Schutzrechte
Schutz kreativer Leistungen und Geschäftsgeheimnisse
Ihr Rechtsanwalt für Kunstrecht und Schutzrechte im digitalen Bereich samt Geschäftsgeheimnisse: Beratung rund um die Rechtsfragen der Kreativität für Künstler, Werbeagenturen und Galerien. Im Zentrum stehen Fragen im Bereich von Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht und Vertragsrecht.
Rechtsanwalt Jens Ferner befasst sich als IT-Fachanwalt seit über einem Jahrzehnt anwaltlich mit Rechtsfragen der digitalen Kreativität! Dabei wird in unserer Kanzlei speziell die Entwicklung von Software und Spielen als Ausdruck von Kunst geschätzt!
Rechtsanwalt für Kunstrecht und digitalen gewerblichen Rechtsschutz: Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner | 02404 92100
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Vertragliche Fragen der Kommerzialisierung von Kreativität
- Haftung und Gewährleistung bei Kunstwerken und Restauration
- Software: Schutz von Code-Konzepten und Code-Design
- Grundrechtliche Fragen der Kunstfreiheit und Verhältnis zu Rechten Dritter
- Beratung von Künstlern, Spieleentwicklern und Spieledesignern
- Beratung von Galerien und Werbeagenturen
- Urheberrecht & Markenrecht
- wettbewerblicher Leistungsschutz
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir konzentrieren uns auf das Strafrecht und Technologie-/IT-Recht, ergänzt um Medienrecht + Arbeitsrecht.
- Erreichbarkeit: bevorzugt per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de;
telefonisch Mo, Di, Mi, Do 08:00 – 18:00 + Fr & Sa 06:30 – 10:00 unter 02404-92100; Termine nur nach Vereinbarung - Im strafrechtlichen Notfall: 0175 1075646
- Warum wir: Einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Bearbeitung, die man erwartet: kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren, sondern erklärte, nachvollziehbare Gebühren – dazu unmittelbare Erreichbarkeit des Anwalts, bei einer Sprache, die Sie verstehen
- Räumliche Tätigkeit: In sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig
Rechtsfragen der Kunst
Kunstrecht: Rechtsfragen der Kreativität
Kunst ist schön, kritisch, hässlich – mit vielen Adjektiven verbunden. Vor allem aber ist Kunst eines: Begehrt. Kunst weckt Begehrlichkeiten, von Künstlern untereinander, von Dritten, die sich in ihren Rechten betroffen sehen und von denen, die die Kunst haben möchten.
Dabei ist Kunst viel mehr als die Schaffung künstlerischer Objekte: Werbeagenturen erschaffen zeitgenössische, praktisch angewandte Kunst; Spieleentwickler erfinden eine Form moderner Kunst auf dem Spielbrett oder Bildschirm, die fasziniert – und längst ist die Kunst in Gebrauchsgegenstände eingezogen.
Kunstrecht berührt all diese Schnittmengen: Vom Schutz des Werkes gegen Nachahmung über vertragliche Fragen aller an der Kommerzialisierung Betroffenen bis zum Streit darüber, was Kunst eigentlich darf, ist das Kunstrecht ein Gebiet mit spannenden und kritischen Komponenten.
Kunstrecht im digitalen Raum
Rechtsanwalt Jens Ferner ist zugleich Fachanwalt für IT-Recht – neben der Begeisterung für Kreativität hegt er eine tiefgreifende Freude an technologischen Entwicklungen.
Das Kunstrecht bietet dabei zahlreiche Berührungspunkte zum digitalen Recht, nicht nur im Bereich der von Technologie geschaffenen Kunst! Moderne Rechtsfragen wie die Vermarktung von Kunst mittels NFT, die Bedeutung des 3D-Drucks oder digitale Reproduzierbarkeit einmaliger Werke gehören hier auf jeden Fall zu.
