Das Landgericht Bonn (11 O 92/09) hat festgestellt, dass die Verwendung der Abkürzung „HRB“ für „Handelsregisterblatt“ verkehrsüblich und nicht abmahnfähig ist:
Eine Deutung des Kürzels „HRB“ als Handelsregisterblatt sowie die Gefahr von Missverständnissen aufgrund des fehlenden Zusatzes „Registergericht“ und der Ortsangabe „J-B“ in der Folgezeile kommt bei einer Lektüre dieses Textes aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers (§ 3 Abs.2 Satz 2 und Satz 3 UWG) nicht ernsthaft in Betracht.
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