Schlagwort: Impressum

Rechtsanwalt für Impressumspflicht und Gestaltung des Impressums: Ein Impressum ist eine gesetzliche Pflichtangabe auf Webseiten und anderen digitalen Angeboten in Deutschland. Es informiert die Nutzer über den Anbieter der Website und ermöglicht eine einfache Kontaktaufnahme bei Fragen oder Beschwerden.

Das Impressum wirft in Deutschland besonders viele rechtliche Fragen auf. Zum einen ist es wichtig, dass das Impressum vollständig und korrekt ist, da sonst Abmahnungen oder Bußgelder drohen. Zum anderen müssen insbesondere Webseitenbetreiber im Bereich des E-Commerce, aber auch Blogger und Influencer eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften beachten, beispielsweise im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Telemediengesetz (TMG) oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Viele dieser Fragen kann ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt beantworten. Er hat sich auf das komplexe und schnelllebige Gebiet des IT-Rechts spezialisiert und verfügt über das nötige Fachwissen, um Rechtsfragen rund um das Impressum und andere digitale Angebote zu klären. So kann er Website-Betreibern helfen, ein rechtssicheres Impressum zu erstellen und Abmahnungen oder Bußgelder zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Impressum ein wichtiger Bestandteil jeder Website ist und sorgfältig erstellt werden sollte. Wer sich unsicher ist, wendet sich am besten an einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt, um rechtliche Fragen zu klären und eine rechtssichere Website zu betreiben.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Impressumpflicht bei Twitter?

    Hinweis: Dies ist ein älterer Artikel, den ich der Vollständigkeit halber nach hier kopiert habe. Henning Krieg hat sich inzwischen sehr ausführlich dem Thema gewidmet, hier ist sein erster Artikel zum Thema zu finden. Im Folgenden mein originaler Artikel.

    RA Henning Krieg äußert in der Computerwoche (zu lesen hier), dass es natürlich eine Impressumspflicht bei Twitter gibt. Ich stimme dem zu und gebe das hier so weiter, aber mit einschränkenden Anmerkungen:

    1. Im Regelfall wird man kein Problem haben, bei den Twitter-Accounts die Privatheit(Familiäre Anwendung) festzustellen, die man braucht um die Impressumspflicht nach TMG auszuschließen. Ausgenommen natürlich Corporate-Tweets.
    2. Ich bin – damit stehe ich aber alleine auf weiter Flur – Vertreter der Auffassung, dass man den Begriff des „Diensteanbieters“ im TMG restriktiv subsumieren muss. Gerade bei Twitter werden die Tweets fest in eine Umgebung mit Suchfunktion und Syndicate-Funktion eingebunden, wobei der einzelne Nutzer gar keine Option hat, den Dienst insgesamt zu aktivieren oder deaktivieren, die volle Kontrolle liegt alleine bei Twitter (Dies nutze ich als Ausschlusskriterium, um Nutzer und Betreiber zu unterscheiden).
      Bei genauer Betrachtung habe ich kein Problem, den twitternden Nutzer lediglich als Nutzer anzusehen und „Twitter“ als alleinigen Betreiber, der sich die Inhalte zu eigen macht und deswegen mit den Pflichten eines Betreibers konfrontiert ist.

    Als Beispiel zu oben (2) kann eBay herhalten: Wer hier als Privatperson verkauft, muss ja auch kein Impressum herhalten – Interessanterweise stört das bis heute niemanden und ist gängige Praxis. Selbst die gewerblichen Verkäufer werden nicht am TMG sondern an der BGB-InfoV und den Widerrufsregeln gemessen. Ich stelle insofern zwischen eBay und sonstigen Diensten immer wieder fest, das mit zweierlei Maß gemessen wird.

    Oder als anderer Vergleich: Niemand würde in einem Forum verlangen, dass die Foren-Teilnehmer nur schreiben dürfen, wenn sie ein Impressum hinterlegen. Genau genommen würde eine solche Pflicht gegen §13 VI TMG (Pflicht der Ermöglichung der anonymen Nutzung) verstoßen.

    Daher, alles in allem: Für mich kein Grund zur Aufregung, ein kleiner Sturm im Wasserglas. Wenn es denn überhaupt einer wird.

    Update: RA Stadler sieht es bei der Frage ebenso. Er vertritt die Ansicht der engen Auslegung in einem aktuellen Beitrag, hier zu lesen und führt dies in seinem Werk „Haftung im Internet“ aus. Ich werde berichten, wenn weitere Juristen der restriktiven Auslegung folgen – insbesondere da dies mehrmals im TMG von Bedeutung sein kann.

    Update2: RA Lapp nimmt die andere Seite ein, leider ohne auf die wesentlichen Argumente von mir oder RA Stadler einzugehen.

