Schlagwort: Domainrecht

Rechtsanwalt für Domainrecht: Rechtsanwalt Jens Ferner bloggt hier zu Domains, Domainrecht und Markenrecht, so gibt es Urteile zu Domains und Domainrecht. Informieren Sie sich über unsere Tätigkeit im Domainrecht und Markenrecht.

Rechtsfragen rund um Internet-Domains: Rechtsverletzungen durch Domainnamen, Vertragsfragen zum Verkauf und Haftungsfragen. Das Domainrecht ist ein sehr umfassendes Feld das auch nach gut 15 Jahren nicht an Brisanz verloren hat. Gerade der Massenmarkt des Domainkaufs/Domainverkaufs bietet eine Fülle rechtlicher Fragen, die es zu beantworten gilt. Die Rechtsprechung ist dabei im Fluß.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Domainrecht: Domainbesitz mit böser Absicht

    Domainrecht: Domainbesitz mit böser Absicht

    LG Düsseldorf stoppt rechtsmissbräuchliche Domainregistrierung: Mit Versäumnisurteil vom 10. Februar 2025 (Az. 38 O 162/24) hat das Landgericht Düsseldorf ein bemerkenswert deutliches Zeichen gegen das sogenannte „Domaingrabbing“ gesetzt.

    Im Zentrum stand die Domain „r…fitness.de“, die von einer ausländischen Anbieterin ohne eigenes Nutzungsinteresse gehalten wurde – offenkundig in der Absicht, sie der klagenden Markeninhaberin zu verkaufen. Das Gericht qualifizierte dieses Verhalten als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG und ordnete neben einem Unterlassungsgebot auch den Verzicht auf die Domain gegenüber der DENIC an.

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  • Domainnamen als Firma?

    Domainnamen als Firma?

    BGH zur fehlenden Unterscheidungskraft von Internetdomains im Handelsregister: Mit seinem Beschluss vom 11. März 2025 (Az. II ZB 9/24) hat der Bundesgerichtshof eine aufsehenerregende Entscheidung zur firmenrechtlichen Zulässigkeit von Domainnamen gefällt. Im konkreten Fall verweigerte das Registergericht die Eintragung einer Aktiengesellschaft unter der Firma „v.[Gattungsbegriff].de AG“ – und erhielt sowohl vom Kammergericht Berlin als auch nun vom BGH Rückendeckung.

    Die Entscheidung verdeutlicht, dass Internetpräsenzen und deren formale Eindeutigkeit nicht ohne Weiteres zur Individualisierung im firmenrechtlichen Sinne genügen. Es bedarf eines eigenständigen Maßstabs, der auf Unterscheidungskraft im allgemeinen Geschäftsverkehr abstellt – nicht auf technische Alleinstellung im Internet.

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  • Marke: Entscheidung des OLG Hamburg: Verwechslungsgefahr bei beschreibenden Zeichenelementen

    Marke: Entscheidung des OLG Hamburg: Verwechslungsgefahr bei beschreibenden Zeichenelementen

    In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az. 5 W 30/23) die Verwechslungsgefahr bei im Wesentlichen beschreibenden Zeichenelementen einer Marke beleuchtet. Die Entscheidung betrifft die deutsche Wort-Bild-Marke „Deutsche Mauerwerkstrocknung“ und die Verwendung ähnlicher Zeichen durch ein konkurrierendes Unternehmen.

    Die konkrete Kernfrage war, ob die Verwendung des Begriffs „Deutsche Mauertrocknung“ durch den Antragsgegner eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke der Antragstellerin darstellt.

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  • Interessenabwägung bei Namensanmaßung und Domainregistrierung: Wirtschaftliche Aspekte und Weiterleitungsgebrauch im Fokus

    Interessenabwägung bei Namensanmaßung und Domainregistrierung: Wirtschaftliche Aspekte und Weiterleitungsgebrauch im Fokus

    In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (I ZR 107/22) ging es um eine domainrechtliche Problematik, insbesondere um die Frage der unberechtigten Namensanmaßung gemäß § 12 Satz 1 Fall 2 BGB durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain. Bei dieser Entscheidung standen verschiedene Aspekte im Fokus, die ich nachfolgend detailliert besprechen werde. Schon der Leisatz zeigt, es geht um echtes Domainrecht:

    Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 – afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 – I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 – sr.de).

