Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: StrEG

Das StrEG, Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, bestimmt, wann und wie man nach einem Strafverfahren entschädigt wird – etwa nach beschlagnahme von Gegenständen oder zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft.

Hinweis: In StrEG-Verfahren sind wir nur tätig, wenn wir auch mit der vorherigen Strafverteidigung vollumfänglich beauftragt waren! Wir übernehmen keine singulären Mandate zur StrEG-Entschädigung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 111/21) hat in einer Grundlagenentscheidung die Maßnahmen konkretisiert, die Rechteinhaber ergreifen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Einrichtung von Websperren geltend machen: Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetprovidern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten nach § 7 Abs. 4 TMG verlangen können. So entschied er in den Leitsätzen:

    1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] – Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 – Störerhaftung des Registrars).
    2. Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 – Dead Island).
    3. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

    Update 2026: Ich habe aktuelle Entwicklungen und heutige Erkenntnisse zu DNS-Sperren bzw- Netzsperren in den Beitrag aus dem November 2022 einfließen lassen sowie die Vorinstanzen verlinkt.

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  • Gesichtserkennung als Haftgrundlage? AG Reutlingen zieht rote Linie

    Gesichtserkennung als Haftgrundlage? AG Reutlingen zieht rote Linie

    Mit Beschluss vom 11. Februar 2026 (5 Gs 19/26) hat das Amtsgericht Reutlingen den Erlass eines Haftbefehls wegen räuberischen Diebstahls abgelehnt, weil die Identifizierung des Beschuldigten tragend auf einem intransparenten Gesichtserkennungssystem des Bundeskriminalamtes beruhte und nicht durch weitere belastbare Tatsachen abgesichert war. Die Entscheidung, die inzwischen einen Nachgang beim LG Tübingen (9 Qs 34/26) gefunden hat, ist eine der ersten veröffentlichten deutschen Judikate, die den strafprozessualen Rang algorithmisch erzeugter Treffer klar konturieren.

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  • Cannabis zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit

    Cannabis zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit

    Mit Beschluss vom 17. März 2026 (201 ObOWi 151/26) hat das Bayerische Oberste Landesgericht zwei Kernfragen des jungen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) geklärt: Die bußgeldbewehrten und strafrechtlichen Besitztatbestände stehen im Verhältnis strikter Alternativität, und die Sicherungspflicht nach § 10 KCanG verlangt aktives Handeln – bloßes Vertrauen auf die Rücksichtnahme von Mitbewohnern und Gästen genügt nicht.

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  • Physical AI – Wenn Künstliche Intelligenz Hände und Füße bekommt

    Physical AI – Wenn Künstliche Intelligenz Hände und Füße bekommt

    Im BMW-Werk Leipzig stehen, wie das Handelsblatt berichtet, seit Februar 2026 humanoide Roboter am Band. In der Hyundai-Fabrik in Georgia sortiert der Atlas von Boston Dynamics Dachträger weitgehend ohne menschliche Hilfe. Und NVIDIA-Chef Jensen Huang proklamierte auf der CES 2026, der „ChatGPT-Moment für die Robotik“ sei gekommen. Was nach Science-Fiction klingt, wird gerade zum Gegenstand industrieller Routineplanung – und wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, die das bestehende Regulierungsgerüst an seine Grenzen bringen.

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  • Frist für die NIS‑2‑Registrierung 2026

    Frist für die NIS‑2‑Registrierung 2026

    Die aktuell auslaufende Frist für die NIS‑2‑Registrierung beim BSI bis zum 6. März 2026, auf die etwa Heise hinweist, ist nicht nur ein IT‑Termin, sondern ein sehr handfestes Compliance‑Thema für die Geschäftsleitung. Rund 29.000 Unternehmen und Organisationen in Deutschland müssen bis dahin registriert sein – andernfalls drohen Aufsichtsmassnahmen und Bußgelder.

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  • Nationale Plattform für Forschungssicherheit: Ausforschung von Forschung

    Nationale Plattform für Forschungssicherheit: Ausforschung von Forschung

    Der MAD beschreibt in seinem Jahresbericht 2024 eine Bedrohungslage, die „so präsent wie nie“ ist und die Bundeswehr zu einem priorisierten Ziel ausländischer Nachrichtendienste macht. Im Fokus stehen längst nicht nur Truppenstärken und Befehlsstrukturen, sondern auch Fähigkeiten, Waffensysteme und militärtechnische Forschung – also genau jene Schnittstelle, an der sicherheitsrelevante Forschung und wirtschaftlich auswertbares Know-how zusammenfallen.

