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Schlagwort: Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung im Strafprozessrecht ist das zentrale Verfahren vor Gericht, in dem über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten entschieden wird. Sie findet vor einem Gericht statt und beginnt nach dem Aufruf zur Sache mit der Verlesung der Anklageschrift. In der Hauptverhandlung werden Beweismittel wie Zeugenaussagen, Gutachten und Urkunden vorgelegt und von den Prozessbeteiligten erörtert und gewürdigt. Der Angeklagte hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern und kann einen Verteidiger hinzuziehen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie gegebenenfalls ein Schlusswort des Angeklagten. Danach fällt das Gericht sein Urteil.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Zur Strafbarkeit wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, §353d StGB

    Zur Strafbarkeit wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, §353d StGB

    Das Landgericht Hamburg (629 Qs 34/13) hat sich recht umfassend zu den sich aktuell (und immer mehr) ergebenden Problemen im Rahmen der Strafbarkeit wegen §353d StGB geäußert. Die bisherige Problematik insbesondere zum zeitlichen Rahmen verbotener Handlungen wird sehr umfassend und wortgetreu aufgearbeitet. Sehr schön ist dbaei die getroffene feststellung, es dürfte „angesichts der neuen technischen Möglichkeiten der „öffentlichen Mitteilung“ von Gerichtsdokumenten über das Internet um die Bestimmtheit der Vorschrift schlechter denn je stehen“. Dem ist nichts hinzuzufügen, die Unsicherheit ist weiterhin massiv bis ein Verfahren formell abgeschlossen ist.
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  • Strassenrennen in Kölner Innenstadt: Zur Strafzumessung bei Heranwachsenden

    Beim Amtsgericht Köln (643 Ls 308/15 10 Js 22/15) ging es um die Frage der Bestrafung eines illegalen Autorennens. Die Entscheidung sorgte für erhebliches Aufsehen, weil sie als zu milde empfunden wurde, sie setzt aber die Vorgaben des Jugendstrafrechts vorbildlich um, auch wenn man letztlich hinsichtlich der erkannten Strafe der Höhe nach sehr trefflich diskutieren kann.
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  • Rechtsanwalt zum Computerbetrug – Die Strafverteidiger in Alsdorf

    Allgemeines zum Computerbetrug

    Der Computerbetrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit beachtlichen Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.

    Computerbetrug: Gesetzessystematik

    Der Computerbetrug soll Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit dem Betrug schliessen. Dabei geht es nicht darum, dass ein Betrug über oder durch Computer bzw. das Internet begangen wird, was einen normalen Betrug darstellt! Der Computerbetrug soll vielmehr den Fall erfassen, in dem nicht ein Mensch der „Getäuschte“ ist, sondern ein Schaden durch EInwirkung auf eine Datenverarbeitung erfolgt.

    Es fängt mit dem Tatbestand des Betruges an: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt (…)“, den erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, ohne Mindestfreiheitsstrafe.

    Wenn man dann einen beachtlichen Vermögensverlust herbeiführt oder gewerbsmäßig handelt, ist es bereits ein schwerer Computerbetrug mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten. Wenn man einen Computerbetrug als Bande begeht droht bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Insoweit verweist der Tatbestand des Computerbetruges in seinem Absatz 2 auf die Tatbestände des Betruges.

    Der Computerbetrug ist einer der zahlreichen speziellen Tatbestände die den Betrug ergänzen. Dabei findet sich in Absatz 3 noch eine besondere Variante in Form des Vertreibens von Computerprogrammen zur Begehung eines Computerbetruges: „Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“. Neben §202c StGB existiert damit speziell für den Bereich des reinen Softwarevertriebs bzw. der Softwareentwicklung eine eigene Strafvorschrift.

    Verteidigungstaktik & spezielle Probleme bei einem Computerbetrug

    Die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen sind zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen des Computerbetrugs. Allerdings bietet sich die Option des „minder schweren Falls“ nach §263 Abs.5 StGB, die auch beim einem Computerbetrug zu beachten ist und somit bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der Strafzumessung noch gearbeitet werden kann.

    Die Besonderheiten liegen beim Computerbetrug in den Details:

    • Es muss „das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs“ betroffen sein, womit in einem weitreichenden Sinn alle Daten gemeint sind, auch PIN-Codes und weiter muss
    • ein „beeinflussen“ vorliegen, also ein einwirken auf den Datenverarbetungsvorgang im Sinne eines Mitbestimmens oder auch – umstritten – in-Gang-setzens.

