Schlagwort: Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung im Strafprozessrecht ist das zentrale Verfahren vor Gericht, in dem über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten entschieden wird. Sie findet vor einem Gericht statt und beginnt nach dem Aufruf zur Sache mit der Verlesung der Anklageschrift. In der Hauptverhandlung werden Beweismittel wie Zeugenaussagen, Gutachten und Urkunden vorgelegt und von den Prozessbeteiligten erörtert und gewürdigt. Der Angeklagte hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern und kann einen Verteidiger hinzuziehen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie gegebenenfalls ein Schlusswort des Angeklagten. Danach fällt das Gericht sein Urteil.

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  • Würdigung der Einlassung des Angeklagten

    Würdigung der Einlassung des Angeklagten

    An die Würdigung der Einlassung des Angeklagten sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Das Tatgericht darf eine Einlassung, für deren Wahrheitsgehalt keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt seiner Entscheidung zu Grunde legen – hier gilt der eiserne Grundsatz, dass entlastende Angaben des Angeklagten nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen sind, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt.

    Das Gericht hat die Angaben des Angeklagten vielmehr mit dem BGH auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen und sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden:

    Es darf Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen, denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat.

    BGH, 6 StR 125/21

    Vielmehr muss das Gericht sich seine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit immer auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme bilden (zu alledem nur BGH, 3 StR 226/04, 5 StR 466/19, 4 StR 48/86, 5 StR 165/20).

    Dazu auch:

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  • Beweisverwertungsverbot in der Revision

    Wer in der strafprozessualen Revision ein Beweisverwertungsverbot rügen möchte, muss darauf achten, dass sein Revisionsvorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt: Nach dieser Vorschrift muss jeder Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden.

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  • Durchsuchungsbericht nicht ordnungsgemäß in Hauptverhandlung eingeführt

    Mit der Revision und dem deutschen Strafprozessrecht, in dem die höheren Instanzen Fehler der niedrigeren Instanzen reparieren, kann es manchmal zum Haare raufen sein: Der Bundesgerichtshof (5 StR 296/20) hat hervorgehoben, dass nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführter Durchsuchungsbericht zwar einen Verstoß gegen § 261 StPO darstellt; aber keineswegs zwingend beruht dann darauf auch ein Urteil.

    In der benannten Entscheidung macht der BGH deutlich, dass es ihm genügt, wenn er ausschließen kann, dass der konkrete Ort der Sicherstellung Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer, den Schuld- oder Strafausspruch gehabt hatte:

    Für den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war der konkrete Lagerort der Drogen innerhalb der Einzimmerwohnung irrelevant. Die – insoweit allein entscheidenden – Fundorte der verschiedenen Waffen und gefährlichen Gegenstände hat das Landgericht ordnungsgemäß festgestellt.

    Wieder einmal: So wie man es braucht macht man es sich – mit solcher Rechtsprechung kann immer im Einzelfall doch noch „die Kurve“ bekommen werden, um fehlerhafte Entscheidungen zu retten.

  • Zeitpunkt des Geständnisses

    Das Geständnis, die Einlassung, ist im Strafprozess wesentlich – und es gilt der eherne Grundsatz, dass alleine der Zeitpunkt des Geständnisses nicht zum Nachteil des Mandanten verwendet werden darf. Eigentlich – denn es gibt da doch einige Besonderheiten.

    Dazu auch: Schweigen des Angeklagten

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  • Erklärungen des Verteidigers – Verteidigererklärung

    Verteidigererklärung: Wie sind Erklärungen des Verteidigers strafprozessual zu würdigen? Hier gibt es viele Mythen und Missverständnisse – dabei ist es im Kern recht simpel. Bereits der Blick in die seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung des BGH zeigt, dass der Mandant sich Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung zu Eigen machen kann und diese als seine eigene gelten (siehe dazu BGHR, „Verteidigererklärung 3“ – im Kern ist mit dieser Entscheidung schon alles gesagt).

    Im Jahr 2020 hat sich der Bundesgerichtshof aber nochmal erschöpfend zu dem Thema Verteidigererklärung geäußert.

    Dazu auch bei uns:

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  • OLG Köln: Keine elektronische Fußfessel zur Vermeidung von Untersuchungshaft

    Ich kämpfe seit langem dafür, dass man in Deutschland – wie längst in anderen europäischen Ländern – die Anordnung von Untersuchungshaft vermeidet, indem eine elektronische Fußfessel angeordnet wird (sofern der Mandant dies wünscht). Seltsamer Weise versperrt sich hier die Rechtsprechung geradezu proaktiv und nunmehr habe ich dazu vom Oberlandesgericht Köln einen denkwürdigen Satz erhalten: Mir wird schlank und ohne weitere Begründung mitgeteilt, bei der elektronischen Fußfessel handelt es sich um ein „ungeeignetes Mittel“ zur Ausräumung einer etwaigen Fluchtgefahr.

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  • Teilverzicht auf Verwertungsverbot des § 252 StPO

    Ist ein Teilverzicht auf das Verwertungsverbot des § 252 StPO möglich? Der Bundesgerichtshof widmet sich in einer aktuellen Entscheidung dieser für die Strafverteidigung hochbrisanten Thematik.

