Unsere Kostenstruktur

Es gibt bei uns keine überraschenden Kosten bzw. Rechnungen: Sie bekommen eine hochspezialisierte Dienstleistung bei höchster Kompetenz und einer persönlichen Anbindung, die ihresgleichen sucht – dazu ein absolut transparentes und einfach nachvollziehbares Gebührensystem, über das wir vor Beauftragung sprechen.

  1. Bei Strafverfahren im Bezirk des Landgerichts Aachen*, die Vergehen oder Jugendstrafsachen betreffen, berechnen wir grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG – also das, was man bei jedem Anwalt zahlt. Ausgenommen sind komplexere Verfahren wie insbesondere alle Sexualstrafsachen.
  2. Im Übrigen wird ein Stundensatz in Höhe von 240 EUR in 5-Minuten-Schritten abgerechnet (bei Verbrauchern inklusive Umsatzsteuer, bei Unternehmen zuzüglich Umsatzsteuer) – wobei die gesetzlichen Gebühren nach RVG immer mindestens zu zahlen sind. Fahrtzeiten sind Arbeitszeit und es sind zwei Stunden mindestens abzunehmen.
  3. Wir ermöglichen Ratenzahlungen, pauschale Paketpreise und Kostendeckelung bzw. Budgetierung.
  4. Erstberatung/Ersteinschätzung für Verbraucher im Strafrecht, Medienrecht und Arbeitsrecht: 200 EUR (inkl. USt.; Verbraucher werden nur in diesen Bereichen betreut; keine Tätigkeit für Opfer von Straftaten!)
  5. Mit Rechtsschutzversicherungen rechnen wir nicht ab. Im Arztstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht kommt eine Abrechnung mit Ihrer D&O-/Strafrechtsschutz-Versicherung in Betracht.
  6. Ausnahmslos keine Tätigkeit auf Basis von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe und keine kostenlosen Leistungen – vor allem keine kostenlose Erstberatung.
  7. Im Einzelfall, im Bezirk des Landgerichts Aachen*, werden Pflichtverteidigungen nach vorheriger Rücksprache übernommen. *Zum Bezirk des LG Aachen gehören die Amtsgerichte Aachen, Düren, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg, Jülich, Monschau und Schleiden.
  8. Bei Abrechnung nach Stundensatz behalten wir uns in haftungsträchtigen Mandaten, deren Bedeutung nicht in Relation zu den Gesamtkosten steht, eine zusätzliche Gebühr zum Stundensatz vor.