So langsam fangen sich die Entscheidungen mit KI-bezug an zu sammeln, nun gibt es etwas aus dem Markenrecht: Ein Parfumhersteller stellt fest, dass seine teuren Markendüfte ausgerechnet von der KI-Übersicht einer großen Suchmaschine in eine Liste mit billigen Nachahmungen einsortiert werden – die „Duftzwillinge“ erscheinen prominent, gleich oberhalb der eigentlichen Treffer, teils flankiert von gesponserten Anzeigen.
Für Laien ist das Verhalten von Markeninhabern nicht immer nachvollziehbar; doch: wer Jahre in den Aufbau einer selektiv vertriebenen Marke investiert hat, erlebt das halt als Angriff auf den Markenkern. Denn die eigene Marke wird zum bloßen Suchbegriff für das Geschäft mit der Imitation. Genau diese Konstellation hatte das Landgericht Berlin II zu beurteilen (LG Berlin II, Urteil vom 1. Juni 2026 – 52 O 62/26), und sein Befund fällt für Markeninhaber ernüchternd aus: Wer eine KI-gestützte Suche betreibt, „benutzt“ die genannten Marken markenrechtlich nicht.
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