    Erst hiernach kommen die vier Tatbestandsalternativen zum Tragen, die ebenso sauber geprüft werden müssen und häufig erhebliche Kenntnis von IT und IT-Abläufen benötigen:

    1. Die unrichtige Gestaltung des Programs beschreibt die Einwirkung auf den Programmcode, nicht die Bezugnahme auf die Verwendungsabsicht des Berechtigten;
    2. Besonders kompliziert ist die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten in Form der „Input-Manipulation“, die dringend von der unbeabsichtigten aber bestimmungsgemäßen Verwendung abzugrenzen ist;
    3. Äusserst umstritten ist die unbefugte Verwendung der Daten: Das beginnt bereits beim Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ und der Frage wann dieses vorliegt und geht bis zur Frage, was eine Verwendung sein soll (Nutzung oder nur Einführung). Speziell in den Bankfällen ist dies von Bedeutung, wenn etwa eine EC-Karte rechtmäßig verwendet wird, aber der vereinbarte Abhebungsrahmen überschritten wird;
    4. Die sonst unbefugte Wirkung auf den Ablauf hat eine Auffangfunktion und wird gerne von den Instanzgerichten in ihrer Reichweite überdehnt.

    Eine besondere Ausweitung erfährt der Tatbestand des Computerbetrugs dadurch, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits eine konkret-unmittelbare Vermögensgefährdung ausreichend ist um einen Vermögensschaden und damit einen Betrug anzunehmen. Hier muss in der Verteidigung sauber gearbeitet werden um die notwendigen Grenzen herauszuarbeiten und eine zu frühe Verurteilung abzuwehren.

    Übrigens: Kein Computerbetrug liegt vor, wenn Betrugstaten über das Internet begangen werden, dies ist ein „normaler“ Betrug“

    Pflichtverteidigung bei Computerbetrug?

    Der Computerbetrug ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt. Spätestens wenn die Begehung in Form der Bande vorliegt, ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass grundsätzlich beim Landgericht angeklagt wird, somit steht in jedem Fall eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).

    Strafverteidigung beim Computerbetrugs-Vorwurf

    Ich habe zahlreiche Fälle des Computerbetruges vor dem Amtsgericht und Landgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich letztlich ungeplant entwickelt haben und dann mitunter ausgeufert sind.

    Es lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man etwa zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Nicht zu verkennen ist aber auch, wie wichtig gerade beim Betrug bereits eine zielgerichtete Vorarbeit noch vor der Anklageerhebung ist. Auch die persönliche Situation des Betroffenen, dem ein Betrug vorgeworfen wird, ist zu berücksichtigen und darf in der Hauptverhandlung nicht untergehen – schädlich dagegen ist ein Bagatellisieren.

    Beiträge bei uns zum Computerbetrug

      [computerbetrug]
  • Strafrecht: Verlesung polizeilicher Observationsberichte

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 484/15) hat in einer – dank Ausführungen des Generalbundesanwalts – recht detaillierten Entscheidung klar gestellt, dass Polizeiliche Observationsberichte in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden können. Dabei wird aber zugleich auch klar gestellt, wie die Verteidigung hier richtig zu agieren hat, wenn sie mit dem Verlesen ein Problem hat:

    Ob im konkreten Fall die alleinige Verlesung eines Observationsberichts zur Wahrheitsfindung ausreicht oder ob – ggf. darüber hinaus – die Vernehmung der Observationsbeamten erforderlich ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Beweiserhebung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, sondern eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Eine Beweiserhebung wird nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zur Aufklärung nicht ausreicht (LG Berlin aaO.). Hält die Verteidigung die Verlesung eines Observationsberichts für unzureichend, steht es ihr in der Hauptverhandlung frei, einen Beweisantrag auf Vernehmung der Observationsbeamten bzw. des Observationsführers zu stellen und im Falle der Antragsablehnung dies in der Revision zu rügen oder im Falle einer unterbliebenen Beweisantragstellung insoweit zumindest die Aufklärungsrüge zu erheben. Beides ist nicht geschehen.

