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Schlagwort: Spoofing

Spoofing dient häufig als Werkzeug für weitergehende Straftaten wie Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB) oder das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), indem Täter ihre Identität verschleiern und Vertrauen missbrauchen. Für die strafrechtliche Bewertung ist entscheidend, ob die Fälschung selbst bereits den Tatbestand erfüllt oder erst in Kombination mit weiteren Handlungen – etwa dem Abfangen von Zugangsdaten oder finanziellen Schädigungen. Diese Übersicht zeigt, wie Beschuldigte die technische Zurechnung infrage stellen, Beweislücken aufdecken und eine überzogene Vorwurfslage entkräften können, besonders bei komplexen IT-Sachverhalten oder grenzüberschreitenden Ermittlungen.

  • Rechtsfragen des GPS-Jamming (Update)

    Rechtsfragen des GPS-Jamming (Update)

    GPS-Jamming und Spoofing sind Themen, die man leicht für technische Spielerei halten könnte – in meinem aktuellen juristischen Aufsatz (Ferner, AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3) zeige ich aber, wie gefährlich diese Funkstörung für unsere Sicherheit sind und welche rechtlichen Fragen daran hängen. Ausgangspunkt meiner Überlegungen war ein allseits bekannter Vorfall: Das Flugzeug der EU‑Kommissionspräsidentin muss Ende 2025 mitten in Europa auf klassische Navigationsmethoden ausweichen, weil GPS offenbar gezielt gestört wird – ein Ereignis, das ich mit der dokumentierten Zunahme von Störungen im Ostseeraum verbinde und so als Symptom einer neuen Normalität hybrider Bedrohungen aufgreife.

    Doch inzwischen ist die Lage noch klarer: Eine im Juni 2026 veröffentlichte Studie hat erstmals nachgewiesen, dass die GPS-Störungen über Europa nicht allein von bodengebundenen Sendeanlagen in Kaliningrad oder Murmansk ausgehen, sondern von einer Konstellation russischer Frühwarnsatelliten in hochelliptischen Molnija-Umlaufbahnen. Was bislang Gegenstand vorsichtiger Verdachtsmomente war, ist damit technisch erhärtet: Russland betreibt eine raumgestützte GNSS-Interferenzquelle mit kontinentweiter Reichweite – ein qualitativer Sprung gegenüber allen bisher bekannten Störinfrastrukturen.

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  • Phishing per pushTAN: OLG Düsseldorf zu Autorisierung und grober Fahrlässigkeit im Onlinebanking

    Phishing per pushTAN: OLG Düsseldorf zu Autorisierung und grober Fahrlässigkeit im Onlinebanking

    Mit Hinweisbeschluss vom 23. Februar 2026 (14 U 37/25) hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung einer Bankkundin angekündigt, die von ihrer Sparkasse die Erstattung einer durch Telefonbetrug erlangten Überweisung in Höhe von 14.000 Euro begehrt hatte. Die Entscheidung verzahnt zwei zentrale Linien der Onlinebanking-Rechtsprechung: die Bestimmung der Reichweite einer „Autorisierung“ nach § 675j BGB bei täuschungsbedingten pushTAN-Freigaben und die Konturierung grober Fahrlässigkeit bei Opfern moderner Social-Engineering-Angriffe.

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  • Grobe Fahrlässigkeit bei Telefon-Phishing

    Grobe Fahrlässigkeit bei Telefon-Phishing

    In einer aktuellen Entscheidung zum Phishing (XI ZR 107/24) thematisiert der BGH zwei neuralgische Punkte des Zahlungsverkehrs: Einerseits konkretisiert sie die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit des Zahlers bei der Weitergabe von TANs im Kontext eines professionell orchestrierten Telefon-Phishings. Andererseits zieht sie eine klare Trennlinie für den Anwendungsbereich des § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblicher Bezugspunkt der „starken Kundenauthentifizierung“ (SCA) ist ausschließlich der konkrete Zahlungsvorgang. Ob bei der bloßen Anmeldung im Online-Banking eine SCA verlangt wurde, ist dafür unerheblich.

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  • Haftung von Unternehmen bei Phishing und CEO-Fraud

    Haftung von Unternehmen bei Phishing und CEO-Fraud

    Aktuelle Rechtsprechung und juristische Maßstäbe beim CEO-Fraud: Phishing und CEO-Fraud gehören inzwischen zum traurigen Repertoire professionell organisierter Cyberkriminalität. Unternehmen werden nicht nur zur Zielscheibe, sondern zunehmend auch zum Einfallstor für Zahlungsströme, die auf Basis manipulierter Kommunikation initiiert wurden.

