Schlagwort: Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung im Strafprozessrecht ist das zentrale Verfahren vor Gericht, in dem über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten entschieden wird. Sie findet vor einem Gericht statt und beginnt nach dem Aufruf zur Sache mit der Verlesung der Anklageschrift. In der Hauptverhandlung werden Beweismittel wie Zeugenaussagen, Gutachten und Urkunden vorgelegt und von den Prozessbeteiligten erörtert und gewürdigt. Der Angeklagte hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern und kann einen Verteidiger hinzuziehen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie gegebenenfalls ein Schlusswort des Angeklagten. Danach fällt das Gericht sein Urteil.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir allein ausgewählte Strafverteidigungen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Entpflichtung des Pflichtverteidigers

    Entpflichtung des Pflichtverteidigers

    Entpflichtung des Pflichtverteidigers: Die Pflichtverteidigung endet mit dem (rechtskräftigen) Abschluss des Verfahrens, siehe §143 Abs.1 StPO. Doch wie kann man den Pflichtverteidiger wechseln, wie erreicht man vorher die Entpflichtung des Pflichtverteidigers? Seit der Reform der Pflichtverteidigung Ende 2019 lässt sich diese Frage klarer beantworten.

    Dabei gilt: Die Entpflichtung eines Verteidigers ist – von den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen abgesehen – dann zulässig, wenn der Zweck der gerichtlich bestellten Verteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist. Die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger wird in der Situation der Entpflichtung enger gezogen (BGH, 2 StR 319/15, unter Verweis auf das BVerfG). Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (siehe BGH, 5 StR 251/02).

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
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  • Entbindung vom Schöffenamt wegen beruflicher Verhinderung

    Das Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 36/20, hat klargestellt, dass die Entscheidung des Vorsitzenden, einen Schöffen auf dessen Antrag wegen beruflicher Verhinderung an einem bestimmten Sitzungstag von der Dienstleistung zu entbinden, von dem zur Entscheidung über den Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 3 StPO berufenen Rechtsmittelgericht nur auf Willkür zu überprüfen ist. Ist dem Schöffen aus beruflichen Gründen die Teilnahme an einem Sitzungstag der auf mehrere Tage anberaumten Hauptverhandlung unzumutbar, so ist dessen Entbindung durch den Vorsitzenden unter Verzicht auf die denkbare Anberaumung eines „Ersatzfortsetzungstermins“ in aller Regel nicht willkürlich:

    Ob einem Schöffen die Dienstleistung im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 GVG zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist – zur Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter – ein strenger Maßstab anzulegen. Berufliche Gründe rechtfertigen dabei nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen. Zu berücksichtigen sind daher lediglich Berufsgeschäfte, die der Schöffe nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden für sich oder den Betrieb aufschieben oder bei denen er sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach ein Vertreter nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 04.02.2015, 2 StR 76/14, zitiert nach juris). Der zur Entscheidung nach § 54 Abs. 1 GVG berufene Richter hat unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstandes und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen über die in Rede stehende Entbindung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2018, 2 StR 317/17 m.w.N, zitiert nach juris).

    Diese Ermessensentscheidung des Kammervorsitzenden ist durch den Senat im Rahmen der Überprüfung nach § 222b Abs. 3 StPO lediglich am Willkürmaßstab zu messen.

    Dies hat der BGH unter Geltung der alten Rechtslage vor Novellierung des § 222b StPO durch das am 13.12.2019 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 mit Blick auf § 54 Abs. 3 S. 1 GVG, § 336 S. 2 Alt. 1 StPO klargestellt. Eine Richtigkeitsprüfung kommt danach über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2013, 3 StR 162/13; Urteil vom 05.08.2015, 5 StR 276/15, Urteil vom 08.05.2018, 5 StR 108/18 u.a., jeweils zitiert nach juris). Das Revisionsgericht hatte – nach der bis zum 13.12.2019 geltenden Rechtslage – die Entscheidung auf eine diesbezügliche Verfahrensrüge nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. BGH Urteil vom 02.05.2018, 2 StR 317/17 m.w.N, zitiert nach juris). Willkür in diesem Sinne liegt nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2016, 2 StR 342/15, zitiert nach juris).

    Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 36/20
  • Die dreiwöchige Unterbrechungsfrist im Strafprozess, § 229 Abs. 1 StPO

    Unterbrechungsfrist im Strafprozess: Immer wieder muss ich beobachten, wie sich Gerichte mit der korrekten Berechnung der Unterbrechungsfrist schwer tun. Dabei ist es ganz simpel: 3 Wochen, 21 Tage, kann man immer unterbrechen. Wenn sogar 10 Tage am Stück verhandelt wurde, wird daraus ein Monat, wobei sich dies wiederholen kann, also wenn man 10 Tagen für einen Monat unterbrochen wurde, steht dies nach 20 Verhandlungstagen erneut zur Verfügung.

