Wer über Jahre unbehelligt unter einem Namen wirtschaftet, der dem eines fremden Unternehmens ähnelt, lebt mit einer tickenden Uhr – und merkt es oft erst, wenn die Verjährung des Unterlassungsanspruchs längst kein Schutz mehr ist und die Schadensersatzrechnung auf dem Tisch liegt. Genau diese Situation hatte das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Endurteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 3 U 2375/24) zu entscheiden. Im Kern ging es um eine Frage, die in der Praxis über tausende Euro entscheidet: Wie hoch ist die fiktive Lizenzgebühr, die ein Kennzeichenverletzer im Wege der Lizenzanalogie zu zahlen hat – und welche Umstände fließen in ihre Bemessung ein?
(mehr …)Schlagwort: Verwechslungsgefahr
Die Verwechslungsgefahr ist ein wichtiger Begriff im Markenrecht und beschreibt die Gefahr, dass eine Marke mit einer bereits bestehenden Marke verwechselt werden kann. Konkret geht es um die Frage, ob die Benutzung einer neuen Marke zu einer Verwechslung mit einer bereits bestehenden, ähnlichen oder identischen Marke führen kann. Die Verwechslungsgefahr ist eine wesentliche Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung. Eine Verletzung liegt vor, wenn eine neue Marke so identisch oder ähnlich ist, dass sie mit einer bereits bestehenden Marke verwechselt werden kann und dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht, die zu einer Verwässerung oder Verwechslung der Marke führen kann.
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Bösgläubige Markenanmeldung
Wenn der gute Ruf anderer zum Geschäftsmodell wird: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. September 2025 (I ZB 6/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Markenanmeldung als bösgläubig gilt – und wer die Beweislast für eine solche Absicht trägt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmer, der die historische Automarke „Testarossa“ für Haushaltsgeräte, Fahrräder und Spielzeug anmeldete, damit gezielt die Rechte des italienischen Sportwagenherstellers Ferrari beeinträchtigen wollte.
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Werktitelverletzung bei Computerspielen
Anforderungen an Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr bei Titel für Computerspielen: Die wirtschaftliche Bedeutung von Computerspielen als Kulturgüter und Handelsobjekte stellt das Kennzeichenrecht regelmäßig vor neue Herausforderungen. Der rechtliche Schutz von Spieltiteln, insbesondere gegen Nachahmung oder marktschädliche Anlehnung, wirft dabei komplexe und spannende Abgrenzungsfragen auf.
In einer aktuellen Entscheidung (LG Hamburg, Urt. v. 03.07.2025 – 327 O 298/24) befasst sich nun das Landgericht Hamburg mit dem Umfang und der Priorität eines Werktitelrechts an einem Computerspiel. Im Zentrum steht die Frage, ob der Titel „RAFT“, unter dem die Klägerin seit Ende 2016 ein Open-World-Survival-Spiel vertreibt, gegenüber später erschienenen Handyspielen mit ähnlichen Bezeichnungen schutzfähig ist. Die Entscheidung bietet eine instruktive dogmatische Klärung zu Voraussetzungen und Reichweite des Titelschutzes bei Softwareprodukten.
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Werktitel und Verwechslungsgefahr: BGH schärft die Abgrenzung
Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hatte bereits 2009 den Titel „Nie wieder keine Ahnung“ für eine mehrteilige Wissenssendung schützen lassen und dazu eine Titelschutzanzeige im „Titelschutzanzeiger“ veröffentlicht. Später wurde der Titel für mehrere Staffeln im linearen Fernsehen genutzt, begleitet von Webinhalten und einem begleitenden Buch. Jahre später erschien bei einem Buchverlag ein Sachbuch gleichen Namens, das Grundwissen zu Politik, Wirtschaft und Kultur vermittelt. Die Rundfunkanstalt sah darin eine unzulässige Übernahme ihres Titels und machte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.
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Unlautere Nachahmung: BGH konkretisiert die Anforderungen an die mittelbare Herkunftstäuschung
In der wettbewerbsrechtlichen Praxis gehört die Frage, ob ein Produkt unlauter nachgeahmt wurde, zu den besonders diffizilen Fällen. Insbesondere das Merkmal der sogenannten mittelbaren Herkunftstäuschung ist regelmäßig Gegenstand intensiver gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom 25. April 2024 (Az. I ZR 80/24) erneut mit den rechtlichen Maßstäben hierzu auseinandergesetzt – und dabei für mehr Klarheit gesorgt.
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AG Bamberg zur Strafbarkeit der Verfälschung politischer Aussagen
Satire unter Verdacht: Mit Urteil vom 8. April 2025 (Az. 27 Cs 1108 Js 11315/24 (2)) hat das Amtsgericht Bamberg einen Journalisten wegen Verleumdung gemäß § 188 StGB verurteilt. Anlass war ein manipuliertes Bild einer Bundesministerin, das mit dem Satz „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ versehen und über die Plattform X (vormals Twitter) verbreitet wurde. Die Entscheidung wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf – nicht nur hinsichtlich der Grenzen zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, sondern auch im Hinblick auf den Umgang mit satirisch zugespitzten Kommentaren in einer digital geprägten Öffentlichkeit.
