Persönlich. Hochwertig. Keine Chatbots. — Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch.

Schlagwort: Störerhaftung

Die Störerhaftung im deutschen Recht bezieht sich auf die zivilrechtliche Haftung von Personen oder Unternehmen, die nicht direkt eine Rechtsverletzung begangen haben, aber in irgendeiner Weise zur Verletzung beigetragen oder diese ermöglicht haben. Es handelt sich also um eine mittelbare Haftung.

Ein klassisches Beispiel für die Anwendung der Störerhaftung war die Haftung des Anschlussinhabers eines WLAN-Netzwerks für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten über dieses Netzwerk begangen wurden. Wenn das WLAN nicht ausreichend gesichert war und jemand anderes darüber illegal Musik oder Filme heruntergeladen hat, konnte der Anschlussinhaber als Störer in Anspruch genommen werden, auch wenn er selbst nichts mit der Rechtsverletzung zu tun hatte.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Störerhaftung keine Verschuldenshaftung ist. Das bedeutet, dass der Störer auch dann haften kann, wenn ihm kein persönliches Verschulden an der Rechtsverletzung nachgewiesen werden kann. Es reicht aus, dass er die Rechtsverletzung objektiv ermöglicht oder nicht verhindert hat.

In den letzten Jahren gab es jedoch einige gesetzliche Änderungen und Gerichtsentscheidungen, die die Anwendung der Störerhaftung, insbesondere im Bereich des Urheberrechts und des offenen WLANs, eingeschränkt haben. Es ist daher ratsam, sich bei konkreten Fragen zur Störerhaftung an, einen Rechtsanwalt zu wenden, gerade mit Blick auf die seit den 2020ern laufende neue europäische Plattformregulierung.

  • LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    Mit dem ganz aktuellen Endurteil des LG München I vom 28.05.2026 (26 O 869/26) und dem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 (4 UKl 3/25, hier im Blog) liegen nun innerhalb weniger Tage zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor, die KI-generierte Inhalte dem Betreiber als eigene Äußerung zurechnen – das LG München I äußerungsrechtlich, das OLG Hamm lauterkeitsrechtlich. Beide Entscheidungen verwerfen den Rückzug auf Provider- und Störerprivilegien.

    Parallel dazu beschäftigt sich die Literatur mit der Frage, ob die revidierte Produkthaftungs-RL für fehlerhaften Chatbot-Output greift. Im Folgenden ordne ich diese Linien (wenn auch recht gerafft) dogmatisch ein, zeige ihren gemeinsamen Nenner – die Verlagerung des Zurechnungsschwerpunkts vom Einzeloutput auf das Systemdesign – auf und führe sie mit der hier bereits früher entwickelten vertrags- und deliktsrechtlichen Betrachtung zusammen.

    (mehr …)
  • BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 111/21) hat in einer Grundlagenentscheidung die Maßnahmen konkretisiert, die Rechteinhaber ergreifen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Einrichtung von Websperren geltend machen: Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetprovidern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten nach § 7 Abs. 4 TMG verlangen können. So entschied er in den Leitsätzen:

    1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] – Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 – Störerhaftung des Registrars).
    2. Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 – Dead Island).
    3. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

    Update 2026: Ich habe aktuelle Entwicklungen und heutige Erkenntnisse zu DNS-Sperren bzw- Netzsperren in den Beitrag aus dem November 2022 einfließen lassen sowie die Vorinstanzen verlinkt.

    (mehr …)
  • OLG Hamm zur KI-Werbung: Wer den Chatbot einsetzt, haftet für seine Aussagen

    OLG Hamm zur KI-Werbung: Wer den Chatbot einsetzt, haftet für seine Aussagen

    Das Oberlandesgericht Hamm (4. Zivilsenat, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25) hatte zu klären, ob ein Unternehmen für irreführende Aussagen eines auf seiner Website eingebundenen KI‑Chatbots lauterkeitsrechtlich einsteht. Der Senat bejaht dies klar und qualifiziert die Antworten des Chatbots als eigene geschäftliche Handlungen der Betreiberin – mit weitreichenden Folgen für den Einsatz von KI im Marketing.

    (mehr …)
  • Haftung von Suchmaschine für KI-generierte Suchergebnisse?

    Haftung von Suchmaschine für KI-generierte Suchergebnisse?

    Beim Landgericht Frankfurt findet sich ein Urteil vom 10. September 2025 (Az: 2-06 O 271/25) mit einer beachtlichen Entscheidung zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern für falsche KI-generierte Informationen: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen für unzutreffende, durch KI erstellte Übersichten in Suchergebnissen haftbar gemacht werden kann – und ob darin ein Missbrauch der Marktstellung liegt. Es ging also vor allem um kartellrechtliche Fragen.