    Der wahre Trick aber ist: Weder werden der letzte Hauptverhandlungstag, noch der erste Verhandlungstag nach Unterbrechung mitgerechnet.

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  • Hauptverhandlungsprotokoll

    Das Hauptverhandlungsprotokoll dient der Dokumentation der strafrechtlichen Hauptverhandlung und ist in den §§271ff. StPO gesetzlich geregelt. Dabei gibt das Hauptverhandlungsprotokoll – oder auch „Sitzungsprotokoll“ – durchaus Anlass für Diskussionen, denn dahinter verbirgt sich viel weniger, als gerade Laien erwarten.

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  • Anklageschrift

    Was ist die Anklageschrift: Wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur „Erhebung der öffentlichen Klage“ geben, so erhebt die Staatsanwaltschaft entsprechend §170 Abs. 1 StPO diese „öffentliche Klage“ durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Das Gericht übersendet Ihnen die Anklageschrift dann zur Stellungnahme vor der Eröffnung. Dabei gibt es mit dem Gesetz einige Mindestanforderungen an die Anklageschrift, so muss sie ausdrücklich benennen

    • den Angeschuldigten,
    • die Tat, die ihm zur Last gelegt wird,
    • Zeit und Ort ihrer Begehung,
    • die gesetzlichen Merkmale der Straftat und
    • die anzuwendenden Strafvorschriften
    • die Beweismittel
    • das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll
    • der Verteidiger (wenn es einen gibt)

    Gerade bei Tat, Tatzeit und Tatort muss genau hingesehen werden, hier gilt es, die so genannte Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift im Blick zu haben. Dass eine Anklageschrift mitunter nicht unterschrieben ist, ist dagegen nicht genereller Kritik ausgesetzt.

    Dazu auch bei uns:

  • Angeklagter

    Wann ist man Angeklagter? Angeklagter ist derjenige, gegen den Klage erhoben wurde und auf Basis dieser Anklage das Hauptverfahren eröffnet wurde. §157 StPO sagt dazu: „Im Sinne dieses Gesetzes ist (…) Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist“. Das bedeutet dann auch, dass in der Anklageschrift zuerst noch von dem Angeschuldigten die Rede ist, beim Verlesen in der Hauptverhandlung wird dann an dieser Stelle aber „Angeklagter“ vorgelesen.

  • Aussage gegen Aussage

    Aussage gegen Aussage im Strafprozess: Keineswegs ist es so, dass bei einer „Aussage gegen Aussage“-Situation zwingend ein Freispruch zu erfolgen hat. Das Gericht kann aber auch nicht einfach irgendeinem Folgen: Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert.

    Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (siehe dazu nur BGH, 2 StR 408/15, 5 StR 394/12, 4 StR 511/98). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (BGH, 1 StR 40/02, 2 StR 235/16). Erforderlich sind vor allem:

    • Eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben (BGH, 2 StR 7/20 und 2 StR 222/20)
    • Eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage (BGH, 4 StR 98/05 und 2 StR 222/20)
    • Eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (BGH, 4 StR 73/03 und 2 StR 222/20)
    • Eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (BGH 2 StR 565/11, 2 StR 447/17 und 2 StR 222/20)

    Hinweis: Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn der Angeklagte den Tatvorwurf bestreitet, sondern auch, wenn er in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH, 6 StR 281/22)!

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  • Widerspruchslösung im Ordnungswidrigkeitenrecht

    Dass die Widerspruchslösung auch im Ordnungswidrigkeitenrecht zu beachten ist, betont das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 141/19:

    In der Hauptverhandlung war der Verteidiger des Betroffenen anwesend. Wird ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, bedarf es der Darlegung, dass der verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat (…). Der zur Vermeidung der Rügepräklusion erforderliche Widerspruch ist der Begründungsschrift nicht zu entnehmen.

    Auch das Sitzungsprotokoll schweigt hierzu. Bei dem Widerspruch handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, die nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 273 Abs. 1 StPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist (…). Vorliegend gilt gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 274 StPO die (auch negative) Beweiskraft des Protokolls. Mangels zulässiger Erhebung der Verfahrensrüge bedarf es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von dem Betroffenen angeführten Entscheidung des VerfGH des Saarlandes vom 5. Juli 2019, der im Übrigen andere Oberlandesgerichte bereits entgegengetreten sind (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2019, 20646; OLG Köln BeckRS 2019, 23786; OLG Stuttgart; Beschluss vom 19. September 2019, 1 Rb 28 Ss 300/19, bei juris).

