LG Essen zur Werbung von Zahnärzten

Das Landgericht Essen (41 O 5/09) hat einige grundlegende Aussagen zur Werbetätigkeit von Zahnärzten getroffen:

  1. Zahnärzte haben ein ordentliches anzubieten, dazu gehört vor allem auch das Anbieten der Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit
  2. Eine unerwünschte kommerzialisierung des Arztberufes ist in jedem Fall zu vermeiden, speziell indem man auf schreiende Werbung verzichtet
  3. Ein Ausdruck wie „deutlich preisgünstiger als im Internet“ der jeglicher Vergleichsgrundlage entbehrt, ist unzulässig
  4. Das Anpreisen einer 5-jährigen Garantie ist nicht zulässig.
  5. Das bewerben von Produkten Dritter im eigenen Namen (hier wurde das Produkt eines Herstellers als „perfekt“ angepriesen) ist nicht zulässig.
  6. Auch die Aufmachung der Webseite wurde kritisiert: So wurde auf der Webseite in Form einer Häkchen-Liste (mit roten Häkchen) dargestellt was zu erwarten ist, mit dem Fazit „Dann sind Sie auf diesen Seiten genau richtig“. Hier wurde ebenfalls eine unzulässige kommerzialisierung erkannt.
  7. Gleichsam unzulässig ist das Feilbieten von Dankens- und Empfehlungsschreiben von Patienten.
  8. Das Gericht hatte aber keine Probleme damit, dass der Beklagte auf seiner Webseite bestimmte Hotels zur Übernachtung empfohlen hat.

Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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