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Schlagwort: Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb genießt als absolutes Recht Schutz gegen gezielte Beeinträchtigungen, die den betrieblichen Ablauf stören oder die wirtschaftliche Existenz gefährden. Relevant wird dies etwa bei Boykottaufrufen, gezielten Falschbehauptungen oder betriebsfremden Blockaden, die über das allgemeine Wettbewerbsrecht hinausgehen. Diese Übersicht zeigt, wann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche greifen, wie Betroffene Beweissicherungsmaßnahmen ergreifen und welche Abwehrstrategien gegen unlautere Angriffe erfolgreich sind. Besonders brisant ist der Schutz in digitalen Geschäftsmodellen, wo gezielte Desinformation oder Cyberangriffe existenzbedrohend wirken können.

  • Abmahnung: Schadensersatz bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen 

    Abmahnung: Schadensersatz bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen 

    Bei einer unberechtigten Abmahnung im Markenrecht kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Abmahner im Raum stehen – dies setzt – neben einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung – zur Feststellung der Rechtswidrigkeit mit dem BGH auch eine Interessenabwägung voraus. Hintergrund ist, dass das hier betroffene Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein offener Tatbestand ist, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben.

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  • Störerhaftung: Störerhaftung wenn Hotels oder Internet-Cafes WLAN anbieten?

    Nachdem der Bundesgerichtshof im Mai 2010 (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“, hier bei uns) im Kern die Störerhaftung für Internet-Anschlüsse und insbesondere (freie) WLAN bestätigt hat, wurde schon gefragt: Was bedeutet das für (Internet-)Cafes?

    Die Folge war absehbar und ist nun im grösseren Stil aufgetreten: RP-Online berichtete früher, dass eine Café-Kette mehrfach abgemahnt wurde und nun ihr WLAN abgeschaltet hat, bis man eine „technische Lösung“ findet. Ärgerlich dabei: Man sollte lieber die juristische Lösung suchen.

    Allerdings zeigt sich spätestens seit 2016 ab, dass durch eine angestrebte Gesetzesänderung eine Verbesserung der Lage eintreten kann.

    Beachten Sie dazu bei uns: Übersicht zur Störerhaftung bei Betrieb von WLAN

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  • Arbeitszeugnis: Wie lange besteht Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses?

    Es stellt sich mitunter die Frage, wie lange man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Arbeitszeugnis oder die Korrektur eines Arbeitszeugnisses verlangen kann. Grundsätzlich gilt hier die Verjährungsfrist von 3 Jahren, somit könnte man sich theoretisch 3 Jahre lang bei seinem ehemaligen Arbeitgeber melden. Allerdings greift hier mit der Rechtsprechung relativ „früh“ der Einwand der Verwirkung! Sokann der noch nicht verjährte Anspruch letztendlich verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer sich längere Zeit nicht gemeldet hat (Zeitmoment) und das Vertrauen begründet hat die Sache ist beendet:

    „Auch der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses unterliegt wie alle schuldrechtlichen Ansprüche der allgemeinen Verwirkung. Zur Verwirkung eines Anspruchs müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Der Gläubiger muss sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt und dadurch bei dem Schuldner die Überzeugung hervorgerufen haben, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Schuldner muss sich weiter hierauf eingerichtet haben, und schließlich muss ihm die Erfüllung des Rechts des Gläubigers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht mehr zumutbar sein (…)“ – Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 638/86

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Welche Zeitspanne hier notwendig ist, liegt am jeweiligen Einzelfall – in der zitierten Entscheidung genügten bereits 10 Monate. Das Landesarbeitsgericht Mainz (1 Sa 1433/01) dazu:

    Ein etwaiger Zeugnisberichtigungsanspruch wäre auch noch nicht verjährt (…) Jedoch unterliegt der Anspruch auf Erteilung, bzw. Berichtigung eines Zeugnisses, wie jeder schuldrechtliche Anspruch, der Verwirkung (…) Zur Verwirkung eines Anspruchs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Gläubiger muss sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt und dadurch beim Schuldner die Überzeugung hervorgerufen haben, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Schuldner muss sich weiter hierauf eingerichtet haben, und schließlich muss ihm die Erfüllung des Rechts des Gläubigers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht mehr zumutbar sein (…)

    Letztlich hängt es an den konkreten Einzelheiten des jeweiligen Falls, in einem Zeitrahmen zwischen 5 Monaten bis zu 10 Monaten wird man über eine Verwirkung diskutieren können. Anders herum ist ein Zeitraum von 3 Monaten wohl grundsätzlich eher problemlos.