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 141/19
  • Anklage im Fall massenhaften Datenleaks

    Im Fall des massenhaften Leaks von Daten, der Anfang 2019 gelaufen ist, wurde nun Anklage erhoben, wie die Zeit berichtet. Der Fall dürfte aber wenig spektakulär werden: Laut Bericht wurde die Anklage beim Jugendschöffengericht (des Amtsgerichts Alsfeld) erhoben. Dies u.a. wegen des Verdachts des Ausspähens und der Veränderung von Daten, der Vorbereitung des Ausspähens von Daten, der Fälschung beweiserheblicher Daten, der Datenhehlerei, der falschen Verdächtigung, des Vortäuschens von Straftaten, der versuchten Erpressung sowie wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

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  • Haftantrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhandlung

    Es kann passieren, dass die Staatsanwaltschaft bei bereits laufender Hauptverhandlung einen Haftantrag stellt. In diesem Fall sind zwei Dinge besonders zu beachten:

    • Der Haftantrag innerhalb der Hauptverhandlung kann mündlich gestellt werden, außerhalb der Hauptverhandlung aber muss er schriftlich gestellt werden.
    • Der Haftantrag muss die vorgeworfene Tat konkret bezeichnen und die verwirklichten Delikte einschließlich ihrer Begehungsweise benennen.

    Hinweis: Nicht zu verwechseln ist der vorliegende Fall mit einem Hauptverhandlungshaftbefehl wegen Ausbleiben des Angeklagten oder nach Urteilsverkündung, weil das Gericht wegen der hohen Freiheitsstrafe eine Fluchtgefahr sieht.

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  • Akteneinsicht und Einsicht in die Messdaten der Messreihe

    Die Einsicht in die Messdaten einer Messreihe ist immer wieder umstritten: Gerade wenn es sich um ein sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung handelt und die Messdaten des Tattages als solche nicht Aktenbestandteil im engeren Sinne sind, so dass sie grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO unterfallen. Gleichwohl gibt es Gerichte, die hier einen Anspruch auf Einsicht zubilligen.

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  • Unglaubwürdiger Zeuge im Strafprozess

    Gerade in Betäubungsmittel-Prozessen stellt sich das Problem, dass Zeugen gerne einmal zum Teil die Wahrheit zu sagen scheinen, zum (grossen) Teil aber auch blanken Unsinn. Manche Strafkammern neigen dann der Rosinentheorie zu und versuchen sich das heraus zu picken, was man zum Verurteilen braucht. Das aber genügt nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des BGH an die Beweiswürdigung stellt, wenn die Angaben des einzigen Belastungszeugen weitgehend als unglaubhaft bewertet werden.

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  • Freispruch im Bußgeldverfahren und notwendige Auslagen

    Wenn im Bußgeldverfahren freigesprochen wird, kann ausnahmsweise – gemäß § 109a Abs. 2 OWiG – in Abweichung vom Regelfall davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das gilt aber nur, soweit Auslagen entstanden sind, die durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätten vermieden werden können.

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  • Verfahrenssichernder Pflichtverteidiger wegen langer Verfahrensdauer

    Verfahrenssichernder Pflichtverteidiger wegen langer Verfahrensdauer

    Das OLG Celle (5 StS 1/20) hat sich recht umfassend zu den Änderungen im Zuge der Reform der Pflichtverteidigung 2019/2020 geäußert und dabei insbesondere festgestellt, dass heute noch seltener die Voraussetzung eines zweiten Pflichtverteidigers anzunehmen sein dürfte.

    Anmerkung: In der Sache mögen die Äußerungen des OLG zutreffen; letztlich ändert es nichts daran, dass Gerichte sich zunehmend nur noch selber Beine stellen, offenkundig von der blanken Panik getrieben, Verteidiger würden auch nur einen Euro zu viel verdienen. Aus der forensischen Praxis eines Strafverteidigers sei versichert: Dem ist nicht so. Die Pflichtverteidigersätze sind lächerlich niedrig, auch wenn die verbeamteten Juristen auf der Richterbank allzu gerne vergessen, dass wir mit diesen Hungergebühren Arbeitsplätze schaffen und finanzieren sollen. Es ist schlichtweg dumm, nicht die Möglichkeit zu nutzen, durch einen zweiten Verteidiger gerade komplexere Verfahren massiv zu beschleunigen, die man auf dem Weg wirklich günstig einkaufen kann. Dass andererseits die Argumentation der Verteidiger im Hinblick auf eine hochtheoretische Corona-Erkrankung auch eher abstrus ist lasse ich mal wertneutral unkommentiert.

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  • Ordnungswidrigkeit wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung im Betrieb

    Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung für Callcenter: Das Amtsgericht Bonn, 715 OWI 5/19, hat den Fall einer Ordnungswidrigkeit wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung im Betrieb zu verhandeln gehabt. Verhängt wurde dabei, vor dem Hintergrund von Verstößen gegen §7 UWG, eine Geldbuße in Höhe von 17.500,00 €.

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