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  • Eigenmächtige Übertragung einer Domain ist strafbare Datenveränderung

    Wenn sich jemand eine Domain eines Dritten – hier als ehemaliger Vorstand, agierend nach dem Ausscheiden – überträgt, liegt darin eine verbotene zivilrechtliche Eigenmacht, eine strafbare Datenveränderung gemäß § 303 a StGB und somit einen Anspruch des Verfügungsklägers auf Wiedereinräumung des Zugriffs auf die streitgegenständliche Domain begründet.

    Dies kann im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, wobei sich der Rechtsschutz nicht nur hinsichtlich der Domain-Übertragung sondern zugleich in einem Verzicht auswirkt:

    Aus §§ 858, 861 BGB analog bzw. §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 303a StGB folgt vorliegend der Anspruch des Verfügungsklägers auf Wiedereinräumung des Zugriffs auf die Domain. Hierzu ist es erforderlich, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber der […] eG, auf die streitgegenständliche Domain verzichtet. Nur durch diese Verzichtserklärung gegenüber der […]. eG, kann, nachdem ein Dispute Eintrag zugunsten des Verfügungsklägers besteht, eine Inhaberübertragung auf den Verfügungskläger durchgeführt werden (…)

    Dem Verfügungskläger steht, wie zuvor ausgeführt gem. § 861 Abs. 1 BGB analog ein Anspruch Wiedereinräumung des Zugriffs auf die Domain zu. Dieser Anspruch aus § 861 BGB wegen verbotener Eigenmacht kann im Wege der einstweiligen Verfügung ohne besonderen Verfügungsgrund geltend gemacht werden und darf ausnahmsweise im Verfügungsverfahren als Leistungsverfügung zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers führen (…) Dies folgt bereits daraus, dass der Verfügungskläger über die streitgegenständliche Domain, über die er über viele Jahre erreichbar war, für seine Mitglieder nicht mehr erreichbar ist. Zudem wird durch die über die Domain nun auf eine leere Seite, die den Eindruck vermittelt, dass der Verein nicht mehr existiert. Von daher liegt auf der Hand, dass dem Verfügungskläger erheblicher Schaden droht. Dass der Verfügungskläger vorübergehend zur Kommunikation andere URLs nutzt, ist unerheblich.

    LG Frankfurt aM, 2-28 O 173/22

    Die Entscheidung ist in sich stimmig und dass in der vollmachtlosen Übertragung einer Domain eine strafbare Datenveränderung liegen kann, dürfte nicht überraschen – wobei in der vorliegenden Konstellation durchaus auch an eine Untreue (bezogen auf den Wert formaler Rechtsposition) zu denken wäre.

    Durch die Entscheidung des LG FFM bekommen eigenmächtige vollmachtlose Domainübertragungen eine neue Schärfe, die freilich aber nicht bei klassischem Domaingrabbing anzunehmen sein wird, da hier die freigewordene Domain schlicht registriert wird.

  • Verwendung eines fremden Namens als Internetadresse


    Ein unbefugter Namensgebrauch im Rahmen einer Internetadresse kann zu einer Zuordnungsverwirrung und einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person führen: Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. Das LG Coburg, 12 O 68/21, führt hierzu aus:

    Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH, Urteil vom 24.4.2008 – I ZR 159/05 (OLG Düsseldorf) afilias.de, GRUR 2008, 1099; BGHZ 149, 191 [199] = GRUR 2002, 622 = NJW 2002, 2031 – shell.de; BGHZ 155, 273 [276 f.] = GRUR 2003, 897 = NJW 2003, 2978 – maxem.de; BGHZ 171, 104 Rdnr. 11 = GRUR 2007, 811 = NJW 2007, 2633 – grundke.de).

    Die im Übrigen vergleichbaren Sachverhalte unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Beklagte den geschützten Namen unter einer ausländischen (nämlich „.com“) Top-Level-Domain (TLD) hat registrieren lassen. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.4.2010 – 6 U 208/09 (LG Köln) MMR 2010, 616).

