Strafprozess: Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren

Das Oberlandesgericht Köln (Ss 398/02) hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren in Erinnerung gerufen:

Die Anklageerhebung ist auch im beschleunigten Verfahren Prozessvoraussetzung (Tolksdorf in KK-StPO, § 418 Rdnr. 8). Nur bedarf es nicht der Einreichung einer Anklageschrift (§ 418 Abs. 3 S. 3 StPO). Liegt eine schriftliche Anklage vor, wird in der Hauptverhandlung der Anklagesatz verlesen (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO; Tolksdorf in KK-StPO a.a.O.). Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben, was im Hauptverhandlungsprotokoll zu vermerken ist (vgl. § 273 Abs. 1 StPO; OLG Frankfurt StV 2001, 341). Auch die mündliche Anklage muss die in § 200 Abs. 1 S. 1 StPO geforderten Angaben enthalten (OLG Hamburg StV 2000, 127 = StraFo 2000, 58; OLG Frankfurt a.a.O.; Tolksdorf in KK-StPO a.a.O.). Ihr wesentlicher Inhalt ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (§ 218 Abs. 3 S. 2 StPO). Die Einhaltung dieser Voraussetzung kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (…)

Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass der Anklagesatz dieser Anklage – wie nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO erforderlich (vgl. oben) – verlesen worden ist. Die Protokollierung “die Staatsanwaltschaft klagte die Beschuldigte an, wie Bl. 32, 32 R d. A.” lässt vielmehr offen, ob der Anklagesatz der Anklageschrift verlesen oder lediglich inhaltlich – nicht wortwörtlich – mitgeteilt worden ist; insoweit weist die Sitzungsniederschrift eine Unklarheit auf, die eine Beweiskraft des Protokolls zu diesem Punkt entfallen lässt (…) Selbst die – entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO – nicht wortwörtliche Mitteilung des Anklagesatzes der Anklage vom 18.02.2002 würde aber nicht zu einem Verfahrenshindernis führen, weil die Umgrenzungsfunktion der Anklage (vgl. oben) dadurch nicht beeinträchtigt worden wäre.Sollte die Verlesung des Anklagesatzes entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO unterblieben sein, würde dies allerdings einen Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) begründen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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