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„ARD Mediathek Reloaded“: LG Köln zum Scraping einer Mediathek
Datenbankentnahme, Markenverletzung und medienrechtlicher Zulässigkeit: Mit Urteil vom 15. April 2025 (Az. 14 O 82/25) hat das Landgericht Köln eine spektakuläre Entscheidung zur digitalen Verwertung öffentlicher Inhalte getroffen: Eine private Streamingplattform hatte nahezu alle Inhalte der „ARD Mediathek“ technisch automatisiert („Scraping“) übernommen, neu kuratiert, als eigenes Angebot eingebunden und dabei auch die Marken der ARD verwendet. Die ARD klagte auf Unterlassung – mit Erfolg, zumindest teilweise.
Die Entscheidung vereint komplexe Fragen des Datenbankrechts (§§ 87a ff. UrhG), des Markenrechts (§ 14 MarkenG), des Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 3 UWG) und der medienrechtlichen Regulierung (§ 80 MStV). Besonders bemerkenswert ist die gründliche dogmatische Trennung der Anspruchsgrundlagen und die intensive Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit nicht autorisierter digitaler Verwertung öffentlich-rechtlicher Inhalte.
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Markenrechtswidrige Verwendung eines ausblutenden roten Kreuzes auf einem Buchcover
Im Zentrum eines Rechtsstreits beim OLG Hamburg (Az. 5 U 112/23) stand die Frage, ob die Verwendung eines ausblutenden roten Kreuzes auf einem Buchcover eine Verletzung der Markenrechte des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) darstellt oder ob die Kunstfreiheit der Autorin und des Verlags überwiegt. Der Senat entschied, dass eine markenrechtswidrige Nutzung vorliegt und wies die Berufung der Beklagten weitgehend zurück.
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OLG Düsseldorf zum Vertrieb ähnlicher Produkte
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2024 (20 U 120/23) befasst sich mit der marken- und wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Vertriebs ähnlicher Sportprodukte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Gestaltung von Sporthosen durch die Antragsgegnerin die Markenrechte der Antragstellerin verletzte oder zu einer unzulässigen Nachahmung führte. Der Fall beleuchtet die Abwägung zwischen markenrechtlichem Schutz und Gestaltungsfreiheit.
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Marke: Entscheidung des OLG Hamburg: Verwechslungsgefahr bei beschreibenden Zeichenelementen
In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az. 5 W 30/23) die Verwechslungsgefahr bei im Wesentlichen beschreibenden Zeichenelementen einer Marke beleuchtet. Die Entscheidung betrifft die deutsche Wort-Bild-Marke „Deutsche Mauerwerkstrocknung“ und die Verwendung ähnlicher Zeichen durch ein konkurrierendes Unternehmen.
Die konkrete Kernfrage war, ob die Verwendung des Begriffs „Deutsche Mauertrocknung“ durch den Antragsgegner eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke der Antragstellerin darstellt.
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Markenrecht und Schutz von Firmennamen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2024 (I ZR 95/22) steigt in die komplexe Materie des Markenrechts ein, insbesondere im Kontext von Unternehmenskennzeichen und dem Umgang mit identischen Firmennamen. Der Fall betrifft die beiden Unternehmen Peek & Cloppenburg, die jeweils in Düsseldorf und Hamburg ansässig sind und unter gleichem Namen agieren.
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EuGH-Urteil zu Markenrecht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen WINE TALES Marken

Werbung mit fremden Marken
Beschreibende Verwendung einer Marke: Die Werbung mit fremden Marken ist ebenso notwendig, alltäglich wie problembehaftet. Das Markengesetz (§23 MarkenG) erlaubt eine solche beschreibende Verwendung von Marken – etwa wenn man eine Dienstleistung erbringt, darf man die entsprechende Marke verwenden, um darauf hinzuweisen.
Doch wo sind die Grenzen bei der Verwendung fremder Marken in der eigenen Werbung? In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die werberechtliche Zulässigkeit – auch für Werbeagenturen.
(mehr …)Zum Thema auch bei uns:
- Werbung mit fremden Namen aus Opensource-Software
- Werbung mit fremden Marken
- Werberecht – Kunden-Referenzen: Dürfen Agenturen mit der Arbeit für Kunden werben?
- Wem gehören Kundendaten und Kontakte?
- Haftung der Werbeagentur
- Markenrecherche durch Werbeagentur
- Werbeagenturvertrag
- OLG Düsseldorf zur kommerziellen Verwendung von GPLv2 Software
- Markenrechtsverletzung durch Verwendung von Softwarename

Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke
Für das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG ist ein konkreter Vortrag erforderlich. Allgemeine Ausführungen zur Benutzungssituation in anderem Zusammenhang, etwa bei der Erörterung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft oder anderer Aspekte der Verwechslungsgefahr, können grundsätzlich nicht als Nichtbenutzungseinwand ausgelegt werden – so das Bundespatentgericht (I ZB 65/22).
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Verwendung von als Marke geschütztem Logo auf Spielzeug
Erneut hat sich der BGH (I ZR 86/22) zur Benutzung von Marken auf Spielzeug geäußert und festgestellt: Angesichts der jahrzehntelangen Gewohnheit detailgetreuer Nachbildungen im Spielzeugmodellbau und der Erwartung, die der Verkehr daran knüpft, besteht ein berechtigtes Interesse daran, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubilden und dabei nicht nur – wie in der Realität – das Kennzeichen des Herstellers des jeweiligen Fahrzeugs anzubringen, sondern auch Kennzeichen, die Unternehmen auf solchen Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung für ihre Dienstleistungen verwenden.
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