    Dabei stellt sich für das geschädigte Unternehmen regelmäßig die Frage: Wer trägt die Verantwortung für den Abfluss der Gelder? Ist das Unternehmen als Opfer verpflichtet, die Verluste zu tragen – oder haften Banken, Dienstleister oder gegebenenfalls sogar handelnde Mitarbeiter persönlich?

    Dieser Beitrag widmet sich der Haftungslage des Phishing- bzw. CEO-Fraud-Opfers. Dabei wird auch die verknüpfte Frage der Sicherheitsanforderungen betrachtet, insbesondere im digitalen Zahlungsverkehr und der elektronischen Kommunikation. Grundlage sind zahlreiche aktuelle Entscheidungen aus der Instanzrechtsprechung, ergänzt durch dogmatische Überlegungen und den Blick auf europarechtliche Vorgaben aus der PSD2 (Zahlungsdiensterichtlinie).

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  • Phishing, PushTAN und grobe Fahrlässigkeit: LG Wuppertal zur Eigenverantwortung beim digitalen Zahlungsverkehr

    Phishing, PushTAN und grobe Fahrlässigkeit: LG Wuppertal zur Eigenverantwortung beim digitalen Zahlungsverkehr

    Die Digitalisierung des Zahlungsverkehrs hat unbestreitbare Vorteile in Komfort und Schnelligkeit gebracht – doch sie geht eben auch mit erheblichen Risiken einher. Wir erleben, wie Phishing-Versuche immer raffinierter und schwerer zu erkennen sind, womit die Sorgfaltspflichten der Nutzer in den Fokus gerichtlicher Auseinandersetzungen geraten. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Februar 2025 (Az. 8 S 59/24) zeigt exemplarisch, wo die Grenze zwischen nachvollziehbarer Täuschung und grober Fahrlässigkeit verläuft – und wann ein Verbraucher für den Schaden durch eine betrügerische Überweisung selbst einstehen muss.

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  • Haftung der Bank bei Täuschung durch Call-ID-Spoofing-Betrüger

    Haftung der Bank bei Täuschung durch Call-ID-Spoofing-Betrüger

    Das Oberlandesgericht Bremen (1 U 32/24) hat in einem bemerkenswerten Hinweisbeschluss grundlegende Fragen zur Autorisierung von Zahlungsvorgängen und zur Haftung bei Täuschung durch sogenannte Call-ID-Spoofing-Betrüger behandelt. Der Fall betraf die Freigabe einer pushTAN durch einen Bankkunden, der aufgrund einer Täuschung glaubte, eine Rückbuchung zu veranlassen, tatsächlich aber eine Echtzeitüberweisung autorisierte. Das Gericht klärte zentrale rechtliche Probleme zur Anfechtbarkeit von Autorisierungen, zur groben Fahrlässigkeit und zu Gegenansprüchen von Zahlungsdienstleistern.

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  • Zur Haftung des Kontoinhabers bei Buchung im Rahmen eines Phishing-Angriffs

    Zur Haftung des Kontoinhabers bei Buchung im Rahmen eines Phishing-Angriffs

    Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG, 5 U 11/24) setzte sich in diesem Urteil mit der Frage auseinander, ob eine Bank zur Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung verpflichtet ist, wenn die Klägerin im Rahmen eines Phishing-Angriffs persönliche Zugangsdaten sowie Transaktionsnummern (TANs) telefonisch an Betrüger weitergegeben hatte. Der Fall beleuchtet die rechtliche Bewertung von Autorisierungen, grober Fahrlässigkeit und der Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung.

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  • LG Köln zu Call-ID-Spoofing und grober Fahrlässigkeit

    LG Köln zu Call-ID-Spoofing und grober Fahrlässigkeit

    In seinem Urteil vom 8. Januar 2024 (22 O 43/23) hatte sich das Landgericht Köln mit den rechtlichen Implikationen eines Online-Banking-Betrugsfalls zu befassen, der durch Call-ID-Spoofing ausgelöst wurde. Kernfragen betrafen die Autorisierung von Zahlungsvorgängen, die Haftung des Bankkunden und die Sorgfaltspflichten der Bank. Die Entscheidung stellt wesentliche Maßstäbe für die Beurteilung grober Fahrlässigkeit und Verbraucherschutz im digitalen Zahlungsverkehr auf.