  • Domainrecht: Verkauf einer Internet-Domain ist mitunter steuerfrei

    Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 20.04.2010 (8 K 3038/08) entschieden.
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  • Domainrecht: Brandenburgisches OLG zu Domainrechten

    Das Brandenburgische OLG (3 U 164/09) hatte sich angesichts des folgenden Sachverhalts mit den Fragen der Rechte an einer Domain zu beschäftigen:

    A ist bei der Denic als Domaininhaber der Domain X eingetragen. Später ist B als Domaininhaber eingetragen. Dabei soll es einen Verkauf gegeben haben, der von A bestritten wird – wobei aber Unterlagen hinsichtlich des Verkaufs existiert haben müssen, mit denen B letztlich die Umschreibung auf sich als Domaininhaber erreicht hat. A wünscht nun Umschreibung der Domain auf sich zurück.

    Das OLG geht nun stark verkürzt folgende gedankliche Kette: Anspruch wenn, dann aus §§823 I, 1004 BGB (ggfs. analog). Dabei muss die Domain als „sonstiges Recht“ vom §823 I BGB erfasst sein. Als sonstiges Recht kommen aber nur absolute Rechte (und sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter) in Betracht, nachzulesen am Anfang von Absatz 15. Eine Domain ist kein absolutes Recht. Sonstige Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Also im Ergebnis kein Anspruch.

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  • Ermittlungen in Sachen kino.to: Was haben Nutzer zu befürchten?

    Heute gab es einen „grossen Schlag“ gegen die Betreiber der Webseite bzw. des Webdienstes „kino.to“ (Dazu die Berichte bei Gulli, SPON, GOLEM und Heise) . Und – nicht zuletzt wegen eines fiesen Zweizeilers auf der nun stillgelegten Webseite, der angeblich von der Polizei stammen soll – die (ehemaligen) Nutzer des Dienstes fragen sich nun: Habe ich etwas zu befürchten? Dabei findet sich der sorgenvolle User einer sehr vielschichtigen Palette von Meinungen ausgesetzt.

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  • Domainrecht: Böswillig Domain übertragen – Vorsätzliche Sittenwidrige Schädigung

    Dass die bloße Registrierung (ohne Nutzung) eines Domain-Namens eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§826 BGB) mit der Folge des Schadensersatzes darstellen kann, war schon häufig Gegenstand der Rechtsprechung. Nunmehr hat sich das OLG Naumburg (1 U 20/10) festgestellt, dass auch im Fall der bösgläubigen Übertragung einer Domain (hier: Von einer GbR zu einer GmbH) unter den §826 BGB fallen kann:

    Das heimliche Übernehmen einer Internet-Domain, die auf einen anderen registriert ist, kann – ungeachtet der Frage möglicher strafrechtlicher Tatbestände – jedenfalls nur als sittenwidrig angesehen werden. Das gilt erst Recht, wenn die Handlung zu Lasten eines Mitgesellschafters ausgeübt wird, der dem Schädiger im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses weitreichende Befugnisse eingeräumt hat, die der Handelnde missbraucht.
    bb) Für diese Übertragung der Domains auf den Beklagten zu 1) bzw. später auf die Beklagte zu 2) gibt es keinen rechtfertigenden Grund. Sie stellt daher eine rechtswidrige Handlung dar. Wegen der Rechtswidrigkeit der vorsätzlichen Handlung müssten daher die Beklagten beweisen, dass die Übertragung mit Zustimmung der GbR erfolgt ist. Eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Klägers wurde weder schriftlich nachgewiesen noch in sonstiger Weise unter geeigneten Beweis gestellt, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Soweit die Beklagten meinen, das Landgericht habe hier ein Beweisangebot übergangen, könnte nur der Schriftsatz vom 05.11.2009 gemeint sein, der die Behauptung enthält, die GbR sei mit der Übertragung einverstanden. Zum Beweis wird aber nur auf die Anlage K3 (Bd. I Bl. 19) verwiesen, die das gerade nicht belegt. Denn ihr lässt sich nicht entnehmen, ob der Änderungszugriff berechtigt oder unberechtigt erfolgte. Ein anderes Beweisangebot ist nicht ersichtlich.