  • Zum Persönlichkeitsrecht von Unternehmen – Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Das OLG Koblenz (4 W 183/10) hatte sich kürzlich mit der Reichweite des „Persönlichkeitsrechts“ von Unternehmen zu beschäftigen. Im Sachverhalt sah es wie folgt aus:

    Am 16. März 2010 berichtete das „…-Magazin“ mittels einer Rund-E-Mail in einer „Exklusiv-Information“ unter der Überschrift „Chef von M… vor Gericht – Staatsanwaltschaft wirft R… S… betrügerischen Bankrott, Untreue und Insolvenzverschleppung vor“ über ein Strafverfahren, das vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn gegen den Antragsteller zu 1. geführt wird. Wegen der Einzelheiten der E-Mail wird auf GA 31, 32 Bezug genommen.

    Ins Haus trudelte sodann eine Abmahnung samt zu unterschreibender Unterlassungserklärung – allerdings nicht von dem Betroffenen selbst, sondern Namens des Unternehmens, dass sich in seinem Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen sah. Das OLG hat dies (zu Recht) verneint, denn

    Dies würde voraussetzen, dass die Antragstellerin zu 2. als Wirtschaftsunternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch (unmittelbar) berührt ist. Ob dies der Fall ist, weil durch einen rufschädigenden Angriff auf einen Gesellschafter oder Betriebsangehörigen auch die Gesellschaft selbst in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wird, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Verkehrsauffassung feststellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziert […]
    Solche Bezüge zu der Antragstellerin zu 2. enthält die beanstandete Berichterstattung nicht. Zwar wird die Antragstellerin in der Rund-E-mail vom 16. März 2010 benannt. Die Berichterstattung befasst sich jedoch allein mit dem gegen ihren Vorstand, den Antragsteller zu 1., gerichteten Strafverfahren.

  • Abmahnung: Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

    Beim OLG Frankfurt (11 U 18/14) ging es um die Frage, ob eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dabei hält das Gericht fest, dass dies unter Abwägung der gegenläufigen Interessen zu ermitteln ist und nicht pauschal beurteilt werden kann. Richtete sich die Abmahnung nicht gegen einen Abnehmer, sondern dem Hersteller erscheint es in besonderer Weise unangemessen, das Schadensrisiko im Fall einer unberechtigten Abmahnung ohne Weiteres auf den Verwarnenden zu überlagern.
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  • Domainrecht: Zum Unterlassungsanspruch und Dispute-Eintrag bei Markenrechtsverletzung

    Beim Landgericht Köln (Landgericht Köln, 33 O 144/12) ging es um einen recht klassischen Fall: Ein Unternehmen ist der Inhaber einer Marke für einen bestimmten Bereich (hier für den Reise-Bereich). Ein Dritter, der nicht mit dem Markeninhaber konkurriert, reserviert sich eine Domain die mit der Marke nahezu identisch ist, die Domain wird auf eine Parking-Seite umgeleitet. Dort aber werden dann Werbeanzeigen für unmittelbare Konkurrenten des Markeninhabers eingeblendet – dieser klagt nun auf Löschung der Domain, nachdem er einen Dispute Eintrag eingerichtet hat.

    Das Ergebnis: Er gewinnt. Und verliert. Ein Paradestück des Domainrechts.

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  • Domainrecht: OLG Köln zu Tippfehler-Domains

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 187/11) hat sich mit den diversen Unterlassungsansprüchen eines Domain-Inhabers gegenüber einem Dritten beschäftigt, der eine ähnlich klingende so genannte „Tippfehler-Domain“ betrieben hat. Die Entscheidung bietet die Gelegenheit, Abwehrmöglichkeiten nochmals auf einen Blick zu sehen. Es ging hier um einen bekannten Wetterdienst – jemand hatte ähnlich klingende Domain registriert und auf Parking-Seiten umgeleitet, wo u.a. Versicherungsdienste beworben wurden.
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  • Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.
    Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit.

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08

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  • BGHZ 29, 65: Stromkabelfall