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  • Schadensersatzanspruch gegen Arbeitnehmer nach Spoofing-Angriff?

    Schadensersatzanspruch gegen Arbeitnehmer nach Spoofing-Angriff?

    Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 14 Sa 334/17) beschäftigt sich mit einem Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem „Spoofing“-Betrug und der Frage, ob der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, was eine Haftung begründen würde. Hierbei wurde im konkreten Fall die grobe Fahrlässigkeit verneint.

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  • Rekordzahlen im FBI-Bericht 2023: Ein tiefgreifender Blick auf Cyberkriminalität

    Rekordzahlen im FBI-Bericht 2023: Ein tiefgreifender Blick auf Cyberkriminalität

    Im Jahr 2023 erreichte die Cyberkriminalität laut dem neuesten Bericht des Internet Crime Complaint Centers (IC3) des FBI ein beunruhigendes Hoch (dazu auch bei Heise). Mit 880.418 Beschwerden und geschätzten Verlusten von über 12,5 Milliarden US-Dollar zeigt dieser Bericht, wie drastisch und vielfältig die Bedrohungen im Cyberraum geworden sind.

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  • FBI: Nutzen Sie Suchmaschinen mit Werbeblocker

    FBI: Nutzen Sie Suchmaschinen mit Werbeblocker

    In einem aktuellen Hinweis warnt das FBI, dass Cyberkriminelle Werbedienste von Suchmaschinen nutzen, um sich als Marken auszugeben und Nutzer auf bösartige Websites zu leiten, auf denen Ransomware gehostet wird und Anmeldedaten und andere finanzielle Informationen gestohlen werden.

    Um welches Bedrohungsszenario geht es?

    Cyber-Kriminelle kaufen Anzeigen, die in den Internet-Suchergebnissen unter einer Domain erscheinen, die einem tatsächlichen Unternehmen oder einer Dienstleistung ähnelt. Wenn ein Benutzer nach diesem Unternehmen oder dieser Dienstleistung sucht, erscheinen diese Anzeigen ganz oben in den Suchergebnissen, ohne dass ein Unterschied zwischen einer Anzeige und einem tatsächlichen Suchergebnis besteht. Diese Anzeigen verweisen auf eine Webseite, die mit der offiziellen Webseite des imitierten Unternehmens identisch aussieht.

    In Fällen, in denen ein Benutzer nach einem Programm zum Herunterladen sucht, enthält die betrügerische Webseite einen Link zum Herunterladen von Software, bei der es sich in Wirklichkeit um Malware handelt. Die Download-Seite sieht legitim aus und der Download selbst ist nach dem Programm benannt, das der Benutzer herunterladen wollte.

    Diese Werbungen wurden auch dazu verwendet, sich als Websites auszugeben, die mit Finanzen zu tun haben, insbesondere als Plattformen für den Austausch von Kryptowährungen. Diese bösartigen Websites geben sich als echte Tauschplattformen aus und fordern die Nutzer zur Eingabe von Anmeldedaten und Finanzinformationen auf, wodurch kriminelle Akteure Zugang zum Diebstahl von Geldern erhalten.

    Obwohl Suchmaschinenwerbung nicht bösartig ist, sollte man Vorsicht walten lassen, wenn man eine Webseite über einen beworbenen Link aufruft.

    Verbraucher sollen Werbeblocker verwenden

    Die Warnung an sich ist wohl nicht so Aufsehen erregend, wie die empfohlenen Schutzmaßnahmen. So empfiehlt das FBI, die folgenden Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:

    • Bevor Sie auf eine Anzeige klicken, überprüfen Sie die URL, um sicherzustellen, dass die Website authentisch ist. Ein bösartiger Domänenname kann der beabsichtigten URL ähnlich sein, aber Tippfehler oder einen falschen Buchstaben enthalten.
    • Anstatt nach einem Unternehmen oder Finanzinstitut zu suchen, geben Sie die URL des Unternehmens in die Adresszeile eines Internetbrowsers ein, um direkt auf die offizielle Website zuzugreifen.
    • Verwenden Sie eine Werbeblocker-Erweiterung, wenn Sie im Internet suchen. Die meisten Internetbrowser erlauben es dem Benutzer, Erweiterungen hinzuzufügen, darunter auch solche, die Werbung blockieren. Diese Werbeblocker können innerhalb eines Browsers ein- und ausgeschaltet werden, um Werbung auf bestimmten Websites zuzulassen und auf anderen zu blockieren.