    cc) Die Beklagten irren, wenn sie meinen, der Kläger müsse weitere Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich eine Schädigungsabsicht ergebe. Denn eine solche Absicht ist nicht erforderlich (vgl. Palandt-Sprau, 69. Aufl. 2010, § 826 Rdn. 11). Es genügt der Schädigungsvorsatz, bei dem der Schädiger, der durchaus eigene Interessen verfolgen kann, zumindest billigend in Kauf nimmt, dass dem Geschädigten dadurch ein Schaden entsteht. Es lag für den Beklagten zu 1) auf der Hand, dass der GbR schon durch den Verlust ihres Anspruchs gegen die DENIC ein Schaden entstand. Denn die Nutzungsmöglichkeit einer Internet-Domain als solche stellt einen Vermögenswert dar. Den hat ihr der Beklagte zu 1) entzogen. Der Schaden wurde vom Beklagten zu 1) zwangsläufig in Kauf genommen.

  • VG München: Über Pornographie schreiben darf man – aber nur ab 18

    Das Verwaltungsgericht München (M 17 K 11.6112) hatte sich mit geschriebener Pornographie zu befassen, also mit Texten, die pornographische Handlungen zum Gegenstand hatten. Verfasst waren Sie im Rahmen eines Online-Shops, der mit entsprechender Ausstattung wie etwa Latex-Masken handelte. Die KJM-Prüfgruppe stellte hierin einen Verstoß gegen den Jugendschutz fest (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 JMStV) und schaltete die zuständige Behörde ein, die u.a. die „Verbreitung und Zugänglichmachung von pornografischen Inhalten in Telemedien unter den beanstandeten Adressen untersagte, wenn nicht sichergestellt wird, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind“. Zur Begründung wurde ausgeführt:

    „der Kläger betreibe als Domain-Inhaber und Anbieter des Internetangebots die genannten Internetadressen. Es handele sich im Wesentlichen um einen Online-Shop für Latexbekleidung. Unter der Rubrik „Stories“ würden Geschichten angeboten, die teilweise Sexualpraktiken, auch außergewöhnlicher und bizarrer Art, detailliert und anreißerisch beschreiben. In einigen Texten würde die Macht des Stärkeren und die körperliche Unterwerfung als Lusterlebnis dargestellt. […] Die enthaltenen Darstellungen rückten, unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge, sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund. Der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung werde durch extreme Fokussierung der Beschreibungen auf sexuelle Handlungen sowie auf Geschlechtsteile verstärkt. Es würden auch außergewöhnliche und bizarre Sexualpraktiken dargestellt, insbesondere in dem Beispiel „blind date“.“

    Was spannend klingt, war es wohl auch – das Verwaltungsgericht jedenfalls erkannte hier eindeutig Pornographie und stellte klar, dass die §§184ff. StGB zur Auslegung, was Pornographie nun sei, heran zu ziehen sind. Dabei gibt es eben keine gesetzliche Definition und es sind durchaus auch rein verbale Darstellungen, die ohne Bebilderung auskommen, darunter zu verstehen. Interessant ist, wie man mit der Kunstfreiheit umgeht, auf die der Betreiber sich berufen wollte – die wird nämlich mit folgenden Argumenten abgeschmettert:

    1. Der Seitenbetreiber hatte gegenüber der Behörde gar nicht und bei Gericht erst spät auf seine Kunstfreiheit hingewiesen. Das Gericht schlussfolgert daraus, dass er selbst Offenkundig seine Texte nicht als Kunst ansieht, denn – so das Gericht – sonst wäre ihm das Argument schon viel früher eingefallen. Diese rechtsstaatswidrige Argumentation möchte ich nicht weiter kommentieren.
    2. Ebenfalls ohne Kommentar möchte ich diesen Satz aus der Entscheidung wiedergeben: „Die Klägerseite konnte auch keinen in Kunstfragen kompetenten Dritten benennen, der die in Frage stehenden Texte als Kunstwerk angesehen hat.“
    3. Letztlich vermag dann die höchstpersönliche Wertung des Gerichts, mit der man den eigenen Geschmack zum Maß aller Dinge erhebt, auch nicht mehr schockieren: „Die Texte lassen weder nach Wortwahl, Stil noch Aufbau ansatzweise einen Kunstcharakter erkennen.“