Unterhaltungsrecht („Entertainment Law“) und Musikrecht
Das Unterhaltungsrecht, oft auch als Entertainment Law bezeichnet, ist ein Rechtsgebiet, das eine Vielzahl von Subspezialitäten umfasst, darunter Musik, Film, Fernsehen und andere Arten von Medien. Es umfasst eine Vielzahl rechtlicher Themen wie Urheberrecht, Markenrecht, Vertragsrecht, Verleumdung (Ehrenschutz), Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und vieles mehr. Entertainment Law ist also das Recht, das sich mit der Unterhaltungsindustrie befasst und sicherstellt, dass Künstler ihre Rechte bei der Schaffung und Verbreitung ihrer kreativen Werke wahren können.
Ein Schwerpunkt des Entertainment Law ist der Schutz kreativer Arbeit durch das Urheberrecht. Künstler, Produzenten, Regisseure und andere Kreative arbeiten häufig mit Rechtsanwälten zusammen, um sicherzustellen, dass ihre Rechte geschützt sind und sie angemessen entlohnt werden. Darüber hinaus kann das Unterhaltungsrecht bei der Beilegung von Streitigkeiten helfen, die sich aus der Nutzung oder Verwertung kreativer Werke ergeben können.
Das Musikrecht ist eine besondere Untergruppe des Unterhaltungsrechts, die sich speziell auf die Musikindustrie bezieht. Es befasst sich mit Themen wie dem Urheberrecht an Kompositionen und Aufnahmen, Musikverlagsverträgen, Aufnahme- und Produktionsverträgen, Lizenzen und einer Reihe anderer rechtlicher Fragen, die in der Musikindustrie auftreten können. Beispielsweise kann ein Musikrechtler einen Künstler oder Songwriter beim Abschluss eines Vertrags mit einem Musikverlag oder einer Plattenfirma beraten. Ebenso kann ein Musikrechtler bei der Verhandlung oder Abwehr einer Klage wegen Urheberrechtsverletzung behilflich sein.
Schutzrechte im Überblick
Wir beraten rund um Schutzrechte, speziell bei Geschäftsgeheimnissen, im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht – dabei unterstützen wir Unternehmen bei der Rechtsdurchsetzung und Verteidigung ihrer Schutzrechte, speziell beim Schutz von Technologien wie Software.
Urheberrecht
Durch das UrhG werden eigene Schöpfungen geschützt (keine Ideen)
- Schutz von Werken
- persönliche geistige Schöpfung
- Schutz von konkreter Ausdrucksform, aber kein Schutz gegen parallele Schöpfungen
Markenrecht
Schutz von Kennzeichen zur Abgrenzung von Waren oder Leistungen
- Schutz der Unterscheidungsfunktion von Kennzeichen
- Unterscheidungskraft ist nötig
- Schutz gegen unbefugte Nutzung der Marke
Design
Schutz äußerlicher Erscheinung, primär nach Designrecht, aber auch nach Wettbewerbsrecht
- Es wird die 2D/3D Form eines Objekts oder eines Teils davon bzw. seiner Dekoration geschützt
- Eigenart und Neuheit des Designs sind nötig
- Schutz des ausschließlichen Rechts der Benutzung inkl. Herstellen und Inverkehrbringen
- Im UWG nach §4 Nr.3 UWG
Geheimnisschutz
Schutz wertvoller Informationen eines Betriebes
- Schutz von Information mit Wert, die nicht allgemein bekannt ist
- Nötig sind wirtschaftlicher Wert, Schutzmaßnahmen und berechtigtes Interesse
- Schutz gegen unbefugte Verbreitung oder Erlangung der Information
Patent
- Schutz einer Erfindung
- Es muss sowohl eine „Erfindung“ im juristischen Sinne aber auch als Neuheit vorliegen
- Umfassender Schutz gegen jegliche Nutzung
Gewerblicher Rechtsschutz & Produktpiraterie
„Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“, in Anlehnung an die bekannte Fachzeitschrift auch oft als „GRUR“ abgekürzt, bezeichnet ein Spezialgebiet des Rechts, das sowohl das gewerbliche Schutzrecht (einschließlich Patentrecht, Markenrecht, Geschmacksmusterrecht und Wettbewerbsrecht) als auch das Urheberrecht umfasst. Produktpiraterie ist dabei ein komplexes rechtliches Thema, das sowohl zivil- als auch strafrechtliche Aspekte umfasst.