    Was sollen Unternehmen tun?

    Das FBI empfiehlt Unternehmen, die folgenden Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:

    • Nutzen Sie Domainschutzdienste, um Unternehmen zu benachrichtigen, wenn ähnliche Domains registriert werden, um Domain-Spoofing zu verhindern.
    • Informieren Sie die Benutzer über gefälschte Websites und darüber, wie wichtig es ist, die Richtigkeit der Ziel-URLs zu überprüfen.
    • Informieren Sie die Benutzer darüber, wo sie legale Downloads für die vom Unternehmen angebotenen Programme finden können.

    Nervige Suchmaschinen

    Aus hiesiger Sicht ist die Empfehlung ratsam und hat den angenehmen Nebeneffekt, dass die teilweise kaum mehr sinnvoll nutzbaren Internet-Suchmaschinen wieder auf ihre eigentliche Funktion reduziert werden. Für viele ist es heute schon selbstverständlich, dass man nach einer Internetsuche mit Werbeanzeigen, Bildern, Videos und „Snippets“ zugemüllt wird, bevor mal eigentlicher Inhalt kommt.

    Dabei zeigt die hiesige Erfahrung aus der Zeit, als wir noch selber Werbeanzeigen dort geschaltet haben, dass nicht wenige auch noch überfordert sind, zu erkennen, was eine Werbeanzeige ist und für wen dort geworben wird.

    Hinweise wie die des FBI dürfen den nach hiesiger Wahrnehmung schon zu beobachtenden Niedergang aktueller Suchmaschinen massiv beschleunigen – und man sollte nicht sonderlich traurig sein.

  • Spoofing-Service ispoof.me abgeschaltet

    Spoofing-Service ispoof.me abgeschaltet

    Europol teilt mit, gegen den Spoofing-Dienst „ispoof.me“ erfolgreich vorgegangen zu sein: Die dortigen Dienste ermöglichten es denjenigen, die sich anmelden und für den Dienst bezahlen, anonym gefälschte Anrufe zu tätigen, aufgezeichnete Nachrichten zu versenden und Einmalpasswörter abzufangen.

    Die Benutzer konnten sich dabei für eine unendliche Anzahl von Unternehmen (wie Banken, Einzelhandelsunternehmen und staatliche Einrichtungen) ausgeben, um finanzielle Gewinne zu erzielen und den Opfern erhebliche Verluste zuzufügen. Europol vermutet, dass die Website weltweit einen geschätzten Schaden von mehr als 100 Millionen GBP (115 Millionen EUR) verursacht hat.

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  • Einlöser: Einziehung von Geldern bei PrePaid-Betrug

    Beim Bundesgerichtshof (3 StR 381/21) ging es um PrePaid-Betrug, wobei „Einlöser“ genutzt wurden, eine Variante der Finanzagenten: Die angeworbenen Nutzer wirkten gewerbsmäßig an den Aktivitäten einer Bande mit, deren Vorgehensweise dahin ging, betrügerisch Aufladecodes für PrepaidSIM-Karten zu erlangen, diese einzulösen und die unter Verwendung der CashCodes mit einem entsprechenden Guthaben aufgeladenen SIM-Karten gewinnbringend zu verkaufen. Das Problem: Wie geht man hier mit der Einziehung um?

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  • Betrügerische Anrufe

    Werden Sie von einer Nummer angerufen und ein englisch sprechender Mensch versucht Sie in ein Gespräch zu verwickeln? Seien Sie auf der Hut, hierbei wird es sich um Scam handeln – ich hatte soeben (endlich) einmal einen solchen Anruf, den ich nur aus Berichten kenne. Angerufen hatte eine angebliche Nummer aus Bayern auf meinem Notfallhandy, wobei solche Nummern problemlos gefälscht werden können.

    Der Anrufer – im Hintergrund hörte ich ein offenkundiges Call-Center – versuchte mich als erstes festzunageln, ob ich „Jens Ferner“ sei (ich melde mich nie mit vollem Namen) und sprach beharrlich Englisch. Ich selber habe beharrlich deutsch gesprochen, was ihn letztlich derart nervte, dass er unter entrüstet-genervtem Aufstöhnen irgendwann einfach auflegte, nachdem seine Hinweise, dies sei ein „serious call“ ungehört verhallten.

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