  • Strafbefehlsverfahren: Haftbefehl wegen Nichterscheinens des zum persönlichen Erscheinen verpflichteten Angeklagten

    Das Kammergericht (3 Ws 484/14) hat sich zum Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren geäußert, die Entscheidung bietet eine aktuelle Zusammenfassung zum Thema Haftbefehl bei ausgebliebenem Angeklagten nach Einspruch gegen einen Strafbefehl:

    1. Der Erlass des Haftbefehls ist nach § 230 Abs. 2 StPO zulässig, wenn der Angeklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 236 StP0 unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt, auch wenn sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen nach § 411 Abs. 2 StPO mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lässt.
    2. Dem Erlass des Haftbefehls steht auch nicht der Einwand der Undurchführbarkeit der Hauptverhandlung entgegen, wenn der Tatrichter auf telefonische Mitteilung des Verteidigers, der Angeklagte werde zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, die Zeugen und Dolmetscher abladen lässt; denn dieses Vorgehen entspricht der richterlichen Fürsorgepflicht.

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  • AG Köln: Verwertbarkeit von Videoaufnahmen im Strafverfahren

    Beim Amtsgericht Köln (526 Ds 490/14) ging es um die Frage, ob Videoaufnahmen einer Person im Rahmen eine Strafverfahrens nicht verwertet werden dürfen, denn schliesslich könnte hier das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegen. Das AG Köln verweist darauf – im Ergebnis zu Recht – dass im Rahmen der Interessenabwägung das Aufklärungsinteresse und auch das eigene rechtswidrige Verhalten zu Lasten des Betroffenen wiegen:

    Die Bilder aus der Videokamera waren im Rahmen der Hauptverhandlung und zur Erstattung des Sachverständigengutachtens verwertbar. Soweit in den Aufnahmen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Angeklagten (…) gesehen werden kann, steht diese Verletzung jedoch hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Angeklagte (…) zwar nicht auf die Möglichkeit von Videoaufnahmen in dem Haus(…) hingewiesen wurde. Doch ist zu berücksichtigen, dass sie sich in dem Mehrfamilienhaus (…) nicht rechtsmäßig aufhielt. Weder wollte sie eine dort wohnende Person besuchen, noch hat eine dort wohnende Person ihr den Zutritt zum Treppenhaus (…) erlaubt. Insoweit ist von einem widerrechtlichen Aufenthalt der Angeklagten (…) auszugehen, der ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – hier das Recht am eigenen Bild – vor dem Hintergrund des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit eingrenzt. Im Rahmen einer Abwägung überwiegt vorliegend das allgemeine öffentliche Interesse an Strafverfolgung einem – nur möglichen – Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG.

    Dazu auch bei uns: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung

  • Entschädigung wegen Untersuchungshaft: Zur Durchbrechung nach §14 StrEG

    Wenn jemand zu Unrecht Untersuchungshaft erlitten hat, steht ihm eine finanzielle Entschädigung zu. Allerdings gibt es eine besondere und in der Rechtsprchung kaum thematisierte Ausnahme: Die Durchbrechung nach §14 StrEG. So sieht §14 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz („Nachträgliche Strafverfolgung“) eine Durchbrechung der Entscheidung über die Entschädigung unter bestimmten Umständen vor:

    Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht tritt außer Kraft, wenn zuungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder wenn gegen den Berechtigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden war oder gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, nachträglich wegen derselben Tat das Hauptverfahren eröffnet wird.

    Doch wie sieht es aus, wenn vor Anklageerhebung eine Beschränkung nach §154 StPO stattfand und dieses Verfahren nach Freispruch und Entschädigungsfeststellung fortgeführt wird? Dieses Frage habe ich für einen Mandanten beim Landgericht Köln klären lassen.
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  • Revision erfolgreich: Feststellungen im Urteil müssen auch bei Beschränkung der Berufung ausreichend gefasst sein

    Ich habe eine erneute erfolgreiche Revision zum OLG Köln führen können, weil ein Landgerichtliches Urteil keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Der interessante Aspekt dabei: Ich hatte eine Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung in der Hauptverhandlung erklärt, es ging also gar nicht mehr um die tatsächlichen Feststellungen. Hierbei darf aber nicht übersehen werden, dass trotz Beschränkung zumindest ausreichende Feststellungen durch die Berufungsinstanz selber getroffen werden müssen

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  • Strafrecht: DNA-Spur ist kein Beweis sondern nur Indiz