    Spionage wird ausdrücklich als Vorbereitungshandlung für mögliche militärische Auseinandersetzungen beschrieben und umfasst damit auch die vorgelagerte Ausforschung von Technologien, die später in der Industrie skaliert werden. China und Russland treten in den Dokumenten konsistent als Hauptakteure auf, die systematisch versuchen, durch Spionage Zeit und Ressourcen in der eigenen Forschung und Entwicklung zu sparen – insbesondere im Bereich Marine, Luftwaffe, Cyberfähigkeiten und Hochtechnologie.

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  • Reform des Produkthaftungsrechts: Software und KI

    Reform des Produkthaftungsrechts: Software und KI

    Die EU und die Bundesregierung stellen das Produkthaftungsrecht bis 2026 grundlegend neu auf. Software und KI-Systeme werden künftig ausdrücklich als Produkte behandelt, verbunden mit erweiterten Haftungsrisiken, neuen Beweiserleichterungen für Geschädigte und einer Ausweitung des Kreises haftender Akteure.​ Ich hatte bereits auf LinkedIn dazu etwas geschrieben, medial wird das Thema längst reflektiert, etwa bei Handelsblatt oder Heise.

    Das Highlight dabei: Die erweiterte Produkthaftungsrichtlinie der EU definiert Software, einschließlich Betriebssysteme, Firmware, Computerprogrammen, Apps und KI-Systeme, als Produkte. Diese Definition schließt die Software unabhängig davon ein, ob sie als eigenständiges Produkt, integriert in andere Produkte, oder über Cloud-Technologien bereitgestellt wird. Bisher ist dies noch anders. Der Quellcode von Software wird jedoch ausdrücklich nicht als Produkt angesehen, da er als reine Information gilt.

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  • Dark Factories

    Dark Factories

    Die Idee der „Dark Factory“ – einer nahezu menschenleeren, vollständig automatisierten Produktionsstätte, die mangels Menschen im Dunkeln arbeiten kann – gewinnt möglicherweise derzeit in der globalen Industrie zunehmend an Bedeutung. Getrieben durch Fachkräftemangel, technologische Fortschritte und wirtschaftliche Zwänge, stellt dieses Konzept traditionelle Fertigungsmodelle infrage. Doch während einige darin eine unvermeidliche Zukunft sehen, warnen andere vor ökonomischen Risiken und sozialen Folgen.

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  • Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Notveräußerung

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Notveräußerung

    Die Entscheidung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2025 (Az. 3 Ws 241/25) befasst sich mit einem praxisrelevanten, in der strafprozessualen Literatur bislang wenig vertieften Problem: der Fortsetzbarkeit eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine erledigte Notveräußerung nach § 111p StPO.

    Der Senat nimmt dies zum Anlass, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Lichte grundrechtlicher Eigentumsgarantien neu zu konturieren und die Voraussetzungen einer wirksamen Notveräußerung dogmatisch durchdrungen zu präzisieren. Im Zentrum der Entscheidung steht das Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Sicherungsinteresse und den verfahrensrechtlichen Schutzrechten des Betroffenen – mit bemerkenswerten Konsequenzen für die Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte.

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  • BGH zur Verweigerung von Auslagenerstattung und Haftentschädigung trotz Einstellung

    BGH zur Verweigerung von Auslagenerstattung und Haftentschädigung trotz Einstellung

    Keine StrEG-Entschädigung bei grober Fahrlässigkeit: Mit Beschluss vom 18. September 2024 (Az. 3 StR 259/24) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur prozessualen und materiellrechtlichen Behandlung einer Einstellung nach § 206a StPO Stellung genommen.

    Die Entscheidung betrifft nicht nur die Frage, wie mit Auslagen des Angeklagten im Falle seines Todes umzugehen ist, sondern klärt auch die Voraussetzungen für die Versagung einer Haftentschädigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG. Der Senat stellt klar: Grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten kann eine Entschädigung ausschließen – auch dann, wenn das Verfahren aufgrund seines Todes eingestellt wird.

