Landgericht Bonn: Verwendung der Abkürzung HRB ist OK

Das Landgericht Bonn (11 O 92/09) hat festgestellt, dass die Verwendung der Abkürzung „HRB“ für „Handelsregisterblatt“ verkehrsüblich und nicht abmahnfähig ist:

Eine Deutung des Kürzels „HRB“ als Handelsregisterblatt sowie die Gefahr von Missverständnissen aufgrund des fehlenden Zusatzes „Registergericht“ und der Ortsangabe „J-B“ in der Folgezeile kommt bei einer Lektüre dieses Textes aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers (§ 3 Abs.2 Satz 2 und Satz 3 UWG) nicht ernsthaft in Betracht.

(Original-Artikel)

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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