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  • Notwendige Feststellungen im Strafurteil: Beweiswürdigung in den Urteilsgründen

    Notwendige Feststellungen im Strafurteil: Beweiswürdigung in den Urteilsgründen

    Notwendige Feststellungen und Beweiswürdigung im Strafurteil: Ein Klassiker beim Bundesgerichtshof sind Urteile, die sich zu ausschweifend zur Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung verhalten. Entgegen einer häufig verbreiteten Auffassung gilt beim Schreiben eines Strafurteils nämlich tatsächlich: Es kann auch zu viel sein.

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  • Versuchte Vergewaltigung

    Versuchte Vergewaltigung: Da die Vergewaltigung als Strafzumessungsregel („Regelbeispiel“) im §177 StGB formuliert ist, ist nicht klar, ob es eine versuchte Vergewaltigung überhaupt geben kann – der Bundesgerichtshof lässt dies auch ausdrücklich offen, da die vollendete sexuelle Nötigung keinen Raum für eine versuchte Vergewaltigung lässt:

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass neben dem Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 170/18).

    Eine versuchte Vergewaltigung kommt bei Vollendung des Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB aufgrund des auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460) weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestalteten § 177 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 3 StR 587/17; BT-Drucks.18/9097, S. 28) nicht in Betracht (vgl. BGH, aaO; vgl. zur a.F. Beschluss vom 17. Juni 1997 – 5 StR 232/97, NStZ-RR 1997, 293). Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob es den Versuch eines Regelbeispiels überhaupt gibt.

    BGH, 6 StR 7/20
  • Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernis

    Im Strafprozess kann sich ein Verfahrenshindernis ergeben, etwa wenn eine bereits geahndete Tat nochmals angeklagte wurde („Strafklageverbrauch“): Hier gilt mit §206a StPO, dass wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt, das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen kann. In der Hauptverhandlung aber gilt §260 Abs.3 StPO: „Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht“. Hierbei gibt es einiges zu beachten.

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  • Würdigung des Gerichts beim die Aussage verweigernden Zeugen

    In einer aktuellen Entscheidung hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass man als Gericht auch non-verbale Kommunikation, wie Mimik, in seiner Beweiswürdigung beachten kann und muss. Allerdings führt dies nun dazu, dass der Bundesgerichtshof hervorhebt, dass auch das äußere Erscheinungsbild des nach § 55 StPO die Aussage verweigernden Zeugen verwertet kann und zwar ohne den Angeklagten darauf hinzuweisen.

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  • Vergütung bei Pausen während Hauptverhandlung

    Der Gesetzgeber möchte die anwaltlichen Gebühren anheben, im Schnitt um ca. 10%, was für Laien nach viel klingt, in der Praxis aber kaum Auswirkungen haben dürfte, da hiermit die Kostensteigerungen der letzten Jahre nicht einmal aufgefangen werden.

    Am Rande möchte der Gesetzgeber aber noch etwas machen: Den Längenzuschlag für Pflichtverteidiger (endlich) gesetzlich regeln. Und geht damit vollkommen unbemerkt weiter den Weg der Aushöhlung der Rechte Angeklagter auf eine effektive Verteidigung.

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  • Bundeszentralregister – Wann wird gelöscht – was steht drin?

    Bundeszentralregister – Wann wird gelöscht – was steht drin?

    Bundeszentralregister: Das Bundeszentralregister (BZR) und das zugehörige Führungszeugnis sind – zu Recht – regelmäßig von Interesse. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über wesentliche Aspekte geboten werden. Wobei dies auf Grund der Vielzahl der zu beachtenden Normen nur rudimentär erfolgen kann.

    Hinweis: Wir sind eine auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei, übernehmen im Bereich der Korrektur des Führungszeugnisses aber ausdrücklich keine Mandate. Bei Fragen zum Führungszeugnis wenden Sie sich an einen anderen Rechtsanwalt oder das Bundesjustizamt, sehen Sie von Anfragen oder Anrufen bei uns zum Bundeszentralregister oder Führungszeugnis aber zwingend ab!

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  • Bewährung in der Revision

    Bewährung in der Revision: Wenn alle Stricke reißen und die Berufungsverhandlung ohne Bewährung endete, verbleibt als Hoffnung nur noch die Revision. Die aber prüft nicht zwingend, ob noch eine Bewährung in Betracht kommt – genau genommen sogar gar nicht. Denn so wie die Strafzumessung ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sache des Tatgerichts, also des Amtsgerichts oder Landgerichts. Doch die Revision prüft, ob es hier Fehler gab.

    Auch bei uns: Wann gibt es eine Bewährung?

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  • Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger in der Revision

    Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger in der Revision

    Mit dem Bundesgerichtshof gilt für die Revisionsinstanz erst einmal grundsätzlich, dass wenn der zunächst zum notwendigen Verteidiger bestellte Rechtsanwalt allein deshalb gemäß § 143 StPO entpflichtet wurde, weil sich ein anderer Rechtsanwalt als Wahlverteidiger gemeldet hatte, es im Falle der Beendigung des Mandats grundsätzlich nicht in Betracht kommt, den neuen Verteidiger seinerseits als notwendigen Verteidiger beizuordnen. Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (BGH, 1 StR 496/08).

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