktverhaltensregelung

    Nunmehr konnte der Bundesgerichtshof (I ZR 143/15) klarstellen, dass die Regelungen zur Zuzahlung gesetzlich Versicherter bei Hilfsmitteln (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V) keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind und bei der Abgabe von Hilfsmitteln Leistungserbringer eben nicht verpflichtet sind, die Zuzahlung der Versicherten einzuziehen.
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  • Heilmittelwerberecht: Büro in Arztpraxis darf nicht für Sanitätshaus zur Verfügung gestellt werden

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 46/15) konnte sich zur Zusammenarbeit eines Orthopädietechnikers mit einer Arztpraxis äussern – jedenfalls wenn ein Raum zur Verfügung gestellt wird und zugleich Schilder in der Praxis den Weg zu diesem Raum weisen liegt eine Empfehlung vor die rechtlich unzulässig ist:

    Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ nicht gestattet ist. (…) Gemäß § 31 Abs. 2 BayBOÄ ist eine Verweisung an bestimmte Hilfs- mittelerbringer untersagt, wenn sie ohne hinreichenden Grund erfolgt. Der Begriff der Verweisung ist nicht auf Fälle einer den Patienten bindenden Überweisung beschränkt. Schon nach Wortlaut und Überschrift erfasst die Norm grundsätzlich auch Empfehlungen. Dabei ist aber der Zweck der Regelung zu beachten. Die Vorschrift soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen gewährleisten. Diese Wahlfreiheit ist schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt. Anders verhält es sich, wenn der Patient – weil er keinen geeigneten Leistungserbringer kennt oder weil er eine Alternative sucht – den Arzt um eine Empfehlung bittet (BGH, GRUR 2011, 345 Rn. 27 f. – Hörgeräteversorgung II). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.

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  • Wettbewerbsrecht: Kein Bewerben von exklusivem Vertrieb über Apotheken bei Verfügbarkeit über Dritte

    Das Landgericht Hamburg (327 O 90/16) hat verdeutlicht, dass die Bewerbung eines angeblich bestehenden Exklusivvertriebs über Dritte – hier: über Apotheken – kritisch sein kann wenn das Produkt tatsächlich auch über andere Wege bezogen werden kann. Dabei wurde neben der Verwendung des Slogans „Exklusiv in Ihrer Apotheke“ in dem Facebook-Profil erklärt „Die Produkte von (…) gibt es exklusiv in der Apotheke.“. Tatsächlich aber gab es die Produkte eben nicht nur exklusiv bei Apotheken sondern auch auf anderen Wegen, wenn auch (wohl) nicht gewollt: So gelangten Produkte in der Vergangenheit über den so genannten Graumarkt in die Sortimente von Internet- und Einzelhändlern sowie Drogeriemarktketten.
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  • Heilmittelwerberecht: Unzulässigkeit von Zuwendungen und sonstiger Werbegaben durch Ärzte

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 155/15) konnte sich im Bereich des Heilmittelwerberechts zur Unzulässigkeit von Zuwendungen und sonstiger Werbegaben durch Ärzte äußern und fasst die Rechtsprechung wie folgt zusammen:

    Nach § 7 Abs. 1 HWG ist es grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Werbegaben sind alle tatsächlich unentgeltlich gewährten geldwerten Vergünstigungen, insbesondere Leistungen, die akzessorisch oder abstrakt zum Zwecke der Absatzförderung von Heilmitteln gewährt werden (s. Bülow/Ring/Arzt/Brixius, HWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 16). Der Lasik-Quick-Check ist eine solche absatzfördernde Leistung, unabhängig davon, welchen konkreten Wert er hat.

    § 7 Abs. 1 HWG ist, auch vor dem Hintergrund der Vollharmonisierung durch die UPG-Richtlinie, als Gefährdungsdelikt auszulegen (s. Bülow/Ring/Arzt/Brixius, HWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 8 ff.). Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des angesprochenen Verbrauchers ist hier nicht von der Hand zu weisen. Erscheint der Interessent nach dem Schnelltest als für die Laser-Augenbehandlung geeignet, wird die Wahrscheinlichkeit, dass er diese von der Augenklinik des Beklagten durchführen lässt, erheblich erhöht. Die erste Hemmschwelle zur Augenoperation ist durch die Untersuchung bereits überschritten, und bei der Wahl des Arztes greift zusätzlich der Faktor Dankbarkeit für eine unentgeltliche Leistung.

    Die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 HWG sowie des § 7 Abs. 2 HWG sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt; insbesondere übersteigt der Wert der Untersuchung den zulässigen Grenzwert, der bei max. 5,00 € liegt (s. BGH GRUR 2015, 813 – Fahrdienst zu Augenklinik, Tz. 21; Bülow/Ring/Arzt/Brixius, HWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 56 ff.). Auch der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG ist nicht einschlägig; die Mitteilung eines Untersuchungsergebnisses geht über eine Auskunft oder einen Ratschlag hinaus.

    Der allein ernsthaft in Betracht kommende Ausnahmetatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG greift ebenfalls nicht. Der Lasik Quick-Check stellt keine handelsübliche Nebenleistung dar. Der Eignungstest, mit dem für die Laser-Behandlung geworben wird, ist zwar eine abtrennbare Dienstleistung mit Bezug zur Hauptleistung und mithin eine Nebenleistung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG (s. Bülow/Ring/Arzt/Brixius, HWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 101), es fehlt jedoch an der Handelsüblichkeit dieser Leistung. Handelsüblich sind Nebenleistungen, wenn sie sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten (s. BGH NJW-RR 1991, 1191 – Rückfahrkarte, Juris-Tz. 16). Die Angesprochenen dürfen die Leistung aber nicht als eine Besonderheit ansehen, sondern sie muss ihren Erwartungen entsprechen. Eine Leistung, die von dem Werbenden gerade als eine Besonderheit seines Angebots herausgestellt wird, kann daher nicht als handelsüblich angesehen werden (s. BGH, GRUR 1991, 329 – Family-Karte, Juris-Tz. 12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 130 – Kostenloser Shuttleservice, Juris-Tz. 36; Senat, Urteil vom 29.04.2016, 6 U 91/13). Hier wirbt der Beklagte in herausgestellter Weise mit der Kostenlosigkeit des Quick-Checks (Boller „kostenlos“, fett hervorgehobene Schrift „Gratis, ohne Voranmeldung“), so dass sich dieser aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher und potentiellen Patienten gerade nicht als handelsüblich darstellt, sondern als eine besondere Leistung des Beklagten. Gerade im Heilmittelbereich sind kostenlose Leistungen unüblich, und die Fassung des § 7 HWG lässt insgesamt erkennen, dass nur in einem sehr engen Bereich Ausnahmen vom Verbot der Wertreklame zuzulassen sind. Ob sich aus Sicht der Augenärzte bei wirtschaftlicher Betrachtung die unentgeltliche Durführung des Tests z.B. aufgrund tatsächlich minimaler Kosten anbietet, ist für die Beurteilung der Handelsüblichkeit ohne Belang, so dass es auch keiner Klärung des organisatorischen, personellen und sachlichen Aufwands bedarf.