In ein Homepage-Impressum gehört eine Email-Adresse, das ist hoffentlich bekannt. Nun wurde aber über einen speziellen Fall gestritten: Jemand hat in seinem Impressum den Text „Ich freue mich auf Emails“ geschrieben und diesen Test als Link mit seiner Email-Adrese verknüpft. Die Mail-Adresse war somit als Link verfügbar, mit blossen Auge auf Anhieb aber nicht zu sehen, gleichwohl natürlich vorhanden.
Das OLG Naumburg (1 U 28/10) hat entschieden, dass dies nicht ausreicht, denn die Mail-Adresse ist gerade nicht leicht erkennbar. Homepage-Betreiber haben die erforderlichen Angaben so zu hinterlegen, dass sie unmittelbar zu erfassen sind. Es handelt sich bei dieser Frage auch um keine Bagatelle.
Eselsbrücke von mir: Wenn ich die Seite aufrufe, muss ich ohne weitere Zwischenschritte die notwenigen Informationen mit Stift und Papier abschreiben können.
Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.
Den entsprechenden Passus aus dem Urteil stelle ich im Folgenden ein, dabei liegt jedenfalls in der mir vorliegenden Urteils-variante ein peinlicher Fehler vor: Zwischendurch wird sich auf den §6 TMG bezogen. Zwischenzeitlich einmal auch „§6 TMG (a.F.)“. Ich gehe davon aus, dass der alte (in diesem Punkt wortgleiche) §6 TDG gemeint war, dessen Kommentierung man heranziehen wollte, insofern den Fehler einfach richtig zuordnen:
in Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG liegt vor. Dabei kann unabhängig von der vom Landgericht problematisierten Frage der Beweislast für einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es sich bei dem Feld. Ich freu mich auf E-Mails um einen Link handelt, hinter dem sich die vollständige E-Mailadresse verbarg. Dies erfüllt indes nicht die Anforderungen an § 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Diese Vorschrift verlangt nicht nur technische Einrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglichen und dabei handelt es sich typischerweise um die E-Mailadresse (LG Essen Urteil vom 19.9.2007 – 44 0 79/07 – [MMR 2008, 196], hier: zitiert nach juris). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, weil sich auf der Startseite die E-Mailadresse gerade nicht befindet. Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 207,2006 -1 ZR 228/03 – [z. B. CR 2006, 850], hier: zitiert nach juris) ausgeführt, dass dem Transparenzgebot aus § 6 S. 1 TMG (a. F.) u. U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden kann Im zu entscheidenden Fall war dieser Link aber mit Kontakt und Impressum bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass dem durchschnittlichen Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen Kontakt und Impressum Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben der Anbieterkennzeichnung gelange. Der vorliegende Sachverhalt ist damit indes nicht vergleichbar: Ich freu mich auf E-Mails kann nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen Kontakt und Impressum beigemessen werden. Dabei handelt es sich um standardisierte Begriffe bei der Nutzung des Internets, die von einer Vielzahl von Betreibern von Internetseiten (z. B. Behörden, Banken oder Universitäten) in gleicherweise verwandt wird. Das Feld: Ich freu mich auf E-Mails, ist demgegenüber gänzlich individuell gestaltet. Selbst wenn es sich also bei dem genannten Feld um einen Link gehandelt haben sollte, wären die Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht erfüllt.
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