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  • Steuerstrafrecht: Mitwirkungspflicht verletzt – aber keine grobe Fahrlässigkeit:

    Steuerstrafrecht: Mitwirkungspflicht verletzt – aber keine grobe Fahrlässigkeit:

    LG Nürnberg-Fürth zur Entschädigung bei Steuerstrafverfahren: Nicht jeder formale Verstoß gegen steuerliche Mitwirkungspflichten ist gleich ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes (StrEG). Dies stellt das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Beschluss vom 13.03.2025 (Az. 12 Qs 62/24) klar.

    In dem Verfahren ging es um die Frage, ob einer früheren Beschuldigten ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene Durchsuchungen und Vermögensarreste zusteht, obwohl sie im Rahmen einer Außenprüfung eine zentrale Urkunde nicht vorgelegt hatte. Das Ergebnis: Ja, denn grobe Fahrlässigkeit konnte nicht festgestellt werden.

    Hinweis: In StrEG-Verfahren sind wir nur tätig, wenn wir auch mit der vorherigen Strafverteidigung vollumfänglich beauftragt waren! Wir übernehmen keine singulären Mandate zur StrEG-Entschädigung.

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  • Steuerhinterziehung: BGH zur Bindung des Strafverfahrens an den konkreten Anklagesachverhalt

    Steuerhinterziehung: BGH zur Bindung des Strafverfahrens an den konkreten Anklagesachverhalt

    Mit Beschluss vom 5. März 2025 (Az. 1 StR 501/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bemerkenswertes Strafurteil wegen Steuerhinterziehung aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Anlass war kein Freispruch in der Sache selbst, sondern ein gravierender formeller Fehler: Die angeklagte Tat entsprach nicht derjenigen, die letztlich verurteilt wurde. Dieses Urteil betont die verfassungsrechtlich verankerte Bedeutung der Anklageschrift als Fundament eines jeden Strafverfahrens und stellt klar, dass eine Verurteilung jenseits ihres Rahmens unzulässig ist – und zwar selbst dann, wenn die materiellen Vorwürfe schwer wiegen.

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  • Insolvenzverschleppung

    Insolvenzverschleppung

    Rechtsanwalt für Insolvenzverschleppung – Insolvenzverschleppung ist strafbar: Unter Umständen muss seitens eines Unternehmens ein Insolvenzantrag gestellt werden. Wer das nicht tut, obwohl er es muss, riskiert eine Strafbarkeit wegen so genannter „Insolvenzverschleppung“ nach §15a InsO. Immer wieder gibt es hierzu in den Medien falsche Berichte oder auch Ängste von Betroffenen wegen falscher Vorstellungen.

    Ihr Rechtsanwalt bei Vorwurf der Insolvenzverschleppung: Bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung gilt es, eine komplexe BGH-Rechtsprechung zu Beachten, die manche Instanzgerichte überfordert. Wir bieten als Ihr Rechtsanwalt zur Insolvenzverschleppung eine ruhige, unaufgeregte strafrechtliche Vertretung, konzentriert auf die Sachfrage um auf diesem Wege ein Ergebnis in Ihrem Sinne zu erzielen.

    Zum Tatbestand der Insolvenzverschleppung im Folgenden einige grundsätzliche Ausführungen.

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  • Zulässigkeit und prozessuale Probleme einer Videoüberwachung

    Zulässigkeit und prozessuale Probleme einer Videoüberwachung

    Das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 5. Dezember 2024 (Az. 30 C 190/22) setzt neue Akzente im Bereich der Videoüberwachung und des Datenschutzrechts. Diese Entscheidung fügt sich in die jüngere Rechtsprechung ein, die zunehmend die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Privatsphäre stärkt, insbesondere vor unzulässigen Überwachungsmaßnahmen.

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  • LG Nürnberg-Fürth zur Einziehung im Arbeitsstrafrecht

    LG Nürnberg-Fürth zur Einziehung im Arbeitsstrafrecht

    Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 2024 (18 Qs 30/24) stellt einen wichtigen Beitrag zur Handhabung der Einziehung im Arbeitsstrafrecht dar. Im Mittelpunkt steht die Frage der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB in Fällen der Schwarzarbeit, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Das Urteil beleuchtet insbesondere die Voraussetzungen für die erweiterte Einziehung von Taterträgen und gibt praxisnahe Hinweise zu Compliance-Risiken, die auch für Unternehmensleitungen von Relevanz sind.

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