Im gewerblichen Rechtsschutz geht es im Wesentlichen um den Schutz von Erfindungen, Marken, Geschmacksmustern und Geschäftsgeheimnissen vor unberechtigter Nutzung. Dieses Rechtsgebiet stellt sicher, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die originelle und innovative Produkte, Marken oder Designs entwickeln, die ausschließlichen Rechte an diesen Erfindungen oder Designs besitzen und sie kommerziell nutzen können. Das Urheberrecht schützt kreative und künstlerische Werke wie Literatur, Musik, Filme, Fotografien und Software. Das Urheberrecht gewährt dem Urheber eines Werkes das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich aufzuführen oder auszustellen und Bearbeitungen davon anzufertigen.
Zivilrechtliche Ansprüche
- Urheberrecht: Wenn ein gefälschtes Produkt das Design oder die Marke eines anderen Urhebers kopiert, kann der Urheber zivilrechtliche Schritte einleiten, um seine Rechte zu schützen. Dies kann eine Unterlassungsklage, eine Schadensersatzklage oder eine einstweilige Verfügung sein.
- Markenrecht: Markeninhaber können ihre Markenrechte mit einer Verletzungsklage durchsetzen, wenn eine gefälschte Marke auf dem Markt verkauft wird.
- Vertragsrecht: Hat ein Händler oder Hersteller einen Exklusivvertrag mit einem Markeninhaber, kann er zivilrechtliche Schritte einleiten, wenn eine andere Partei gegen diesen Vertrag verstößt, indem sie gefälschte Produkte verkauft.
Strafrechtliche Folgen
- Markenrechtsverletzung: Die Verletzung des Markenrechts, z.B. durch den Verkauf gefälschter Produkte, kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Strafen variieren je nach Schwere des Verstoßes und der Häufigkeit der Verstöße und reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.
- Fälschung: Wenn ein Produkt absichtlich so gefälscht wird, dass es einem Originalprodukt sehr ähnlich sieht, kann dies als Fälschung im strafrechtlichen Sinne angesehen werden. Die Strafen für Fälschung können erheblich sein und Geldstrafen oder sogar Gefängnisstrafen umfassen.
- Verletzung des Urheberrechts: Wenn ein gefälschtes Produkt das Design oder die Marke eines anderen kopiert, kann dies als Verletzung des Urheberrechts im Sinne des Strafrechts angesehen werden. Die Strafen für Urheberrechtsverletzungen können ebenfalls beträchtlich sein.
Kunstrecht & gewerblicher Rechtsschutz
Wir lieben Kreativität und freuen uns, im gesamten Bereich kreativer Leistungen / gewerblicher Rechtsschutz tätig zu sein. Dabei bieten wir ein umfassendes Portfolio rechtlicher Beratung und Vertretung im kreativen Bereich für alle Schaffenden. Die Erstberatung kostet 200 Euro inkl. UST.. Es werden ausnahmslos nur Künstler, (Werbe-)Agenturen und Galerien beraten und vertreten, keine Privatpersonen.
Beiträge: Kunstrecht & gewerblicher Rechtsschutz
- Zeitungsartikel als SprachwerkDas Landgericht Köln, 14 O 144/23, hat sich zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Zeitungsartikels als Sprachwerk geäußert. Dabei stellte es klar, … Weiterlesen
- Begrenzung der Abmahnkosten nach §97a Abs.3 UrhGZur Begrenzung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG konnte der BGH (I ZR 108/20) … Weiterlesen
- Gesetzentwurf: Geschäftsgeheimnisse im ZivilprozessMit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in … Weiterlesen
- Kosten durch Hinzuziehung eines Patentanwalts in MarkensacheOb die in einem Patentrechtsstreit durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen Kosten nach § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig sind, … Weiterlesen
- Bestreiten der Benutzung einer WiderspruchsmarkeFür das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG ist ein konkreter Vortrag erforderlich. Allgemeine Ausführungen … Weiterlesen
- Spielzeug und MarkenDer Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 86/22) hatte erneut Gelegenheit, über die Benutzung von Marken im Bereich des Spielzeugmodells zu entscheiden. … Weiterlesen