  • „Nutzlosbranche“ und Abo-Fallen: Gesetzentwurf zur Button-Lösung vorgestellt

    Nach der Ankündigung liegt nun der Referentenentwurf eines Gesetzes vor, dass eine „Button-Lösung“ für Internet-Verträge im BGB etablieren möchte. Ich hatte an der Idee als solcher schon erhebliche Kritik geübt und sehe mich im Ergebnis bestätigt.

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  • Wettbewerbsrecht: Unternehmen haften für Wettbewerbsverstöße der Mitarbeiter (§8 II UWG)

    Es gibt im UWG eine Regelung im §8 II UWG, die in der heutigen digitalen Zeit den Alltag für Unternehmen unheimlich schwer macht. Dort liest man:

    Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

    §8 Abs.2 UWG

    Das bedeutet im Wettbewerbsrecht eine verschuldensunabhängige Zurechnung dessen, was der Mitarbeiter getan hat – selbst wenn das Unternehmen davon gar nichts wusste oder es auch ausdrücklich gar nicht wollte. Aktuelle landgerichtliche- und BGH-Rechtsprechung zeigen die Problematik auf. Ein kurzer Überblick.

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  • Impressumspflicht und Abmahnung: Diensteanbieter ist der Arbeitgeber nicht der Arbeitnehmer

    Der „Diensteanbieter“ nach TMG hat ein Impressum vorzuhalten – fraglich ist nur immer wieder, wer „der Diensteanbieter“ ist. Früher stritten wir darum, ob z.B. ein Twitter-Account ein Impressum bereit halten muss, oder ob Diensteanbieter nicht vielmehr Twitter selbst ist. Heute geht man davon aus, dass Diensteanbieter derjenige ist, der die Herrschaftsgewalt über den jeweiligen Telemediendienst ausübt. Auch das kann kritisch diskutiert werden, insbesondere bei der Frage, ob nicht letztlich doch eher Facebook selbst die Facebook-Seite beherrscht, was nicht zuletzt die regelmäßigen Abschaltungen zeigen.

    Nun ging es beim OLG Celle (13 U 72/12, hier im Volltext) um eine andere interessante Frage: Nämlich um eine Webseite, die – samt Domain – von einem Arbeitgeber geführt wurde. Die Abmahnung richtete sich aber wohl an seinen „Mitarbeiter“. Das OLG erkannte folgerichtig, dass der Mitarbeiter nicht schlechthin Ansprechpartner sein kann. Diensteanbieter bei einer Homepage und Domain, die einem Unternehmen zugehörig sind, ist wenn, dann der Arbeitgeber. Dabei sieht das OLG Celle sogar eine regelmäßige Vermutung dahin gehend, dass eine Funktionsherrschaft bei dem liegt, auf den die Domain eingetragen ist. Diese Ansicht wäre hinsichtlich der Impressumspflicht bei Diensten wie Twitter und Facebook verheerend, es ist aber davon auszugehen, dass letztlich an dieser Impressumspflicht nicht gerüttelt wird.

    Ergebnis: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer abzumahnen. Das ist soweit korrekt, die Entscheidung bietet aber wenig darüber hinaus. So ist hier von einem „Mitarbeiter“ die Rede, ohne klar zu stellen, welche Funktion dieser hatte. Ich erinnere insofern kurz, dass man dabei Geschäftsführer ausklammern muss, die durchaus gesondert in Anspruch genommen werden können (dazu hier von mir). Jedenfalls werden sich Angestellte nicht Abmahnen lassen müssen, weil sie die Webseite Ihres Arbeitgebers betreuen – zugleich hat der Arbeitgeber organisatorisch dafür zu sorgen, dass Rechtsverstöße durch Angestellte nicht (erneut) begangen werden. Eine Verallgemeinerung des Urteils hinsichtlich „Sub-Seiten“ auf Facebook, Twitter & Co. verbietet sich m.E. derzeit, das Gericht selbst hat sich die Hintertüre offen gehalten indem man das Wort „regelmäßig“ nutzt.

    Hinweis: Es geht hier um die Abmahnung durch einen Dritten. Die Frage, ob im Arbeitsverhältnis eine Abmahnung des Arbeitnehmers möglich wäre, ist dem Einzelfall vorbehalten und der Frage, inwiefern er gegen Arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hätte.

  • Offtopic: Blog-Hinweis „Musikwirtschaftsforschung“

    Zum allseits beliebten Thema „Filesharing“ möchte ich hier einen Linktipp geben: Prof. Tschmuck vom Institut für Kulturmanagement und Kulturwissenschaft (IKM) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien bietet in seinem Blog zur Musikwirtschaftsforschung eine Vielzahl tiefgehender Analysen, abseits der juristischen Streits rund um das Filesharing. Speziell der Beitrag „Wie Böse ist das Filesharing“ – der ein ebenso länger wie fundierte ist als manch andere Ausführung zum Thema – verdient Beachtung für gesellschaftspolitische Diskussionen zum Thema.