    (mehr …)
  • Fake-Profile: Haftung von Social-Media-Anbietern als mittelbare Störer

    Fake-Profile: Haftung von Social-Media-Anbietern als mittelbare Störer

    Die Verbreitung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken stellt Betroffene seit langem vor rechtliche und praktische Herausforderungen. Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2026 (Aktenzeichen 18 U 2360/25) hat das Oberlandesgericht München klare Maßstäbe für die Verantwortung von Plattformbetreibern gesetzt. Das Gericht entschied, dass Social-Media-Anbieter als mittelbare Störer haften, wenn sie nach einer konkreten Beanstandung durch Betroffene nicht unverzüglich gegen Fake-Profile vorgehen, die Namen oder Bilder ohne Zustimmung nutzen. Die Entscheidung ist nicht nur wegen ihrer klaren Linie in der Störerhaftung bemerkenswert, sondern auch wegen ihrer Auslegung des Digital Services Act (DSA) und der Reichweite von Unterlassungsansprüchen.

    (mehr …)
  • Plattformhaftung für Urheberrechtsverletzungen

    Plattformhaftung für Urheberrechtsverletzungen

    Die Frage, unter welchen Umständen Betreiber digitaler Plattformen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften, ist seit Jahren ein zentrales Rechtsproblem des digitalen Zeitalters. Während große Tech-Konzerne wie YouTube oder Facebook oft im Fokus stehen, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (14 O 343/23), dass auch kleinere Vermittlungsplattformen nicht automatisch vor Haftungsrisiken geschützt sind.

    Im konkreten Fall ging es um eine Flugvermittlungsplattform, die es privaten Piloten ermöglicht, Mitfluggelegenheiten anzubieten. Ein Nutzer hatte dabei ein urheberrechtlich geschütztes Foto eines Fotografen hochgeladen – und die Plattformbetreiberin musste sich nun vor Gericht verantworten. Das Urteil (Az. 14 O 343/23) macht deutlich: Wer als Plattformbetreiber nicht ausreichend gegen Rechtsverstöße vorgeht, kann sich nicht auf das Host-Provider-Privileg berufen. Die Entscheidung ist nicht nur für die Betreiber von Nischenplattformen relevant, sondern unterstreicht allgemeine Grundsätze der Intermediärshaftung, die zunehmend strenger ausgelegt werden.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

    (mehr …)
  • Löschungsanspruch gegen Facebook bei ausschließlich rechtsverletzendem Nutzerkonto

    Löschungsanspruch gegen Facebook bei ausschließlich rechtsverletzendem Nutzerkonto

    OLG Frankfurt bejaht Unterlassungspflicht: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 16 U 58/24) der Klage einer Privatperson gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook weitgehend stattgegeben. Die Beklagte wurde verurteilt, das Bereithalten zweier Fake-Profile sowie die Verbreitung einer Reihe schwer beleidigender Äußerungen und unbefugt veröffentlichter Bildnisse zu unterlassen. Die Entscheidung markiert einen dogmatisch und rechtspolitisch bedeutsamen Schritt in der Entwicklung der mittelbaren Störerhaftung von Hostprovidern bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

    (mehr …)
  • OLG Köln zu Innenraumfotos des Kölner Doms

    OLG Köln zu Innenraumfotos des Kölner Doms

    Urheberrecht, Eigentum und Schadensersatz im Lizenzrahmen: Die kommerzielle Verwertung von Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms durch eine Fotoagentur war Anlass für eine differenzierte Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 23.5.2025 – 6 U 61/24). Die Entscheidung präzisiert dogmatisch tragfähige Maßstäbe zur Abgrenzung von urheberrechtlichen und eigentumsrechtlichen Positionen, zur Berechnung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und zur Haftung von Plattformbetreibern bei struktureller Rechtsverletzung.

    (mehr …)
  • BGH zu den Haftungsmaßstäben bei Online-Verkaufsplattformen

    BGH zu den Haftungsmaßstäben bei Online-Verkaufsplattformen

    Plattformhaftung reloaded: Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (Az. I ZR 112/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Online-Plattformen für rechtsverletzende Inhalte weiterentwickelt und dabei die Grundsätze der sogenannten Sharehosting-Haftung auf Verkaufsplattformen übertragen.

    Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Anbieter wie Amazon, eBay oder ähnliche Online-Marktplätze für von Dritten begangene Rechtsverletzungen – etwa Markenverletzungen – haften. Die Entscheidung konkretisiert zugleich die Anforderungen an Prüfpflichten und markiert die Abgrenzung zwischen neutraler Vermittlung und haftungsauslösender Mitwirkung.