    Offenkundig gilt in München das Fazit: Nur die gepflegte Sprache mit gehobenem Inhalt, die zumindest einige „Freunde“ vorweisen kann die Kläger auch benennen können, vermag Kunst zu sein. Auch die inzwischen mehr als 10 Jahre alte Benetton-Rechtsprechung des BVerfG zur Meinungsfreiheit kam offensichtlich noch nicht in München an, wenn man liest, dass alleine wegen dem gewerblichen Charakter jeder Gehalt abgesprochen wird:

    Die von Klägerseite angebotenen Stories haben ganz eindeutig das Ziel, den Shopverkauf von Latexgegenständen zu fördern. Es geht dabei keineswegs um eine selbstzweckhafte künstlerische Darstellungsform.

    Bei so viel Kritik muss klar gestellt werden: „Falsch“ ist die Entscheidung dennoch nicht! Sie steht im Ergebnis im Einklang mit dem geltenden Recht, auch wenn die Abwägung von Kunstfreiheit und Jugendschutz mit recht befremdlichen Argumenten in diesem Fall geführt wird. Dass man zur Meinungsfreiheit gar nichts liest, rundet das Gesamtbild nur ab. Jedenfalls zeigt sich recht deutlich, dass man als Betreiber einer Webseite doch mitunter vorsichtig agieren sollte, wenn man eigene Erotik-Prosa zum Besten geben will. Diese Entscheidung zur rein textbasierten „Darstellung“ von Pornographie sollte jedenfalls ebenso aufhorchen lassen, wie der etwas rüde Umgang mit der notwendigen Grundrechte-Abwägung. Anlass für Panik ist das (wieder einmal) sicher nicht, aber gleich wie man zum Thema steht: Die Stirn runzeln darf man durchaus.

    Dazu auch von mir:

  • Abmahnung nach Markenrechtsverletzung: Erfolgreiche Verteidigung durch Taktik

    Vor einiger Zeit habe ich einen Mandanten in recht aussichtsloser Situation vertreten: Er hatte von einem weltweit bekannten Hersteller eines bestimmten Produkts den als Gemeinschaftsmarke registrierten Produktnamen als .de-Domain registriert. Unter dem Domainnamen betrieb er einen Shop, wo er dann ausgerechnet auch noch ein Alternativ-Produkt angeboten hat, das er zu allem Überdruss auch noch mit dem Produktnamen der Konkurrenz beworben hatte.

    Die Situation war recht ausweglos, jedenfalls in rechtlicher Hinsicht. Auf Grund des erheblichen Gegenstandswertes stand zudem eine Forderung von deutlich mehr als 3.000 Euro im Raum. Allerdings hatte die Gegenseite einen Fehler gemacht – zwar nicht in der Aussprache der Abmahnung oder in rechtlicher Hinsicht allgemein, allerdings lief es darauf hinaus, dass für den Mandanten ein Angebot unterbreitet werden konnte, das die Zahlung von 300 Euro, Übertragung der Domain an den Gegner und im Übrigen den wechselseitigen Verzicht auf sonstige Ansprüche vorsah. Es konnte innerhalb weniger Stunden ein Vergleich gefunden werden, der Spuk hatte schnell sein Ende.

    Es war eine besondere Situation, die am Ende alleine durch Taktieren zumindest erheblich für den hiesigen Mandanten abgemildert werden konnte. Es kommt nicht allzu häufig vor, aber durchaus regelmäßig lässt sich mit geschicktem Taktieren doch noch eine Vergleichsoption erarbeiten, die der Gegner zumindest zu Beginn nicht gesehen hat bzw. sehen wollte.

  • Domainrecht: Keine Störerhaftung der DeNIC

    Die DeNIC kommt bei Namens- bzw. Kennzeichenverletzungen durch registrierte Domains nicht als Störer in Frage – so hat der Bundesgerichtshof (I ZR 259/99, I ZR 82/01) längst festgestellt. Der DeNIC kommt hierbei vor allem ihre Tätigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses zu Gute. 

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