    Zum Thema:

    • Webseite Filesharing-Abmahnung-Mythen
  • Landgericht Bonn: Verwendung der Abkürzung HRB ist OK

    Das Landgericht Bonn (11 O 92/09) hat festgestellt, dass die Verwendung der Abkürzung „HRB“ für „Handelsregisterblatt“ verkehrsüblich und nicht abmahnfähig ist:

    Eine Deutung des Kürzels „HRB“ als Handelsregisterblatt sowie die Gefahr von Missverständnissen aufgrund des fehlenden Zusatzes „Registergericht“ und der Ortsangabe „J-B“ in der Folgezeile kommt bei einer Lektüre dieses Textes aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers (§ 3 Abs.2 Satz 2 und Satz 3 UWG) nicht ernsthaft in Betracht.

    (Original-Artikel)

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

  • Domainrecht: Keine Störerhaftung der DeNIC

    Die DeNIC kommt bei Namens- bzw. Kennzeichenverletzungen durch registrierte Domains nicht als Störer in Frage – so hat der Bundesgerichtshof (I ZR 259/99, I ZR 82/01) längst festgestellt. Der DeNIC kommt hierbei vor allem ihre Tätigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses zu Gute. 

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  • Namensrecht für die Polizei: Nur Polizei darf Polizei heißen

    Für den Begriff ʺPolizeiʺ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens ʺPolizeiʺ untersagen. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
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  • Domainrecht: OLG Köln zu Tippfehler-Domains

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 187/11) hat sich mit den diversen Unterlassungsansprüchen eines Domain-Inhabers gegenüber einem Dritten beschäftigt, der eine ähnlich klingende so genannte „Tippfehler-Domain“ betrieben hat. Die Entscheidung bietet die Gelegenheit, Abwehrmöglichkeiten nochmals auf einen Blick zu sehen. Es ging hier um einen bekannten Wetterdienst – jemand hatte ähnlich klingende Domain registriert und auf Parking-Seiten umgeleitet, wo u.a. Versicherungsdienste beworben wurden.
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  • OLG Naumburg: Email-Adresse muss leserlich in das Impressum

    In ein Homepage-Impressum gehört eine Email-Adresse, das ist hoffentlich bekannt. Nun wurde aber über einen speziellen Fall gestritten: Jemand hat in seinem Impressum den Text „Ich freue mich auf Emails“ geschrieben und diesen Test als Link mit seiner Email-Adrese verknüpft. Die Mail-Adresse war somit als Link verfügbar, mit blossen Auge auf Anhieb aber nicht zu sehen, gleichwohl natürlich vorhanden.

    Das OLG Naumburg (1 U 28/10) hat entschieden, dass dies nicht ausreicht, denn die Mail-Adresse ist gerade nicht leicht erkennbar. Homepage-Betreiber haben die erforderlichen Angaben so zu hinterlegen, dass sie unmittelbar zu erfassen sind. Es handelt sich bei dieser Frage auch um keine Bagatelle.

    Eselsbrücke von mir: Wenn ich die Seite aufrufe, muss ich ohne weitere Zwischenschritte die notwenigen Informationen mit Stift und Papier abschreiben können.

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

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  • LG Essen zur Werbung von Zahnärzten

    Das Landgericht Essen (41 O 5/09) hat einige grundlegende Aussagen zur Werbetätigkeit von Zahnärzten getroffen:

    1. Zahnärzte haben ein ordentliches Impressum anzubieten, dazu gehört vor allem auch das Anbieten der Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit
    2. Eine unerwünschte kommerzialisierung des Arztberufes ist in jedem Fall zu vermeiden, speziell indem man auf schreiende Werbung verzichtet
    3. Ein Ausdruck wie „deutlich preisgünstiger als im Internet“ der jeglicher Vergleichsgrundlage entbehrt, ist unzulässig
    4. Das Anpreisen einer 5-jährigen Garantie ist nicht zulässig.
    5. Das bewerben von Produkten Dritter im eigenen Namen (hier wurde das Produkt eines Herstellers als „perfekt“ angepriesen) ist nicht zulässig.
    6. Auch die Aufmachung der Webseite wurde kritisiert: So wurde auf der Webseite in Form einer Häkchen-Liste (mit roten Häkchen) dargestellt was zu erwarten ist, mit dem Fazit „Dann sind Sie auf diesen Seiten genau richtig“. Hier wurde ebenfalls eine unzulässige kommerzialisierung erkannt.
    7. Gleichsam unzulässig ist das Feilbieten von Dankens- und Empfehlungsschreiben von Patienten.
    8. Das Gericht hatte aber keine Probleme damit, dass der Beklagte auf seiner Webseite bestimmte Hotels zur Übernachtung empfohlen hat.

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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