    Strafrecht: DNA-Spur ist kein Beweis sondern nur Indiz

    Eine DNA-Spur an einem Tatort oder in der Nähe eines Tatorts ist kein Beweis sondern nur ein Indiz, was der BGH regelmäßig betonen muss. Allerdings ist zu sehen, dass Gerichte hier durchaus das notwendige Fingerspitzengefühl beweisen: In einer von mir vertretenen Sache wurde mein Mandant beschuldigt einen Raubüberfall begangen zu haben. Man stütze sich darauf, dass mein Mandant und eine weitere Person einen Kiosk überfallen haben sollten. Dabei hatten die Täter zwei Fahrräder zurückgelassen, weiterhin hatte man eine der beiden Strumpfmasken zurückgelassen, die die Täter trugen. Hierbei befand sich in der Maske an der Innenseite eine DNA-Spur meines Mandanten, weiterhin fand man im zurückgelassenen Fahrrad eine Bierflasche mit DNA-Spuren meines Mandanten. Dies genügte nicht: Weder für eine Untersuchungshaft noch für eine Hauptverhandlung.
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  • Revision der StA ohne Aussicht auf Erfolg: Berufungsinstanz erkennt auf 3. Bewährung

    Revision der StA ohne Aussicht auf Erfolg: Berufungsinstanz erkennt auf 3. Bewährung

    Mein Mandant hatte – sprichwörtlich – ein Problem: Er fuhr zwar nicht oft, aber doch relativ konstant alle X Monate einmal mit einem PKW obwohl er über keine Fahrerlaubnis verfügte. Mit der Zeit häuft sich hier natürlich das Problem: Irgendwann gibt es eine Strafe (zur Bewährung) und wenn man weiter macht, wird vorgehalten, dass er bereits unter Bewährung stehend nicht aufhören konnte bzw. wollte. In dieser Situation lernte ich ihn kennen: Bereits unter zweifacher Bewährung stehend, mit einer Ladung zur Hauptverhandlung in der Tasche und einem weiteren laufenden Ermittlungsverfahren im Rücken. Eine suboptimale Situation.

    Die Sache ließ sich nur strategisch lösen: Es war eindeutig, dass eine Verbindung beider Verfahren zeitlich nicht mehr möglich war. Auch war ich bereits skeptisch, ob es überhaupt eine zweite Bewährung gibt. Das Ziel war also, die laufenden Verfahren zu verbinden, um dann in der Berufung auf einheitlichem Boden zu kämpfen.

    Dazu auch bei uns: Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

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  • Zu den notwendigen Feststellungen bei einem Computerbetrug

    Beim Bundesgerichtshof (2 StR 658/13) ging es mal wieder um den Computerbetrug, der der instanziellen Rechtsprechung immer wieder Probleme bereitet, gerade bei der Frage, welche Feststellungen bei der Abgrenzung zum Betrug zu machen sind. Die Entscheidung bietet einen guten Überblick über notwendige Aspekte bei der Abfassung und Prüfung entsprechender Urteile.
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  • Zur Beweiswürdigung beim Betrug

    Immer wieder problematisch ist in „Massenbetrügereien“ die Frage, wie hier das Gericht die notwendigen Feststellungen, gerade zu den Vorstellungen der getäuschten Personen, zu treffen hat. Der Bundesgerichtshof sieht die Problematik der ausufernden Zeugenbefragung und hat darum eine Rechtsprechung entwickelt, die den Ablauf vereinfacht:

    Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, und das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann, muss der Tatrichter insbesondere mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist. In einfach gelagerten Fällen mag sich dies von selbst verstehen. Im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen geprägt sind, kann der Tatrichter befugt sein, auf die täuschungsbedingte Fehlvorstellung auf der Grundlage eines „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ indiziell zu schließen, wobei er dies im Urteil darzulegen hat (…)

    BGH, 1 StR 314/14

    In den Urteilsgründen ist grundsätzlich festzustellen und darzulegen, welche irrigen Vorstellungen die Person hatte, die die für eine Betrugsstrafbarkeit maßgebliche Verfügung trifft. Zwar ist es danach, insbesondere in komplex gelagerten Fällen, regelmäßig erforderlich, die irrende Person zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über ihr tatrelevantes Vorstellungsbild zu vernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1199 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies jedoch vor allem im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen geprägt sind, nicht ausnahmslos. Liegen dem Tatvorwurf – wie im vorliegenden Fall – zahlreiche Einzelfälle zu Grunde, kann die Vernehmung weniger Zeugen ausreichen; wenn deren Angaben das Vorliegen eines Irrtums (in den sie betreffenden Fällen) belegen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlossen werden (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132, 2133 mwN).

