Das Landgericht Essen (41 O 5/09) hat einige grundlegende Aussagen zur Werbetätigkeit von Zahnärzten getroffen:
- Zahnärzte haben ein ordentliches Impressum anzubieten, dazu gehört vor allem auch das Anbieten der Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit
- Eine unerwünschte kommerzialisierung des Arztberufes ist in jedem Fall zu vermeiden, speziell indem man auf schreiende Werbung verzichtet
- Ein Ausdruck wie „deutlich preisgünstiger als im Internet“ der jeglicher Vergleichsgrundlage entbehrt, ist unzulässig
- Das Anpreisen einer 5-jährigen Garantie ist nicht zulässig.
- Das bewerben von Produkten Dritter im eigenen Namen (hier wurde das Produkt eines Herstellers als „perfekt“ angepriesen) ist nicht zulässig.
- Auch die Aufmachung der Webseite wurde kritisiert: So wurde auf der Webseite in Form einer Häkchen-Liste (mit roten Häkchen) dargestellt was zu erwarten ist, mit dem Fazit „Dann sind Sie auf diesen Seiten genau richtig“. Hier wurde ebenfalls eine unzulässige kommerzialisierung erkannt.
- Gleichsam unzulässig ist das Feilbieten von Dankens- und Empfehlungsschreiben von Patienten.
- Das Gericht hatte aber keine Probleme damit, dass der Beklagte auf seiner Webseite bestimmte Hotels zur Übernachtung empfohlen hat.
Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.
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