    (mehr …)
  • Deepfakes und Prüfpflichten: OLG Frankfurt verschärft Verantwortung von Hostprovidern

    Deepfakes und Prüfpflichten: OLG Frankfurt verschärft Verantwortung von Hostprovidern

    Die digitale Öffentlichkeit ist anfällig für Missbrauch – insbesondere durch täuschend echte Deepfake-Videos. In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25) klargestellt, welche Prüfpflichten ein Hostprovider nach einem ersten Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Dritte auf seiner Plattform trifft. Die Entscheidung markiert einen weiteren Schritt hin zu einer präziseren Verantwortungszuschreibung im Zeitalter algorithmischer Verbreitungsmechanismen.

    (mehr …)
  • Managerhaftung im Urheberrecht: OLG Köln zur Passivlegitimation bei YouTube-Videonutzung

    Managerhaftung im Urheberrecht: OLG Köln zur Passivlegitimation bei YouTube-Videonutzung

    Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28.02.2025 – 6 U 107/24) hatte über eine urheberrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung eines Fernsehbeitrags – hier wohl auf der Plattform YouTube – zu entscheiden. Dabei ging es nicht nur um die Frage der Rechtsverletzung an sich, sondern insbesondere um die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Antragsgegners – ein Thema von hoher praktischer Relevanz, insbesondere für Geschäftsführer und mediennahe Unternehmer, die nicht selten für Handlungen „ihrer“ Unternehmen haftbar gemacht werden sollen.

    (mehr …)
  • Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für Apotheken: Grenzen des Rezeptmakelverbots

    Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für Apotheken: Grenzen des Rezeptmakelverbots

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Februar 2025 (Az. I ZR 46/24) eine weitreichende Entscheidung zur Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für Apotheken getroffen. Im Zentrum stand die Frage, ob die Betreiber solcher Plattformen gegen das Verbot des Rezeptmakelns gemäß § 11 Abs. 1a ApoG verstoßen, wenn sie elektronische Rezepte übermitteln und dafür Gebühren verlangen.

    Die Entscheidung ist für die Digitalisierung des Gesundheitswesens von großer Bedeutung, da sie die rechtlichen Grenzen für Plattformmodelle absteckt, die sich auf den Handel mit verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln spezialisieren. Der BGH stellte klar, dass die bloße Erhebung einer monatlichen Nutzungsgebühr nicht gegen das Rezeptmakelverbot verstößt, solange kein direkter Zusammenhang zwischen der Gebühr und der Vermittlung von Rezepten besteht.

    (mehr …)
  • Haftung von Online-Marktplätzen für urheberrechtswidrige Angebote

    Haftung von Online-Marktplätzen für urheberrechtswidrige Angebote

    Mit der Haftung von Online-Marktplätzen für urheberrechtswidrige Angebote hat sich der Bundesgerichtshof (I ZR 112/23) in einer Entscheidung beschäftigt: Im Zentrum des Falles stand die Frage, inwieweit ein Plattformbetreiber für rechtswidrige Inhalte haftet, die von Dritten auf seiner Plattform eingestellt werden.

    Konkret ging es um die Fotografie „Manhattan Bridge“, die ohne Erlaubnis des Urhebers zur Bebilderung von Produktangeboten auf einer Handelsplattform genutzt wurde. Der Fotograf machte daraufhin Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft geltend. Der BGH bestätigte die Haftung des Plattformbetreibers für die öffentliche Zugänglichmachung des geschützten Werks, wies aber eine direkte Haftung für die Vervielfältigung der Fotografie zurück.

    (mehr …)
  • Landgericht Düsseldorf: Google haftet für betrügerische Werbeanzeigen

    Landgericht Düsseldorf: Google haftet für betrügerische Werbeanzeigen

    Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az.: 2a O 112/23) eine weitreichende Entscheidung zur Haftung von Google für markenrechtsverletzende Werbeanzeigen auf seiner Plattform getroffen. Die Klägerin, die Skinport GmbH, hatte gegen Google Ireland Limited geklagt, weil auf der Suchmaschine betrügerische Werbeanzeigen geschaltet wurden, die den Namen „Skinport“ nutzten, aber auf gefälschte Phishing-Websites führten. Das Gericht stellte fest, dass Google als Störer haftet, da das Unternehmen trotz konkreter Hinweise auf diese Rechtsverstöße nicht ausreichend gegen die fortgesetzte Nutzung der Marke „Skinport“ durch Dritte vorgegangen ist.

    (mehr …)