    BGH, 4 StR 88/17

    Doch Vorsicht, „selbstverständlich“ heisst nicht, dass man einfach nur ins Urteil schreibt, dass von einer Selbstveständlichkeit auszugehen ist! Vielmehr sind hier dann einzelne Zeugen zu hören, aus deren Aussagen vielleicht Rückschlüsse auf andere gleich gelagerte Fälle zu ziehen sind.

  • BTM-Strafrecht: 35 Gramm Gras über die Grenze gebracht – Verfahren eingestellt

    Im Betäubungsmittelstrafrecht kommt es immer auf den Einzelfall an: Kürzlich hatte ich noch einmal den Klassiker beim Amtsgericht Aachen; mein Mandant hatte ca. 35 Gramm Gras im PKW, das er über die Grenze gebracht hatte, im Kofferraum befand sich noch eine Feinwaage mit BTM-Anhaftungen. Der noch junge Mandant beharrte darauf, dass die Waage nichts mit einem Handeltreiben zu tun hätte, vielmehr hatte er gehört, der präferierte Dealer würde gerne mal beim verkauf betuppen und wollte hier sichergehen, auch wirklich die Menge Gras zu erhalten, die er bezahlte.

    Klingt hanebüchen und ganz offen: Das Handeltreiben, das zumindest in Tateinheit zur Einfuhr stehen würde, macht bei der Einfuhr den Kohl dann auch nicht mehr wirklich fett. Gleichwohl konnte hinsichtlich des Verfahrens für den ansonsten nicht vorbelasteten Mandanten dann das Ergebnis erzielt werden das er für sein weiteres (Berufs-)Leben braucht – das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung dann eingestellt.

    Solche Ergebnisse sind im BTM-Strafrecht letztlich nur dort möglich, wo entsprechend vorbereitet wurde. Gerade im BTM-Strafrecht wird zu häufig übersehen, was gute Vorbereitung ausmacht, während Mandanten erfahrungsgemäß mehr Wert auf den pompösen Auftritt im Gerichtssaal legen und darüber auch gerne Mal vergessen, mancher Realität ins Auge zu blicken.

  • Reform des Strafprozessrechts 2016: Enttäuschender Gesetzentwurf

    Die deutsche Strafprozessordnung ist alt – und in vielerlei Hinsicht nicht mehr dem entsprechend, was heutigem (möglichen) Standard entspricht. Dass etwas das Hauptverhandlungsprotokoll selbst bei den heutigen technischen Möglichkeiten nur den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben muss, ist kaum mehr zu vermitteln. Da bietet sich eine umfassende Reform an, zu der eine Expertenkommission eingesetzt war,die nun ihren Abschlussbericht vorgelegt hat.

    Dabei konnte man sich angesichts des Titels schon denken, dass hier nichts gutes herauskommt: Ging es doch um Maßnahmen „zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens“ und eben nicht zur Schaffung eines zeitgemäßen und rechtsstaatlich gestärkten Strafverfahrens. Der Blick in den Maßnahmenkatalog bestärkt die schlimmsten Befürchtungen: Am Ende geht es nur darum, Gerichtsprozesse aus Sicht des Gerichts schneller, effektiger – sprich: Einfacher – zu gestalten. Nicht der Angeklagte als Subjekt wird gestärkt, sondern vermeintliche Verfahrensverzögerung durch aktive Verteidigung minimiert werden. Ein kleiner Blick auf das Machwerk.

    Update: Der Entwurf der Bundesregierung aus dem Januar 2017 wurde aufgenommen. Des Weiteren beachten Sie die parallel laufenden Bemühungen dahin gehend, dass das Fahrverbot als Nebenstrafe eingeführt wird.

    Update2: Inzwischen wurde es beschlossen, dazu den Beitrag hier beachten
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  • DDOS-Angriff: Bericht aus einer Strafverhandlung

    Meinem Mandanten wurde ein DDoS-Angriff vorgeworfen. Er hatte – freilich ohne dazu beauftragt worden zu sein – eine Webseite auf Sicherheitslöcher „prüfen“ wollen, indem er ein Penetrationstool (wie Acunetix) eingesetzt hat. Der etwas betagte Server ging in die Knie und brach letztlich ganz zusammen. Der Betreiber erstattete Strafanzeige, letztlich wurde Anklage erhoben wegen einer begangenen Computersabotage entsprechend §303b StGB. Mit der Anklageschrift kam ich ins Spiel.
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