    Sachverhalt

    Die Klägerin betreibt eine Fabrik. Im September 1955 hatte ein Baggerführer des Beklagten, der als Tiefbauunternehmer tätig ist, auf dem Grundstück der Firma M., Graphische Betriebe, ein unterirdisch verlegtes, dem Elektrizitätswerk in H. gehörendes Starkstromkabel, das von dort zum Werk der Klägerin führt, beschädigt. Am 18. Juni 1956 ließ der Beklagte auf dem gleichen Grundstück der Graphischen Betriebe M. durch einen anderen Arbeiter mit einem Bagger eine Grube für einen Öltank ausgraben. Gegen 9.40 Uhr wurde von dem Bagger das Starkstromkabel erneut und zwar etwa 60m hinter der alten Bruchstelle zerrissen; infolge der Stromunterbrechung lag der Betrieb der Klägerin bis zum 19. Juni 1956, 6.30 Uhr, still.
    Die Klägerin macht den Beklagten für den ihr durch die erneute Betriebsruhe entstandenen Schaden verantwortlich. Sie ist der Ansicht, daß das Starkstromkabel, durch das von der Schadensstelle ab außer den Graphischen Betriebe nur noch sie mit Strom beliefen werde, wirtschaftlich einen Teil ihres Betriebes darstelle. Der Beklagte habe durch die Kabelunterbrechung widerrechtlich und schuldhaft in ihren Gewerbebetrieb eingegriffen; er habe es auch pflichtwidrig unterlassen, sich hinreichend über den Kabelverlauf zu unterrichten, diesen äußerlich kenntlich zu machen, den für eine derartige Erdarbeit erforderlichen zweiten Arbeiter zur Beobachtung abzustellen und den Baggerführer hinreichend zu unterrichten und zu überwachen.
    Der Beklagte hat den Anspruch bestritten. Er vertritt die Auffassung, durch den Kabelbruch sei der Gewerbebetrieb der Klägerin nur mittelbar betroffen worden; jedoch verpflichte nur ein unmittelbarer Eingriff in einen Gewerbebetrieb zum Schadensersatz. Bei der Vorbereitung der Arbeit habe er ebenso wie bei der Auswahl des Baggerführers und bei dessen Einweisung die erforderliche Sorgfalt beobachtet; eine persönliche Überwachung der Baggerarbeiten sei ihm bei der Größe seines Geschäfts nicht zuzumuten gewesen.
    Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolgslos. Seine Revision führte zur Abweisung der Klage.

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  • Entfernen einer Marke: Vertrieb eines Produkts nach Entfernen der Marke

    Der BGH hat sich zum Markenrecht geäußert, hierbei zur besonders relevanten Frage der Entfernung einer Marke: Die Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung.

    Der Vertrieb einer Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseitigung eines auf der Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz seiner Waren führt, hängt vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfalles ab.

    BGH, Urteil vom 13.10.2004, Az: I ZR 277/01
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  • Veröffentlichen von Abmahnungen, Mails oder Nachrichten erlaubt?

    Darf man fremde Mails oder Briefe veröffentlichen: In Deutschland wird wohl täglich abgemahnt, immer noch beliebt ist dabei die Abmahnung eines Konkurrenten wegen eines (vermeintlichen) Wettbewerbsverstosses. Abgesehen davon, dass man die unliebsame Konkurrenz empfindlich ärgern kann – kostet die Abmahnung in jedem Fall doch nicht unerheblich Zeit und auch Geld – steht auch schnell die Frage im Raum, ob die Abmahnung überhaupt sein musste. Bei Bagetellen reicht meistens die kurze Rücksprache, zu oft hat man aber den Eindruck, es geht nur um das „schnelle Geld“.

    Schnell kommt dann die Überlegung für die Revanche: Die Gegenabmahnung wird ersonnen (Fehler macht heute fast jeder unbemerkt auf seiner Webseite), eine negative Feststellungsklage bietet sich an wenn man sich ganz sicher ist, im Recht zu sein und natürlich der „schnelle Rückschlag“: Die Veröffentlichung der Abmahnung. Man scannt das Schreiben ein und stellt auf die Webseite. Der Imageverlust kann, je nach Vorgang, sowohl für den jeweiligen Rechtsanwalt als auch für das Unternehmen dahinter beträchtlich sein. Doch es bleibt die Frage: Darf man das überhaupt?

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  • Die neue Homeoffice-Pauschale und ihre Auswirkungen

    Viele Steuerpflichtige arbeiten wegen der Coronakrise von zu Hause aus. Ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer scheidet dabei wegen der strengen Voraussetzungen oft aus. Infolgedessen hat der Gesetzgeber für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben.

    Antworten zur Homeoffice-Pauschale liefern ein Erlass des Finanzministeriums (FinMin) Thüringen und ein Arbeitspapier der Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen.

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  • Portal muss Auskunft über Bewerter geben

    Das OLG Celle (13 W 80/20) hat hervorgehoben, dass die Auskunft eines Diensteanbieters über Bestands- und Nutzungsdaten eines Bewertenden aufgrund wahrheitswidriger Äußerungen über ein Unternehmen möglich ist. Hebel in dem Fall war, dass die Äusserung über ein Unternehmen als Straftat eingestuft wurde.

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  • SPAM: Werbe-E-Mail ohne Einwilligung – Umfang der Einwilligungserklärung

    In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung konnte der BGH (VI ZR 721/15) erneut klarstellen, dass eine ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und somit zu einem Unterlassungsanspruch führt. Dabei setzt eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu messen.

    Das bedeutet, es muss darauf geachtet werden, dass demjenigen der eine Einwilligung erteilt nicht nur klar ist, welche Unternehmen seine Daten überhaupt erhalten, sondern auch für welche Produkte oder Dienstleistungen hier dann im Nachhinein konkret geworden wird. Alleine die Mitteilung einer abschliessenden Liste von Unternehmen die „Werbung“ versenden ist nicht ausreichend.

    Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben
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